Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

A. Problem und Ziel

Mit der Verordnung wird Punkt 8 des Entschließungsantrag des Bundestages vom 1. Dezember 2016 (BT-Drs 18/10528) umgesetzt. Der Vermögensschonbetrag in der Sozialhilfe wird erhöht.

Die aufgrund von § 96 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) erlassene Verordnung zur Durchführung des § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII wird dergestalt geändert, dass die Höhe der kleineren Barbeträge oder sonstiger Geldwerte einheitlich für jede volljährige, leistungsberechtigte Person - einschließlich Beziehern von Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege und Blindenhilfe - sowie für jede sonstige Person, deren Einkommen und Vermögen bei der Gewährung von Sozialhilfe zu berücksichtigen ist bzw. die zu einer sozialhilferechtlichen Einstandsgemeinschaft gehört, insbesondere Ehe- und Lebenspartner, auf jeweils 5 000 Euro je Person festgelegt wird. Eine im Verhältnis entsprechende Anhebung erfolgt auch für den Betrag für Personen, die unterhalten werden, also insbesondere für Kinder von Leistungsberechtigten.

B. Lösung

Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für den Bundeshaushalt fallen durch die Umsetzung des Bundestagsbeschlusses jährliche Kosten von 30 Millionen Euro im Vierten Kapitel SGB XII an.

Ländern und Kommunen entstehen im Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII zusätzlich jährliche Kosten von 10 Millionen Euro.

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E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Wirtschaft. Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand des Bundes.

Durch die vorgesehenen Änderungen wird einmaliger Erfüllungsaufwand im Verwaltungsvollzug der Länder und Kommunen in geringem, nicht bezifferbarem Umfang ausgelöst. Durch die vorgesehene Vereinfachung werden dauerhaft Verwaltungskosten in geringem Umfang im Rahmen des Vollzugs des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Länder und Kommunen vermieden.

F. Weitere Kosten

Der Wirtschaft entstehen durch die vorgesehenen Änderungen keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 25. Januar 2017

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Vom ...

Auf Grund des § 96 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -, der zuletzt durch Artikel 266 Nummer 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Die Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Februar 1988 (BGBl. I S. 150), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

" § 1

Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind:

2. § 2 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2017 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Trotz der allgemeinen Preisentwicklung hat eine substantielle Erhöhung des Vermögensschonbetrages in der Sozialhilfe nach der Verordnung zur Durchführung des § 90 Absatz 2 Nummer 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) seit 1988 nicht stattgefunden. Dieser beträgt seitdem in der Regel 2 600 Euro für jeden erwachsenen Leistungsbezieher. Die für erwerbstätige Menschen mit Behinderungen vorteilhaften Regelungen des Bundesteilhabegesetzes zur Einkommens- und Vermögensheranziehung in der Eingliederungshilfe, das heißt die Erhöhung des Vermögensfreibetrages auf rund 50 000 Euro und die vollständige Freistellung des Partnervermögens ab dem Jahr 2020, sind für Menschen mit Bezug von existenzsichernden Leistungen bedeutungslos. Dies gilt insbesondere für Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen, die auch zukünftig auf existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII angewiesen sein werden. Auch sie sollen das Recht auf eine Erhöhung ihres finanziellen Freiraums haben. Daher ist es geboten, neben der Anhebung der Einkommens- und Vermögensgrenzen in der Eingliederungshilfe auch den Vermögensschonbetrag in der Sozialhilfe anzuheben.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Mit der Verordnung wird Punkt 8 des Entschließungsantrag des Bundestages vom 1. Dezember 2016 (BT-Drs 18/10528) umgesetzt. Der Vermögensschonbetrag in der Sozialhilfe wird erhöht.

Die nach § 96 Absatz 2 des SGB XII erlassene Verordnung zur Durchführung des § 90 Absatz 2 Nummer 9 des SGB XII wird dergestalt geändert, dass die Höhe der kleineren Barbeträge oder sonstiger Geldwerte einheitlich für jede volljährige, leistungsberechtigte Person - einschließlich Beziehern von Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege und Blindenhilfe - sowie für jede sonstige Person, deren Einkommen und Vermögen bei der Gewährung von Sozialhilfe zu berücksichtigen ist bzw. die zu einer sozialhilferechtlichen Einstandsgemeinschaft gehört, auf jeweils 5 000 Euro je Person festgelegt wird. Eine im Verhältnis entsprechende Anhebung erfolgt auch für den Betrag für Personen, die unterhalten werden, also insbesondere für Kinder von Leistungsberechtigten.

III. Alternativen

Keine.

IV. Rechtssetzungskompetenz

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales macht mit der vorliegenden Verordnung von seiner Rechtssetzungskompetenz nach § 96 Absatz 2 des SGB XII Gebrauch.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die vorgesehenen Regelungen sind mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.

VI. Verordnungsfolgen

Durch die Erhöhung der Vermögensschongrenzen für Barvermögen, die für alle Leistungsberechtigten im SGB XII unabhängig von der Art ihres Bedarfs gilt, wird der notwendige Spielraum für das selbstbestimmte Wirtschaften der Leistungsberechtigten sichergestellt.

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Mit den vorgesehenen Änderungen wird ein einheitlicher Vermögensschonbetrag für kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte im SGB XII eingeführt, die bisherige aufwendige, differenzierende Prüfung entfällt daher in der Regel.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Die vorgesehenen Änderungen entsprechen dem Grundsatz der Nachhaltigkeit. Die Regelungen haben keine negativen Auswirkungen auf künftige Generationen.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für den Bundeshaushalt fallen durch die Umsetzung des Bundestagsbeschlusses jährliche Kosten von 30 Millionen Euro im Vierten Kapitel SGB XII an.

Ländern und Kommunen entstehen im Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII zusätzlich jährliche Kosten von 10 Millionen Euro.

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Bürgerinnen und Bürger

Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger.

4.2 Wirtschaft

Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Wirtschaft.

4.3 Verwaltung

Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand des Bundes.

Durch die vorgesehenen Änderungen wird einmaliger Erfüllungsaufwand im Verwaltungsvollzug der Länder und Kommunen in geringem, nicht bezifferbarem Umfang ausgelöst. Durch die vorgesehene Vereinfachung werden dauerhaft Verwaltungskosten in geringem Umfang im Rahmen des Vollzugs des SGB XII für Länder und Kommunen vermieden.

5. Weitere Kosten

Der Wirtschaft entstehen durch die vorgesehenen Änderungen keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Verordnungsänderung wurden geprüft. Die Regelungen sind in ihrer inhaltlichen Wirkung gleichstellungspolitisch neutral.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des SGB XII)

§ 1 der Verordnung wird neu gefasst. Die Erhöhung der Vermögensschongrenzen gilt für alle Leistungsberechtigten im SGB XII unabhängig von der Art ihres Bedarfs. Mit dieser Anhebung wird der notwendige Spielraum für das selbstbestimmte Wirtschaften der Leistungsberechtigten sichergestellt.

Nach § 1 Nummer 1 gelten für alle volljährigen Personen, deren Einkommen und Vermögen bei der Gewährung von Sozialhilfe zu berücksichtigen ist bzw. die zu einer sozialhilferechtlichen Einstandsgemeinschaft nach § 19 Absatz 3 bzw. § 27 Absatz 1 und 2 und § 41 SGB XII gehören, sowie für alleinstehende minderjährige Personen einheitlich 5 000 Euro als kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte, von deren Einsatz und Verwertung die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden darf.

Zu einer Einstandsgemeinschaft gehören für die Hilfen nach dem 5. bis 9. Kapitel gemäß § 19 Absatz 3 der Leistungsberechtigte selbst, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten und Lebenspartner sowie nach § 20 auch Personen in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft und, wenn die Leistungsberechtigten minderjährig und unverheiratet sind, auch ihre Eltern und Elternteile. Für die Hilfe zum Lebensunterhalt wird die sozialhilferechtliche Einstandsgemeinschaft in § 27 Absatz 1 und 2, für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in § 41 unter Verweis auf § 43 definiert. Auch für diese Hilfen gilt daher für jede volljährige Person, deren Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen ist, jeweils ein Freibetrag von 5 000 Euro.

Auch für alleinstehende minderjährige Personen findet der Freibetrag von 5 000 Euro Anwendung, wobei eine minderjährige Person dabei dann als alleinstehend gilt, wenn sie unverheiratet ist und die Sozialhilfe nicht vom Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils abhängig ist.

Nach § 1 Nummer 2 kommen weitere 500 Euro für jede Person, die von einer in der Einstandsgemeinschaft lebendenden Person und deren Partnerin oder Partner überwiegend unterhalten wird, zu den Beträgen nach Nummer 1 hinzu.

Aus der Systematik der Vermögensheranziehung ergeben sich daher für folgende Fallkonstellationen die entsprechenden Freibeträge für kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte:

Einzelne nachfragende Person 5 000 Euro

Nachfragende Person und deren Ehegatte und Lebenspartner bzw. einer weiteren Person in eheähnlicher Gemeinschaft zusammen 10 000 Euro (jeweils 5 000 Euro)

Für Personen, die von der nachfragenden Person oder seinem Ehegatten/ Lebenspartner oder den Eltern oder des Elternteils überwiegend unterhalten wird, zusätzlich 500 Euro

Nachfragende Person minderjährig, unverheiratet und Sozial- hilfe auch vom Vermögen der Eltern abhängig 10 500 Euro

Nachfragende Person minderjährig, unverheiratet und Sozial- hilfe auch von einem Elternteil abhängig 5 500 Euro

Die Höhe der Beträge lehnt sich an das ursprüngliche Verhältnis der Vermögensfreibeträge zum damaligen bundesdurchschnittlichen Eckregelsatz (heute ersetzt durch Regelbedarfsstufe 1) bei Erlass der Verordnung im Jahre 1987 an und wird auf einen vollen, handhabbaren Betrag festgelegt. Die Höhe des Vermögensfreibetrags der nachfragenden Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners wird angeglichen, denn es wird nunmehr davon ausgegangen, dass der Bedarf für bare Vermögenswerte für jede erwachsene Person innerhalb der Einstandsgemeinschaft vergleichbar hoch ist. Da von den Leistungsberechtigten Ansparungen für größere Anschaffungen im Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt verlangt werden, ist eine Differenzierung zwischen verschiedenen erwachsenen Personen in einer Einstandsgemeinschaft nicht mehr zeitgemäß, denn die Ansparungen werden im gleichen Maße von jedem erwachsenen Leistungsbezieher verlangt und sollen auch bei Aufgabe der Einstandsgemeinschaft durch die Leistungsbezieher für jeden einzeln fortbestehen können. Damit werden auch Unstimmigkeiten der bisherigen Systematik ausgeräumt, die dazu führte, dass Personen, die nur wegen Leistungen der Sozialhilfe an ihre Partnerin oder ihren Partner in die sozialrechtliche Einstandsgemeinschaft einbezogen wurden, einen geringeren Vermögensfreibetrag bezogen auf kleinere Barbeträge und sonstige Geldwerte erhielten, als der Leistungsberechtigte selbst.

Die bisherigen Differenzierungen anhand des sonstigen Bedarfs der nachfragenden Person gehen in § 2 Absatz 1 der Verordnung und im bestehenden § 90 Absatz 3 des SGB XII auf.

Für eine weitergehende Differenzierung innerhalb der Verordnung bleibt daher grundsätzlich kein Raum.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.