Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Erstes Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes und anderer Vorschriften

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 218. Sitzung am 16. Februar 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft - Drucksache 18/11171 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes und anderer Vorschriften - Drucksache 18/7557 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 10.03.17
Erster Durchgang: Drucksache. 629/15 (PDF)

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

,a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. einen nachhaltigen und ressourceneffizienten Umgang mit Nährstoffen bei der landwirtschaftlichen Erzeugung sicherzustellen, insbesondere Nährstoffverluste in die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden,".`

2. Nummer 3 Buchstabe b Absatz 5 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

"9. die Lagerkapazität für Wirtschaftsdünger und Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt,".

3. Nummer 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Das Bundesministerium erarbeitet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und im Benehmen mit den Ländern ein nationales Aktionsprogramm im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 4 und 5 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 91/676/EWG /EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist."

4. Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

,5. § 4 wird wie folgt geändert:

5. Nummer 6 wird wie folgt geändert:

6. Nummer 7 wird wie folgt geändert:

7. Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:,8a. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

" § 13a Qualitätssicherung im Bereich von Wirtschaftsdüngern

8. Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

,9. § 14 wird wie folgt geändert:

9. Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:

,aa) In Nummer 1 wird die Angabe " § 3 Abs. 3 Nr. 2 bis 8" durch die Wörter " § 3 Absatz 5 Nummer 2 bis 6, 8 und 10" ersetzt.`