Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - § 166 StGB
(... StrÄndG)

A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - § 166 StGB (... StrÄndG)

Der Bayerische Ministerpräsident München, den 1. Oktober 2007

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident!

Gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung übermittle ich den als Anlage mit Vorblatt und Begründung beigefügten


mit dem Antrag, dass der Bundesrat diesen gemäß Art. 76 Abs. 1 GG im Bundestag einbringen möge.
Ich bitte, den Gesetzentwurf den Ausschüssen zuzuweisen.



Mit freundlichen Grüßen

Dr. Edmund Stoiber

Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - § 166 StGB (... StrÄndG)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 2
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeines

Angriffe namentlich auf christliche Bekenntnisse haben in der jüngeren Vergangenheit an Schärfe und Intensität zugenommen. Filme und Bühnenstücke ließen nicht selten jegliches Maß an Toleranz und Achtung vor der religiösen Überzeugung anderer vermissen. Im Zunehmen begriffen sind darüber hinaus Verhöhnungen von Glaubensgrundsätzen in Wort, Schrift und Bild, die auch unter Zuhilfenahme der modernen Kommunikationstechnologien wie des Internets verbreitet werden.

Mit Betroffenheit und Empörung haben viele Bürger und Glaubensvereinigungen auf derartige Angriffe reagiert und sich mit Eingaben und Beschwerden sowie Unterschriftenaktionen an verantwortliche Stellen und an Mandatsträger gewandt. Auf völliges Unverständnis stoßen bei den Betroffenen dabei Entscheidungen von Staatsanwaltschaften oder Gerichten, die eine Tatbestandsmäßigkeit mit der Begründung ablehnen es sei der öffentliche Friede nicht konkret gestört. Sie verfestigen den Eindruck, dass das Merkmal der Eignung zur Friedensstörung tendenziell "eine Aufforderung zur Geltendmachung des Faustrechts" beinhaltet. Mit Recht weisen die Betroffenen aber darauf hin, dass ihnen nicht zugemutet werden könne, zu friedensstörenden Mitteln zu greifen, um Schutz vor gröbsten Verletzungen ihrer religiösen Gefühle zu erlangen. Verschiedentlich wird darüber hinaus dem Merkmal des Beschimpfens ein zu restriktiver Aussagegehalt beigemessen (vgl. etwa OLG Karlsruhe NStZ 1986, 363). Die Reaktionen der Betroffenen fallen ggf. entsprechend aus.

Es ist die Aufgabe des Staates, den Grundwerten der Verfassung Geltung zu verschaffen.

Die Rechtsordnung darf sich nicht darauf beschränken, nur das äußere Zusammenleben von Menschen zu gewährleisten. Pflicht eines jeden ist es, bei der Erörterung von Dingen, die anderen heilig sind, so weit Maß zu halten, dass diese in der Ausübung ihrer Religion nicht gestört werden. Bei Handlungen, mit denen diese Pflicht gröblich verletzt wird, ist nach allgemeinem Rechtsempfinden staatliche Strafe geboten (vgl. auch die Begründung des E 1962 S. 342) .

Der Entwurf will der Strafvorschrift des § 166 StGB eine Fassung geben, in der unmissverständlich zum Ausdruck kommt, dass der Staat gewillt ist, seiner Schutzaufgabe effektiv zu entsprechen. Diesem Ziel dient eine Neufassung der Tathandlungen. Durch eine Klarstellung des Bedeutungsinhalts der Eignung zur Friedensstörung soll eindeutig zum Ausdruck gebracht werden, dass Strafbarkeit bereits dann eintritt wenn die Anhänger des herabgewürdigten Bekenntnisses befürchten müssen, vom Staat nicht mehr vor bösartigen Angriffen auf ihren Bekenntnisinhalt geschützt zu werden.

B. Zu den einzelnen Änderungen

Zu Artikel 1 Nr. 1

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung im Hinblick auf die Neufassung des § 166 (Nummer 2).

Zu Artikel 1 Nr. 2a (Amtliche Bezeichnung)

Die Änderung der amtlichen Bezeichnung trägt den Änderungen nach Art. 1 Nr. 2b Rechnung.

Zu Artikel 1 Nr. 2b (§ 166 Abs. 1 und 2 StGB)

Die Neufassung der Tathandlungen orientiert sich am österreichischen Recht (§ 188 ÖStGB). Durch die Ersetzung des bislang einzigen Merkmals des "Beschimpfens" durch das Begriffspaar "herabwürdigen oder verspotten" wird die Zielrichtung der Vorschrift schärfer konturiert. Das Merkmal des Herabwürdigens trifft den Unrechtsgehalt der Tat besser als das geltende Recht. Es sollen Handlungen erfasst werden, mit denen das Bekenntnis, die Religionsgesellschaft oder die Weltanschauungsvereinigung als der Achtung unwert bzw. unwürdig dargestellt werden. Zugleich wird klargestellt dass Handlungen, mit denen das Bekenntnis, die Religionsgesellschaft oder die Weltanschauungsvereinigung auf verwerfliche Weise ins Lächerliche gezogen werden, den Tatbestand erfüllen können (zu Streitfragen in diesem Zusammenhang Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl. 2007, § 166, Rdn. 12).

Die Tatvarianten des Herabwürdigens und Verspottens sind weiter als das Merkmal des "Beschimpfens", das eine nach Form und Inhalt besonders rohe Äußerung der Missachtung erfordert (vgl. etwa RGSt 61, 308; BGHSt 7, 110; LG Frankfurt NJW 1982, 658). Eine Überdehnung der Strafbarkeit ist mit der Erweiterung nicht verbunden.

Durch das Merkmal der Eignung zur Friedensstörung wird auch für die Zukunft gewährleistet dass nur Angriffe von Gewicht zur Strafbarkeit führen. Zudem sind bei der Abwägung im Einzelfall die Grundrechte der Meinungs- und Kunstfreiheit zu berücksichtigen.

Zu Artikel 1 Nr. 2c ( § 166 Abs. 3 StGB)

Im neuen Absatz 3 wird in Übereinstimmung mit der h. M. in Rechtsprechung und Schrifttum klargestellt, dass der Tatbestand keine bereits eingetretene Störung des öffentlichen Friedens und auch nicht die konkrete Gefahr einer solchen verlangt. Vielmehr genügen berechtigte Gründe für die Befürchtung, der Angriff werde das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttern, was dann der Fall ist, wenn das berechtigte Vertrauen der Betroffenen in die von der Rechtsordnung geschützte Respektierung bzw. Tolerierung ihrer Überzeugungen beeinträchtigt oder wenn bei Dritten die Intoleranz gegenüber Anhängern des beschimpften Bekenntnisses gefördert wird. Dies entspricht höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. etwa BGH NJW 1987, 1898; OLG Nürnberg NStZ-RR 1999, 238; OLG Köln NJW 1982, 657; OLG Celle NJW 1986, 1275), wird jedoch in der Rechtspraxis nicht immer hinreichend beachtet. Ggf. wird völliges Unverständnis in der Rechtsgemeinschaft und ein Gefühl der Ohnmacht bei den betroffenen Bevölkerungsgruppen hervorgerufen.

Absatz 3 enthält keine Legaldefinition, sondern verdeutlicht im spezifischen Zusammenhang des § 166 StGB die nach den Erfahrungen neuralgische Fallgruppe. Hierdurch wird die Rechtsanwendung erleichtert. Es sind keine unerwünschten Folgewirkungen für andere Tatbestände zu befürchten, die das Merkmal der Eignung zur Friedensstörung gleichfalls verwenden. Denn die Problematik stellt sich dort nicht in gleicher Weise. Darüber hinaus übernimmt Absatz 3 Rechtsgrundsätze, die die Rechtsprechung auch bei den jeweils anderen Tatbeständen heranzieht.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das In-Kraft-Treten.