Antrag der Länder Saarland, Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates "Kein Geld an Verfassungsfeinde: Neuregelung der Parteienfinanzierung und Ausschluss von Parteien mit verfassungsfeindlichen Zielen von sonstigen öffentlichen Leistungen"

Zu Punkt 94 b) Entschließung des Bundesrates "Kein Geld an Verfassungsfeinde: Ausschluss von Parteien mit verfassungsfeindlichen Zielen von der staatlichen Parteienfinanzierung und sonstigen Leistungen" - Antrag des Saarlandes - Drucksache 095/17 (PDF) - und

Punkt 94 c) Entschließung des Bundesrates zur Neuregelung der Parteienfinanzierung - Antrag des Landes Rheinland-Pfalz - - Drucksache 099/17 (PDF) - der 953. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2017

Der Bundesrat möge an Stelle der beantragten Entschließungen in Drucksache 095/17 (PDF) (Antrag des Saarlandes) und in Drucksache 099/17 (PDF) (Antrag des Landes Rheinland-Pfalz) die nachfolgende Entschließung fassen:

'Entschließung des Bundesrates "Kein Geld an Verfassungsfeinde: Neuregelung der Parteienfinanzierung und Ausschluss von Parteien mit verfassungsfeindlichen Zielen von sonstigen öffentlichen Leistungen"

Die Mitwirkung von Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes, Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 GG, ist ein wesentlicher Garant für den Bestand und die Funktionsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland als demokratischer Rechtsstaat. Daher billigt unsere Verfassung und hierauf aufbauend insbesondere das Parteiengesetz den Parteien weitgehende Rechte zu, damit sie wirksam agieren können.

Es muss alles dafür getan werden, dass Parteien, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgen und deren politisches Konzept die Menschenwürde missachtet, nicht mit staatlichen Mitteln in die Lage versetzt werden, ihre Ziele zu verwirklichen.

Dazu dient in erster Linie die politische Auseinandersetzung. Darüber hinaus gilt es, die rechtlichen Regelungen anzupassen. Möglichkeiten eines entsprechenden Vorgehens unterhalb der Schwelle eines Parteiverbots hat das Bundesverfassungsgericht in seinem jüngsten Urteil zum NPD-Verbot (2 BvB 1/13) aufgezeigt. So sei es dem verfassungsändernden Gesetzgeber vorbehalten, Möglichkeiten gesonderter Sanktionierung im Falle der Erfüllung einzelner Tatbestandsmerkmale des Artikels 21 Absatz 2 GG zu schaffen. Da der Ausschluss verfassungsfeindlich agierender Parteien von öffentlichen Leistungen einen Eingriff in das Recht auf Chancengleichheit darstellt, bedarf es zur Rechtfertigung eines solchen des Vorliegens eines zwingenden Grundes, das heißt eines sich aus der Verfassungsstruktur ergebenden verfassungsrechtlichen Grundes.

Den Hinweis des Bundesverfassungsgerichts gilt es zeitnah aufzugreifen und die nötigen rechtlichen Grundlagen für einen Ausschluss verfassungsfeindlich handelnder Parteien von öffentlichen Leistungen zu schaffen.

Der Bundesrat möge beschließen: