Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften

A. Problem und Ziel

Der Schutz von Vollstreckungsbeamtinnen und -beamten sowie von Rettungskräften ist ein wichtiges Anliegen. Kommt es während der Ausübung ihres Dienstes zu einem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, werden sie nicht als Individualpersonen angegriffen, sondern als Repräsentanten der staatlichen Gewalt. Da Polizistinnen und Polizisten beispielsweise im Streifendienst den Bürgerinnen und Bürgern möglichst offen gegenübertreten sollen, sind präventive Maßnahmen, wie beispielsweise eine verbesserte Schutzausrüstung und -bekleidung, nicht in allen Einsatzsituationen ratsam. Daher verdienen gerade Polizisten, die allgemeine Diensthandlungen ausüben, einen besonderen Schutz.

Die Polizeiliche Kriminalstatistik erfasst seit der Einführung des Kataloges "Geschädigtenspezifik" im Jahr 2011 Polizisten sowie andere Vollstreckungsbeamte nicht mehr nur als Opfer von "Widerstandsdelikten", sondern umfassender als Opfer von "Gewaltdelikten" (zum Beispiel Körperverletzungen, Mord, Totschlag). Voraussetzung ist dabei, dass sie in Ausübung ihres Dienstes geschädigt werden (siehe Polizeiliche Kriminalstatistik - PKS - 2014 und 2015, jeweils Nummer 6.3). Im Jahr 2015 wurden 64 371 Polizisten Opfer von Straftaten (2014: 62 770; 2013: 59 044). Bei vollendeten Straftaten gab es 2015 gegenüber 2014 eine Steigerung von 1,9 Prozent (in Zahlen: 1 084 Opfer), während es 2014 gegenüber 2013 eine Steigerung von 7,0 Prozent gab (in Zahlen: 3 665 Opfer).

Vor diesem Hintergrund zielt dieser Gesetzentwurf auf eine Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten. Tätliche Angriffe auf sie mit dem ihnen innewohnenden erhöhten Gefährdungspotential für das Opfer sollen stärker sanktioniert werden. Außerdem soll auch neben der Anwendung anderer, allgemeiner Strafvorschriften gewährleistet werden, dass der spezifische Unrechtsgehalt des Angriffs auf einen Repräsentanten der staatlichen Gewalt im Strafausspruch deutlich wird.

Zu diesem Zweck sollen die Strafvorschriften der §§ 113 ff. des Strafgesetzbuchs (StGB) umgestaltet werden.

Respekt und Wertschätzung verdienen aber auch die Hilfskräfte der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und der Rettungsdienste. Ein Angriff auf sie ist zugleich ein Angriff auf die öffentliche Sicherheit, da er zu einer Beeinträchtigung der Hilfeleistung führen kann. Die vorgeschlagenen Änderungen werden daher auch auf sie übertragen.

Wegen des inhaltlichen Zusammenhangs sollen auch Änderungen in den §§ 125 und 125a StGB vorgenommen werden. Mit diesen Änderungen bringt der Gesetzgeber gleichzeitig seine Wertschätzung für den Dienst der Polizisten, aber auch der anderen Vollstreckungsbeamten sowie für den Einsatz der Hilfskräfte der Feuerwehr und der Rettungsdienste zum Ausdruck. Gleichzeitig ist der Gesetzentwurf ein Beitrag zur Umsetzung der Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode, Polizisten und andere Einsatzkräfte stärker bei gewalttätigen Übergriffen zu schützen.

B. Lösung

Die Tatbegehungsform des tätlichen Angriffs wird aus § 113 StGB herausgelöst und in § 114 StGB-E als selbständiger Straftatbestand mit verschärftem Strafrahmen (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren) ausgestaltet. Der neue Straftatbestand verzichtet für den tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte auf den in § 113 Absatz 1 StGB erforderlichen Bezug zur Vollstreckungshandlung. Damit kommt auch bei der Erfüllung anderer Straftatbestände im Strafausspruch das spezifische Unrecht des Angriffs auf das Opfer bei dessen Dienstausübung zum Ausdruck. Wie bisher werden tätliche Angriffe auf Vollstreckungsbeamte, die eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme durchführen, nicht bestraft, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Auch gelten hierfür die Irrtumsregelungen des § 113 StGB. Damit wird der Besonderheit von Vollstreckungssituationen Rechnung getragen. Für tätliche Angriffe im Rahmen sonstiger Diensthandlungen sind die Privilegierungs- sowie die Irrtumsregelungen des § 113 Absatz 3 und 4 StGB dagegen nicht anwendbar. Hier gelten die allgemeinen Rechtfertigungsgründe und Irrtumsregelungen.

Weiterhin werden die Regelbeispiele des § 113 Absatz 2 StGB erweitert, um dem erhöhten Gefährdungspotential für das Opfer angemessen Rechnung zu tragen. Zum einen liegt künftig in der Regel ein besonders schwerer Fall auch dann vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt und (noch) keine Absicht besteht, diese zu verwenden. Zum anderen soll in der Regel ein besonders schwerer Fall vorliegen, wenn die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

Flankierend wird der vom geltenden § 114 StGB erfasste Personenkreis (Hilfskräfte der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes) auch weiterhin wie Vollstreckungsbeamte geschützt. Der geltende § 114 StGB wird in § 115 StGB-E überführt und angepasst.

Wegen des inhaltlichen Zusammenhangs zwischen den §§ 113 ff. StGB und den §§ 125, 125a StGB soll wie bei § 113 Absatz 2 StGB auch bei § 125a StGB künftig in der Regel ein besonders schwerer Fall vorliegen, wenn der Täter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt. Auf eine etwaige Absicht, diese zu verwenden, soll es nicht mehr ankommen.

Zugleich soll für den Landfriedensbruch die Subsidiaritätsklausel gestrichen werden, damit auch bei der Erfüllung anderer, schwerer wiegender Straftatbestände im Strafausspruch das spezifische Unrecht des Landfriedensbruchs zum Ausdruck kommt.

C. Alternativen

Beibehaltung des bisherigen, als unbefriedigend empfundenen Rechtszustands. Alternative Regelungsvorschläge enthalten die Gesetzesanträge der Länder Hessen und Saarland (Bundesratsdrucksachen 187/15 (PDF) und 165/15 (PDF) ). Diese verzichten aber anders als der vorliegende Gesetzentwurf völlig auf den Bezug zu einer Diensthandlung und reichen so auch in den privaten Bereich des Opfers hinein. Für einen so weitreichenden Schutz besteht kein Anlass, vielmehr erscheint hier der Schutz über die allgemeinen Straftatbestände, insbesondere die Körperverletzungsdelikte ausreichend.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Keiner.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Keiner.

F. Weitere Kosten

Mehrkosten im justiziellen Kernbereich sind nicht in nennenswertem Umfang zu erwarten, da die vorgeschlagene Entwurfsregelung im Wesentlichen bereits jetzt strafbare Sachverhalte erfasst. Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 9. Februar 2017
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Fristablauf: 23.03.17

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 113 wird wie folgt geändert:

3. Nach § 113 wird folgender § 114 eingefügt:

" § 114 Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte

4. Der bisherige § 114 wird § 115 und wird wie folgt gefasst:

" § 115 Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen

5. § 125 wird wie folgt geändert:

6. In § 125a Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter "um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden," gestrichen.

Artikel 2
Folgeänderungen

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Der Schutz von Vollstreckungsbeamtinnen und -beamten ist ein wichtiges Anliegen. Kommt es bei der Ausübung ihres Dienstes zu einem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, werden sie nicht als Individualpersonen angegriffen, sondern als Repräsentanten der staatlichen Gewalt. Da Polizistinnen und Polizisten beispielsweise im Streifendienst den Bürgerinnen und Bürgern möglichst offen gegenübertreten sollen, sind präventive Maßnahmen, wie beispielsweise eine verbesserte Schutzausrüstung und -bekleidung, nicht in allen Einsatzsituationen ratsam. Daher verdienen gerade Polizisten, die allgemeine Diensthandlungen ausüben, einen besonderen Schutz.

Die Polizeiliche Kriminalstatistik erfasst seit der Einführung des Kataloges "Geschädigtenspezifik" im Jahr 2011 Polizisten sowie andere Vollstreckungsbeamte nicht mehr nur als Opfer von "Widerstandsdelikten", sondern umfassender als Opfer von "Gewaltdelikten" (zum Beispiel von Körperverletzungen, Mord, Totschlag). Voraussetzung ist dabei, dass sie in Ausübung ihres Dienstes geschädigt werden (siehe Polizeiliche Kriminalstatistik - PKS - 2014 und 2015, jeweils Nummer 6.3). Im Jahr 2015 waren 64 371 Polizisten Opfer von Straftaten geworden (2014: 62 770; 2013: 59 044). Bei vollendeten Straftaten gab es 2015 gegenüber 2014 eine Steigerung von 1,9 Prozent (in Zahlen: 1 084 Opfer), während es 2014 gegenüber 2013 eine Steigerung von 7,0 Prozent gab (in Zahlen: 3 665 Opfer). Neben Polizisten waren auch andere Vollstreckungsbeamte sowie Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und der Rettungsdienste Opfer von Gewalttätigkeiten (Gesamtzahl der Opfer 2015: 68 212; 2014: 66 386; 2013: 62 187).

Zu einem verbesserten Schutz von Vollstreckungsbeamten kann das Strafrecht einen wichtigen Beitrag leisten.

Über Strafschärfungen insbesondere bei § 113 des Strafgesetzbuchs (StGB) wird seit geraumer Zeit diskutiert. Im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode ist vereinbart, Polizisten und andere Einsatzkräfte stärker vor gewalttätigen Übergriffen zu schützen. Dies schließt auch strafrechtliche Maßnahmen mit ein. Die Länder Saarland und Hessen haben Gesetzesanträge in den Bundesrat eingebracht, die unter anderem das Ziel verfolgen, Repräsentanten der staatlichen Gewalt stärker vor tätlichen Angriffen zu schützen (Bundesratsdrucksachen 187/15 (PDF) und 165/15 (PDF) ).

§ 113 StGB stellt den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte unter Strafe. Strafbewehrt nach § 113 Absatz 1 StGB sind indes nur Widerstandshandlungen durch Gewalt, Drohung mit Gewalt oder der tätliche Angriff gegen Vollstreckungsmaßnahmen der Vollstreckungsbeamten. Nicht erfasst werden von § 113 StGB dagegen Angriffe, die sich gegen andere Diensthandlungen von Vollstreckungsbeamten richten wie etwa Streifenfahrten oder -gänge, Befragungen von Straßenpassanten oder Unfallaufnahmen. Zwar wird in diesem Bereich die körperliche Unversehrtheit von Vollstreckungsbeamten bereits über die Körperverletzungsdelikte geschützt (§§ 223 ff. StGB). Allerdings kommt in der Verurteilung allein wegen eines Körperverletzungsdelikts das spezifische Unrecht eines Angriffs auf einen Repräsentanten des staatlichen Gewaltmonopols nicht zum Ausdruck.

Vor diesem Hintergrund schlägt der Entwurf daher Änderungen bei den Strafvorschriften der §§ 113 ff. StGB vor. Geschaffen wird ein neuer Straftatbestand des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB-E) mit einem im Grundtatbestand verschärften Strafrahmen (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren). Dies trägt dem Gefahrenpotential derartiger Angriffe für das Opfer Rechnung und erhöht die abschreckende Wirkung. In der Folge wird die Tatbegehungsform des tätlichen Angriffs bei § 113 StGB gestrichen, da sie von dem neuen Straftatbestand erfasst wird. Der neue Tatbestand verzichtet bei tätlichen Angriffen auf den Bezug zur Vollstreckungshandlung. Damit werden künftig tätliche Angriffe auf Vollstreckungsbeamte auch schon bei der Vornahme allgemeiner Diensthandlungen gesondert unter Strafe gestellt.

Die weiterhin vorgeschlagene Verschärfung bei einem der Regelbeispiele für den besonders schweren Fall des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und die Ergänzung eines neuen Regelbeispiels in § 113 Absatz 2 Satz 2 StGB, auf den auch der Straftatbestand des § 114 StGB-E verweist, führt zu einem deutlich verschärften Strafrahmen bei Begehungsweisen, die insbesondere für Polizisten im Einsatz besonders gefährlich sind (Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu einer Höchststrafe von fünf Jahren statt bisher Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe).

Die im geltenden § 114 StGB aufgeführten Personen sollen weiterhin wie Vollstreckungsbeamte geschützt werden.

§ 114 StGB wird in § 115 StGB-E überführt und angepasst. Damit werden der Respekt und die Wertschätzung unterstrichen, die auch die Hilfskräfte der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und der Rettungsdienste verdienen.

Handlungsbedarf besteht aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs zwischen den §§ 113 ff. StGB bei den §§ 125, 125a StGB. Wie bei § 113 Absatz 2 StGB sollte auch bei § 125a StGB ein besonders schwerer Fall in der Regel vorliegen, wenn der Täter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt - und zwar auch dann, wenn (noch) keine Absicht besteht, diese zu verwenden.

Zugleich soll für den Landfriedensbruch die Subsidiaritätsklausel gestrichen werden, damit auch bei der Erfüllung anderer, schwerer wiegender Straftatbestände im Strafausspruch das spezifische Unrecht des Landfriedensbruchs zum Ausdruck kommt.

§ 125 StGB kann beispielsweise bei Polizeieinsätzen im Zusammenhang mit gewalttätigen Demonstrationen zur Anwendung kommen.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Absatz 2 StGB)

Die Regelbeispiele des § 113 Absatz 2 StGB werden erweitert.

§ 113 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 StGB erfasst bereits das Beisichführen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs durch den Täter oder Teilnehmer, um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden. Der letzte Halbsatz soll gestrichen werden.

Künftig liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt - und zwar auch dann, wenn (noch) keine Absicht besteht, diese zu verwenden. Mit der vorgeschlagenen Erweiterung kann die abstrakt durch Waffen oder gefährliche Werkzeuge erhöhte potentielle Gefahr der Rechtsgutsverletzung adäquat bestraft werden. Denn die Schwere der Rechtsgutsverletzung ist vergleichbar mit der eines Diebstahls mit Waffen. Nach § 244 Absatz 1 Nummer 1a StGB greift dort die erhöhte Strafandrohung beim Beisichführen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs unabhängig davon, ob eine körperliche bzw. tatsächliche Konfrontation mit einer anderen Person beabsichtigt ist.

Zudem soll der Katalog der Regelbeispiele des § 113 Absatz 2 StGB erweitert werden um den Fall der gemeinschaftlichen Tatbegehung. Künftig liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall vor, wenn die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird. Ein gemeinschaftliches Vorgehen mehrerer Angreifer erhöht die Gefahr für die betroffenen Polizistinnen und Polizisten erheblich.

2. Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB-E)

Die Tatbegehungsform des tätlichen Angriffs soll aus § 113 StGB herausgelöst und in § 114 StGB-E als selbständiger Straftatbestand mit erhöhtem Strafrahmen (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren) ausgestaltet werden. Der neue Straftatbestand verzichtet für den tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte auf den bislang in § 113 Absatz 1 StGB erforderlichen Bezug zur Vollstreckungshandlung. Künftig werden damit auch schon tätliche Angriffe auf Vollstreckungsbeamte, die lediglich allgemeine Diensthandlungen wie Streifenfahrten oder -gänge, Befragungen von Straßenpassanten, Radarüberwachungen, Reifenkontrollen, Unfallaufnahmen, Beschuldigtenvernehmungen und andere bloße Ermittlungstätigkeiten vornehmen, unter Strafe gestellt. Die - künftig erweiterten - Regelbeispiele des § 113 Absatz 2 StGB sollen auch für den tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte gelten.

Gerade Polizisten, die allgemeine Diensthandlungen ausüben, verdienen besonderen Schutz. Anders als beispielsweise Polizisten, die zur Begleitung einer schon im Vorfeld als potentiell gewalttätig eingeschätzten Demonstration eingesetzt werden, können und sollen sich gerade diese Personen nicht in gleicher Weise schützen, da entsprechende Schutzkleidung eine ungewollte Distanz zum Bürger aufbauen würde. Sie müssen gerade auch bei allgemeinen Diensthandlungen nicht ständig eines Angriffs auf sich gewahr sein.

Tätliche Angriffe auf Vollstreckungsbeamte, die eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme durchführen, sollen wie bisher nicht bestraft werden, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Auch sollen hierfür die Irrtumsregelungen des § 113 StGB gelten. Damit wird wie bisher der Besonderheit von Vollstreckungssituationen Rechnung getragen.

Für tätliche Angriffe gegen sonstige Diensthandlungen sollen die Privilegierungs- sowie die Irrtumsregelungen des § 113 Absätze 3 und 4 StGB dagegen nicht anwendbar sein. Hier gelten die allgemeinen Rechtfertigungs- und Irrtumsregelungen.

3. Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen (§ 115 StGB-E)

Der bisherige § 114 StGB wird in § 115 StGB-E überführt und an die Änderungen in § 113 und § 114 StGB angepasst.

4. Landfriedensbruch (§ 125 Absatz 1 StGB)

Beim Landfriedensbruch wird die Subsidiaritätsklausel gestrichen. Der Bundesgerichtshof (BGH) wendet diese formell an mit der Begründung, dass eine einschränkende Auslegung der Subsidiaritätsklausel nicht möglich sei, da der Wortlaut des Gesetzes keine einschränkende Auslegung gestatte (BGH NJW 1998, 465; BGH NStZ 2011, 576/BGH NStZ-RR 2014, 45). Es kommt damit entscheidend darauf an, ob der Landfriedensbruch und das weitere Delikt durch dieselbe Tat verwirklicht wurden oder ob mehrere, unter Umständen zusammenhängende Taten vorliegen (Schäfer in Münchener Kommentar, 2. Auflage, 2012, § 125 Randnummer 49). Damit führt die Anwendung der Subsidiaritätsklausel dazu, dass eine Verurteilung wegen Landfriedensbruchs (§ 125 StGB) nicht erfolgen kann, selbst wenn die Tat gleichzeitig "nur" eine einfache Körperverletzungshandlung darstellt. Auch wenn eine Bestrafung nach anderen, deutlich höher bewehrten Strafvorschriften erfolgt, kommt das spezifische Unrecht dieser Taten - es handelt sich um ein gruppenmäßiges Auflehnen durch Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise - nicht im Urteilstenor zum Ausdruck.

Weiterhin erfolgt eine redaktionelle Ergänzung mit Blick auf § 114 StGB-E.

5. Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs (§ 125a StGB)

Wegen des inhaltlichen Zusammenhangs zwischen den §§ 113 ff. StGB und den §§ 125, 125a StGB soll wie bei § 113 Absatz 2 StGB auch bei § 125a StGB ein besonders schwerer Fall in der Regel vorliegen, wenn der Täter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt - und zwar auch dann, wenn (noch) keine Absicht besteht, diese zu verwenden.

III. Alternativen

Beibehaltung des bisherigen, als unbefriedigend empfundenen Rechtszustands. Alternative Regelungsvorschläge enthalten die Gesetzesanträge der Länder Hessen und Saarland (Bundesratsdrucksachen 187/15 (PDF) und 165/15 (PDF) ). Diese verzichten aber anders als der vorliegende Gesetzentwurf völlig auf den Bezug zu einer Diensthandlung und reichen so auch in den privaten Bereich des Opfers hinein. Für einen so weitreichenden Schutz besteht kein Anlass, vielmehr erscheint hier der Schutz über die allgemeinen Straftatbestände, insbesondere die Körperverletzungsdelikte, ausreichend.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (Strafrecht).

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung sind von dem Gesetzentwurf, der eine Änderung des materiellen Strafrechts vorschlägt, nicht betroffen.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Eine profunde Abschätzung der Folgen und Wirkungen des Gesetzentwurfs im Hinblick auf die nationale Nachhaltigkeitsstrategie ist nicht möglich. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Entwurf das Ziel des Indikatorenbereichs Nummer 16 der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie, die Zahl der erfassten Straftaten zu reduzieren, konterkariert, da nicht nur eine Verschärfung des Strafrahmens, sondern auch eine moderate Ausweitung der Strafbarkeit erfolgt. Insoweit hängt die Nachhaltigkeitswirkung des Gesetzentwurfs vornehmlich davon ab, ob durch die Strafverschärfung bzw. das Signal des Gesetzgebers tatsächlich potentielle Täter abgeschreckt und damit präventive Erwägungen zum Tragen kommen werden oder nicht.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

4. Erfüllungsaufwand

Keiner.

5. Weitere Kosten

Mehrkosten im justiziellen Kernbereich sind nicht in nennenswertem Umfang zu erwarten, da die vorgeschlagene Entwurfsregelung im Wesentlichen bereits jetzt strafbare Sachverhalte erfasst. Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Der Gesetzentwurf hat keine Relevanz für Verbraucherinnen und Verbraucher. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer oder demografischer Bedeutung sind nicht ersichtlich.

VII. Befristung; Evaluierung

Eine Befristung der Regelungen ist nicht sachgerecht. Eine Evaluierung ist entbehrlich.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuchs)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Infolge der Neuregelung des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in § 114 StGB-neu und der Verschiebung des bisherigen Regelungsgehalts des § 114 StGB in § 115 StGB-E ergeben sich Änderungen in der Inhaltsübersicht.

Zu Nummer 2 Buchstabe a (§ 113 Absatz 1 StGB)

Die Tatbegehungsweise des tätlichen Angriffs wird aus dem Grundtatbestand des § 113 Absatz 1 StGB herausgenommen, da sie von dem neuen Straftatbestand des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB-E) erfasst wird.

Zu Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 113 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 StGB)

§ 113 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 StGB erfasst in der geltenden Fassung bereits das Beisichführen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs durch den Täter oder Teilnehmer, um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden.

Durch die Streichung des letzten Halbsatzes in § 113 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 StGB kann die abstrakt durch Waffen bzw. andere gefährliche Werkzeuge erhöhte potentielle Gefahr der Rechtsgutsverletzung adäquat bestraft werden. Künftig liegt ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 113 Absatz 2 Nummer 1 StGB-E in der Regel vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt.

Zu Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 113 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 StGB)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc (§ 113 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 StGB-E)

Der Katalog der Regelbeispiele des § 113 Absatz 2 StGB wird erweitert um den Fall der gemeinschaftlichen Tatbegehung. Ein gemeinschaftliches Vorgehen mehrerer Angreifer erhöht die Gefahr für die betroffenen Polizistinnen und Polizisten erheblich.

Künftig liegt ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 113 Absatz 2 Nummer 3 StGB-E in der Regel vor, wenn die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

Zu Nummer 3 (§ 114 StGB-E)

Künftig sind tätliche Angriffe auf Vollstreckungsbeamte bei Diensthandlungen von Vollstreckungsbeamten als eigenständiger Straftatbestand mit einem im Mindestmaß verschärften Strafrahmen (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren) strafbewehrt. Der neue Straftatbestand verzichtet für den tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte auf den bislang in § 113 Absatz 1 StGB erforderlichen Bezug zur Vollstreckungshandlung. Künftig werden damit auch schon tätliche Angriffe auf Vollstreckungsbeamte, die lediglich allgemeine Diensthandlungen wie Streifenfahrten oder -gänge, Befragungen von Straßenpassanten, Radarüberwachungen, Reifenkontrollen, Unfallaufnahmen, Beschuldigtenvernehmungen und andere bloße Ermittlungstätigkeiten vornehmen, unter Strafe gestellt. Streifenfahrten, Beschuldigtenvernehmungen, Befragungen von Straßenpassanten und andere bloße Ermittlungstätigkeiten von Polizisten stellen nach geltender Rechtslage keine Vollstreckungshandlungen im Sinne des § 113 Absatz 1 StGB dar (BGH, Urteil vom 6. Mai 1982 - 4 StR 127/82).

Die - künftig erweiterten - Regelbeispiele des § 113 Absatz 2 StGB sollen auch für den tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte gelten.

Tätliche Angriffe auf Vollstreckungsbeamte, die eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme durchführen, sollen wie bisher nicht bestraft werden, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Auch sollen hierfür die Irrtumsregelungen des § 113 StGB gelten. Damit wird wie bisher der Besonderheit von Vollstreckungssituationen Rechnung getragen.

Für tätliche Angriffe gegen sonstige Diensthandlungen sollen die Privilegierungs- sowie die Irrtumsregelungen des § 113 Absätze 3 und 4 StGB dagegen nicht anwendbar sein. Hier gelten dieselben Rechtfertigungsgründe und Irrtumsregelungen wie bei allgemeinen Delikten.

Zu Nummer 4 (§ 115 StGB-E)

Der bisher geltende § 114 StGB wird in § 115 StGB-E überführt und an die Änderungen in § 113 und § 114 StGB-E angepasst. Der in den Absätzen 1 bis 3 geschützte Personenkreis bleibt gleich.

Kräfte der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und der Rettungsdienste sind bereits nach geltendem Recht bei Hilfseinsätzen über den Verweis des § 114 Absatz 3 StGB auf § 113 StGB wie Vollstreckungsbeamte geschützt. Die Strafandrohungen des § 113 StGB gelten auch bei Taten gegen sie. Wegen des neuen Regelungsgehalts des § 114 StGB wird der bisherige Regelungsgehalt des § 114 StGB in § 115 StGB-E überführt und angepasst: Künftig sollen auch Personen, die tätliche Angriffe auf Hilfskräfte der Feuerwehr usw. verüben, die sich im Hilfseinsatz befinden, ebenfalls aus dem erhöhten Strafrahmen des § 114 StGB-E bestraft werden.

Richtet sich künftig eine Widerstandshandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt gegen Vollstreckungshandlungen des in § 115 StGB-neu geschützten Personenkreises, so ist § 113 StGB entsprechend anwendbar. Bei einem tätlichen Angriff gegen eine Vollstreckungshandlung oder sonstige Diensthandlung des in § 115 StGB-E geschützten Personenkreises ist § 114 StGB-E entsprechend anwendbar.

Zu Nummer 5 Buchstabe a (§ 125 Absatz 1 StGB)

Die Subsidiaritätsklausel des § 125 StGB wird gestrichen.

Die Anwendung der Subsidiaritätsklausel führt dazu, dass eine Verurteilung wegen Landfriedensbruchs (§ 125 StGB) nicht erfolgen kann, wenn die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, also beispielsweise gleichzeitig lediglich eine einfache Körperverletzungshandlung darstellt.

Der BGH hat dargelegt, dass eine einschränkende Auslegung der Subsidiaritätsklausel nicht möglich sei, da der Wortlaut des Gesetzes keine einschränkende Auslegung gestatte (BGH, NJW 1998, 465; BGH NStZ 2011, 576/BGH NStZ-RR 2014, 45). Der BGH kommt zu einer rein formell verstandenen Subsidiarität (Fischer, Strafgesetzbuch, Kommentar, 63. Auflage, 2015, § 125 Randnummer 19; Kühl in Lackner, Strafgesetzbuch, Kommentar, 28. Auflage § 125 Randnummer 16).

Im Falle des Eingreifens der Subsidiaritätsklausel tritt der Landfriedensbruch (§ 125 Absatz 1 StGB) hinter den besonders schweren Fall des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Absatz 2 StGB), die einfache Körperverletzung (§ 223 StGB), die gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB), die schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) sowie den Mord (§ 211 StGB) und den Totschlag (§ 212 StGB) zurück (Fischer, Strafgesetzbuch, Kommentar, 63. Auflage, 2015, § 125 Randnummer 19; Kühl in Lackner, Strafgesetzbuch, Kommentar, 28. Auflage, 2014, § 125 Randnummer 16). Möglich ist jedoch eine Berücksichtigung der besonderen Tatumstände bei der Strafzumessung (Hartmann in Dölling/Duttge/Rössner, Gesamtes Strafrecht, Kommentar, 3. Auflage, 2013 § 125 Randnummer 14).

In der Kommentarliteratur gibt es überzeugende Stimmen, die die formelle Subsidiarität kritisieren. Hauptargumente der Kommentarliteratur sind, dass der Charakter des § 125 StGB als Straftat gegen die öffentliche Sicherheit entwertet wird, der spezifische Unrechtsgehalt der Norm in vielen Fällen in den Hintergrund trete, die Regelung in vielen Fällen eine unsachgemäße Privilegierung des Täters darstelle und das spezifische Unrecht damit völlig in den Hintergrund gedrängt werde (Krauß in Leipziger Kommentar, Strafgesetzbuch, 12. Auflage § 125 Randnummern 105, 106; Schäfer in Münchener Kommentar, 2 Auflage, § 125 Randnummer 48; Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch Kommentar, 29. Auflage, 2014 § 125 Randnummer 31).

Zu Nummer 5 Buchstabe b (§ 125a Absatz 2 StGB)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung mit Blick auf § 114 StGB-E.

Zu Nummer 6 (§ 125a Satz 2 Nummer 2 StGB)

Wegen des inhaltlichen Zusammenhangs zwischen den §§ 113 ff. StGB und den §§ 125, 125a StGB wird wie bei § 113 Absatz 2 StGB auch bei § 125a StGB für das Regelbeispiel des Beisichführens einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs auf die Verwendungsabsicht verzichtet.

Zu Artikel 2 (Folgeänderung)

Es handelt sich um notwendige Folgeänderungen durch die Neuregelung der §§ 113 bis 115 StGB.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.