Forum für Umweltrecht

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Kleingebinde, wie Kleber, Tippex

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Werner am 24. Februar 2005, um 15:28:11

Müssen Kleingebinde, wie Uhu oder Tippex im Gefahrstoffverzeichnis aufgeführt werden? Vor einiger Zeit stellte ein Auditor diese Forderung bei einem Audit auf. Darüber hinaus wollte er die Sicherheitsdatenblätter dazu sehen. Soweit ich orientiert bin, müssen die Händler hierzu keine Sicherheitsdatenblätter an die Endverbraucher verteilen. Kennt jemand die entsprechenden Verordnungspassagen? Wo kann ich hierzu Regelungen finden?

Vielen Dank für die Antworten.
Roland Burkert am 24. Februar 2005, um 19:58:55

Dieses wurde bei uns im Unternehmen auch schon öfters diskutiert. Als Sicherheitsfachkraft und Auditor bin ich zu folgendem Schluß gekommen:

Ja auch Kleingebinde müssen im Gefahrstoffverzeichnis erfasst sein. Die Sicherheitsdatenblätter müssen vorliegen.

Die Gefahrstoffverordnung macht hier keinen Unterschied zwischen Kleingebinden, haushaltsübliche Stoffen etc. Es gilt hier zu differenzieren zwischen privater Nutzung (GefStoffV gilt nicht) und gewerblichem Einsatz (GefStoffV gilt).

Desweiteren ist auch Einsatzzweck und gelagerte Menge von Bedeutung.
Beispiele.
a) Es macht einen Unterschied, ob Sie mit Pattex nur einen Klebepunkt setzen, oder ob Sie mit Pattex großflächig 2 Platten verkleben. Im letzten Fall wäre Absaugung und weitere Schutzmaßnahme (EX-Schutz) vorgeschrieben.
b) In den Abteilungen werden Sie meist nur einzelne Gebinde vorfinden. Ggf. gibt es einen zentralen Einkauf, dieser kauft Pattex in Einheiten zu 20, 50 oder 100 Stück. D.h. im "Büromateriallager" finden Sie dann ggf. 5 Liter Pattex in 50ml Tuben. Im Brandfall eine nicht zu unterschätzende Gefahr.

Der Uhu-Stift ist meines Wissens kein Gefahrstoff, da nicht Lösemittelhaltig und auch nicht gekennzeichnet. Zu klären in den Abteilungen vor Ort wäre, ob Sie für den Klebezweck unbedingt lösemittelhaltigen Kleber brauchen (Pattex) oder ob es nicht auch der Uhu-Stift oder der Holzleim tut (Stichwort  Substitution).

Mit freundlichen Grüßen

Roland Burkert
Axel am 25. Februar 2005, um 07:33:29

Nach der Gefahrstoffverordnung gilt  Sofern die Stoffe die Kriterien der Schutzstufe 1 erfüllen ist hier weder ein Sicherheitsdatenblatt noch ein Verzeichnis für diese Stoffe zu führen, nur die dokumentierte Gefährdungsbeurteilung. Wie erstellt man allerdings eine Gefährdungsbeurteilung ohne Sicherheitsdatenblatt? Der Lieferant hat sehr wohl ein Sicherheitsdatenblatt an den Endverbraucher zu liefern, sofern es sich beim Endverbraucher um ein Gewerbe handelt.
Roger am 02. November 2005, um 16:22:11

Von der BAUA erhielten wir zu diesem Thema eine interessante Auskunft:
Kleinmenge der Schutzstufe 1 ist alles, was auch durch einen Haushalt beschafft und in haushaltsüblichen Mengen verwendet wird, somit ist die Exposition wie bei einem privaten.
Beispiel Geschirrspülmaschine wird mit haushaltsüblichem Reiniger 1x/Tag betrieben Schutzstufe 1
...wird in einer Spülküche 20x/Tag betrieben Schutzstufe 2

Ist denke ich praktikabel und durchführbar...und vor allem entfällt die Auflistung des ganzen "Kleinviehs"
Claus Hansen am 03. November 2005, um 07:56:09

Hallo Roger,

Dein Beispiel ist IMHO etwas unglücklich gewählt, denn die Exposition der Mitarbeiter bei Spülitabs ist nun wirklich gering (auch bei 20mal am Tag) = Schutzstufe 1. (In der Maschine hat man dann ein geschlossenes System, so dass auch hier keine Gefährdung auftritt).

Anders würde ich Bildschirmreiniger (Alkohol o. Aceton) bewerten. Wenn es ein Mitarbeiter ab und an mal macht =Schutzstufe 1, wenn eine Reinigungsfirma alle Bildschirme einmal im Monat hintereinander weg reinigt, dann sicher Schutzstufe 2. Ich glaube, dass Beispiel ist etwas griffiger und verdeuitlicht das Prinzip.

Gruß

Claus
Roger am 04. November 2005, um 10:14:26

Na guuut.
Nächstes Beispiel

Wer einmal pro Woche etwas mit Pattex klebt  Schutzstufe 1
Wer es den ganzen Tag macht, wie z.B. ein Sohlenverklebender Schuhmacher  Mind. S3

Jetzt haben wir auch die luftgetragene Exposition smile
Dr. Pautmeier am 15. Dezember 2005, um 11:11:53

Hallo,

durch Zufall habe ich gerade diese Forumbeiträge gelesen.

1. wenn der Endverbraucher ein Gewerbe ist, muss ihm vom LIEFERANT auch bei Tippex ein SDB gegeben werden. (passiert natuerlich kaum)

2. Der Arbeitgeber muss auch bei Tippex eine Gefährdungsbeurteilung durchführen- er wird dann vermutlich Stufe 1 einstufen- geringe Menge und geringe Exposition (bei der gelegentlichen Verwendung eines Fläschchens)- er braucht dazu nicht unbedingt ein Sicherheitsdatenblatt (siehe § 7 (2), er kann auch die Information auf dem Fläschchen für seine Beurteilung heranziehen. Bei Stufe 1 braucht man nicht zwingend (siehe § 7 (9)):

  - eine Betriebsanweisung
  - eine Unterweisung
  - eine Vorsorgeuntersuchung
  - einen Eintrag im Gefahrstoffkataster
  - und auch nicht ein SDB

Es müssen ledigklich die Mindestschutzmaßnahmen nach §8 eingehalten werden (z.B. korrekte Kennzeichnung, Lagerung und ordnungsgemäße Entsorgung) und ein kleiner Eintrag bei der Gefährdungsbeurteilung sollte auch vorliegen, dass es sich um Stufe 1 handelt.

Anders sieht das ganze aus, wenn man 500 Flaschen davon im Lager hat. Aber auch das beurteilt letztlich der Arbeitgeber/SiFa und nicht der Auditor.

mfg

L.Pautmeier

P.S. Hilfreich für die Beurteilung ist auch das vom BAUA herausgegebene EMK Konzept.
Axel am 16. Dezember 2005, um 07:40:07

Dr. Pautmeier schrieb  "...er kann auch die Information auf dem Fläschchen für seine Beurteilung heranziehen..."

Sofern dort was dazu steht.
Es gibt viele Gefahrstoffe, die nicht kennzeichnungspflichtig sind! Hierunter fallen z.B. die Arzneimittel, welche durchaus gefährliche Stoffe wie z.B. Lindan, Steinkohlenteer und CMR Stoffe der Kategorie 1/2 in erheblichen Mengen enthalten können. Auf deren Verpackung wird man aber weder ein Gefahrensymbol noch einen R-Satz finden. Mit Glück findet man im Beipackzettel einen entsprechenden Hinweis. Eine automatische Lieferpflicht eines Sicherheitsdatenblattes besteht hierbei auch nicht!

Weiterhin gibt es dann noch die weite Gruppe der erstickend wirkenden Gase. Auch hier wird man kein Gefahrensymbol vorfinden!

Auch bei vielen Erzeugnissen, welche erst bei bestimmungsgemäßer Verwendung Gefahrstoffe freisetzen, findet man keine Gefahrstoffkennzeichen. Klassisches Beispiel hierfür ist die Schweisselektrode.

Dann noch die CMR Stoffe, welch nicht von der EU, sondern nur national eingestuft wurden, auch hier findet man oftmals auf dem Gebinde keine Kennzeichnung und im Sicherheitsdatenblatt wird der entsprechende Hinweis dann auch noch vergessen.

Alles also keine triviale Aufgabe, aber dafür gibt es ja die entsprechenden Fachkräfte.
.
Roger am 30. Dezember 2005, um 08:06:34

Vorsicht Unterweisung auch bei Schutzstufe 1 !!!

Denn auch dabei sind die allgemeinen Anforderungen der TRGS 500 einzuhalten....und die fordert eine allgemeine Unterweisung!!!
Dr. Pautmeier am 21. Oktober 2006, um 19:29:25

ja, eine allgemeine Unterweisung ist aufgrund § 12 ArbschG immer vorgeschrieben

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