Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten

A. Problem und Ziel

Die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317/35 vom 4.11.2014) (im Folgenden: Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 ) zielt auf die Prävention, Minimierung und Abschwächung der nachteiligen Auswirkungen der vorsätzlichen wie der nicht vorsätzlichen Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten auf die Biodiversität in der Union. Invasive gebietsfremde Arten sind global eine der größten Bedrohungen für Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen. Die Europäische Union ist u.a. als Vertragspartei des Übereinkommens über die biologische Vielfalt verpflichtet, soweit möglich und sofern angebracht, die Einbringung nichtheimischer Arten, welche Ökosysteme, Lebensräume oder Arten gefährden, zu verhindern, diese Arten zu kontrollieren oder zu beseitigen. Zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 sind ergänzende Regelungen im Bundesnaturschutzgesetz erforderlich. Deutschland muss ein Genehmigungssystem für Forschung an und Exsitu-Erhaltung von invasiven Arten einrichten, auch sind die Verfahren zur Erstellung der Aktionspläne und der Festlegung von Managementmaßnahmen festzulegen. Zudem s i.d.R. gelungen zu Einfuhrkontrollen, Eingriffsbefugnissen und Sanktionen sowie zuständigen Behörden zu treffen. Diesem Zweck dient der vorliegende Gesetzentwurf.

B. Lösung

Annahme des vorliegenden Gesetzentwurfs.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Keiner.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Aus dem vorliegenden Gesetz entsteht für die Verwaltung kein Erfüllungsaufwand.

Allerdings entstehen bereits aus der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 Kosten, diese werden in der Begründung nachrichtlich näher ausgeführt.

F. Weitere Kosten

Kostenüberwälzungen, die zu einer Erhöhung von Einzelpreisen führen, und unmittelbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten

Bundesrepublik Deutschland
Die Bundeskanzlerin Berlin, 23. Februar 2017

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Fristablauf: 06.04.17

Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten

Vom [...]

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

3. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

4. § 40 wird wie folgt geändert:

5. Nach § 40 werden die folgenden §§ 40a bis 40f eingefügt:

" § 40a Maßnahmen gegen invasive Arten

§ 40b Nachweispflicht und Einziehung bei invasiven Arten

Wer Exemplare einer invasiven Art besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, kann sich gegenüber den zuständigen Behörden auf eine Berechtigung hierzu nur berufen, wenn er diese Berechtigung auf Verlangen nachweist. Beruft sich die Person auf die Übergangsbestimmungen nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 genügt es, wenn sie diese Berechtigung glaubhaft macht. § 47 gilt entsprechend.

§ 40c Genehmigungen

§ 40d Aktionsplan zu Pfaden invasiver Arten

§ 40e Managementmaßnahmen

§ 40f Beteiligung der Öffentlichkeit

6. § 44 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind."

7. § 46 wird wie folgt geändert:

8. § 47 wird wie folgt gefasst:

" § 47 Einziehung und Beschlagnahme

Kann für Tiere oder Pflanzen eine Berechtigung nach § 46 nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, können diese von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden beschlagnahmt oder eingezogen werden.

§ 51 gilt entsprechend, § 51 Absatz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch die Vorlage einer Bescheinigung einer sonstigen unabhängigen sachverständigen Stelle oder Person verlangt werden kann."

9. In der Überschrift des § 48 werden nach dem Wort "Behörden" die Wörter "für den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels" angefügt.

10. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:

" § 48a Zuständige Behörden in Bezug auf invasive Arten

Zuständig für den Vollzug der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 , der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften in Bezug auf invasive Arten sind

Die in Satz 1 Nummer 3 und Nummer 4 genannten Behörden führen die in Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 genannten Maßnahmen im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden und unter Berücksichtigung der durch diese festgelegten Zielvorgaben durch."

11. § 49 wird wie folgt geändert:

12. In § 50 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 49 Absatz 3" durch die Angabe " § 49 Absatz 2" ersetzt.

13. § 51 wird wie folgt geändert:

14. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:

" § 51a Überwachung des Verbringens invasiver Arten in die Union

15. § 52 wird wie folgt geändert:

16. § 54 wird wie folgt geändert:

17. § 69 wird wie folgt geändert:

18. § 70 wird wie folgt geändert:

19. In § 72 Satz 1 werden die Wörter " § 69 Absatz 1 bis 5" durch die Wörter " § 69 Absatz 1 bis 6" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Der Anlage 3 wird folgende Nummer 2.8 angefügt:

"2.8 Aktionspläne nach § 40d des Bundesnaturschutzgesetzes"

Artikel 3
Änderung des Bundesjagdgesetzes

Das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch das Gesetz vom 1. November 2016 (BGBl. I, S. 2451) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Zeile zu § 28 folgende neue Zeile eingefügt:

" § 28a Invasive Arten".

2. Nach § 28 wird folgender neuer § 28a eingefügt:

" § 28a Invasive Arten

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Artikel 3 tritt am ... [Einsetzen: Datum desjenigen Tages des sechsten auf den Monat der Verkündung folgenden Kalendermonats, dessen Zahl mit der des Tages der Verkündung übereinstimmt, oder, wenn es einen solchen Kalendertag nicht gibt, Datum des ersten Tages des darauffolgenden Kalendermonats] in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Das Gesetz regelt die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35) (im Folgenden: Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 ). Ziel der Verordnung ist es, die nachteiligen Auswirkungen invasiver gebietsfremder Arten auf die biologische Vielfalt und die mit ihr verbundenen Ökosystemdienstleistungen zu verhindern, zu minimieren und abzuschwächen. Invasive Arten stellen einen wesentlichen Gefährdungsfaktor für die biologische Vielfalt dar. Sie verändern Lebensräume und verdrängen natürlich vorkommende Arten durch Prädation, den Wettbewerb um Lebensraum und Ressourcen, die Übertragung von Krankheiten, die Veränderung des Genpools durch Hybridisierung und die Veränderung der ökosystemaren Prozesse wie z.B. der Nährstoffzusammensetzung des Bodens. Sie können zudem Schäden für die Wirtschaft und die menschliche Gesundheit verursachen.

Die Europäische Kommission war daher nach der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 verpflichtet, bis 2016 eine Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung zu erstellen. Dies ist mit Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/1141 vom 13.07.2016 (ABl. L 189 vom 14.7.2016, S. 4) erfolgt. Diese Liste ist nun regelmäßig zu aktualisieren und alle sechs Jahre zu überprüfen. Arten der Unionsliste dürfen nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung nicht vorsätzlich in das Gebiet der EU verbracht werden. Auch dürfen sie nicht gehalten, gezüchtet, in die, aus der und innerhalb der EU befördert, in Verkehr gebracht, aufgezogen oder in die Umwelt freigesetzt werden. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, in Ergänzung der Unionsliste nationale oder regionale Listen invasiver Arten zu erstellen.

Die Mitgliedstaaten richten nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 ein Genehmigungssystem ein, das Einrichtungen u.a. die Durchführung von Forschung an und Exsitu-Erhaltung von invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung gestattet, sofern die Tätigkeiten bei Haltung unter Verschluss durchgeführt werden. In Ausnahmefällen können Mitgliedstaaten aus Gründen des zwingenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, Einrichtungen die Genehmigung erteilen, auch andere Tätigkeiten auszuführen, soweit zuvor eine Zulassung durch die Kommission eingeholt wurde.

Ferner sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, innerhalb von 18 Monaten nach Annahme der Unionsliste eine Untersuchung der Pfade der nicht vorsätzlichen Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten in ihrem Hoheitsgebiet sowie in ihren Meeresgewässern durchzuführen und diejenigen Pfade zu ermitteln, die aufgrund des Artvolumens oder des potenziellen Schadens, den die über diese Pfade in die Union gelangenden Arten verursachen, prioritäre Maßnahmen erfordern ("prioritäre Pfade"). Sodann sind binnen drei Jahren Aktionspläne für die ermittelten prioritären Pfade auszuarbeiten und zu implementieren, um die nicht vorsätzliche Einschleppung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten zu verhindern (Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 ). Zudem haben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 ein System zur Überwachung von invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung zu errichten, mit dem durch Erhebungen, Monitoring oder andere Verfahren Daten über das Vorkommen dieser Arten in der Umwelt erfasst und aufgezeichnet werden sollen oder diese in bestehende Monitoringsysteme zu integrieren. Das Überwachungssystem soll auch eine Früherkennung der Einbringung oder des Vorkommens invasiver Arten ermöglichen. Jede Früherkennung ist der Kommission zu notifizieren und es ist nach Maßgabe des Artikels 17 der Verordnung eine sofortige Beseitigung in einer frühen Phase der Invasion vorzunehmen.

Für weit verbreitete Arten sind innerhalb von 18 Monaten nach Aufnahme einer Art in die Unionsliste nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 wirksame Managementmaßnahmen vorzusehen, wobei u.a. eine Priorisierung auf der Grundlage der Risikobewertung sowie ihrer Kostenwirksamkeit vorzunehmen ist. Um eine vorsätzliche Einbringung in die Union zu verhindern, sind nach Artikel 15 der Verordnung funktionsfähige Strukturen für die Durchführung amtlicher Kontrollen bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Waren bestimmter Warenkategorien einzurichten. Zudem sind Bestimmungen über Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung festzulegen (Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 ).

Ziel dieses Gesetzes ist es, das erforderliche Instrumentarium zur Durchführung und Durchsetzung der Vorgaben der Verordnung in Deutschland bereitzustellen und dadurch die Einbringung und Ausbreitung von invasiven Arten im Bundesgebiet zu verhindern oder einzudämmen. Die Regelungen werden in Kapitel 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) integriert. Zugleich werden die bestehenden, bisher im Wesentlichen in § 40 BNatSchG enthaltenen bundesgesetzlichen Regelungen zu invasiven Arten in eine einheitliche Systematik mit der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 überführt.

Zudem sollen mit der Änderung weitere punktuelle Verbesserungen des Artenschutzrechts verbunden werden (u.a. Klarstellung der Weiterleitungsbefugnis des Zolls bei beschlagnahmten Postsendungen mit geschützten Arten in § 51 BNatSchG; Rechtsverordnungsermächtigung zur Erleichterung der Anwendung der Regelung zu gebietseigenen Gehölzen in § 54 Absatz 4b BNatSchG).

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Durch das Gesetz erfüllt Deutschland seine unionsrechtlichen Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 . Es werden insbesondere die Zuständigkeiten für den Vollzug der Verordnung und des Gesetzes geregelt sowie die erforderlichen Eingriffsbefugnisse zur Verfügung gestellt.

Zudem werden die erforderlichen ergänzenden Regelungen zur Einrichtung eines Genehmigungssystems, zur Erstellung eines Aktionsplans gegen die nicht vorsätzliche Einbringung und Ausbreitung invasiver Arten und zur Festlegung und Koordination der erforderlichen Managementmaßnahmen geschaffen. Festlegungen sind zudem bezüglich der Durchführung der Einfuhrkontrollen bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Waren erforderlich. Zuwiderhandlungen gegen Verbote der Verordnung und dieses Gesetzes sollen nach dem Entwurf als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Darüber hinaus werden die bestehenden Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes zu invasiven Arten (u.a. §§ 40, 54 Absatz 4 BNatSchG) an die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 angepasst. Zudem wird eine ergänzende Regelung im Jagdrecht getroffen.

III. Alternativen

Keine.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Dem Bund steht auf dem Gebiet des Naturschutzes die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 72 Absatz 1, 74 Absatz 1 Nummer 29 des Grundgesetzes und auf dem Gebiet des Jagdrechts die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 72 Absatz 1, 74 Absatz 1 Nummer 28 des Grundgesetzes zu. Dieses Gesetz dient schwerpunktmäßig dem Artenschutz als Teilbereich des Naturschutzes.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar und dient der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 . Es steht zudem im Einklang mit der Verpflichtung nach Artikel 8 Buchstabe h des Obereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD), die Einbringung nichtheimischer Arten, welche Ökosysteme, Lebensräume oder Arten gefährden, soweit möglich und angebracht zu verhindern, diese Arten zu kontrollieren oder zu beseitigen.

VI. Gesetzesfolgen

Das Gesetz ist zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 erforderlich. Diese macht den Erlass von Durchführungsbestimmungen zu den in der Verordnung vorgesehenen Instrumenten notwendig. Zudem sind Zuständigkeiten zu definieren, Sanktionen festzulegen und den zuständigen Behörden Eingriffsermächtigungen zu erteilen.

1. Nachhaltigkeitsaspekte

Die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 , deren Durchführung dieses Gesetz dient, soll vor allem Schäden für die Biodiversität durch invasive Arten abwenden. Daher fördert das Gesetz die positive Entwicklung des Indikators D.I.5 "Artenvielfalt" der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung.

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

3. Erfüllungsaufwand

Aus dem vorliegenden Gesetz selbst entsteht kein Erfüllungsaufwand. Nicht unerheblicher Erfüllungsaufwand wird jedoch unmittelbar durch die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 generiert. Dieser wird im Folgenden jeweils nachrichtlich dargestellt.

Zu den aus der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 resultierenden Pflichten wird auf das "Impact Assessment" SWD(2013) 321 final verwiesen.

a) Für Bürgerinnen und Bürger

Durch das vorliegende Gesetz ergibt sich kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

Die Nachweispflichten für die Besitzberechtigung invasiver Arten und die daran anknüpfenden weiteren Möglichkeiten der Beschlagnahme und der Weitergabe der Exemplare usw. sollen rechtswidrigem Verhalten vorbeugen, insoweit entsteht ebenfalls kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

b) Für die Wirtschaft

Zeitaufwand und Mehrkosten aus der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 entstehen der Wirtschaft insbesondere durch das in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 vorgesehene Genehmigungsverfahren für Forschung und Exsitu-Erhaltung bzw. die in Artikel 9 der Verordnung vorgesehene Zulassung von Ausnahmen für sonstige Tätigkeiten aus Gründen des zwingenden öffentlichen Interesses.

Aus dem vorliegenden Gesetz entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, da bezüglich invasiver Arten keine über das unmittelbar geltende EU-Recht hinausgehenden Verpflichtungen begründet werden. Das Regelungsvorhaben stellt keinen Anwendungsfall der "One in one out"-Regelung dar, da EU-Vorgaben 1:1 umgesetzt werden.

Auch durch § 54 Absatz 4b, der dazu ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorkommensgebiete von Gehölzen und Saatgut bundeseinheitlich festzulegen und Vorgaben für einen Herkunftsnachweis zu schaffen, entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Durch die Verordnungsermächtigung selbst entsteht kein Erfüllungsaufwand. Bereits aufgrund der Regelung des § 40 Absatz 4 Satz 4 Nummer 4 BNatSchG g.F. wird durch entsprechende Leitfäden und Erlasse der Länder eine Vorkommensgebietskulisse zugrunde gelegt. Durch die in Nummer 1 vorgesehene Möglichkeit, Vorkommensgebiete rechtsverbindlich festzulegen, soll für Produzenten, ausschreibende Stellen und Genehmigungsbehörden mehr Rechtssicherheit geschaffen werden, ändert aber an der bestehenden Praxis nichts. Im Rahmen des Erlasses der Rechtsverordnung wird geprüft, ob zusätzliche Entlastungen möglich sind. Dies wird im Rahmen der Begründung zur Verordnung dargestellt. Auch der in Nummer 2 vorgesehene Nachweis der gebietseigenen Herkunft führt nicht zu zusätzlichem Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, da sich diesbezüglich mögliche Regelungsinhalte in Form von Mindestkriterien für den Herkunftsnachweis bereits in Anwendung befinden und von den relevanten Zertifizierungssystemen zugrunde gelegt werden.

c) für die öffentliche Verwaltung

Aus dem Gesetz selbst entsteht kein Erfüllungsaufwand für die öffentliche Verwaltung, da keine über die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 hinausgehenden Pflichten begründet werden. Zudem besteht bereits nach § 40 Absatz 3 und Absatz 6 BNatSchG g.F. eine Verpflichtung zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen gegen invasive Arten. Der unmittelbar aus der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 entstehende Erfüllungsaufwand für Bund und Länder wird im Folgenden nachrichtlich dargestellt.

In Bezug auf die Verordnungsermächtigung gemäß § 54 Absatz 4 b wird auf die entsprechenden Ausführungen unter b) Für die Wirtschaft verwiesen.

aa) für den Bund

Durch die Wahrnehmung von aus der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 resultierenden Verwaltungsaufgaben beim Bundesamt für Naturschutz (BfN) entstehen dem Bund Personal- und Sachkosten in Höhe von jährlich 777 T € (Personalkosten: 727 T €, Sachkosten für Fachberatung durch Gutachter: 50 T €), sowie einmalig Sachkosten in Höhe von 400 T € für den Bereich Informationstechnik.

Personalkosten:

Neue bzw. in ihrem Umfang anwachsende Vollzugsaufgaben des BfN entstehen insbesondere bei Genehmigungen nach Artikel 8 oder 9 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 für die Einfuhr invasiver Arten, inkl. Maßnahmen der Gefahrenabwehr und der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

Weitere neue Aufgaben zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 kommen im Rahmen der fachlichen und wissenschaftlichen Unterstützung des Bundesumweltministeriums auf das BfN zu. Hierzu gehören die vorbereitenden Arbeiten zur Aufstellung der Aktionspläne nach Artikel 13 der Verordnung (Priorisierung von Einbringungspfaden; fachliche Ausarbeitung sowie regelmäßige Prüfung und Aktualisierung von Aktionsplänen). Gleiches gilt für die Erstellung und Aktualisierung einer nationalen und einer regionalen Liste invasiver gebietsfremder Arten und damit verbundener Maßnahmen sowie die fortlaufende Prüfung von Vorschlägen Dritter auf der Ebene der Union, für die Prüfung von andauernden Berichten (u.a. Fundmeldungen) und Anträgen der Bundesländer und weiterer beteiligter Bundesbehörden für die Unionsliste sowie der notwendigen Vorbereitung entsprechender Notifizierungen und Unterrichtungen an die Kommission. Die gelisteten Arten sind spätestens alle 6 Jahre zu überprüfen.

Zudem ist im Hinblick auf die Erfüllung der der Bundesrepublik Deutschland nach der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 obliegenden Überwachungs-, Notifizierungs- und Berichtspflichten ein internetbasiertes Fachinformationssystem für die Erfassung von Funddaten, Dokumenten und Berichten sowie zum Zwecke der wissenschaftlichen Dokumentation zu entwickeln und zu pflegen.

Für die Wahrnehmung dieser Aufgaben ergibt sich ein personeller Erfüllungsaufwand in folgendem Umfang:

Hiermit verbunden ist ein jährlicher finanzieller Aufwand aufgrund von Personalausgaben in Höhe von 727 T Euro.

Sachkosten:

Für die Fachberatung durch Gutachter im Hinblick auf die o.g. Verwaltungsaufgaben entstehen jährlich im Haushalt zusätzliche Ausgaben für Werkverträge in Höhe von 50 T .

Für den Aufbau eines internetbasierten Fachinformationssystems entstehen in den Haushaltsjahren 2018 und 2019 einmalige zusätzliche Ausgaben in Höhe von jeweils 200 T .

Für die Zollverwaltung entsteht aus den Aufgaben nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 und nach einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 4 BNatSchG voraussichtlich kein gesonderter Erfüllungsaufwand, da die Durchführung amtlicher Kontrollen nach Artikel 15 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung ganz überwiegend den Tier- und Pflanzengesundheitsdiensten obliegt. Zudem ist der Zoll bereits nach § 49 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG g.F. auch für die Mitwirkung bei der Überwachung von Verbringungsverboten für invasive Arten zuständig, welche für in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 BNatSchG g.F. aufgenommene invasive Arten aus § 44 BNatSchG g.F. folgen. Schon aufgrund der geltenden Fassung des § 54 Abs. 4 BNatSchG bestand die Möglichkeit einer nationalen Erweiterung der gelisteten invasiven Arten, so dass schon aus diesem Grund ein zusätzlicher Aufwand nicht generiert wird.

Sofern Warenkategorien den amtlichen Kontrollen nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 unterliegen, prüfen die Zollbehörden im Rahmen der Überwachung des Verbringens invasiver Arten in die Union das Vorhandensein der nach geltendem Tier- und Pflanzengesundheitsrecht sowie nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 vorzulegenden Dokumente. Warenkategorien, die nicht bereits einer Tier- oder Pflanzengesundheitskontrolle unterliegen, werden von den Zollbehörden im Rahmen der zollamtlichen Überwachung im Warenverkehr mit Drittstaaten risikoorientiert kontrolliert. Da diese Warenkategorien derzeit nur eine geringe Anzahl der zu kontrollierenden invasiven Arten umfassen und diesbezügliche Aufgriffe durch Zollbehörden nur in sehr geringem Umfang zu erwarten sind, können gegebenenfalls entstehende Kosten gegenwärtig nicht beziffert werden, sind aber jedenfalls vernachlässigbar.

Für die Dienststellen der Bundeswehr sowie die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben entsteht zusätzlicher Erfüllungsaufwand aufgrund der Durchführung von Maßnahmen nach Artikel 17 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 sowie des Monitorings nach Artikel 14 der Verordnung im Hinblick auf durch die Bundeswehr oder die Gaststreitkräfte militärisch genutzte Flächen. Dieser ist insbesondere abhängig von den noch festzulegenden Managementmaßnahmen und kann daher vorliegend noch nicht beziffert werden.

Die Mehrbedarfe an Sach- und Personalmitteln sollen finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.

bb) für die Länder

Der Vollzug der aus der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 resultierenden Aufgaben wird entsprechend der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung zum Vollzug des Naturschutzrechts durch § 48a BNatSchG überwiegend Landesbehörden zugewiesen. Hierzu gehören u.a. die Durchführung des Monitorings (Art. 14 der Verordnung), die Festlegung und Durchführung von Maßnahmen zur sofortigen Beseitigung (Artikel 17 der Verordnung) und Managementmaßnahmen (Artikel 19) sowie die Kontrolle der Verbote aus Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 .

Durch Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 entstehen Mehrkosten für Einfuhrkontrollen durch die Tier- und Pflanzengesundheitsdienste der Länder in geringem Umfang, da diese nur ohnehin nach anderen Rechtsvorschriften durch diese zu kontrollierende Warenkategorien betreffen.

4. Weitere Kosten

Kostenüberwälzungen, die zu einer Erhöhung von Einzelpreisen führen, und unmittelbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

B. Besonderer Teil

I. Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis)

Nummer 1 enthält redaktionelle Folgeänderungen aufgrund der Einfügung neuer Vorschriften in Kapitel 5 des Bundesnaturschutzgesetzes.

Zu Nummer 2 (§ 6 BNatSchG)

Zur Beobachtungspflicht der zuständigen Behörden in Bezug auf invasive Arten der Unionsliste gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 wird § 6 Absatz 3 Nummer 4 eingefügt.

§ 6 Absatz 3 Nummer 4

Die bisher in § 40 Absatz 2 enthaltene Verpflichtung Arten zu beobachten, bei denen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich um invasive Arten handelt, wird im Gesetz nun nicht mehr explizit genannt. Sie war jedoch bereits bislang in der allgemeinen Beobachtungspflicht nach § 6 enthalten und ist im Hinblick auf die Ergreifung frühzeitiger, effektiver Maßnahmen (u.a. Maßnahmen nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 ) unabdingbar.

Zu Nummer 3 (§ 7 BNatSchG)

Da Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 eine vom bisherigen § 7 Absatz 2 Nummer 8 g.F. abweichende Bestimmung des Begriffs "gebietsfremde Art" vornimmt, wird § 7 Absatz 2 Nummer 8 aufgehoben und dessen Regelungsgehalt in § 40 BNatSchG überführt.

Mit der Neufassung des § 7 Absatz 2 Nummer 9 wird die Definition des Begriffs "invasive Art" im BNatSchG an die Systematik der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 angepasst und auf ein Listensystem umgestellt. Erfasst werden zunächst diejenigen Arten, deren Charakter als "invasive gebietsfremde Art" im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 durch einen geltenden EU-Rechtsakt festgestellt wird. Anknüpfungspunkt ist zunächst die Aufnahme in die Unionsliste gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 (neuer Buchstabe a).

Ferner werden Arten erfasst, für die gemäß Artikel 10 Absatz 4 durch die Kommission per Durchführungsrechtsakt Dringlichkeitsmaßnahmen festgelegt worden sind sowie invasive gebietsfremde Arten von regionaler Bedeutung, für die ein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 erlassen wurde (neuer Buchstabe b). Die in den genannten Durchführungsrechtsakten aufgeführten Arten werden nur insoweit als invasive Arten erfasst, als die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nach dem jeweiligen Durchführungsrechtsakt auf diese anwendbar ist. Dies wird durch § 7 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe b) klargestellt. Durch den neuen Buchstaben c werden Arten den "invasiven Arten" zugeordnet, die in eine Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4(neu) aufgenommen wurden. Letzteres erfasst insbesondere Arten, die Bestandteil einer nationalen Liste i.S.v. Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 sind.

Zu Nummer 4 (§ 40 BNatSchG)

Mit dem Durchführungsgesetz wird die Angleichung des bisher für invasive Arten geltenden Rechts (§§ 7 Abs. 2 Nr. 9, 40 Absätze 2 und 3, 54 Abs. 4 BNatSchG) an die für invasive gebietsfremde Arten nach der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 geltenden Regelungen verfolgt. Daher werden die bisher in § 40 Absatz 1-3 enthaltenen nationalen Vorgaben zur Bekämpfung invasiver Arten aufgehoben und in den neuen § 40a BNatSchG überführt.

Die Neufassung des neuen § 40 Absatz 1 (bisher Absatz 4) stellt eine Folgeänderung zur Streichung der Definition des Begriffs "gebietsfremde Art" in § 7 Absatz 2 Nummer 8 g.F. dar. Entsprechend der bisherigen Legaldefinition des Begriffs "gebietsfremd" bedarf nach Satz 1 das Ausbringen von Pflanzen in der freien Natur der Genehmigung, wenn deren Art in dem in dem betreffenden Gebiet in der freien Natur nicht oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommt. Die nachfolgenden Sätze werden entsprechend angepasst. Inhaltlich bleiben die verbleibenden Regelungen des § 40 unverändert bestehen.

Zu Nummer 5 (Einfügung der §§ 40a b/s 40f BNatSchG) § 40a BNatSchG

§ 40a schafft ein Instrumentarium für Maßnahmen der zuständigen Behörden im Einzelfall, um die Erfüllung der den Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 obliegenden Aufgaben zu ermöglichen. Die Befugnisse gelten für alle Kategorien invasiver Arten der Verordnung (Artikel 4, 10 Absatz 4, 11 Absatz 2) und für Maßnahmen gegen sonstige invasive Arten, sofern diese in eine Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgenommen werden.

Absatz 1 Satz 1 enthält eine Generalklausel, die die zuständigen Behörden dazu ermächtigt, im Einzelfall die erforderlichen Maßnahmen gegen invasive Arten zu treffen. Zugleich werden diese ausdrücklich auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtet. Maßnahmen dürfen daher nur getroffen werden, wenn diese durch die Existenz einer Beseitigungsmethode grundsätzlich durchführbar, konkret technisch machbar und erfolgversprechend sind sowie keine unangemessenen Kosten verursachen. Eine Vernichtung von Transportmitteln wie PKW, LKW, Containern, Anhängern oder sonstigen zu Transportzwecken geeigneten Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen ist in der Regel als unverhältnismäßig zu erachten, gleiches gilt für andere Wirtschaftsgüter von vergleichbarem Wert. Die Maßnahmen dürfen keine gravierenden nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, andere Arten oder auf Gegenstände von erheblichem Wert haben. Anknüpfungspunkte sind (Nummer 1) die Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 , von Kapitel 5 des Bundesnaturschutzgesetzes und der auf Grund der Verordnung oder des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen Vorschriften und (Nummer 2) eine Einbringung oder Ausbreitung invasiver Arten zu verhindern oder zu minimieren.

Satz 2 dient der Berücksichtigung der Besonderheiten, die sich daraus ergeben, dass von Maßnahmen nach § 40a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch dem Jagdrecht (sowohl nach dem Bundesjagdgesetz als auch nach den Jagdgesetzen der Länder) unterliegende oder im Zuge des Jagdschutzes zu bejagende invasive Arten betroffen sein können. Die zu treffenden Maßnahmen sollten mit dem Ziel einer optimalen Ausschöpfung der jagdlichen Möglichkeiten von vornherein mit den jeweiligen Jagdbehörden abgestimmt und im Einvernehmen mit diesen festgelegt werden. Da diese Erwägungen entsprechend auch für dem Fischereirecht der Länder unterliegende invasive Arten gelten, sieht Satz 3 insoweit ein Einvernehmen der nach Landesrecht für Fischerei zuständigen Behörden vor. Eine Ausnahme vom Erfordernis des Einvernehmens gilt nach Satz 4 nur für Eilfälle, in denen die zeitliche Verzögerung, die durch Herstellung des Einvernehmens verursacht würde, den Erfolg der Maßnahmen zu vereiteln droht.

Absatz 2 verpflichtet Eigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt, Maßnahmen zur Untersuchung von Gegenständen, Grundstücken, Transportmitteln usw. auf invasive Arten zu dulden, soweit konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer invasiven Art vorliegen. Der in Absatz 2 verwendete Begriff der Transportmittel knüpft an das Begriffsverständnis des § 52 Absatz 2 an und erfasst alle begehbaren Einrichtungen, Anlagen oder Gegenstände, die geeignet sind, Sachen oder sonstige Stoffe von einem Ort zum anderen zu befördern (z.B. PKW, LKW, Container, Anhänger sowie alle sonstigen zu Transportzwecken geeigneten Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge). Bei Transporten von Waren unter Zollverschluss sind die geltenden zollrechtlichen Vorschriften zu beachten. Dies gilt insbesondere für die Vorgaben des Zollübereinkommens über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen von 1975), die Vorgaben für die sichere Lieferkette im Luftverkehr der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften sowie weitere einschlägige zollrechtliche Vorschriften.

Absatz 3 Satz 1 ermächtigt die zuständige Behörde, Verursacher einer Ausbreitung invasiver Arten zu verpflichten, Exemplare invasiver Arten zu beseitigen und dafür bestimmte Verfahren vorzuschreiben, soweit dies zur Abwehr einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten erforderlich ist. Damit wird der Verantwortlichkeit dieser Personen als Handlungsstörer Rechnung getragen. Eine Gefährdung liegt insbesondere vor, wenn Maßnahmen zur sofortigen Beseitigung nach Artikel 17 der Verordnung erforderlich sind oder soweit gemäß den von den zuständigen Behörden festgelegten Managementmaßnahmen besondere Maßnahmen erforderlich sind, etwa in Schutzgebieten. Hingegen ist eine Beseitigung zur Gefahrenabwehr regelmäßig nicht als erforderlich zu erachten, wenn weit verbreitete Tier- oder Pflanzenarten in Bereichen außerhalb von Schutzgebieten und anderen Vorrangflächen des Naturschutzes ausgebracht werden, die sie ohnehin bereits besiedeln. Satz 2 verpflichtet Eigentümer von Grundstücken und anderen Sachen und den Inhaber der tatsächlichen Gewalt, Maßnahmen zur Beseitigung invasiver Arten durch die zuständigen Behörden oder durch diese beauftragte Personen zu dulden. Die eingreifende Behörde hat die Wiederherstellung des vorherigen funktionalen Zustands (z.B. Böschungsstabilität) nach Abschluss der Maßnahmen sicherzustellen.

Absatz 4 Satz 1 ermächtigt die zuständige Behörde zur Beseitigung von Exemplaren invasiver Arten in unmittelbarer Ausführung, wenn eine Beseitigung durch die nach Absatz 3 Satz 1 verantwortlichen Personen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Nach Satz 2 können die hierdurch entstehenden Kosten dem Verantwortlichen auferlegt werden. Dem Zustandsstörer können keine Kosten auferlegt werden, diesem kommt nach Absatz 3 Satz 2 eine bloße Duldungspflicht zu.

Absatz 5 betrifft Maßnahmen gegen invasive Arten auf Grundstücken im Eigentum von Gebietskörperschaften oder von privatrechtlich organisierten Unternehmen, an denen mehrheitlich eine Gebietskörperschaft Anteile hält. Der Begriff der Gebietskörperschaften ist hierbei im modernen staatsrechtlichen Sinne zu verstehen; nicht umfasst sein sollen altrechtliche Vereinigungen im Bereich des Forstrechts. Maßnahmen zur sofortigen Beseitigung in einer frühen Phase der Invasion nach Artikel 17 oder Managementmaßnahmen nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 sollen danach bei der Bewirtschaftung der Grundstücke in besonderer Weise berücksichtigt werden. Die Vorschrift konkretisiert § 2 Absatz 4, in welcher Form dem Berücksichtigungsgebot qualitativ und quantitativ durch konkrete Handlungen oder Unterlassungen entsprochen wird, bleibt dem pflichtgemäßen Ermessen des Bewirtschaftenden überlassen. Hierbei sind auch Kostenerwägungen zulässig. Im Übrigen sind Maßnahmen lediglich zu dulden (§ 40a Absatz 3 Satz 2).

Absatz 6 verweist im Hinblick auf im Einzelfall erforderliche Maßnahmen zur Verhütung einer Verbreitung invasiver Arten durch Seeschiffe auf die spezielleren Vorgaben des Seeschifffahrtsrechts. In Bezug genommen sind damit insbesondere die in Umsetzung des Ballastwasserübereinkommens im Seeaufgabengesetz und der Seeumweltverhaltensverordnung aufgenommenen Regelungen. Nach §§ 1 Nr. 16, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 c SeeAufgG ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im Hinblick auf die Seeschifffahrt für Maßnahmen zur Verhütung der Verbreitung fremder Organismen durch Schiffe zuständig.

§ 40b BNatSchG

§ 40b Satz 1 überträgt die in der Verwaltungspraxis bewährte, für geschützte und für nach dem bisherigen § 54 Absatz 4 BNatSchG geregelte invasive Arten bestehende Nachweispflicht nach § 46 BNatSchG auf die nach EU-Recht oder durch Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4(neu) bestimmten invasiven Arten. Für private Halter, die der Übergangsregelung nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 unterfallen, genügt nach Satz 2 die Glaubhaftmachung. Satz 3 regelt die Beschlagnahme und Einziehung von Exemplaren invasiver Arten, für die der Nachweis der berechtigten Haltung nach Satz 2 nicht geführt wird, durch Verweis auf die bestehende Regelung des § 47.

§ 47 verweist seinerseits auf § 51, wodurch dessen Inverwahrungnahme-, Beschlagnahme- und Einziehungsregelungen auf die betroffenen invasiven Arten anwendbar werden. Die Einziehung ist nicht an ein Verschulden geknüpft, sondern dient zur Abwehr der von einer unberechtigten Haltung invasiver Arten ausgehenden Gefahren.

§ 40c BNatSchG

§ 40c sieht Durchführungsbestimmungen zu Artikel 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 vor, welche den Mitgliedstaaten aufgeben, ein System von Genehmigungen und Zulassungen zu errichten.

Nach Absatz 1 bedürfen Tätigkeiten zur Forschung oder zur Exsitu-Erhaltung in Bezug auf invasive Arten der Genehmigung. Diese ist zu erteilen, wenn die in Artikel 8 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 genannten Bedingungen erfüllt sind.

In Fällen, in denen die Verwendung von Produkten, die aus invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung hervorgegangen sind, unvermeidbar ist, um Fortschritte für die menschliche Gesundheit zu erzielen, können die Mitgliedstaaten nach Artikel 8 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 auch die wissenschaftliche Herstellung und die anschließende medizinische Verwendung in ihr Genehmigungssystem einbeziehen.

§ 40c Absatz 2 sieht einen entsprechenden Genehmigungstatbestand vor.

Absatz 3 dient der Durchführung von Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 , welcher für andere als die in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung genannten Tätigkeiten eine Zulassung in Ausnahmefällen aus Gründen des zwingenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, ermöglicht. Voraussetzung ist danach zunächst die Einholung einer Zulassung durch die Kommission. Absatz 3 Satz 2 bestimmt, dass der Zulassungsantrag durch die zuständige Genehmigungsbehörde bei der Kommission einzureichen ist. Soweit Beschränkungen einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 betroffen sind, ist die Einholung einer Zulassung durch die Kommission nach Artikel 9 der Verordnung nicht erforderlich. Gleichwohl soll auch insoweit die Möglichkeit eröffnet werden, in Ausnahmefällen auch für andere als die in Absatz 1 und 2 genannten Tätigkeiten eine Genehmigung zu erteilen.

Nach Absatz 4 Satz 1 ist der Antrag bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch einschließlich aller in Artikel 8 bzw. Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 genannten Unterlagen und Nachweise einzureichen. Satz 2 bestimmt, dass die Unterlagen, soweit die Einholung einer Zulassung über das elektronische Zulassungssystem der Kommission erforderlich ist, bereits bei der zuständigen Genehmigungsbehörde auch als elektronisches Dokument einzureichen sind. Die Regelung soll zur Erleichterung und Beschleunigung des Verwaltungsverfahrens beitragen.

Der Widerrufsvorbehalt in Absatz 5 dient der Durchführung von Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 , wonach die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden dazu ermächtigen, die Genehmigung jederzeit vorübergehend oder auf Dauer zu entziehen, wenn unvorhergesehene Ereignisse mit einer nachteiligen Auswirkung auf die Biodiversität oder die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen eintreten. Der Entzug ist danach soweit möglich wissenschaftlich zu begründen, andernfalls soll nach Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung das Vorsorgeprinzip zur Anwendung gelangen.

§ 40d BNatSchG

§ 40d ordnet an, dass das Bundesumweltministerium im Einvernehmen mit den genannten weiteren Bundesministerien und nach Anhörung der Länder einen Aktionsplan für Einbringungs- und Ausbreitungspfade invasiver Arten beschließt, und kommt damit insbesondere der Verpflichtung aus Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nach. Dadurch soll präventiv die unvorsätzliche Einbringung und Ausbreitung von invasiven Arten minimiert werden. Entsprechend dem in Artikel 13 Absatz 1 der EU-Verordnung festgelegten Anwendungsbereich kann der Aktionsplan Maßnahmen auch für die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel vorsehen.

Absatz 1 Satz 1 legt das Verfahren zur Erstellung des Aktionsplans fest. Satz 2 stellt klar, dass die Verpflichtung zur Erstellung eines Aktionsplans auch invasive gebietsfremde Arten von regionaler Bedeutung umfassen kann, soweit die Kommission in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 insoweit eine Anwendung von Artikel 13 vorsieht. Zudem sind invasive Arten i.S.v. § 7 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe c Gegenstand des Aktionsplans, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 festgelegt wurden.

Absatz 2 sieht im Hinblick auf Artikel 13 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 eine regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung des Aktionsplans vor.

Absatz 3 bestimmt entsprechend Artikel 13 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 , dass anstelle eines einzigen Aktionsplans auch mehrere Aktionspläne erstellt werden können.

§ 40e BNatSchG

§ 40e enthält ergänzende Vorgaben im Hinblick auf Managementmaßnahmen für weit verbreitete Arten nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 . Absatz 1 Satz 1 sieht eine Festlegung von Maßnahmen durch die zuständigen Naturschutzbehörden vor. Die Festlegung muss nachvollziehbar sein und den in Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 genannten Aspekten Rechnung tragen, insbesondere ist eine Priorisierung der Maßnahmen auf der Basis der Risikobewertung sowie der zu erstellenden Kosten-Nutzen-Analyse erforderlich. Im Rahmen des Managements kann auch eine vorübergehend kommerzielle Nutzung bereits etablierter invasiver Arten genehmigt werden, soweit die Voraussetzungen nach Artikel 19 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung erfüllt sind und dies entsprechend begründet wird.

Absatz 1 Satz 2 sieht eine Abstimmung der Maßnahmen zwischen den betroffenen Landesbehörden vor. Zudem kann im Hinblick auf Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 eine Abstimmung der Maßnahmen mit anderen Mitgliedstaaten erforderlich sein, soweit ein erhebliches Risiko besteht, dass sich eine invasive Art in einen anderen Mitgliedstaat ausbreiten wird. Bei einer Abstimmung mit Behörden anderer Mitgliedstaaten ist nach Satz 3 das Benehmen mit dem Bundesumweltministerium herzustellen. Nach § 3 Absatz 5 Satz 2 BNatSchG beteiligen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden bei der Vorbereitung der Maßnahmen andere Behörden, soweit deren Belange berührt sein können, und geben diesen Gelegenheit zur Stellungnahme.

Absatz 2 dient der Berücksichtigung der Besonderheiten, die sich daraus ergeben, dass Managementmaßnahmen nach § 40e auch dem Jagdrecht (sowohl nach dem Bundesjagdgesetz als auch nach den Jagdgesetzen der Länder) unterliegende oder im Zuge des Jagdschutzes zu bejagende invasive Arten betreffen können. Dementsprechend sollten die zu treffenden Maßnahmen mit dem Ziel einer optimalen Ausschöpfung der jagdlichen Möglichkeiten von vornherein mit den jeweiligen Jagdbehörden abgestimmt und im Einvernehmen mit diesen festgelegt werden. Soweit Maßnahmen mit jagdlichen Mitteln durchgeführt werden sollen, wird sich in der Regel die Einbeziehung der jeweiligen Jagdausübungsberechtigten zur Durchführung von Maßnahmen empfehlen. Soweit Managementmaßnahmen dem Fischereirecht unterliegende invasive Arten betreffen, ist das Einvernehmen mit den nach Landesrecht für Fischerei zuständigen Behörden herzustellen.

§ 40f BNatSchG

§ 40f enthält Verfahrensvorgaben zu der in Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 für Aktionspläne und Managementmaßnahmen vorgeschriebenen Öffentlichkeitsbeteiligung. Dabei soll nach Artikel 26 auf die von den Mitgliedstaaten bereits gemäß Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/35/EG getroffenen Vorkehrungen zurückgegriffen werden.

Absatz 1 nimmt hinsichtlich der Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung die Verfahrensvorschrift des § 14i UVPG zur strategischen Umweltprüfung in Bezug und erklärt diese für entsprechend anwendbar.

Absatz 2 verpflichtet die zuständigen Behörden im Hinblick auf Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2003/35/EG, das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung angemessen zu berücksichtigen.

Absatz 3 enthält Vorgaben zur Bekanntmachung von Aktionsplänen und Managementmaßnahmen, welche den Anforderungen von Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2003/35/EG Rechnung tragen. Darüber hinaus gelten die Anforderungen des § 27a VwVfG über die Veröffentlichung im Internet.

Absatz 4 sieht entsprechend Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 vor, dass bei der Änderung oder Überarbeitung von Aktionsplänen und Managementmaßnahmen eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich ist.

Absatz 5 stellt klar, dass bei Aktionsplänen die Öffentlichkeitsbeteiligung nach Absatz 1 in der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 14i des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeht, soweit die Pläne oder ihre Überarbeitung einer strategischen Umweltprüfung bedürfen.

Zu Nummer 6 (§ 44 Absatz 3 BNatSchG)

Die Neufassung des § 44 Absatz 3 dient der Anpassung der Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes zu invasiven Arten an die Systematik der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 . Die Regelung der Nummer 2, welche bislang eine Geltung der Besitz- und Vermarktungsverbote des § 44 Absatz 1 und 2 für in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 enthaltene invasive Arten vorsah, wird gestrichen. Die entsprechenden Beschränkungen werden zukünftig nach dem neuen § 54 Absatz 4 durch Bezugnahme auf Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 festgelegt.

Zu Nummer 7 (§ 46 BNatSchG)

Die Streichung der Bezüge auf invasive Arten, die durch eine Rechtsverordnung nach dem bisherigen § 54 Absatz 4 geregelt sind, ist eine Folge der zusammenhängenden Regelung der Nachweispflicht und der Einziehung invasiver Arten in § 40b. Eine Regelung dieser Tatbestände im Abschnitt "Besonderer Artenschutz" wäre systemwidrig.

Zu Nummer 8 (§ 47 BNatSchG)

§ 47 BNatSchG wird neu gefasst um klarzustellen, dass die zuständigen Behörden alle Befugnisse des § 51 BNatSchG - Beschlagnahme, Inverwahrungnahme und Einziehung - in Anspruch nehmen können.

Zu Nummer 9 (§ 48 BNatSchG)

Die Ergänzung der Überschrift stellt eine Klarstellung dar, die aufgrund der Einfügung weiterer Zuständigkeitsregelungen in § 48a erforderlich ist.

Zu Nummer 10 (§ 48a BNatSchG)

§ 48a BNatSchG regelt die Zuständigkeit der Behörden für die sich aus der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 und dem BNatSchG ergebenden Aufgaben in Bezug auf invasive Arten. Einige Aufgaben liegen in der Verwaltungskompetenz des Bundes, wie die in der Verordnung vorgesehenen Notifizierungen und Unterrichtungen gegenüber der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten, welche dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zugewiesen werden. (Satz 1 Nummer 1).

Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a weist dem Bundesamt für Naturschutz als selbständiger Bundesoberbehörde nach Artikel 87 Absatz 3 Satz 1 GG den Vollzug im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) und des Festlandsockels zu, soweit die Verordnung dort gilt. Die Regelung hat vor dem Hintergrund der allgemeinen Regelung des § 58 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG klarstellenden Charakter. Nummer 2 Buchstabe b weist dem Bundesamt für Naturschutz die Zuständigkeit für die Erteilung von Genehmigungen bei Verbringung aus dem Ausland zu.

Satz 1 Nummern 3 und 4 tragen besonderen verteidigungspolitischen Belangen Rechnung. Nach Nummer 3 obliegt der Vollzug der Vorgaben der Verordnung sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften den Dienststellen der Bundeswehr, soweit militärisches Gerät betroffen ist (Buchstabe a). Gleiches gilt nach Buchstabe b für die Durchführung des Monitorings nach Artikel 14, der Früherkennung nach Artikel 16 Absatz 1, von Maßnahmen zur sofortigen Beseitigung nach Artikel 17 und 18 der Verordnung sowie die Durchführung der durch die zuständigen Naturschutzbehörden nach § 40e festgelegten Managementmaßnahmen. Soweit durch die Gaststreitkräfte militärisch genutzte Flächen betroffen sind, weist Nummer 4 die Durchführung der Maßnahmen der für die Verwaltung der Flächen zuständigen Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zu. Die Durchführung von Maßnahmen im Hinblick auf militärisch genutzte Flächen ist nach Satz 2 im Benehmen mit den zuständigen Naturschutzbehörden vorzunehmen. Die durch die Naturschutzbehörden etwa im Hinblick auf das Monitoring oder Management invasiver Arten festgelegten Zielvorgaben sind bei der Konzeption und Durchführung der Maßnahmen zu berücksichtigen, letztendlich verantwortlich sind jedoch die Dienststellen der Bundeswehr bzw. die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben.

Alle anderen Aufgaben werden entsprechend Artikel 83 GG durch die Länder ausgeführt (Satz 1 Nummer 5).

Zu Nummer 11 (§ 49 BNatSchG)

Die Änderungen in § 49 Absatz 1 und 3 sind erforderlich, um der Neuorganisation der Zollverwaltung Rechnung zu tragen. Zum 1. Januar 2016 wurde eine Generalzolldirektion (GZD) eingerichtet. In der neuen Bundesoberbehörde werden die vornehmlich operativ steuernden Aufgaben der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) mit den Aufgaben der bisherigen Mittelbehörden (Bundesfinanzdirektionen und Zollkriminalamt) zusammengeführt. Die im bisherigen Absatz 2 enthaltene Verordnungsermächtigung wird ersatzlos aufgehoben, da von dieser bislang kein Gebrauch gemacht wurde und auch zukünftig nicht von einem Bedürfnis nach entsprechenden Regelungen auszugehen ist.

Zu Nummer 12 (§ 50 BNatSchG)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Aufhebung des bisherigen § 49 Absatz 2.

Zu Nummer 13 (§ 51 BNatSchG)

Der Kontrolle des Postverkehrs kommt angesichts des zunehmenden Internethandels mit geschützten Arten eine immer größere Bedeutung zu. Die Überwachung von Postsendungen im Hinblick auf Verstöße gegen artenschutzrechtliche Ein- und Ausfuhrvorschriften bzw. Besitz- und Vermarktungsverbote durch Zollbehörden auf Grund der §§ 49 ff. BNatSchG richtet sich grundsätzlich nach dem Zollverwaltungsgesetz (ZollVG). Die Zollbehörden sind spezialgesetzlich befugt zu beschlagnahmen, wenn bei der zollamtlichen Überwachung festgestellt wird, dass Tiere oder Pflanzen ohne die vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente ein-, durch- oder ausgeführt werden (§ 51 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG). Diese Beschlagnahmemöglichkeit hat keinen Sanktionscharakter oder zielt auf eine Beweisgewinnung ab, sondern dient allein dazu, illegale Exemplare dem Wirtschaftsverkehr zu entziehen. Bislang bestand eine Schutzlücke bei der Verfolgung der im Rahmen einer Überwachung und Beschlagnahme festgestellten artenschutzrechtlichen Verstöße, da die beschlagnahmende Zollbehörde zur Weitergabe von Daten nach den allgemeinen Vorschriften nicht befugt ist, wenn der Verstoß keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit darstellt (§ 12 Satz 2 ZollVG). Dies gilt nach der bisherigen Rechtslage insbesondere auch für Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 4 Nummer 1 BNatSchG. Es bedarf daher einer spezialgesetzlichen Regelung, um die Verfolgung von feststehenden Verstößen gegen das Artenschutzrecht im Falle von Ordnungswidrigkeiten zu ermöglichen.

Die derzeitige Beschränkung der Weitergabe von Anhaltspunkten bei verbotswidrigem Verhalten auf strafbare Fälle ist nicht sachgerecht, da auf diese Weise zwischen verbotener Ein-/Ausfuhr persönlich und verbotener Ein-/Ausfuhr per Post differenziert wird. Aus Gründen der Gleichbehandlung muss auch im Fall von Postsendungen eine Sanktionierung von Rechtsverstößen durch Ordnungswidrigkeiten ermöglicht werden. Es muss verhindert werden, dass zum Beispiel Reisende in Kenntnis des grundrechtlichen Schutzes des Brief- und Postgeheimnisses artgeschützte Gegenstände vorsorglich per Post schicken.

Der Eingriff in das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 GG) ist verhältnismäßig. Die Weitergabe der Adressdaten an die nach § 70 BNatSchG zuständige Behörde zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens ist erforderlich, da nur eine Beschlagnahme ohne Datenweitergabe nicht die gewünschte Lenkungswirkung erreichen würde. Es dürfen nur die Daten weitergegeben werden, die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren notwendig sind. Die Adressdaten gehören nicht zum Kernbereich privater Lebensgestaltung. Es ist zudem dem Betroffenen mitzuteilen, dass Daten übermittelt wurden.

Zu Nummer 14 (§ 51a BNatSchG)

§ 51a regelt die Durchführung der amtlichen Kontrollen nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 bei der grenzüberschreitenden Verbringung invasiver Arten in oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes. Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 sind hierzu angemessene risikobezogene Kontrollen durchzuführen. Die Kontrollen sind nach Artikel 15 der Verordnung auf die Verhütung der vorsätzlichen Einbringung invasiver Arten gerichtet. Zur Verhütung der nichtvorsätzlichen Einbringung invasiver Arten, etwa durch kontaminierte Warensendungen, sollen die Aktionspläne nach Artikel 13 der Verordnung u.a. Maßnahmen umfassen, um an den Unionsgrenzen andere angemessene Kontrollen als die amtlichen Kontrollen nach Artikel 15 zu gewährleisten (vgl. Art. 13 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 ).

Absatz 1 Nummern 1 und 2 weisen die Zuständigkeit für die Durchführung der Kontrollen für solche Warenkategorien, die nach den tier- oder pflanzengesundheitsrechtlichen Bestimmungen bei der Verbringung in die Union bereits spezifischen amtlichen Kontrollen unterliegen, den nach Landesrecht zuständigen Behörden zu. Entsprechendes gilt nach Satz 2 für in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 festgelegte Arten. Auf die Bindung der Landesgesetzgeber an Artikel 15 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 wird hingewiesen. Sind in dem Unionsrecht über amtliche Kontrollen bereits spezifische amtliche Kontrollen an Grenzeinrichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und gemäß den Richtlinien 91/496/EWG /EWG und 97/78/EG oder an Eingangsorten gemäß der Richtlinie 2000/29/EG für die Warenkategorien gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 vorgesehen, übertragen die Mitgliedstaaten danach die Verantwortung zur Durchführung der in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung genannten Kontrollen auf die zuständigen Behörden, die mit diesen Kontrollen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2000/29/EG betraut sind. Für die Bundesrepublik Deutschland sind die Aufgaben somit den Tier- und Pflanzengesundheitsdiensten der Länder zuzuweisen, soweit diese nach den in Artikel 15 Absatz 3 Satz 2 genannten Rechtsvorschriften bei der Verbringung der genannten Warenkategorien in die Union bereits Kontrollen durchführen.

Absatz 2 regelt die Mitwirkung der Zollbehörden. Diese wirken bereits nach geltendem Recht nach § 49 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG bei der Überwachung artenschutzrechtlicher Beschränkungen des Warenverkehrs mit Drittstaaten mit. Umfasst ist hiervon nach §§ 49 Absatz 1 Satz 1, 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 BNatSchG g.F. in Verbindung mit § 44 Absatz 3 Nummer 2 BNatSchG g.F. sowie einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 BNatSchG g.F auch die Überwachung von Besitz- und Vermarktungsverboten für invasive Arten. Da auch das Verbot des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 eine unionsrechtliche Einfuhrbeschränkung im Sinne des § 49 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG darstellt, kommt der Regelung des § 51a Absatz 2 Satz 1 zunächst klarstellender Charakter zu. Die Vorgaben des § 50 BNatSchG zur Anmeldepflicht bei Einfuhr von Tieren und Pflanzen finden daher ebenfalls Anwendung.

§ 51a Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 3 regeln die den Zollbehörden im Rahmen ihrer Mitwirkung zukommenden Befugnisse. Die Zollbehörden sind danach befugt, Sendungen anzuhalten (Nummer 1), den Verdacht eines Verstoßes den nach Landesrecht zuständigen Behörden sowie dem Bundesamt für Naturschutz als der für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörde mitzuteilen und diesen im Rahmen der Überwachung vorgelegte Dokumente zu übermitteln (Nummer 2) sowie eine Vorführung von Sendungen auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Nummer 3) anzuordnen. Satz 3 verweist auf die hierdurch erfolgende Einschränkung des Brief- und Postgeheimnisses. Soweit Warenkategorien keiner amtlichen Kontrolle nach Tier- und Pflanzengesundheitsrecht unterliegen, kann die Zollbehörde gemäß Absatz 2 Satz 4 zusätzlich Maßnahmen nach § 51 BNatSchG ergreifen.

Absatz 3 und 4 sehen die erforderlichen Befugnisse für die nach Landesrecht zuständigen Behörden vor, falls im Rahmen von amtlichen Kontrollen für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Warenkategorien ein Verstoß gegen das Verbringungsverbot festgestellt wird. Es bleibt den Bundesländern überlassen, welchen Behörden sie das weitere Verfahren bei der Feststellung von Verstößen zuweisen.

Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 sieht vor, dass zurückgehaltene Waren der für die Anwendung der Verordnung verantwortlichen zuständigen Behörde übergeben werden, eine Ermächtigung zur Übertragung auf andere Behörden ist vorgesehen. Sollen Tiere oder Pflanzen einer invasiven Art ein- oder durchgeführt werden, ohne dass eine erforderliche Genehmigung nach § 40c vorgelegt oder eine Berechtigung nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 glaubhaft gemacht wird, werden diese nach Absatz 3 beschlagnahmt. Durch den Verweis auf § 51 Absatz 2 Satz 2 wird ermöglicht, dass Beschlagnahmte Tiere oder Pflanzen der verfügungsberechtigten Person unter Auferlegung eines Verfügungsverbots überlassen werden können, soweit dies im Einzelfall im Hinblick auf die Ziele der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 vertretbar erscheint.

Wird die vorgeschriebene Genehmigung nicht innerhalb eines Monats nach der Beschlagnahme vorgelegt, so soll nach Absatz 4 Satz 1 vorrangig eine Zurückweisung der Sendung von der Einfuhr erfolgen. Ist eine Genehmigung offensichtlich ausgeschlossen, etwa weil die verbringende Person keine entsprechenden Gründe geltend macht, so kann eine sofortige Zurückweisung erfolgen. Sofern eine Zurückweisung von der Einfuhr nicht möglich ist, kann die Sendung eingezogen werden, Pflanzen können vernichtet werden. Zur Zulässigkeit einer Tötung eingezogener Tiere trifft Absatz 4 keine Regelung, hierzu sind die allgemeinen rechtlichen Vorgaben zu beachten. Die Regelung des § 51 Absatz 5 zur Kostenauferlegung findet entsprechende Anwendung. Satz 4 ermöglicht eine angemessene Verlängerung der Frist. Die Regelungen der Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die Glaubhaftmachung des Vorliegens der Voraussetzungen der Übergangsvorschrift des Artikels 31 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 .

Zu Nummer 15 (§ 52 BNatSchG)

Die Änderungen in § 52 dienen der Ausweitung des dort geregelten Auskunfts- und Zutrittsrechts auf die Durchführung von Maßnahmen gegen invasive Arten.

Durch die Änderung von Absatz 1 wird das bestehende Auskunftsrecht zugunsten der durch die neuen § 48a und 51a bestimmten Behörden ausgedehnt.

Durch die Anfügung von Absatz 4 wird in Bezug auf invasive Arten das Zutrittsrecht speziell geregelt. Durch Satz 1 wird klargestellt, dass das Zutrittsrecht sowohl für die Beobachtung invasiver Arten als auch für Gegenmaßnahmen in Anspruch genommen werden kann. Außerdem sieht Satz 1 vor, dass - anders als beim Zutrittsrecht nach Absatz 2 - auch privat genutzte Grundstücke, Räume, Transportmittel usw. betreten werden dürfen. Invasive Tiere (wie zum Beispiel die Schwarzkopfruderente) und Pflanzen (z.B. Wasserpflanzen wie die Karolina-Haarnixe oder der Große Wassernabel) werden gerade auch in privaten Haltungen/Aquarien gehalten und auch vermehrt. Nur durch die Erweiterung der Zutrittsrechte sind eine der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 entsprechende effektive Beobachtung und effektive Managementmaßnahmen zum Vollzug der Verbote des Artikels 7 bzw. der Übergangsbestimmungen des Artikels 31 möglich. Hierdurch wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 GG) in verhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Abgemildert wird die Eingriffsintensität durch die vorgenommene Unterscheidung zwischen privat und geschäftlich genutzten Bereichen. Während sowohl privat als auch betrieblich genutzte Grundstücke, Schiffe, Seeanlagen und Transportmittel betreten werden dürfen, ist das Betreten von Gebäuden und Räumen auf betriebliche oder geschäftliche Nutzungen beschränkt. Hierdurch wird dem Schutz der Privatsphäre Rechnung getragen.

Zu Nummer 16 (§ 54 BNatSchG)

§ 54 Absatz 4 wird neu gefasst. Die Neuregelung dient der Anpassung an die Systematik der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 . Die Vorschrift ermächtigt den Verordnungsgeber, für Arten, die etwa nationalen Dringlichkeitsmaßnahmen unterstellt werden sollen oder in eine nationale Liste invasiver Arten aufzunehmen sind, artbezogen festzulegen, welche Anforderungen und Beschränkungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 zur Anwendung gelangen sollen und trägt so auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung.

Durch Satz 1 Nummer 1 wird der Erlass einer Dringlichkeitsregelung durch den Mitgliedstaat gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung und durch Nummer 2 die Implementierung von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 sichergestellt. Die Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung enthalten nicht unmittelbar die Beschränkungen des Artikels 7. Diese Beschränkungen werden aber oft sinnvoll sein, um die Pflicht zur sofortigen Beseitigung oder zu Managementmaßnahmen erfüllen zu können. Satz 1 Nummer 3 sieht eine Verordnungsermächtigung vor, um im Hinblick auf Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 invasive Arten von nationaler Bedeutung sowie die für diese erforderlichen Maßnahmen festzulegen und nimmt hierzu die Kriterien des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung in Bezug. Inhaltlich bleibt die Regelung nicht hinter dem bisherigen § 54 Absatz 4 g.F. zurück, wonach die Besitz- und Vermarktungsverbote für invasive Tier- und Pflanzenarten zur Anwendung gebracht werden konnten, soweit dies erforderlich war um einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten entgegenzuwirken. Entsprechend der bisherigen Regelung des § 40 Absatz 3 Satz 3 BNatSchG g.F. bestimmt Satz 3, dass Satz 1 Nummer 3 nicht für in der Land- und Forstwirtschaft angebaute Pflanzen gilt.

Durch den neuen Absatz 4a wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit ermächtigt, Vorgaben für bestimmte Verfahren durch Rechtsverordnung zu schaffen, um die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 zu erleichtern. Dies gilt vorbehaltlich der fachrechtlichen Vorgaben, insbesondere des Pflanzenschutzrechts.

Durch den neuen Absatz 4b wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorkommensgebiete von Gehölzen und Saatgut bundeseinheitlich festzulegen und Vorgaben für einen Herkunftsnachweis zu schaffen. Dadurch soll die Anwendung des bestehenden § 40 Absatz 4 BNatSchG im Hinblick auf Gehölze und Saatgut erleichtert und auch der Ausschreibungspraxis eine Hilfestellung gegeben werden. Die betroffene Saatgutwirtschaft und Baumschulen stellen sich gegenwärtig auf den Ablauf der Übergangsfrist in § 40 Absatz 4 Nummer 4 g.F. ein.

Der neue Absatz 4c ermächtigt zur Regelung von Einzelheiten der amtlichen Kontrollen nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 .

Die Streichung in § 54 Absatz 5 ist eine Folgeänderung aufgrund der Änderungen in Absatz 4.

Durch Ergänzung des § 54 Absatz 8 Nummer 2 wird die Möglichkeit eröffnet, auch für invasive Arten eine Kennzeichnungsregelung in der Bundesartenschutzverordnung zu schaffen. Dies steht im Zusammenhang mit der Einführung der Nachweispflicht in § 40b BNatSchG parallel zum bestehenden § 46 BNatSchG bei geschützten Arten.

In Absatz 9 wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur als Einvernehmensbehörde bei Rechtsverordnungen nach § 54 Absatz 4 und 4b bestimmt. Zudem wird festgelegt, dass Rechtsverordnungen nach Absatz 4c, welche Einzelheiten der amtlichen Kontrollen nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 regeln, eines Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen sowie dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) bedürfen. Zudem wird die bestehende Einvernehmensregelung zugunsten BMEL in Absatz 9 Satz 3 g.F. angepasst; das Einvernehmen des BMEL bezieht sich somit auch auf § 54 Abs. 4, 4a, 4b und 4c.

Zu Nummer 17 (§ 69 BNatSchG)

Bei den Änderungen in § 69 Absatz 2 und 3 handelt es sich um notwendige Folgeänderungen zur Anpassung des § 44 Absatz 3. Gleiches gilt für die Änderungen in den bisherigen Absätzen 6 und 7.

Absatz 2 Nummer 5 erfasst vorsätzliche Verstöße gegen eine Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 4a. Durch Einfügung von Absatz 3 Nr. 17a und des neuen Absatzes 6 werden Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 und die hierzu erlassenen Regelungen sanktioniert. Absatz 3 Nummer 17a erfasst Verstöße gegen eine mit einer Genehmigung verbundene vollziehbare Auflage. Absatz 6 n.F. erfasst vorsätzliche Verstöße gegen die Verbote des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 sowie die Bestimmungen eines Durchführungsrechtsaktes. Die Vorschriften tragen Artikel 30 der Verordnung EU) Nr. 1143/2014 Rechnung, wonach wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zu schaffen sind.

Zu Nummer 18 (§ 70 BNatSchG)

Die Regelung stellt eine Folgeänderung aufgrund der Einfügung eines neuen Absatzes 6 in § 69 BNatSchG dar. Durch die Änderung in § 70 Absatz Nummer 1 Buchstabe a wird dem Bundesamt für Naturschutz, das durch § 48a Satz 1 Nummer 2 zur zuständigen Genehmigungsbehörde bei Verbringung invasiver Arten aus dem Ausland bestimmt wird, auch die diesbezügliche Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zugewiesen.

Zu Nummer 19 (§ 72 BNatSchG)

Die Regelung erstreckt die Einziehung auf die weiteren in § 69 eingeführten Tatbestände.

II. Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über d/e Umweltverträglichkeitsprüfung)

Die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 geht nicht von einer generellen SUP-Pflicht der Aktionspläne gemäß Artikel 13 der Verordnung und § 40d dieses Gesetzentwurfs aus. Eine SUP-Pflicht kann sich aber u.a. ergeben, wenn ein Aktionsplan rahmensetzende Festlegungen für ein UVP-pflichtiges Vorhaben enthält. Dies lässt sich erst auf Grundlage des konkreten Planentwurfs beurteilen und ist zudem auch von den konkret zu adressierenden invasiven Arten der Unionsliste abhängig.

Daher wird zur Erfüllung der Anforderungen der SUP-Richtlinie eine Vorprüfung der rahmensetzenden Wirkung des Aktionsplans durch Anfügung der Nummer 2.8 in der Anlage 3 zum UVPG vorgesehen.

III. Zu Artikel 3 (Änderung des Bundesjagdgesetzes)

Die Regelung des § 28a dient der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 im Bereich des Jagdrechts. Sie legt die Beteiligung der Jagdausübungsberechtigten an Management- oder Beseitigungsmaßnahmen nach Artikel 17 und 19 der genannten Verordnung fest, soweit diese Maßnahmen invasive Arten betreffen, die entweder dem Jagdrecht (nach Bundesjagdgesetz und den Jagdgesetzen der Länder) unterliegen oder im Zuge des Jagdschutzes zu bejagen sind.

Absatz 1 sieht die Übertragung der Durchführung von festgelegten Management- oder Beseitigungsmaßnahmen oder die Mitwirkung hieran auf den jeweiligen Jagdausübungsberechtigten vor, soweit dieser der Übertragung zustimmt. Die Übertragung ist begrenzt auf Maßnahmen, die im Zuge der zulässigen Jagdausübung mit zumutbarem Aufwand wirksam durchgeführt werden können. Außerhalb des Rahmens übertragener Maßnahmen ist der Jagdausübungsberechtigte zur Durchführung von Maßnahmen nicht verpflichtet oder zu verpflichten. Sein Jagdrecht wird durch dieses Gesetz nicht geändert und bleibt in vollem Umfang bestehen.

Absatz 2 sieht eine Anordnungsbefugnis zugunsten der zuständigen Jagdbehörde vor. Und zwar zum einen für die Fälle, in denen der Jagdausübungsberechtigte die Durchführung von Maßnahmen entgegen einer Übertragung nach Absatz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß wahrnimmt, und zum anderen für die Fälle, die nicht von einer Übertragung nach Absatz 1 erfasst sind. In den erstgenannten Fällen richtet die Jagdbehörde ihre am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messsende Anordnung zur Beseitigung von Mängeln bei der Durchführung von Maßnahmen an den jeweiligen Jagdausübungsberechtigten. Die Jagdbehörde kann entweder selbst die Durchführung der Maßnahmen übernehmen oder damit einen Dritten beauftragen, insoweit trifft den Jagdausübungsberechtigten, dessen Jagdrecht unberührt bleibt, eine Duldungspflicht.

Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Übertragung der Durchführung von Maßnahmen auf Antrag, also freiwillig erfolgt, ist eine Erstattung von Kosten und Auslagen zugunsten des Jagdausübungsberechtigten (außer bei Haftung eines Störers auf der Grundlage des unberührt bleibenden § 40a Absatz 4 BNatSchG) nicht vorgesehen. Dem entspricht es auch, dass die Jagdbehörde in Fällen der eigenen Durchführung von Maßnahmen oder bei Beauftragung Dritter ihrerseits keinen Ersatz von Kosten oder Auslagen vom Jagdausübungsberechtigten verlangen kann.

Absatz 3 schränkt die mit dem Jagdrecht verknüpfte Hegepflicht ein, soweit sie den mit der Durchführung von Maßnahmen nach Artikel 17 oder 19 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 verfolgten Zielen entgegensteht. Aus Gründen des gebotenen Tierschutzes bleibt der jagdrechtliche Elterntierschutz unangetastet.

IV. Zu Artikel 4 ( Inkrafttreten)

Die Regelung bestimmt gemäß Artikel 82 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz den Tag des Inkrafttretens. Um den rechtzeitigen Vollzug der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 zu gewährleisten, ist das Inkrafttreten schnellstmöglich vorzusehen, daher wird das Inkrafttreten von Artikel 1 und 2 des Gesetzes auf den Tag nach der Verkündung festgelegt.

Artikel 3 tritt entsprechend Artikel 72 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes sechs Monate nach Verkündung in Kraft.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3272, BMUB: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbringung invasiver gebietsfremder Arten

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger
Gesetz
EU-Verordnung
Keine Auswirkungen
Kosten können für Nachweispflichten für die Besitzberechtigung invasiver Arten
entstehen
Wirtschaft
Gesetz
EU-Verordnung
Keine Auswirkungen
Kosten können für Genehmigungs- und Zulassungsverfahren entstehen
Verwaltung
Gesetz
EU-Verordnung
Bund
Jährlicher Erfüllungsaufwand Einmaliger Erfüllungsaufwand
Länder
Jährlicher Erfüllungsaufwand
Keine Auswirkungen
Mindestens etwa 526.000 Euro Mindestens etwa 400.000 Euro
Mehrkosten können aus dem Vollzug der EU-Verordnung resultieren, das betrifft insbesondere Managementpläne, für die eine UVP durchzuführen ist
Weitere FolgenDurch die EU-Verordnung werden
Vorgaben zu invasiven Arten dem
Verursacher oder dem Halter auferlegt. Pflichten können Bürger, Wirtschaft und öffentliche Hand treffen.
Die Vorgaben führen bspw. zu Vermark-
tungsverboten, zur Einziehung oder
Beschlagnahme der invasiven Art oder zu
Betretungsrechten Dritter bzw. zur
Duldung der Beseitigung der invasiven Art auf einem Grundstück.
Der Umfang richtet sich auch nach der konkreten Festlegung invasiver gebiets-
fremder Arten durch die Europäische
Union (Unionsliste). Die Festlegung hat
bspw. Auswirkungen auf Jagd- und
Fischereirechte, auf die Seeschifffahrt
oder auf Regelungen des Pflanzenschutzes.
Umsetzung von EU-RechtMit dem Regelungsvorhaben werden
nationale Regelungen angepasst, damit
die Vorgaben der EU-Verordnung
1143/2014 vollzogen werden können.
Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte
dafür vor, dass mit den vorliegenden
Regelungen über eine 1:1-Umsetzung
hinausgegangen wird.
Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.
Aus dem vorliegenden Regelungsvorhaben entsteht kein Erfüllungsaufwand. Die Änderungen und Ergänzungen im Bundesnaturschutzgesetz stellen Klarstellungen zu bereits unmittelbar geltenden EU-Vorgaben dar und dienen dem Vollzug der EU-Verordnung. Aus den EU-Vorgaben resultiert insoweit der Erfüllungsaufwand. Daher sollte auch der für Deutschland anfallende Erfüllungsaufwand sowie Weitere Kosten der EU-Verordnung frühzeitig ermittelt werden, so wie es das EU ex ante-Verfahren vorsieht.

II. Im Einzelnen

Mit dem Regelungsvorhaben werden Vorgaben der EU-Verordnung 1143/2014 umgesetzt, damit diese praktisch vollziehbar ist. Die EU-Verordnung 1143/2014 bezweckt die Vorsorge, Minimierung und Abschwächung nachteiliger Auswirkungen durch invasive gebietsfremde Arten auf dem Gebiet der Europäischen Union, unabhängig, ob diese vorsätzlich oder nicht vorsätzlich eingebracht wurden. Als invasiv werden gebietsfremde Arten dann bezeichnet, wenn sie die biologische Vielfalt in ihrer neuen Heimat gefährden, bspw. durch Übertragung von Krankheiten oder Allergien oder einheimischen Tiere und Pflanzen verdrängen.

Das nationale Regelungsvorhaben ist notwendig, um die Zuständigkeiten für den Vollzug festzulegen. Das betrifft die in der EU-Verordnung vorgegebenen Genehmigungs- und Zulassungsverfahren sowie weitere Vorgaben wie die Erstellung des Aktionsplans oder der Managementmaßnahmen.

Das Bundesnaturschutzgesetz enthält bereits Regelungen zum Schutz vor nichtheimischen, gebietsfremden und invasiven Arten. Diese Regelungen werden um die Vorgaben der EU-Verordnung erweitert, die ihrerseits Regelungen für invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung enthält. Darauf wird sich im Folgenden bezogen, wenn von invasiven Arten die Rede ist.

Die Anpassung an die EU-Verordnung erfolgt im Wesentlichen durch die Klarstellung:

Die Zuständigkeit für die EU-Vorgaben wird im Wesentlichen dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) für die Genehmigung zur Forschung und Exsitu-Erhaltung sowie für Zulassungsanträge für sonstige Berechtigungen und im Übrigen den Ländern übertragen. Für die Kontrolle sind zudem nach geltenden Vorgaben auch die Tier- und Pflanzengesundheitsdienste und der Zoll zuständig. Für eigene Flächen können auch Dienststellen der Bundeswehr bzw. die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) für diejenigen der Gaststreitkräfte zuständig sein.

Einen erheblichen Einfluss hat die Festlegung der konkreten invasiven Arten. Diese wird gemäß EU-Verordnung mittels einer Unionsliste festgelegt, welche alle 6 Jahre aktualisiert wird. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/1141 der Kommission vom 13. Juli 2016 führte zur Annahme einer Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung. Für Deutschland dürfte bspw. die Festlegung des Waschbären als invasive Art von großer Bedeutung sein, weil dieser in Deutschland weit verbreitet ist.

II.1 Erfüllungsaufwand

Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt.

Aus dem vorliegenden Regelungsvorhaben zur Änderung des BNatSchG entsteht kein Erfüllungsaufwand im Sinne des Gesetzes über den Nationalen Normenkontrollrat (NKRG). Denn die Kostenfolgen beruhen nicht auf Entscheidungen des deutschen Gesetzgebers; vielmehr beruhen sie auf unmittelbar geltende Vorgaben der EU-Verordnung 1143/2014. Die Einführung des EU ex ante-Verfahren im Jahr 2016 soll bewirken, dass zukünftig auch EU-Vorgaben möglichst frühzeitig in Bezug auf ihre Folgekosten für Deutschland abgeschätzt werden.

Bürger

Die EU-Verordnung enthält Vorgaben, die Bürger betreffen können. Das Einbringen oder die Ausbreitung invasiver Arten ist verboten. Sollte ein Bürger dagegen vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen, ist er zur Duldung der Maßnahmen gegen invasive Arten verpflichtet. Daraus entstehende Kosten können ihm als Verursacher auferlegt werden.

Sollten sich invasive Arten auf einem privaten Grundstück befinden, ist der Eigentümer (Bürger) unabhängig von der Verursachung zur Duldung verpflichtet, insbesondere dass Behörden das Grundstück betreten, Untersuchungen oder die Beseitigung der invasiven Art vornehmen.

Der Besitz invasiver Arten bedarf einer Berechtigung. Diese kann vorliegen, wenn die Person die Art vor ihrer Einstufung als invasiv bereits in Besitz hatte. Wer keine Berechtigung hat, kann der Einziehung oder Beschlagnahme unterliegen. In Ausnahmefällen kann auch in anderen Fällen als der Forschung oder Exsitu-Erhaltung der Besitz zugelassen sein. Hierfür bedarf es aber einer Zulassung durch das BfN.

Das Ressort konnte die Kosten der EU-Verordnung für Bürger nicht schätzen.

Wirtschaft

Für die Wirtschaft können auf die Ausführungen bei den Bürgern verwiesen werden.

Darüber hinaus ist die Wirtschaft von der Genehmigungspflicht für die Forschung und Exsitu-Erhaltung an invasiven Arten betroffen. Das bedingt gemäß EU-Verordnung bspw. die Vorhaltung entsprechend qualifizierten Personals und die Haltung der invasiven Art unter Verschluss. Letzteres bedeutet eine physisch isolierte Haltung und das Vermeiden, dass eine Verbreitung erfolgen kann, auch nicht durch Abfälle. Dies kann zu Personal- und Sachaufwand insbesondere für Arten führen, die national bis zum Inkrafttreten der EU-Verordnung und der Unionsliste noch nicht als invasive Art angesehen wurden. Zudem hat die Wirtschaft die Einhaltung dieser Vorgaben nachzuweisen.

Das Ressort konnte die Kosten der EU-Verordnung für die Wirtschaft nicht schätzen.

Verwaltung (Bund, Länder/Kommunen)

Auch die öffentliche Verwaltung kann von Maßnahmen gegen invasive Arten betroffen sein. Dies ist bspw. dann der Fall, wenn auf Liegenschaften der öffentlichen Hand invasive Arten gefunden werden und daher dann auch in diesem Fall Maßnahmen wie Untersuchungen zu dulden sind.

Die Verwaltung hat zudem die Vorgaben der EU-Verordnung zu vollziehen. Das betrifft sowohl den Bund als auch die Länder.

Dem Bund wird jährlicher Erfüllungsaufwand vor allem aus Personalkosten für die Genehmigungs- und Zulassungsverfahren, der Maßnahmen der Gefahrenabwehr und der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, für die Erstellung und Aktualisierung der Aktionspläne zu Pfaden invasiver Arten oder für Berichtspflichten entstehen. Das Ressort schätzt, dass beim BfN Personalkosten für 5 Stellen hD, 2 Stellen gD und 1 Stelle mD entstehen, etwa 476.000 Euro p.a.

Darüber hinaus schätzt es Sachkosten für die Fachberatung externer Gutachter in Höhe von etwa 50.000 Euro p.a.

Der einmalige Erfüllungsaufwand wird insgesamt etwa 400.000 Euro betragen, verteilt auf je 200.000 Euro in den Jahren 2018 und 2019. Diese Kosten resultieren aus dem Aufbau eines internetbasierten Fachinformationssystems.

Für den Zoll schätzt das Ressort keine weiteren Folgekosten, weil sich dessen Aufgaben nicht wesentlich ändern. Die BImA und die Bundeswehr können zuständig für den Vollzug der EU-Vorgaben sein, wenn die Flächen von Gaststreitkräften oder bundeswehreigene Flächen betroffen sind. Das kann u.U. zu Monitoringpflichten und Managementmaßnahmen führen. Das Ressort schätzt, dass auch hierfür Folgekosten entstehen können, ohne dass sie im Einzelfall quantifiziert werden konnten.

Die Länder vollziehen die Vorgaben, soweit nicht die Zuständigkeit explizit dem Bund zugewiesen wurde. Insoweit treffen sie vor allem Managementmaßnahmen, das Monitoring über invasive Arten, die Kontrolle des Verbots der Einbringung oder Ausbreitung invasiver Arten oder Maßnahmen zur Beseitigung invasiver Arten. Das Ressort schätzt, dass auch hierfür Folgekosten entstehen können, ohne dass sie im Einzelfall quantifiziert werden konnten.

Für die Tier- und Pflanzengesundheitsdienste der Länder entsteht nach Einschätzung des Ressorts allenfalls geringfügiger Mehraufwand für die Einfuhrkontrollen.

III. Ergebnis

Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.

Aus dem vorliegenden Regelungsvorhaben entsteht kein Erfüllungsaufwand. Die Änderungen und Ergänzungen im Bundesnaturschutzgesetz stellen Klarstellungen zu bereits unmittelbar geltenden EU-Vorgaben dar und dienen dem Vollzug der EU-Verordnung. Aus den EU-Vorgaben resultiert insoweit der Erfüllungsaufwand. Daher sollte auch der für Deutschland anfallende Erfüllungsaufwand sowie Weitere Kosten der EU-Verordnung frühzeitig ermittelt werden, so wie es das EU ex ante-Verfahren vorsieht.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Versteyl
Vorsitzender Berichterstatterin