Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 209. Sitzung am 15. Dezember 2016 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Verteidigungsausschusses - Drucksache 18/10542 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes - Drucksache 18/10009 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen angenommen.

Fristablauf: 10.02.17
Erster Durchgang: Drucksache. 495/16 (PDF)

1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

"Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften".

2. Dem Artikel 1 wird folgende Nummer 3 angefügt:

,3. In § 91 Absatz 2 werden die Wörter " § 53 Abs. 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes" durch die Wörter " § 64 Absatz 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes" ersetzt.`

3. Nach Artikel 1 werden die folgenden Artikel 2 bis 5 eingefügt:

,Artikel 2
Änderung des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes

In § 39 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2065) werden die Wörter "und Zentraler Sanitätsdienst der Bundeswehr" durch ein Komma und die Wörter "Zentraler Sanitätsdienst der Bundeswehr sowie Cyber- und Informationsraum" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Wehrdisziplinarordnung

Die Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch Artikel 224 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Satz 1 wird die Angabe " §§ 27 und 28" durch die Angabe " §§ 28 und 29" ersetzt.

2. In § 29 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe " § 14 Abs. 2" durch die Angabe " § 15 Absatz 2" ersetzt.

3. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes

§ 9 des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061, 1062) wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung des Kooperationsgesetzes der Bundeswehr

§ 4 des Kooperationsgesetzes der Bundeswehr vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2027) wird wie folgt gefasst:

" § 4 Sondervorschriften für Soldatinnen und Soldaten

4. Die bisherigen Artikel 2 und 3 werden die Artikel 6 und 7.

5. Der bisherige Artikel 4 wird Artikel 8 und wie folgt gefasst:

"Artikel 8
Inkrafttreten