Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen
(Tiergesundheitsgesetz - TierGesG)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 225. Sitzung am 28. Februar 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Drucksache 17/12478 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) - Drucksache 17/12032 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 22.03.13
Erster Durchgang: Drucksache. 661/12 (PDF)

Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG)

Vom ...

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung. In diesem Rahmen dient es auch der Erhaltung und Förderung der Gesundheit von Vieh und Fischen, soweit das Vieh oder die Fische der landwirtschaftlichen Erzeugung dient oder dienen. § 39 bleibt unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

§ 3 Allgemeine Pflichten des Tierhalters

Wer Vieh oder Fische hält, hat zur Vorbeugung vor Tierseuchen und zu deren Bekämpfung

Abschnitt 2
Maßnahmen zur Vorbeugung vor Tierseuchen und zu deren Bekämpfung

§ 4 Anzeigepflicht

§ 5 Maßnahmen zur Ermittlung einer Tierseuche

§ 6 Ermächtigungen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen

§ 7 Mittel und Verfahren zur Desinfektion

Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Mittel und Verfahren zu bestimmen, die bei einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen Desinfektion, Bekämpfung von Schadnagern oder sonstigen Schadorganismen oder sonstigen Entwesung verwendet werden dürfen, um sicherzustellen, dass Tierseuchenerreger unwirksam gemacht werden.

Abschnitt 3
Besondere Schutzmaßnahmen

§ 8 Schutzgebiete, Tiergesundheitsstatus

§ 9 Tierseuchenfreiheit

Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

§ 10 Monitoring

Abschnitt 4
Immunologische Tierarzneimittel, Invitro-Diagnostika

§ 11 Inverkehrbringen und Anwendung

§ 12 Herstellung

Abschnitt 5
Innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr

§ 13 Verbringungs- und Einfuhrverbote

§ 14 Rechtsverordnungen zur Regelung des innergemeinschaftlichen Verbringens, der Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr

Abschnitt 6
Entschädigung für Tierverluste

§ 15 Grundsatz der Entschädigung

Vorbehaltlich der in diesem Gesetz bezeichneten Ausnahmen wird auf Antrag eine Entschädigung in Geld geleistet für

§ 16 Höhe der Entschädigung

§ 17 Ausschluss der Entschädigung

Keine Entschädigung wird gewährt für

§ 18 Entfallen der Entschädigung

§ 19 Teilweise Entschädigung

Die Entschädigung kann in den Fällen des § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 teilweise gewährt werden, wenn die Schuld gering ist oder die Versagung der Entschädigung für den Tierhalter eine unbillige Härte bedeuten würde.

§ 20 Entschädigungspflichtiger

§ 21 Entschädigungsberechtigter, Forderungsübergang

§ 22 Ergänzende Bestimmungen

Abschnitt 7
Datenerhebung

§ 23 Datenerhebung

Abschnitt 8
Überwachung, zuständige Behörden

§ 24 Überwachung

§ 25 Überwachung bestimmter Veranstaltungen und Einrichtungen

§ 26 Rechtsverordnungen zur Überwachung

§ 27 Friedrich-Loeffler-Institut

§ 28 Durchführung bei Bundeswehr, Kliniken und Instituten

§ 29 Mitwirkung der Zolldienststellen

§ 30 Bereitstellung von Tierimpfstoffen; Tierseuchenbekämpfungszentren

Abschnitt 9
Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 31 Strafvorschriften

§ 32 Bußgeldvorschriften

§ 33 Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 31 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d bezieht, können eingezogen werden.

Abschnitt 10
Weitere Befugnisse, Schlussvorschriften

§ 34 Aufgabenübertragung

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, Aufgaben, für die dem Bund eine Verwaltungszuständigkeit zusteht und die sich aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereiches diese Gesetzes ergeben, insbesondere die Bekanntmachung der Zulassung oder Registrierung von Betrieben, auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu übertragen.

§ 35 Amtshilfe, gegenseitige Unterrichtung

§ 36 Schiedsverfahren

§ 37 Anfechtung von Anordnungen

Die Anfechtung einer Anordnung

die auf eine Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 1 oder 2 Nummer 1 oder auf § 39 Absatz 2 gestützt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ferner hat die Anfechtung einer Anordnung keine aufschiebende Wirkung, soweit

§ 38 Rechtsverordnungen und Anordnungsbefugnisse in bestimmten Fällen

§ 39 Weitergehende Maßnahmen

§ 40 Verkündung von Rechtsverordnungen

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.

§ 41 Verhältnis zu anderen Vorschriften

§ 42 Gebühren

§ 43 Übergangsvorschriften

§ 44 Änderung weiterer Vorschriften

§ 45 Inkrafttreten, Außerkrafttreten