Regelwerk, Abfall

SoAbfEV - Sonderabfallentsorgungsverordnung
Verordnung über die Andienung gefährlicher Abfälle und die Sonderabfallgesellschaft

- Berlin -

Vom 11. Januar 1999
(GVBl. 1999 S. 6; 29.09.2000 S. 482; 14.10.2002 S. 317 02; 06.04.2011 S. 152 11;::10.11.2011 S. 702)



Auf Grund des § 13 Abs. 1 und Abs. 4 des Landesabfallgesetzes vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 651), geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1998 (GVBl. S. 433), und des § 13 Abs. 1 und Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin vom 21. Juli 1999 (GVBl. S. 413) wird verordnet:

§ 1 Bestimmung der zentralen Einrichtung 11

Als zentrale Einrichtung für die Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen wird die SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH mit Sitz in Potsdam bestimmt.

§ 2 Aufgaben der zentralen Einrichtung 00a 11

(1) Die zentrale Einrichtung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. Zuweisung der von den Abfallerzeugern oder -besitzern ordnungsgemäß angedienten gefährlichen Abfälle in dafür zugelassene und annahmebereite Entsorgungsanlagen; sie hat dabei dem Abfallerzeuger oder -besitzer regelmäßig mehrere Abfallentsorgungsanlagen nachzuweisen;
  2. Sicherung ausreichender Entsorgungsmöglichkeiten;
  3. Überprüfung der ordnungsgemäßen Entsorgung von gefährlichen Abfällen im Rahmen der nach dieser Verordnung übertragenen Befugnisse;
  4. Information und Beratung von Abfallbesitzern und Abfallentsorgungsunternehmen über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von gefährlichen Abfällen.

(2) Der zentralen Einrichtung werden die Aufgaben der für die Entsorgungsanlage sowie der für Abfallerzeuger und -besitzer zuständigen Behörde bei der Entgegennahme, Bearbeitung und Bestätigung von Entsorgungsnachweisen übertragen.

(3) Die zentrale Einrichtung ist in Abstimmung mit der für Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung zur Feststellung befugt, ob Abfälle der Andienungspflicht unterliegen. Besteht eine Andienungspflicht, kann die zentrale Einrichtung die Andienung der betreffenden Abfälle anordnen.

§ 3 Andienungspflicht 00a 02 11

(1) Der Andienungspflicht unterliegen

  1. gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs.8 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zur Beseitigung,
  2. von der für Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung als gefährlich eingestufte Abfälle zur Beseitigung,

die im Land Berlin erzeugt worden sind oder in das Land Berlin verbracht werden sollen.

(2) Andienungspflichtig sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die gemäß Absatz 1 der Andienungspflicht unterliegen. Die Notwendigkeit zur Andienung entfällt für den Pflichtigen, wenn der jeweils andere Pflichtige im Sinne von Satz 1 die Andienung für denselben Abfall des betreffenden Entsorgungsvorgangs bereits vorgenommen hat. Die Pflichten der Erzeuger und Besitzer nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zur Abfallvermeidung und zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen bleiben hiervon unberührt.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist andienungspflichtig

  1. der Einsammler, wenn ein Sammelentsorgungsnachweis geführt wird,
  2. der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für gefährliche Abfälle, die ihm überlassen wurden oder die er im Rahmen einer Sammlung angenommen hat,
  3. der freiwillig zurücknehmende Hersteller oder Vertreiber von gefährlichen Abfällen; die zentrale Einrichtung kann in diesem Fall Abweichungen von den Anforderungen des § 4 zulassen.

(4) Von der Andienungspflicht nach Absatz 1 sind gefährliche Abfälle ausgenommen,

  1. die beim Abfallerzeuger oder -besitzer nur in kleinen Mengen anfallen (insgesamt unter 2.000 kg pro Abfallerzeuger und Jahr) und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden,
  2. die in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes verbracht werden (grenzüberschreitende Verbringung),
  3. die einer durch Rechtsvorschrift geregelten Rücknahme unterliegen,
  4. die aus der Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes stammen und im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche nach Behandlung auf dem Sanierungsgrundstück (onsite-Behandlung) oder ohne vorherige Behandlung wieder eingebracht werden sollen, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan im Sinne des § 13 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sichergestellt wird, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

§ 4 Verfahren der Andienung 00a 11

(1) Anzudienen ist der betreffende Abfall spätestens, nachdem er angefallen ist. Dies geschieht durch Übersendung der notwendigen Unterlagen im Sinne der Nachweisverordnung und einer schriftlichen Erklärung, den Abfall anzudienen.

(2) Der Abfallerzeuger oder -besitzer darf zur Durchführung des Andienungsverfahrens einen Vertreter bevollmächtigen. Der Andienungspflichtige darf auch die zentrale Einrichtung mit der Einholung der Annahmeerklärung und der Behördenbestätigung bevollmächtigen.

(3) Die zentrale Einrichtung hat dem Andienungspflichtigen innerhalb von zehn Arbeitstagen den Eingang der Andienung unter Angabe des Datums zu bestätigen. Sie hat nach Eingang unverzüglich zu prüfen, ob die Andienungsunterlagen den Anforderungen entsprechen. Sind die Unterlagen nicht vollständig, so fordert sie den Andienungspflichtigen unverzüglich auf, die Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zu vervollständigen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei der Verwendung von Sammelentsorgungsnachweisen und bei einer Nachweisführung im privilegierten Verfahren.

(5) Unbeschadet der Beratungspflicht gemäß § 8

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(Stand: 18.02.2013)

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