Antrag der Länder Thüringen, Berlin, Brandenburg
Entschließung des Bundesrates zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung
(SGB V)

Freistaat Thüringen
Erfurt, 31. Januar 2017
Der Ministerpräsident

An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Malu Dreyer

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
die Thüringer Landesregierung, der Senat von Berlin und die Landesregierung des Landes Brandenburg haben beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage beigefügte Entschließung des Bundesrates zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) zuzuleiten.

Ich bitte, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2017 zu setzen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Bodo Ramelow

Entschließung des Bundesrates zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, dem Bundesrat noch in dieser Legislaturperiode einen Bericht zur Situation der Solo-Selbständigen, deren sozialer Absicherung und der Haltung der Bundesregierung zur Unterstützung der Solo-Selbständigen vorzulegen. Dabei möge dargestellt werden, welche Maßnahmen angesichts sich veränderter Arbeitswelten die Bundesregierung als Unterstützung für geeignet hält.

Auf der Grundlage der Ergebnisse des Berichts bittet der Bundesrat die Bundesregierung darüber hinaus um Vorschläge.

Begründung:

Die Bedingungen zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit haben sich in den letzten Jahren gravierend gewandelt. Eine Folge daraus ist eine steigende Anzahl von Solo-Selbständigen mit geringen Einkommen. Aus deren Einkommen sind neben dem Lebensunterhalt des/der Solo-Selbständigen unter anderem auch die Beiträge zur sozialen Absicherung im Krankheitsfall zu bestreiten.

Die bestehenden gesetzlichen Regelungen des § 240 SGB V und die "Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler" lassen es dem Grunde nach zu, dass die Beitragsbelastung für Solo-Selbständige in der gesetzlichen Krankenversicherung gemindert werden kann. Die Möglichkeit der Minderung ist jedoch begrenzt. Auf Antrag können die Beiträge für Mitglieder, deren beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 001/40 der monatlichen Bezugsgröße unterschreiten, nach den tatsächlichen Einnahmen, mindestens jedoch nach 001/60 der monatlichen Bezugsgröße für den Kalendertag bemessen werden. Die Bezugsgröße 2017 beträgt 2.975 Euro pro Monat in den alten Bundesländern. In den neuen Bundesländern beträgt sie 2.660 Euro. Der Beitragsberechnung wird danach ein monatliches Mindesteinkommen in Höhe von 1.487,50 Euro bzw. 1330,00 Euro zugrunde gelegt. Eine weitere Absenkung ist derzeit nicht möglich. Der Beitrag ist von den Selbständigen allein zu tragen.

Etwa 71 % der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Selbständigen sind Solo-Selbständige. Der Anteil der Solo-Selbständigen mit einem Einkommen von bis zu 15.011 Euro beträgt in der gesetzlichen Krankenversicherung 82 %. Das Jahresdurchschnittseinkommen dieser Personengruppe beträgt 9.444 Euro (787,00 €/Monat). Der durchschnittliche Anteil des für die gesetzliche Krankenversicherung aufzuwendenden Einkommens am Gesamteinkommen beträgt 46,5 % (Haun, Jacobs: Die Krankenversicherung von Selbständigen - GGW 2016, Heft 1, Seite 22 - 30).

Die Beitragslast der Solo-Selbständigen ist im Vergleich zum erzielten Einkommen zu hoch. Im Vergleich zu Arbeitnehmern besteht weder die Möglichkeit zur Minderung der Beitragszahlung, wie z.B. bei der Gleitzonenregelung für geringe Einkommen, noch die Möglichkeit der hälftigen Beitragstragung durch den Arbeitgeber. Eine Minderung der Beitragsbelastung ist deshalb gesetzlich geboten.