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Regelwerk; Abfall, Landesregelungen

BTR RC-StB * - Brandenburgische Technische Richtlinien für die Verwertung von Recycling-Baustoffen im Straßenbau
- Herstellung, Prüfung, Auslieferung und Einbau -

Ausgabe 2004 (BTR RC-StB 04)
-Brandenburg-

Vom 13. Mai 2005
(ABl. Nr. 27 vom 13.07.2005 S. 719; 03.12.2010 S. 1975; 20.12.2012 / 2013 S. 230 13; 20.01.2015 S. 94 aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv 2002

Gemeinsame Richtlinien des Ministeriums für ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung des Landes Brandenburg

1. Grundsätze

1.1 Zweck der Richtlinien

Zweck der Richtlinien ist die Regelung der Herstellung und Anwendung von mineralischen Recyclingbaustoffen (RC-Baustoffe), Ausbauasphalt und pechhaltigen Straßenbaustoffen unter Beachtung technischer und umweltrelevanter Anforderungen. Sie sind deshalb Bestandteil des technischen Regelwerkes des Straßenbaues unter Berücksichtigung des geltenden Umweltrechtes. Von der öffentlichen Hand ist gem. § 27 Abs. 2 des Brandenburgischen Abfallgesetzes den Recyclingbaustoffen, insbesondere im Beschaffungs- und Auftragswesen, der Vorzug zu geben, sofern diese für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen. Die Überarbeitung wurde erforderlich, um eine Aktualisierung der Anwendung des Regelwerkes unter Berücksichtigung des technischen und umweltrelevanten Standes Rechnung zu tragen.

1.2 Rechtsgrundlagen

Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und Ursprungswaren aus den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Türkei, die diesen technischen Richtlinien nicht entsprechen, werden einschließlich der im Herstellerstaat durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau - Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit - gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

Bei der Verwertung von Recyclingbaustoffen, Ausbauasphalt und pechhaltigen Straßenbaustoffen im Straßenbau des Landes Brandenburg sind die rechtlichen Bestimmungen folgender Bundes- und Landesgesetze sowie weitere landesspezifische Regelungen zu beachten.

1.2.1 Bundesgesetze und Rechtsverordnungen

1.2.2 Landesregelungen (Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse)

1.3 Technische Regeln auf dem Gebiet des Straßenbaus

1.4 Technische Regeln auf dem Gebiet des Umweltschutzes

LAGa Länderarbeitsgemeinschaft Abfall

" Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen", Technische Regeln LAGA-TR, Stand: 06.11.1997.

1.5 Geltungsbereich

Die Richtlinien in der vorliegenden Fassung gelten für die Herstellung von mineralischen RC- Baustoffen und deren Verwendung als Frostschutzschicht, als ungebundene Tragschicht, als Bankettmaterial und als Verfestigung sowie Ausbauasphalt und pechhaltigen Straßenbaustoffen im Zusammenhang mit Maßnahmen des Neubaus, des Ausbaus und der Erhaltung von Straßenverkehrsflächen.

Zur Anwendung kommen nur mineralische RC-Baustoffe aus Baurestmassen von Hoch-, Tief- und Verkehrsbauten (Abfälle zur Verwertung nach § 3 KrW-/AbfG) sowie Ausbauasphalt und pechhaltige Straßenbaustoffe.

Das Vorhandensein bautechnischer und umweltrelevanter Verwertungsgrundsätze sowie festgelegte allgemeingültige Richtwerte, Prüfmethoden und Prüfzyklen sind die Voraussetzungen dafür, ob ein Stoff im Rahmen dieser Richtlinie als geregelt gilt. Die Anforderungen an die

Verwertung (Kriterien der Gewinnung, Aufbereitung sowie ordnungsgemäßer und schadloser Einsatz) der hier geregelten Gesteinskörnungen werden nach den Technischen Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall ( LAGA-TR) festgelegt.

Die Herstellung von Gesteinskörnungen und Baustoffgemischen aus industriellen Nebenprodukten oder industriellen Reststoffen (Abfälle zur Verwertung nach § 3 KrW-/AbfG) sind hier nur insoweit geregelt, dass die bautechnischen Anforderungen der TL Gestein-StB und der TL SoB-StB erfüllt werden.

Weitere stoffspezifische Anforderungen für diese Gesteinskörnungen werden bei Erfordernis von der obersten Straßenbaubehörde in Übereinstimmung mit bestehenden Regelwerken festgelegt.

Für Baustoffe aus Abfällen zur Verwertung, die keine Recyclingbaustoffe im Sinne der vorliegenden Richtlinie sind, ist vom Hersteller in Anlehnung an die TL G SoB-StB durch Prüfzeugnisse einer nach RAP anerkannten Prüfstelle bei der obersten Straßenbaubehörde und bei der Umweltbehörde die Erfüllung der Anforderungen nach TL Gestein-StB, TL SoB-StB und der umweltrelevanten Anforderungen nach LAGA-TR nachzuweisen.

Über die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung mineralischer Abfälle, für die keine allgemeingültigen landesweiten Anforderungen festgelegt wurden, entscheidet die zuständige Abfallwirtschaftsbehörde im Einzelfall. Hierbei kann sie das Landesumweltamt (LUA) als Fachbehörde in die Beurteilung einbeziehen. Daraus resultiert die weitere Verfahrensweise.

1.6 Begriffsbestimmungen

Dabei gilt

Tabelle 1: Ausgangsstoffe für mineralische RC-Baustoffe

Ausgangsstoff Definition
Betonbruch aus mindestens 95 M.-% Beton bestehender Aufbruch aus dem Abriss von Hoch-, Tief- und Verkehrsbauten oder Teilen davon, weiterhin Fehlchargen aus der Produktion von Betonbauelementen.
Betonwerksteine Pflaster, Bordsteine, Platten und andere Betonelemente geringer Größe, die nicht gebrochen anfallen
Naturwerksteine, gebrochene Natursteine Pflaster, Platten, Bausteine, Bordsteine, Schotter, Packlagen u. a. aus natürlichen Gesteinen
Gleisschotter gebrochenes und korngrößenfraktioniertes Material aus der Tragschicht von Gleisen, in der Regel durch Schienenfahrzeugbetrieb und Unterhaltung spezifisch belastet
Klinker, Steinzeug separat im Rückbau gewonnene, hart gebrannte Tonmaterialien mit Mörtelresten
Ziegel, Mauerwerk im Rückbau von Mauerwerk gewonnenes, normal oder weich gebranntes Ton- und Lehmmaterial, Gips, Anhydrit u. a. poröses Material
hydraulisch gebundener Straßenaufbruch aus Tragschichten oder Verfestigungen des Unterbaus mit hydraulischen Bindemitteln durch Aufbrechen kleinstückig oder in Schollen gewonnenes mineralisches Material
Schlacken, Schlackewerksteine in der Metallurgie güteüberwacht hergestelltes Nebenprodukt aus oxidischen Verunreinigungen und Zuschlagstoffen, das auf einer metallischen Schmelze als flüssige, gesteinsartige Oberschicht aufschwimmt und daraus hergestellte Körnungen und Werksteine
Kiese, Sande feine bis grob rundkörnige Gesteine mit Korngrößen von 0,063 mm bis 63 mm ohne wesentliche mineralische und/oder organische Anhaftungen
Bodenaushub natürlich anstehendes und umgelagertes Locker- oder Festgestein (DIN 18.196), das bei Baumaßnahmen ausgehoben oder abgetragen wird (vgl. auch LAGA-TR) und mineralische Fremdbestandteile (z.B. Bauschutt, Schlacke, Ziegelbruch) bis einschließlich 10 Vol.-% enthalten kann.
Unterkornfraktionen d. Baustoffaufbereitung Feinabsiebmaterial < 5 mm aus der Bauschutt- und Baustellenabfallsortierung ist auszuschließen

2 Aufbereitung, Herkunft, Untersuchung, Transport und Lagerung

2.1 Grundsätze

Nach § 3 KrW-/AbfG (Begriffsbestimmungen) sind Abfälle im Sinne dieses Gesetzes alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I des KrW-/AbfG aufgeführten Gruppen fallen und derer sich ihr Besitzer entledigen will oder entledigen muss. Die Entsorgung von Abfällen beinhaltet die Verwertung bzw. die Beseitigung von Abfällen gleichermaßen. Deshalb werden die Abfälle in Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung eingeteilt. In dieser Richtlinie werden nur Abfälle zur Verwertung behandelt.

Sollen Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht auf- oder eingebracht oder zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht verwertet werden (z.B. Böschungsbereich, begleitende Erdbaumaßnahmen), so gelten die Anforderungen des § 12 BBodSchV.

Für alle Schritte zur Untersuchung des Materials und zur Einholung der erforderlichen Genehmigungen ist der Besitzer des Materials verantwortlich. Weiterhin ist er verpflichtet, seine anfallenden Materialien einer Abfallart und Abfallschlüsselnummer entsprechend dem Europäischen Abfallverzeichnis ( AVV) zuzuordnen.

Prüfungen werden von einer nach RAP Stra anerkannten Prüfstelle durchgeführt. Prüfungen umweltrelevanter Parameter können von den RAP Stra-Prüfstellen an Laboratorien vergeben werden, welche die in der Anlage zum Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr, Abteilung 5 - Nr. 39/1999 - Straßenbau, vom 15. September 1999, (ABl. S. 1090) genannten Anforderungskriterien erfüllen und in einer von der obersten Straßenbaubehörde geführten Liste registriert sind. Diese Unterauftragnehmer sind im Prüfbericht anzugeben. Die von diesen Laboratorien durchgeführten Untersuchungen sind zu benennen bzw. als Kopie dem Prüfbericht beizulegen.

2.2 Herkunft

Die Ausgangsstoffe für die Herstellung von RC-Baustoffen sind bereits am Anfallort auf mögliche Umweltrisiken zu prüfen. Die Gewinnung hat selektiert zu erfolgen.

Das Ausgangsmaterial darf einen Störstoffanteil von 5 Vol.-% nicht überschreiten, anderenfalls ist eine Bauabfallsortierung erforderlich. Gemischte Bau- und Abbruchabfälle (Abfallschlüssel 17 09 04) sind keine Ausgangsmaterialien im Sinne dieser Richtlinien.

2.3 Untersuchungskonzept

Die LAGA-TR enthalten unter den Punkten Boden, Straßenaufbruch und Bauschutt detaillierte Aussagen zum Untersuchungskonzept der einzelnen in Betracht kommenden Materialarten. Diese sind anzuwenden.

2.3.1 Untersuchung von Bodenaushub

Die Untersuchungen sind gemäß den LAGA-TR entsprechend Anlage 17 dieser Richtlinien durchzuführen. Die Eluatherstellung ( EW 98S) erfolgt nach LAGa Mitteilungen Heft 28, siehe Anlage 24 dieser Richtlinien.

Die analytische Beurteilung erfolgt nach LAGA-TR entsprechend Anlagen 18 und 19 dieser Richtlinien.

Die Untersuchungen für Bodenmaterial, die im Bereich der durchwurzelbaren Bodenschicht (z.B. Straßenböschung, begleitende Erdbaumaßnahmen) ein- oder aufgebracht bzw. zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht verwertet werden, richten sich nach Anhang 1 der BBodSchV.

2.3.2 Untersuchung von Bauschutt

Die Untersuchungen erfolgen nach LAGA-TR, entsprechend Anlage 20 dieser Richtlinien.

Die Eluatherstellung ( EW 98S) erfolgt nach LAGa Mitteilungen Heft 28 unter Beachtung des Erlasses des MLUR vom 11. Mai 2000 (ABl. S. 310) "Bestimmung der Eluierbarkeit mit Wasser im Schüttelversuch" und "Probenvorbereitung zur Bestimmung der elektrischen Leitfähigkeit" (siehe Anlage 24 dieser Richtlinien).

Bei den durchzuführenden Untersuchungen sind folgende Fälle zu unterscheiden, nach denen sich Art und Umfang der Untersuchung richten:

Ein Verdacht auf Verunreinigung mit gefährlichen Stoffen besteht generell, wenn aus der Vornutzung von Hoch-, Tief- und Verkehrsbauten oder Betriebsflächen die Lagerung, Umwandlung, Verarbeitung sowie der Umschlag und Transport von schadstoffhaltigen Stoffgemischen oder Schadstoffen einschließlich hierbei möglicher Schadensfälle bekannt ist.

Die analytische Prüfung und Beurteilung ist nach LAGA-TR entsprechend der Anlagen 15, 16 und 21 dieser Richtlinien vorzunehmen.

2.3.3 Untersuchung von Straßenaufbruch

Die Untersuchungen von ungebundenem oder hydraulisch gebundenem Straßenaufbruch sind analog LAGA-TR entsprechend Anlage 20 dieser Richtlinien durchzuführen. Wenn die stoffliche Zusammensetzung des zur Verarbeitung vorgesehenen Straßenaufbruches Zwangsanhaftungen von Asphalt aufweist, muss nur für die Herstellung von RC-Baustoff für "uneingeschränkten Einbau" (Zuordnungswert ≤ Z 0) die Mineralölkohlenwasserstoffbestimmung durchgeführt werden (siehe auch Anlage 16 dieser Richtlinien).

Die Untersuchungen von Ausbauasphalt und pechhaltigem Straßenaufbruch werden in Abweichung von den LAGA-TR unter den Abschnitten 4 und 5 dieser Richtlinien geregelt.

Bei Verdacht auf das Vorhandensein von pechtypischen Bestandteilen bei Straßenaufbruch sind die Parameter PAK nach EPa (Feststoff) sowie der Phenolindex (Eluat) zu untersuchen. Die Eluatherstellung erfolgt im Trogverfahren nach TP Min-StB Teil 7.1.2 (siehe Anlage 4 dieser Richtlinien).

2.4 Transport, Nachweisführung und Lagerung

2.4.1 Transport und Lagerung

Das Material ist nach wesentlichen Unterscheidungsmerkmalen getrennt zu lagern und zu transportieren. Dabei ist auf eine Sortenreinheit (entsprechend Abschnitt 2.2 dieser Richtlinien) zu achten.

Beim Einsatz von Bauabfällen im Straßenbau handelt es sich um eine Form der Verwertung. Abfälle, die mit dem Ziel ihrer Beseitigung eingesammelt und befördert werden, sind generell transportgenehmigungspflichtig, soweit nicht § 49 Abs. 1 KrW-/AbfG Ausnahmen, insbesondere für die Beförderung von Erdaushub, Straßenaufbruch oder Bauschutt, die nicht durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind, vorsieht.

Tabelle 2: Anforderungen an Plätze zur Lagerung von RC-Ausgangsstoffen und RCBaustoffen (Genehmigungskriterien)

Art des Materials Anforderungen an die Lagerung
unbelastetes Material aller Art und Material der Zuordnungswerte Z 0 und Z 1 ungebunden oder gebunden befestigte Lagerplätze außerhalb von Trinkwasser-, Heilquellen-, Natur- und Landschaftsschutzgebieten mit Zulassung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen; in den o.g. Schutzgebieten nur in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Aus- oder Einbau des Materials
Material des Zuordnungs- wertes Z 2, pechhaltiger Straßenausbaustoff, nicht deklariertes Material mit Schadstoffverdacht gebunden befestigter Untergrund, dauerhafte Abdeckung, evtl. auftretende Sickerwässer sind zu sammeln und ordnungsgemäß zu entsorgen; Dokumentation von Anlieferung und Verbleib, andere Anforderungen wie Zeile 1
Ausbauasphalt gebunden befestigte Lagerplätze, sonst Anforderungen wie Zeile 1

Die allgemeinen Anforderungen an die Lagerung von mineralischen Reststoffen richten sich nach der Art des Materials und seinen möglichen Belastungen (Tabelle 2 dieser Richtlinien).

Die Transport- und Lagerungsbedingungen müssen die Einhaltung der Bestimmungen der Ta Luft, Nummer 5.2.3.1 und 5.2.3.5 sowie der Ta Lärm gewährleisten. Sind Fremdstoffbelastungen festgestellt worden, so ist zusätzlich Nummer 5.2.3.6 der Ta Luft zu beachten. Diese Stoffe sind im Allgemeinen nicht verwertbar.

Bei der Lagerung von mineralischen Abfällen kann es sich um zulassungsbedürftige Anlagen handeln. Für die Zulassung von Anlagen zur Lagerung von Abfällen gem. Nr. 8.14 des Anhanges zu § 1 der 4. BImSchV ist das Landesumweltamt zuständig. Für die Zulassung von kleineren Lagern kann eine Baugenehmigung gem. §§ 54 i.V.m. 55 Abs. 10 Nr. 3 BbgBauO erforderlich sein. Die Genehmigungsbedürftigkeit richtet sich nach dem Anhang der 4. BImSchV in Verbindung mit § 1 der 4. BImSchV.

2.4.2 Gefährliche und nicht gefährliche Abfälle Einstufung von Straßenausbaustoffen 13

Die Abgrenzung nicht gefährlicher von gefährlichen Abfällen ergibt sich aus § 48 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) in Verbindung mit der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV). Insbesondere bei Abfällen, für die in der AVV ein Abfallschlüssel sowohl für nicht gefährliche als auch für gefährliche Abfälle enthalten ist (sogenannte Spiegeleinträge), ist die Entscheidung an Hand der "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung" vom 7. März 2012, eingeführt durch Erlass des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Nummer 5/1/12 vom 23. März 2012 (ABl. S. 630) vorzunehmen.

Grundsätzlich ist zur Einstufung einer Abfallart eines Spiegeleintrages eine Prüfung auf das Vorliegen aller gefahrenrelevanten Eigenschaften H1-H14 erforderlich.

Zur Konkretisierung der gefahrenrelevanten Eigenschaft H14 - ökotoxisch für die terrestrische Umwelt - werden nach den oben genannten Vollzugshinweisen die Z2-Werte der " Mitteilung 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)" zu Grunde gelegt. Für die mineralischen Abfälle Boden und Bauschutt enthalten die oben genannten Vollzugshinweise in Anlage IV, Tabelle 4 eine Zusammenstellung der Schwellenwerte zur abfallrechtlichen Zuordnung für die gefahrenrelevante Eigenschaft H14 - ökotoxisch für die terrestrische Umwelt.

Einstufungsrelevant für pechhaltige Straßenausbaustoffe sind vor allem die Schwellenwerte der Anlage IV, Tabellen 1 und 2 der Vollzugshinweise und zwar insbesondere polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe nach United States Environmental Protection Agency (PAK nach EPA), Phenolindex und Benzo(a)pyren (B(a)P), die die oberhalb der Tabellen genannten gefahrenrelevanten Eigenschaften (H-Kriterien) konkretisieren.

Danach ergibt sich für pechhaltige Straßenausbaustoffe aufgrund der genannten Parameter folgende Zuordnung:

nicht gefährliche Abfälle:

Pechhaltige Straßenausbaustoffe mit einem Gehalt von

17 03 02 - Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen

gefährliche Abfälle:

Pechhaltige Straßenausbaustoffe mit einem Gehalt von

17 03 01* - kohlenteerhaltige Bitumengemische

Der Wiedereinbau von gefährlichen Abfällen im Straßenbau ist nicht zulässig. Diese sind in einer dafür zugelassenen Entsorgungsanlage zu entsorgen.

Eine Wiederverwendung von Straßenbaustoff mit einem Gehalt PAK nach EPa > 100 mg/kg TS im Straßenbau bedarf einer Einzelfallentscheidung des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz.

Beträgt der Benzo(a)pyrengehalt > 50 mg/kg TS, unterliegt dieser gefährliche pechhaltige Straßenausbaustoff darüber hinaus den Bestimmungen der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV).

Neben den Gehalten an PAK nach EPa und B(a)P können auch die übrigen in den Vollzugshinweisen genannten Schadstoffe zu einer Einstufung von Straßenausbaustoffen als gefährlicher Abfall führen.

Weitere typische Straßenausbaustoffe sind den folgenden Abfallarten der AVV zuzuordnen:

nicht gefährliche Abfälle:

Abfallschlüssel Abfallbezeichnung
17 01 01 Beton
17 01 02 Ziegel
17 05 04 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen
17 01 07 Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen
17 03 02 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen
17 05 08 Gleisschotter mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 07 fallen

gefährliche Abfälle:

Abfallschlüssel Abfallbezeichnung
17 05 03* Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten
17 01 06* Gemische aus oder getrennte Fraktionen von
Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die

gefährliche Stoffe enthalten

17 03 01* kohlenteerhaltige Bitumengemische
17 09 03* sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten
17 05 07* Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält

Nachweis- und Andienpflichten

Bei den Nachweispflichten ist zwischen nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen zu unterscheiden.

Fallen nicht gefährliche Abfälle (z.B. Böden, ungebundene Baustoffgemische aus Frostschutz- bzw. Tragschichten, Asphalt) auf Baustellen an, kann die Verwertung dieser Abfälle, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach Wahl des Auftragnehmers (AN) unter Beachtung der speziellen Anforderungen für die unterschiedlichen Einbauklassen erfolgen. Der Verbleib der Ausbaustoffe ist in geeigneter Form dem Straßenbaulastträger (Auftraggeber - AG) nachzuweisen.

Die Entsorgung gefährlicher Abfälle unterliegt gemäß §§ 49, 50 KrWG in Verbindung mit der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung NachwV) seit dem Jahr 2010 der elektronischen Nachweis- und Registerführung für Erzeuger, Beförderer und Entsorger.

Für die Entsorgung dieser Abfälle kann gemäß § 26 Nachweisverordnung das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz eine Freistellung erteilen und eine von der Nachweisverordnung abweichende Nachweis- und Registerführung festlegen.

Gemäß § 3 der Verordnung über die Organisation der Sonderabfallentsorgung im Land Brandenburg (Sonderabfallentsorgungsverordnung - SAbfEV) besteht darüber hinaus für gefährliche Abfälle, die beseitigt werden, die Andienpflicht an die Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH (SBB). Die Andienung erfolgt im elektronischen Verfahren. Der Abfallerzeuger unterbreitet einen Vorschlag zur Entsorgung und dient den Abfall der SBB an. Angediente Abfälle weist die SBB durch einen Zuweisungsbescheid bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 SAbfEV einer Entsorgungsanlage zu, in der die gefährlichen Abfälle in Übereinstimmung mit dem KrWG und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsorgt werden können.

Für gefährliche Abfälle, die verwertet werden, stellt die SBB fest, dass keine Andienpflicht besteht (Verwertungsfeststellung).

Der Zuweisungsbescheid bzw. die Verwertungsfeststellung sowie die behördliche Bestätigung der Entsorgungsnachweise durch die SBB (die behördliche Bestätigung entfällt im privilegierten Verfahren oder im Fall einer durch das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz erteilten Freistellung gemäß § 7 NachwV) müssen vor Entsorgungsbeginn erfolgen. Während des Ausbaus, des Transports und der Annahme von gefährlichen Abfällen werden Begleitscheine elektronisch geführt.

Registerpflichten

Gemäß § 49 KrWG ist die Entsorgung von Abfällen registerpflichtig, unabhängig davon, ob es sich um nicht gefährliche oder gefährliche Abfälle handelt. Für die Führung eines Registers ist § 24 NachwV zu beachten. Eine Freistellung von bestimmten Registerpflichten kann gemäß § 26 NachwV beim Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz beantragt werden.

Bei gefährlichen Abfällen erfolgt die Registerführung über die Dokumentation der Abgabe und Annahme der Abfälle im Zuge der elektronischen Nachweisführung, bei nicht gefährlichen Abfällen durch eine gesonderte Dokumentation der Lieferscheine.

Ausbau nicht gefährlicher Abfälle:

Werden nicht gefährliche Abfälle nach dem Ausbau abgegeben, können für die Registerführung entweder die Nachweise für die Anlieferung bei einer für diesen Abfall zugelassenen Entsorgungsanlage oder ein anderer geeigneter Nachweis über den Verbleib der Materialien für das Register des Baulastträgers verwendet werden, sofern diese die in § 49 Abs. 1 KrWG i. V. m. § 24 Abs. 5 und 6 NachwV benannten Angaben enthalten und die Ordnungskriterien einhalten.

Einbau nicht gefährlicher Abfälle:

Beim Einbau von nicht gefährlichen Abfällen (z.B. Böden), die direkt von einer anderen Baustelle angeliefert werden, sind die Anlieferung und der Verbleib dieser Materialien im Bauwerk mittels Lieferscheinen im Register des Straßenbaulastträgers zu dokumentieren. Die Lieferscheine müssen die in § 49 Abs. 1 KrWG i. V. m. § 24 Abs. 4 NachwV benannten Angaben enthalten.

In der Bauakte ist der Einbauort bzw. Ausbauort nach Baukilometrierung, im Erdbau nach Lage und Höhe (bezogen auf das Planum), zu dokumentieren. Die Ergebnisse der chemischen Untersuchungen sind in die Dokumentation der Qualitätssicherung aufzunehmen und vom Straßenbaulastträger aufzubewahren.

Zur Erfüllung der Registeranforderungen des § 24 Abs. 4 bis 6 NachwV für nicht gefährliche Abfälle muss der Lieferschein folgende Angaben beinhalten:

Die Register sind der zuständigen Behörde nach deren Maßgabe gemäß § 49 KrWG zur Verfügung zu stellen.

Pflichten der Beförderer von Abfällen

Die Beförderung von nicht gefährlichen Abfällen ist der zuständigen Behörde gemäß § 53 KrWG anzuzeigen. Die Beförderung von gefährlichen Abfällen bedarf gemäß § 54 KrWG einer Beförderungserlaubnis. Die Transportfahrzeuge sind gemäß § 55 KrWG zu kennzeichnen.

Zuständige Behörde sowohl für die Entgegennahme von Anzeigen als auch für die Erteilung von Beförderungserlaubnissen ist die SBB.

2.5 Aufbereitung

Die Aufbereitung hat zunächst durch Sortieren, Brechen, Mahlen und Klassieren zu erfolgen. Sie dient der Herstellung eines technisch verwertbaren RC-Baustoffes, der den Anforderungen des Straßenbauregelwerkes entspricht und keine Schad- oder Störstoffe in dem Maße enthält, welches geeignet wäre, das Gemeinwohl zu beeinträchtigen. Die Güteüberwachung des RC-Baustoffes wird deshalb baustoffspezifisch im Abschnitt 3 dieser Richtlinien geregelt.

Die Vermischung unterschiedlich belasteter Materialien im Aufbereitungsprozess ist nicht zulässig. Im Ergebnis der Aufbereitung darf der Anteil an Störstoffen im Fertigprodukt 0,2 M.-% nicht überschreiten. Es sind zielgerichtet RC-Baustoffe nach dem Abschnitt 3 dieser Richtlinien herzustellen.

Genehmigungsrechtlich unterliegen die Aufbereitungsanlagen dem Baurecht sowie dem Abfall-, Immissionsschutz- und Wasserrecht. Das trifft auf Anlagen zur Herstellung mineralischer RC-Baustoffe sowie auf Anlagen zur Aufbereitung pechhaltiger Straßenbaustoffe zu. Die Genehmigung der Anlagen schließt nicht den Nachweis der Güteüberwachung der damit hergestellten RC-Baustoffe ein.

Aussagen zur Genehmigungspflicht für diese Anlagen enthalten die Brandenburgische Bauordnung sowie die vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen).

3 Mineralische RC-Baustoffe (Gesteinskörnungen)

3.1 Grundsätze

Das ausgebaute und getrennt gelagerte Material aus hydraulisch gebundenen und ungebundenen Stoffen kann in stationären oder in mobilen Aufbereitungsanlagen zu Recycling-Gesteinskörnungen verarbeitet werden.

Die Verwendung ist nach Anlage 3 dieser Richtlinien festzulegen. In die Verwendungsbereiche 1.1.5; 1.1.6 und 2 dieser Tabelle sind darüber hinaus Recycling-Ausgangsstoffe aus durch Alkalireaktionen geschädigtem Beton und Recycling-Körnungen einzuordnen, welche die bauphysikalischen Anforderungen für die Verwendungsbereiche 1.1.1 bis 1.1.4 und 1.2. nicht erfüllen.

Abfälle, die nicht bereits als Baustoffe eingesetzt waren, sind von der Mitverwendung in Recycling-Gesteinskörnungen ausgeschlossen. Für sie gilt Abschnitt 1.5 dieser Richtlinien. Störstoffe (siehe Begriffsbestimmungen unter Abschnitt 1.6 dieser Richtlinien) im Recycling-Ausgangsstoff dürfen bis max. 5 Vol.-% enthalten sein.

Pechhaltige Straßenausbaustoffe dürfen bei der Herstellung von mineralischen RC-Baustoffen nicht eingesetzt werden. Die Verarbeitung pechhaltiger Straßenbaustoffe ist im Abschnitt 5 dieser Richtlinien geregelt.

3.2 Ordnungsgemäße und schadlose Verwertung

Die Möglichkeit der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von RC-Baustoffen ist nach den LAGA-TR zu prüfen und zu beurteilen. Auf eine Bestimmung der Kohlenwasserstoffe kann verzichtet werden, wenn Asphaltanteile als Zwangsanhaftung an Recycling-Gesteinskörnungen vorhanden sind. Bei einem vorgesehenen uneingeschränkten offenen Einbau (Zuordnungswert ≤ Z 0) ist dieser Wert entsprechend der Anlagen 16 und 22 dieser Richtlinien zu bestimmen und einzuhalten.

Der Abfallbesitzer trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung. Dies hat er an Hand von Untersuchungsergebnissen durch eine geeignete Prüfstelle (entsprechend Abschnitt 2.1 dieser Richtlinien) nachzuweisen (Prüfumfang und Analyseverfahren entsprechend den Anlagen 15, 16, 22, 23 und 24 dieser Richtlinien).

Die Abfälle sind gemäß den Zuordnungswerten der LAGA-TR, entsprechend der Anlagen 15 und 16 dieser Richtlinien, einzustufen und zu verwerten. Eine Vermischung der Ausgangsstoffe mit unterschiedlichen Schadstoffbelastungen darf unter Nutzung eines Verdünnungseffektes nicht erfolgen.

Für die Erteilung einer Eignungsbeurteilung durch die oberste Straßenbaubehörde ist die nach- gewiesene Verwertbarkeit des RC-Baustoffes Bedingung. Dort werden gemäß LAGA-TR die Verwertungsmöglichkeiten festgelegt. Die Prüfung der umweltrelevanten Parameter bei RC-Baustoffen ist entsprechend der Anlage 2 vierteljährlich nachzuweisen, in jedem Fall aber bei wesentlicher Veränderung des Ausgangsstoffes bezüglich der Zusammensetzung und/oder der Herkunft.

Prüfungen der umweltrelevanten Parameter im Rahmen der Fremdüberwachung entsprechend Anlage 2 dieser Richtlinien dürfen an Dritte (geeignete Laboratorien, siehe Abschnitt 2.1 dieser Richtlinien) weitervergeben werden. Diese Weitervergabe entbindet oder schmälert die fremdüberwachende Prüfstelle jedoch nicht in ihrer Verantwortlichkeit hinsichtlich der Eignung bzw. Verwendungsfähigkeit des Materials.

Eine tägliche Beurteilung des Ausgangsmaterials erfolgt nach Augenschein. Bei begründetem Verdacht auf mögliche schädliche Verunreinigungen müssen gezielte Untersuchungen durchgeführt werden. Dieses interne Sicherungssystem ist Bestandteil der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung ausdrücklich zu kontrollieren und einzuschätzen.

Nach LAGA-TR ist bei Einhaltung des Zuordnungswertes ≤ Z 0 der uneingeschränkte Einbau erlaubt. Unter bestimmten Voraussetzungen (Nutzungseinschränkungen und Ausnahmen vgl. LAGA-TR) ist bei Einhaltung des Zuordnungswertes ≤ Z 1.1 ein eingeschränkter offener Einbau in ungebundene und hydraulisch gebundene Straßenkonstruktionsschichten möglich. Bei Einhaltung des Zuordnungswertes ≤ Z 2 darf der Einbau nur unter Einhaltung definierter technischer Sicherungsmaßnahmen erfolgen (außer in Gebieten, die Grund- oder Oberflächenwasserkontakt einschließen, z.B. Grundwasseranstieg, Überschwemmungsgebiete u. ä.).

In hydrologisch günstigen Gebieten können Materialien auch bis einschließlich Zuordnungswerte Z 1.2 eingebaut werden. Da im Land Brandenburg solche Gebiete durch die zuständigen Behörden nicht verbindlich ausgewiesen sind, muss die Behörde (für den Einbauort zuständige Wasserbehörde) im Einzelfall eine Bewertung vornehmen. Wird dabei der Standort als nicht hydrologisch günstig eingestuft, ist das vorgenannte Material nur für den eingeschränkten Einbau mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen geeignet. Bis zum Vorliegen der behördlichen Bewertung ist der entsprechende Baustoff mit Z 2 (Einbaubereich "eingeschränkter Einbau mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen") auf Eignungsbeurteilungen auszuweisen.

Der Einbau von RC-Baustoffen und RC-Gemischen kann auch nach den Tafeln 10.1 und 10.3 der RuA-StB erfolgen, wenn die Übereinstimmung zwischen den Bezeichnungen RC-1 bzw. RC-3 und den Zuordnungswerten nach LAGA-TR hergestellt wird. Recyclingbaustoff RC-1 entspricht dem Zuordnungswertebereich Z 1.1. Die Recyclingbaustoffe RC-3 entsprechen dem Zuordnungswertebereich Z 2. Für RC-2 gelten die Ausführungen des vorhergehenden Absatzes zu RC-Baustoffen mit dem Zuordnungswert Z 1.2.

Definition der Zuordnungswerte Z 0, Z 1.1 und Z 2 nach LAGA-TR unter Berücksichtigung der Anforderungen des Straßenbaus

Beim Zuordnungswert ≤ Z 0 ist ein uneingeschränkter Einbau des Materials im Straßenbau zulässig. Somit kann das Material für alle Einbaufälle im Straßen- und Wegebau (in Siedlungen als ungebundene Deckschicht ungeeignet) eingesetzt werden.

Gemäß Erlass des MLUR Brandenburg vom 11. Mai 2000 sind nach einer Empfehlung der 54. Umweltministerkonferenz (UMK) vom 6./7. April 2000 für den uneingeschränkten Einbau (Z 0) bis zu einer Harmonisierung der LAGA-TR (Boden) mit der BBodSchV bei Bodenmaterial die je nach Bodenart (Sand, Lehm/Schluff, Ton) verschiedenen Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4.1 der BBodSchV anzuwenden (Anlage 18 dieser Richtlinien). Für alle anderen mineralischen Abfälle sind übergangsweise die Vorsorgewerte der Bodenart Lehm/Schluff bei gleichzeitiger Einhaltung der bisherigen Zuordnungswerte Z 0 (Eluat) anzuwenden (Anlage 16 dieser Richtlinien). Die Forderung nach Einhaltung der Vorsorgewerte bezieht sich dabei auf

das einzubauende Material. Für die Schadstoffe, für die in der BBodSchV keine Vorsorgewerte festgelegt wurden, bleiben die bisherigen Zuordnungswerte Z 0 der LAGA-TR (Feststoff und Eluat) weiterhin gültig.

In Wasserschutzgebieten sind die RiStWag unter Beachtung der LAGA-TR zu berücksichtigen. In der Regel sollte auch auf den Einbau im Bereich besonders sensibler Flächen oder Nutzungen, die in Begleitung des Straßenbaus von Baumaßnahmen betroffen sein können, wie z.B. Spielplätze, Sportanlagen u. ä. genutzte Flächen verzichtet werden.

Beim Zuordnungswert ≤ Z 1.1 ist ein eingeschränkter offener Einbau des Materials im Straßenbau zulässig. Folgende Einbaufälle sind möglich:

Mit der Einhaltung der Z 1.1-Werte ist in der Regel die Einhaltung eines Mindestgrundwasserabstandes von 1 m verbunden.

Ausgeschlossen bleiben Überschwemmungsgebiete und besonders sensible Flächen bzw. Nutzungen wie unter Z 0. In Wasserschutzgebieten gelten dazu die LAGA-TR und die RiStWag.

Beim Zuordnungswert ≤ Z 2 ist ein eingeschränkter Einbau mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen im Straßenbau zulässig.

Das bedeutet, dass das Material als Straßenkonstruktionsschicht unter einer dichten Deckschicht eingebaut wird. Dichte Deckschichten sind Asphaltkonstruktionsschichten und Betondecken. Es kann sowohl ungebunden in Straßenkonstruktionsschichten bzw. Konstruktionsschichten von Straßennebenanlagen wie Parkplätzen, Abstellflächen u.a. unter Asphaltschichten oder Betondecken eingebaut werden. Es ist nur dort einzusetzen, wo keine häufigen Aufgrabungen zu erwarten sind. In Wasserschutzgebieten darf Material mit einem Zuordnungswert von Z 2 nicht eingebaut werden.

Wird der Zuordnungswert Z 2 überschritten, dürfen die Materialien nicht mehr verwertet werden. Sie sind besonders überwachungsbedürftige Abfälle und müssen deshalb gemäß SAbfEV der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH (SBB) angedient werden.

3.3 Bautechnische Anforderungen

Für die Recycling-Gesteinskörnungen gelten grundsätzlich die Anforderungen der TL Gestein-StB. Für Baustoffgemische unter Verwendung rezyklierter Ausgangsstoffe gelten diese Richtlinien in Anlehnung an die TL SoB-StB und die TL G SoB-StB.

3.3.1 Stoffliche Zusammensetzung

In RC-Baustoffen dürfen bis 20 M.-% Asphaltanteile enthalten sein (siehe auch § 5 KrW/AbfG). In RC-Baustoffen, die für die Herstellung von Schottertragschichten für die Bauweise "Betondecken der Bauklassen SV und I bis III auf Schottertragschichten" (ARS des BMVBW Nr. 6/2002 vom 26. Juni 2002) verwendet werden, dürfen bis 10 M.-% Asphaltanteile enthalten sein. Diese Asphaltanteile dürfen nur aus der Menge der vom Ursprungsmaterial schwer abtrennbaren Asphaltanhaftungen (Zwangsanhaftungen) bestehen.

Bis zu 10 M.-% mit natürlichen niedrigen Festigkeiten wie Ziegel, Mörtel und weiteres poröses Material können enthalten sein, wenn die Eignungsprüfung des Mineralstoffgemisches nicht einen geringeren Anteil im speziellen Fall erfordert.

Tabelle: 3 Stoffliche Zusammensetzung

Stoffgruppen M.-%
Asphalt aus Zwangsanhaftungen im Anteil > 4mm ≤ 20
Material mit niedrigen Festigkeiten z.B. Ziegel, Mörtel

porige mineralische Baustoffen, Gips, Anhydrit, Aschen usw. im Anteil > 4mm

≤ 10
Störstoffe im Gesamtgemisch ≤ 0,2

Weist die Eignungsprüfung für spezielle Bauvorhaben nach, dass ein höherer Anteil an Ziegel, Mörtel und weiterem porösen Material unschädlich ist, darf er durch die Entscheidung des Baulastträgers erhöht werden. Diese Anteilserhöhung gilt nur für den Bauumfang, für den diese Eignungsprüfung durchgeführt wurde und ist für andere Bauten nicht übertragbar. Eine Eignungsbeurteilung wird für solche Baustoffe nicht erteilt.
Die Prüfung der stofflichen Zusammensetzung erfolgt in Anlehnung an das Merkblatt M RC.

Im Material < 4 mm ist im Rahmen der Fremdüberwachung zum Nachweis nicht vorhandener schädlicher Bestandteile der säurelösliche Sulfatanteil zu bestimmen. Der nach DIN EN 1744-1, Abschnitt 12 nachgewiesene Anteil darf 1,0 M.-% nicht überschreiten (AS1,0).

3.3.2 Frostbeständigkeit

Eine Überschreitung der Anforderung bei Frostschutzschichten der Kategorie F4 der Tabelle 19 der TL Gestein-StB bis 10 M.-% ist für RC-Baustoffe für Frostschutzschichten nur zulässig, wenn der im Befrostungsversuch an der Gesamtkörnung > 0,063 mm (gemäß TP Min-StB Teil 4.3.1) entstandene Anteil < 0,063 mm 2 M.-% nicht übersteigt. Die Summe aus dem ursprünglich enthaltenen Anteil < 0,063 mm und dem im Befrostungsversuch zusätzlich entstandenen Anteil < 0,063 mm darf nicht mehr als 5 M.-% betragen.1

Tabelle:4 Anforderungen an den Widerstand von RC- Baustoffen gegen Frostbeanspruchung

Frostwiderstand
(Verlust in M.-%)
Kategorie
F
≤ 4 F4

Eine Überschreitung der Kategorie F4 der TL Gestein-StB bei Schottertragschichten bis zu 5 M.-% absolut ist zulässig, wenn der Anteil < 0,71 mm höchstens 1.0 M.-% beträgt.2

1) entnommen aus TL SoB-StB 2.2.1.2.2
2) entnommen aus TL SoB StB 2.3.1.2

3.3.3 Raumbeständigkeit

Das Material muss ausreichend raumbeständig sein. Zu entscheiden ist nach der stofflichen Zusammensetzung.

Im Einzelfall ist eine Raumbeständigkeitsprüfung für RC-Baustoffe nach TP-Min StB Teil 4.2 Abschnitt 4.2 vertraglich zu vereinbaren. In diesem Fall gelten folgende Anforderungen : Nach dem Kochversuch dürfen die Absplitterungen 1 M.-% nicht überschreiten. Wird dieses Kriterium überschritten, darf der Unterschied zwischen den Schlagzertrümmerungswerten SD 10 bzw. SZ8/12vor und nach dem Kochversuch bei Schotter bzw. Splitt nicht größer als 5 M.-% sein.

Wird ein RC-Baustoffgemisch durch einen Stoff dominiert, der in den TL Gestein-StB bezüglich der Raumbeständigkeit zu beurteilen ist, dann ist dieses entsprechend den Festlegungen der TL Gestein-StB zu prüfen und nach den Grenzwerten zu bewerten. Das Ergebnis charakterisiert das gesamte RC- Baustoffgemisch.

3.3.4 Widerstand gegen Zertrümmerung von groben Gesteinskörnungen

Für RC-Baustoffe für Schottertragschichten gilt die Kategorie SZ32. Für Schottertragschichten der Bauklassen SV bis einschließlich Bauklasse II darf aber eine Absplitterung von 28 M.-% bei der Schlagzertrümmerungsprüfung nicht überschritten werden. Für Schottertragschichten mit Größtkorn > 31,5 mm ist für die Absplitterungen beim Schotterschlagwert ≤ 33 M.-% einzuhalten. Bei RC-Material für die Herstellung von Frostschutzschichten ist der Splittschlagwert SZ353 einzuhalten.

Diese und weitere Anforderungen sind der Tabelle 5 dieser Richtlinien zu entnehmen.

Tabelle 5: Anforderungen an die Widerstandsfähigkeit gegenüber Schlag bei RC-Baustoffen

Art der Schichten Kategorie Schotterschlagwert1
SD 10
[M.-%] [M.-%]
Schottertragschicht Bkl. SV bis II

Schottertragschicht Bkl. III bis VI

SZ322

SZ32

≤ 33
Frostschutzschicht
Verfestigungen
Hydraulisch gebundene Tragschichten
Bankette
SZ353
SZ32
SZ322
SZ32

1) gilt bei Größtkorn > 31,5 mm
2) Es sind nur Werte bis max. 28 M.-% Absplitterung zulässig (laut TL SoB-StB)
3) Es sind nur Werte bis max.34 M.-% Absplitterung zulässig.

3.4 Anwendung

3.4.1 Tragschichten ohne Bindemittel

3.4.1.1 Frostschutzschichten

3.4.1.1.1 Baustoffe

siehe Abschnitte 3.2 und 3.3 dieser Richtlinien

3.4.1.1.2 Baustoffgemische

siehe ZTV SoB-StB Abschnitt 2.2.2 und Anhang a siehe TL SoB-StB Abschnitt 2.2

Darüber hinaus muss gewährleistet sein, dass das Kornband so aufgebaut ist, dass Kornumlagerungen durch Frost-Tauwechsel-Beanspruchung und durch Belastungen ausgeschlossen werden. Der Anteil < 0,063 mm darf im Anlieferungszustand 5 M.-% nicht überschreiten. Mit dem Material muss eine Standfestigkeit von CBR > 40 % und ein Wasserdurchlässigkeitsbeiwert von k ≥ 1x10-5 m/s (nach DIN 18.130) erreicht werden. Das Material ist gleichmäßig durchfeuchtet an die Einbaustelle zu liefern.

Gebrochene Kupferschlackesteine können in Frostschutzschichten verwendet werden. Bedingung hierfür ist eine mindestens 20 cm dicke Überbauung durch andere Konstruktionsschichten.

3.4.1.1.3 Einbau

siehe RStO

siehe ZTV SoB-StB Abschnitte 2.2.3 und 2.2.4

3.4.1.1.4 Prüfungen

siehe ZTV SoB-StB Abschnitt 3

Die Kontrollprüfungen nach Abschnitt 3.4 der ZTV SoB-StB sind durch die Prüfung der stofflichen Zusammensetzung zu erweitern.

Bei organoleptisch erkanntem Verdacht auf chemische Verunreinigungen ist zusätzlich eine Prüfung der umweltrelevanten Parameter durchzuführen.

3.4.1.2 Schottertragschichten

3.4.1.2.1 Baustoffe

siehe Abschnitte 3.2 und 3.3 dieser Richtlinien 3.4.1.2.2 Baustoffgemische

siehe ZTV SoB-StB Abschnitt 2.3.2 und Anhang B

siehe TL SoB-StB Abschnitt 2.3

Tragschichtgemische sind im Werk durch Dosieren und Mischen von mindestens drei Korngruppen und Wasser herzustellen. Sie dürfen nach der Aufbereitung nicht außerhalb der Aufbereitungsanlagen zwischengelagert werden.

Im Anlieferungszustand darf der Anteil < 0,063 mm 5 M.-% nicht überschreiten. Das Material ist gleichmäßig durchfeuchtet an die Einbaustelle zu liefern.

Mit dem Material muss eine Standfestigkeit von CBR > 80 % erreicht werden.

3.4.1.2.3 Einbau

siehe RStO

siehe ZTV SoB-StB Abschnitte 2.3.3 und 2.3.4

Die Lieferkörnung 0/56 ist im klassifizierten Straßenbau wegen der Entmischungsgefahr möglichst nicht zu verwenden.

3.4.1.2.4 Prüfungen

siehe Abschn. 3.4.1.1.4 dieser Richtlinien

3.4.2 Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln

3.4.2.1 Verfestigung

3.4.2.1.1 Baustoffe

siehe Abschnitte 3.2 und 3.3 dieser Richtlinien

3.4.2.1.2 Baustoffgemische

siehe ZTV T-StB Abschnitt 3.1.4

Es ist immer das Zentralmischverfahren nach ZTV T-StB Abschnitt 3.1.5.2.2 anzuwenden.

3.4.2.1.3 Einbau

siehe ZTV T-StB Abschnitte 3.1.3 und 3.1.5

3.4.2.1.4 Prüfungen

siehe ZTV T-StB Abschnitt 3.1.6

Die Kontrollprüfungen sind um die Prüfung der stofflichen Zusammensetzung nach Abschnitt 3.3.1 dieser Richtlinien zu erweitern.

Bei organoleptisch erkanntem Verdacht auf chemische Verunreinigungen ist zusätzlich eine Prüfung der umweltrelevanten Parameter vorzunehmen.

3.4.2.2 Hydraulisch gebundene Tragschichten

3.4.2.2.1 Baustoffe

siehe Abschnitte 3.2 und 3.3 dieser Richtlinien

Bei RC-Gemischen und RC-Baustoffen für die Herstellung von hydraulisch gebundenen Tragschichten darf zusätzlich der Sulfatgehalt 1,0 M.-% und der Gehalt an wasserlöslichem Chlorid 0,04 M.-% nicht überschreiten. Die Prüfung ist nach DIN EN 1744-1 durchzuführen.

3.4.2.2.2 Baustoffgemische

siehe ZTV T-StB Abschnitt 3.2.4

Werden überwiegend feine Recycling-Gesteinskörnungen verarbeitet, gilt Abschnitt 2.1 im "Merkblatt für hydraulisch gebundene Tragschichten aus sandreichen Mineralstoffgemischen" (Ausgabe 1991).

3.4.2.2.3 Einbau

siehe ZTV T StB Abschnitte 3.2.3 und 3.2.5

Werden überwiegend feine Recycling-Gesteinskörnungen verarbeitet, gelten die Abschnitte 2, 3 und 5 im "Merkblatt für hydraulisch gebundene Tragschichten aus sandreichen Mineralstoffgemischen" (Ausgabe 1991).

3.4.2.2.4 Prüfungen

siehe ZTV T-StB Abschnitt 3.2.6.

siehe Abschnitt 3.4.2.1.4 dieser Richtlinien

Werden überwiegend feine Recycling-Gesteinskörnungen verarbeitet, gilt Abschnitt 4 im "Merkblatt für hydraulisch gebundene Tragschichten aus sandreichen Mineralstoffgemischen" (Ausgabe 1991).

In beiden Fällen sind die Kontrollprüfungen um die Prüfung der stofflichen Zusammensetzung nach Abschnitt 3.3.1 dieser Richtlinien zu erweitern. Bei organoleptisch erkanntem Verdacht auf chemische Verunreinigungen ist zusätzlich eine Prüfung der umweltrelevanten Parameter durchzuführen.

3.4.3 Asphalttragschicht

3.4.3.1 Baustoffe

siehe Abschnitte 3.2 und 3.3 dieser Richtlinien

Die Recycling-Gesteinskörnungen müssen ausreichend hitzebeständig sein. Die Prüfung erfolgt nach DIN EN 1367-5 (siehe TL Gestein-StB 2.2.15).

Die Affinität zwischen groben Recycling-Gesteinskörnungen und Bitumen ist gemäß DIN EN 12697-11 zu bestimmen und anzugeben (siehe TL Gestein-StB 2.2.16).

Der Abschnitt 3.3.1 dieser Richtlinien gilt mit der Einschränkung, dass Recycling-Gesteinskörnungen für Asphalttragschichten in der stofflichen Zusammensetzung keine Asphaltanteile enthalten dürfen.

Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung sind dazu Recycling-Gesteinskörnungen mit dem Zuordnungswert ≤ Z 2 zu verwenden.

3.4.3.2 Baustoffgemische

siehe ZTV T-StB Abschnitt 4.4

Recycling-Gesteinskörnungen können für die Herstellung von Asphalttragschichten aus Mischgutart a und A0 nach ZTV T-StB verwendet werden.

Wegen der stark schwankenden Porosität und ebenfalls stark schwankenden Rohdichte des RC-Baustoffes muss der im Mischgut einzusetzende Bindemittelgehalt in der Eignungsprüfung des Mischgutes über eine volumetrische Betrachtung festgelegt werden.

3.4.3.3 Einbau

siehe ZTV T-StB Abschnitte 4.3 und 4.5

3.4.3.4 Prüfungen

siehe ZTV T-StB Abschnitt 4.6

3.4.4 Bankettmaterial

3.4.4.1 Baustoffe

siehe Abschnitte 3.2 und 3.3 dieser Richtlinien

Der Zuordnungswert muss ≤ Z1.1 nach LAGA-TR sein.

Die eingemischten Mutter- oder Oberböden bzw. Komposte und Kompostgemische müssen nach den Regeln der Bioabfallverordnung hergestellt sein und die Vorsorgewerte für durchwurzelbare Bodenschichten einhalten.

3.4.4.2 Baustoffgemische

Zur Aufbereitung von Recycling-Gesteinskörnungen zu Bankettmaterial (ohne Oberboden) ist folgende Kornverteilung einzuhalten:

Der Anteil der gröbsten Kornklasse einschließlich des Überkorns muss >10 M.-% sein.

Der CBR-Wert des vorgemischten Bankettmaterials soll e 40 % betragen. Er ist bei der Erstprüfung nachzuweisen.

Tabelle 6: Kornverteilung Bankettmaterial

Körnung Kornanteil im Mineralstoffgemisch in M.-%
≤ 0,063 mm > 2,00 mm gröbste Kornklasse Überkorn
0/32(Regelfall)bzw. 0/45 ≤ 7 M.-% 50 - 84 M.-% ≥ 10 M.-% ≤ 10 M.-%

3.4.4.3 Einbau

Der Einbau hat auf einer Frostschutzschicht, die nach ZTV SoB-StB Abschnitt 2.2.1 angeordnet und ausgeführt ist, zu erfolgen.

Ist auf Grund der Frostsicherheit des Untergrundes oder bei Anwendung eines voll gebundenen Oberbaues keine Frostschutzschicht erforderlich, ist das Bankett in einer Mindestdicke von 25 cm auszuführen.

Die Einbauhöhe ist nach Aufbringung des Oberbodens in Anlehnung an die RAS-Ew festzulegen.

3.4.4.4 Prüfungen

Vor dem Aufbringen des Oberbodens ist ein Ev2-Wert von ≥ 80 MN/m2 (nach DIN 18.134) oder ein Evd-Wert e 40 MN/m2 (nach TP BF Teil B 8.3) nachzuweisen.

3.4.4.5 Wiederverwendung von Bankettmaterial

Bankettmaterial, welches im Zuge von Baumaßnahmen aus einer Straße ausgebaut wird, kann in der gleichen Straße am Ausbauort oder an vergleichbaren Standorten, unter Einhaltung der Anforderungen nach 3.4.4.3 dieser Richtlinien, wieder eingebaut werden.

3.5 Güteüberwachung

Die Güteüberwachung betrifft das herzustellende Produkt und ist durch Erstuntersuchung, Eigenüberwachung, Fremdüberwachung und die vierteljährliche Prüfung der umweltrelevanten Parameter zu gewährleisten. Prüfzeugnisse sind 6 Monate ab dem Tag der Probenahme gültig.

Die Hersteller nehmen zur kontinuierlichen Sicherung der geforderten Materialeigenschaften im Rahmen der vereinbarten zusätzlichen Eigenüberwachung alle 1000 t hergestellter RC-Baustoffe, jedoch höchstens einmal pro Tag, aber mindestens einmal pro Woche, eine Kontrolle der stofflichen Zusammensetzung und der Sieblinie bei der Auslieferung vor. Die Eingangskontrolle der Ausgangsstoffe und Deklaration des Materials sind Bestandteil der Güteüberwachung. Lieferpapiere sind bis fünf Jahre nach Eingang des Materials aufzubewahren.

Alle Handlungen der Eigenüberwachung sind einschließlich der Prüfergebnisse und veranlassten technologischen Korrekturen zu dokumentieren.

Alle Dokumentationen der Eigenüberwachung sind vom Fremdüberwacher zu prüfen und im Fremdüberwachungsbericht durch Soll/Ist-Vergleich zu bewerten. Mehrmalige Abweichungen von den geforderten Werten sind im Bericht ebenfalls anzugeben.

Auf Verlangen sind dem Baustoffabnehmer, dem Bauauftragnehmer und gegebenenfalls der Straßenbaubehörde Einsicht in die Eigenüberwachungsunterlagen zu gewähren.

Der Fremdüberwacher (anerkannte Prüfstelle nach RAP Stra: Fachgebiete D und I) kontrolliert die Dokumentation der Lieferpapiere und die Einhaltung der Zuordnungswerte im Aufbereitungsprozess. Die Fremdüberwachung ist vertraglich nach Anlage 2 dieser Richtlinien zu vereinbaren und durchzuführen.

Der Prüfumfang für Erstuntersuchung, Eigenüberwachung und Fremdüberwachung ist der Anlage 2 dieser Richtlinien zu entnehmen.

Für die Erteilung einer Eignungsbeurteilung (siehe Anlage 1 dieser Richtlinien) durch die oberste Straßenbaubehörde für einen bestimmten Zeitraum sind erforderlich:

- abgeschlossener Fremdüberwachungsvertrag

- Erstuntersuchung im Zweijahresrhythmus

- Fremdüberwachungszeugnisse mit Eignungsuntersuchung und Beurteilung der Prüfergebnisse der umweltrelevanten Parameter im Vierteljahresrhythmus, sofern nicht bei mobilen Anlagen anders geregelt

Ist nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eignungsbeurteilung noch ausschließlich das Material auf Lager, für das die abgelaufene Eignungsbeurteilung galt, kann diese einmalig bis zu sechs Monaten verlängert werden. Ein entsprechender Antrag ist vom Fremdüberwacher an die oberste Straßenbaubehörde zu stellen. Sind bei produzierten RC-Gemischen die Ausgangskomponenten nicht mehr einzeln beprobbar, erfolgt seitens der obersten Straßenbaubehörde nur eine bautechnische Beurteilung. Alle Fragen zu umweltrelevanten Parametern sind dann als Einzelfalllösungen mit der zuständigen Umweltbehörde zu klären.

Durch den Auftraggeber sind beim Einbau die Kontrollprüfungen nach dem vereinbarten technischen Regelwerk zu veranlassen.

3.6 Mobile und zeitweise produzierende RC-Anlagen

Für mobile Anlagen gelten abweichend vom Abschnitt 3.5 dieser Richtlinien folgende Regelungen:

Für RC-Baustoffe, die mit mobilen Recyclinganlagen hergestellt werden, ist die Erstuntersuchung am jeweiligen Standort bei Produktionsaufnahme durchzuführen. Für jeden Standort ist ein Fremdüberwachungsvertrag nach Anlage 3 der TL G SoB-StB abzuschließen.

Standorte, die voraussichtlich nur für eine Produktionscharge genutzt werden, sind im Fremdüberwachungsvertrag und auf dem Fremdüberwachungsbericht als solche zu benennen.

Die Fremdüberwachungen sind jeweils nach 500 Betriebsstunden der RC-Anlage am Standort, mindestens aber einmal im Jahr, durchzuführen. Es gelten die im Maschinentagebuch bzw. Bautagebuch ausgewiesenen und für die Betriebsabrechnung zugrunde gelegten Laufzeiten. Der Untersuchungsumfang ist sinngemäß von der Anlage 2 dieser Richtlinien abzuleiten (z.B. zweimal pro Jahr bzw. nach jeweils 1000 Betriebsstunden).

Wird die mobile Anlage zwischenzeitlich an anderen Standorten eingesetzt, sind die Betriebsstunden pro Standort zu summieren und gegenüber dem Fremdüberwacher als zeitliche Grundlage des Überwachungsrhythmus nachzuweisen.

Wird der Prüfrhythmus nach Produktionsmenge gewählt, ist alle 30.000 t Durchsatz eine komplette Fremdüberwachung durchzuführen, mindestens aber eine im Jahr.

Im übrigen gelten die Regelungen des Abschnittes 3.5 dieser Richtlinien

3.7 Deklaration als RC-Baustoff

Bei der Lieferung von RC-Baustoffen ist auf den Lieferpapieren das Material als RC-Baustoff mit seinem Verwendungszweck und dem Zuordnungswert auszuweisen. Auf Besonderheiten ist dabei hinzuweisen. Zusätzlich zu den üblichen Angaben sind Eignungsbeurteilungsnummer und Gültigkeitsdatum dieser Eignungsbeurteilung anzugeben.

Sämtliche Wiegescheine/Lieferscheine des Herstellers sind durch den Anlieferer an den bauausführenden Auftragnehmer oder den Auftraggeber zu übergeben.

Der Einbau von RC-Baustoffen, deren Schadstoffgrenzwerte Z 1.1 überschreiten, ist von der örtlich zuständigen Straßenbaubehörde oder dem Eigentümer der Verkehrsfläche dauerhaft zu dokumentieren.

4 Ausbauasphalt

4.1 Grundsätze

siehe TL AG-StB

Asphaltgranulat muss so beschaffen sein, dass damit (unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes und anlagentechnischer Kriterien) Baustoffgemische hergestellt werden können, die den Anforderungen der Technischen Regelwerke (ZTV T-StB, ZTV Asphalt-StB, ZTV-LW und MAFS-H) entsprechen.

Ausbauasphalt ist grundsätzlich getrennt auszubauen, um diesen zielgerichtet möglichst als Zugabematerial für Heißmischgut einsetzen zu können. Die diesbezüglichen Vorgaben richten sich nach bautechnischen Gesichtspunkten (siehe auch Anlage 26 dieser Richtlinien). Die so hergestellten Baustoffgemische sind denen ohne Zusatz von Ausbauasphalt gleichwertig. Der Einbau unterliegt keinen Einschränkungen.

4.2 Ordnungsgemäße und schadlose Verwertung

Ist bei den geplanten Instandsetzungs- oder Erneuerungsmaßnahmen durch Vorinformationen (z.B. Bauakten, Straßeninformationsbank usw.) nicht bekannt, ob in den vorhandenen Asphaltschichten, im Straßenaufbau pechtypische Bestandteile enthalten sind, so sind diese Schichten (siehe auch Abschnitt 5 dieser Richtlinien) zu untersuchen und in einen Wiederverwendungsbereich einzustufen. Die Probenahme, Probenvorbereitung und die Durchführung der Prüfung erfolgt nach Anlage 4 dieser Richtlinien.

Die Probenahme erfolgt in Anwesenheit bzw. nach gemeinsamer Festlegung mit der Straßenbauverwaltung durch eine nach RAP Stra (Fachgebiet: G = Asphalt) anerkannte Prüfstelle. Die Entnahmestellen sind im Probenahmeprotokoll eindeutig durch die Angaben der Stationierung entsprechend der Anweisung Straßendatenbank (ASB) zu kennzeichnen. Die Stationierungsrichtung und der Beginn der Baukilometrierung sind auf gleicher Grundlage anzugeben.

Werden in der Straßenkonstruktion pechhaltige Schichten festgestellt, so verfährt man wie unter Abschnitt 5 dieser Richtlinien beschrieben. Zu untersuchen sind PAK nach EPa (Feststoff) und Phenolindex (Eluat) sowie bei Verdacht ggf. weitere Parameter.

Die Richtwerte für das Gesamtgemisch sind

PAK nach EPa (Feststoff) 25 mg/kg

Phenolindex (Eluat) 0,1 mg/l

Bereits die Überschreitung eines Richtwertes klassifiziert den Straßenaufbruch als pechhaltigen Straßenausbaustoff.

Ausbauasphalt entspricht dem Wiederverwendungsbereich 1 nach Abschnitt 5.1 dieser Richtlinien und darf die Anforderungen der oben genannten Richtwerte nicht überschreiten.

4.3 Bauphysikalische Anforderungen an Asphaltgranulat

Die Eignung des Asphaltgranulates für die Verwertung ist festzustellen. Der Nachweis der einzelnen Parameter ist vom Verwendungszweck abhängig (siehe Anhang 2 der TL AG-StB). Im Rahmen der Eigenüberwachung wird Ausbauasphalt (entsprechend der TLG Asphalt-StB alle 500 t) auf folgende Parameter untersucht:

Wird Ausbauasphalt unterschiedlicher Herkunft zur gemeinsamen Verwertung vorgesehen, so sind erst nach Zerkleinerung und Durchmischung Prüfungen am Asphaltgranulat durchzuführen. Asphaltgranulat darf keine schädlichen Mengen an Verunreinigungen und sonstigen Stoffen enthalten. Im Zweifelsfall sind entsprechende zusätzliche Prüfungen durchzuführen.

Die Gesteinskörnungen im Asphaltgranulat müssen die Anforderungen der TL Gestein-StB und der entsprechenden Zusätzlichen Vertragsbedingungen erfüllen. Eine Prüfung der Eignung ist in der Regel nicht notwendig, wenn die im Asphaltgranulat enthaltenen Gesteinskörnungen bereits einer Güteüberwachung nach Anhang C einschließlich Tabelle C2 der TL Gestein-StB unterlagen und die für den Verwendungszweck erforderlichen Anforderungen erfüllt wurden. Sind Nachweise durch Vorinformation nicht vorhanden, sind Prüfungen entsprechend des Anhanges 2 der TL AG-StB in Abhängigkeit vom vorgesehenen Verwendungszweck durchzuführen.

Die Eigenüberwachungsergebnisse der geforderten Parameter werden entsprechend der TL AG-StB den Kategorien zugeordnet und im Formblatt der Anlage 5 dieser Richtlinien (entspricht dem Anhang 3 der TL AG-StB mit Ergänzungen) dokumentiert. Auf diesem Formblatt sind, unter Beachtung der entsprechenden Technischen Regelungen, der zulässige Verwendungszweck und die zulässige Zugabemenge in Abhängigkeit von der Gleichmäßigkeit des Asphaltgranulates anzugeben.

Ausbauasphalt wird durch mechanische Zerkleinerung in ein für den Wiedereinsatz günstiges Kornband mit einem Größtkorn von maximal 32 mm gebrochen.

Ausbauasphalt, der wegen seiner übermäßigen Verhärtung des Bindemittels (Erweichungspunkt > 70 °C) bzw. unzureichender Qualität der Gesteinskörnungen die Anforderungen bei der Verwendung im Heißmischgut nicht erfüllt, kann kalt als Verfestigung mit hydraulischen Bindemitteln bzw. mit Bitumenemulsion wiederverwertet werden.

Soll ein Ausbauasphalt mit einem Erweichungspunkt > 70 °C im Heißmischgut verwendet werden, ist die Wirksamkeit dieses Bindemittels anhand der technologischen Kennwerte (z.B. Hohlraumgehalt, Marshallstabilität und -fließwert, Verdichtbarkeit) im Rahmen der Eignungsprüfung am resultierenden Mischgut besonders zu prüfen und zu berücksichtigen.

4.4 Asphaltgranulat im Heißmischgut

4.4.1 Grundsätze

Voraussetzung für die Verwertung von Asphaltgranulat im Heißmischgut ist eine für den Einsatzbereich ausreichende Gleichmäßigkeit. Die Gleichmäßigkeit wird mit Hilfe der Spannweiten der unter Abschnitt 4.3 dieser Richtlinien genannten Parameter berechnet und angegeben. Die Spannweite ist die Differenz zwischen dem größten und dem kleinsten Wert der ausreißerbereinigten Messreihe. Es sind mindestens fünf Proben je Halde zu untersuchen. Die ungünstigste Spannweite der für die Halde ermittelten Parameter (Erweichungspunkt, Bindemittelgehalt, Füllergehalt, Sandgehalt bei der Verwertung in Deck- und Binderschichten und Splittgehalt) wird für die Beurteilung der Gleichmäßigkeit herangezogen. Dieser Wert darf die zulässige maximale Spannweite entsprechend der Tabelle 8 bzw. Tabelle 9 dieser Richtlinien nicht überschreiten. Für eine feinere Abstufung können die Anhänge 1.1 und 1.2 des M VAG verwendet werden. Die Berechnung der zulässigen maximalen Spannweiten (Tabellen 8 und 9 dieser Richtlinien) erfolgte nach dem M VAG unter Beachtung der zulässigen Toleranzen der ZTV Asphalt-StB und der ZTV T-StB.

Für die maximal möglichen Asphaltgranulatzugabemengen sind neben der Gleichmäßigkeit des Asphaltgranulates und des Verwendungszweckes auch die anlagentechnischen Kriterien zu berücksichtigen. Diese unterscheiden sich in Chargen- und Durchlaufmischanlagen. Als zusätzliches Merkmal sind die verschiedenen Dosiermöglichkeiten der Asphaltmischanlagen zu berücksichtigen.

Chargenmischanlagen

Durchlaufmischanlagen

Die Angaben der Tabelle 7 dieser Richtlinien werden in die halbjährlich durch die oberste Straßenbaubehörde geführten Listen der güteüberwachten Asphaltwerke eingearbeitet.

Tabelle 7: Maximal mögliche Asphaltgranulatzugaben in Abhängigkeit von den anlagentechnischen Kriterien

Max. mögliche Asphaltgranulatzugaben, anlagentechnischen in Abhängigkeit von den Kriterien
Chargenmischanlage (Ch) Durchlaufmischanlage (D)
Kurzbezeichnung Zmög Kurzbezeichnung Zmög
[M.-%] [M.-%]
Kaltzugabe (K) Ch/K max. 30
Warmzugabe (W) Ch/W max. 40 D/W max. 40
Paralleltrommel (P) Ch/P max. 80 D/P max. 80

Der Fremdüberwacher kontrolliert die Dokumentationen der Eigenüberwachung entsprechend der Anlage 5 dieser Richtlinien (Anhang 3 der TL AG-StB 01). Der Fremdüberwachungsbericht muss zusätzlich enthalten:

oder Beilegen der Anlage 5 dieser Richtlinien zum Fremdüberwachungsbericht.

Die Zugabemenge von kaltem Asphaltgranulat wird überwiegend auch durch den Wassergehalt des Asphaltgranulates und die Temperatur der heißen Gesteinskörnungen bestimmt (siehe M VAG).

Die unter anteiliger Verwendung von Asphaltgranulat hergestellten resultierenden Asphaltgemische müssen den diesbezüglichen Anforderungen der ZTV T-StB, der ZTV Asphalt-StB, der ZTV LW bzw. dem MAFS-H entsprechen (siehe Abschnitt 4.1 dieser Richtlinien).

Soweit nichts anderes gefordert ist, sollte das zuzugebende Bindemittel nicht weicher sein als Straßenbaubitumen 70/100.

Der Erweichungspunkt des extrahierten Bindemittels des resultierenden Mischgutes darf bei der Kontrollprüfung nicht mehr als 8 °C über dem bei der Eignungsprüfung festgestellten Wert liegen. Soweit nicht anders gefordert, darf dabei der Erweichungspunkt des aus dem resultierenden Mischgut zurückgewonnenen Bindemittels bei der oberen Schicht der Asphalttragschicht in der Regel einen Wert von 66 °C und bei der Asphaltbinderschicht, bei der unteren Schicht der Asphalttragschicht sowie bei der Asphaltfundationsschicht in der Regel einen Wert von 70 °C nicht überschreiten.

4.4.2 Asphaltdeck- und Asphaltbinderschichten

siehe ZTV Asphalt-StB Abschnitt 3 siehe ZTV LW Abschnitt 4.6

Asphaltgranulat, das entsprechend den Abschnitten 4.3 und 4.4.1 sowie Tabelle 8 dieser Richtlinien beurteilt wurde, darf für die Herstellung von Asphaltmischgut für Asphaltbeton- und Binderschichten verwendet werden. Das Baustoffgemisch muss die Voraussetzungen für die vorgesehene Eignung erfüllen. Die anlagentechnischen Kriterien sind zu beachten.

In Gussasphalt findet nur Asphaltgranulat aus Gussasphaltschichten Anwendung.

Tabelle 8: Maximal zulässige Spannweiten der aufgeführten Merkmale für die Ermittlung der Gleichmäßigkeit des Asphaltgranulates für die Verwertung in Mischgut für Asphaltbeton-, Gussasphalt- und -binderschichten

Herkunft des Asphaltgranulates Maximal zulässige Spannweiten amax
der aufgeführten Merkmale des Asphaltgranulates
max. mögl.
Asphaltgranu-
latzugabemenge
Walzasphaltdeckschichten, Deck- und Binderschicht, Binderschicht Bindemittelgehalt Füllergehalt Sandgehalt Splittgehalt Erweichungspunkt
< 0,09 mm 0,09-2 mm > 2 mm Zmög
[M.-%] [M.-%] [M.-%] [M.-%] [°C] [M.-%]
3,3 19,8 52,8 52,8 40,0 10
2,2 13,2 35,2 35,2 26,7 15
1,7 9,9 26,4 26,4 20,0 20
1,3 7,9 21,1 21,1 16,0 25
1,1 6,6 17,6 17,6 13,3 30
0,9 5,7 15,1 15,1 11,4 35
0,8 5,0 13,2 13,2 10,0 40
0,7 4,0 10,6 10,6 8,0 50

4.4.3 Asphalttrag-, Asphalttragdeck- und Asphaltfundationsschichten

siehe ZTV Asphalt-StB Abschnitt 7 siehe ZTV T-StB Abschnitt 4

siehe ZTV LW Abschnitte 4.5 bzw. 4.7

Asphaltgranulat, das entsprechend den Abschnitten 4.3 und 4.4.1 sowie Tabelle 9 dieser Richtlinien beurteilt wurde, darf für die Herstellung von Mischgut für Asphalttrag-, Asphalttragdeck- und Asphaltfundationsschichten verwertet werden. Das Baustoffgemisch muss die Voraussetzungen für die Eignung erfüllen. Die anlagentechnischen Kriterien sind zu beachten.

Tabelle 9: Zulässige Spannweiten der aufgeführten Merkmale für die Ermittlung der Gleichmäßigkeit des Asphaltgranulates für die Verwertung in Mischgut für Asphalttrag-, Tragdeck- und Fundationsschichten

Herkunft des Asphaltgranulates Maximal zulässige Spannweiten amax
der aufgeführten Merkmale des Asphaltgranulates
max. mögl.
Asphaltgranulatzugabemenge
Walzasphalteckschichten,
Deck- und Binderschicht, Binderschicht, Trag- oder Tragdeckschicht
Bindemittel- Gehalt Füllergehalt Splittgehalt Erweichungs- punkt
< 0,09 mm > 2 mm Zmög
[M.-%] [M.-%] [M.-%] [°C] [M.-%]
6,0 50,0 90,0 40,0 10
4,0 33,3 60,0 26,7 15
3,0 25,0 45,0 20,0 20
2,4 20,0 36,0 16,0 25
2,0 16,7 30,0 13,3 30
1,7 14,3 25,7 11,4 35
1,5 12,5 22,5 10,0 40
1,2 10,0 18,0 8,0 50
0,8 6,3 11,3 5,0 80

Asphaltgranulat kann gegebenenfalls ohne den Nachweis der Merkmale von Gesteinskörnungen gemäß Anlage 5 dieser Richtlinien bis zu 25 M.-% zum Mischgut für Asphalttragschichten (außer CS) und Asphaltfundationsschichten zugesetzt werden, wenn

Diese Angaben sind im Formblatt (Anlage 5 dieser Richtlinien) "Klassifizierung von Asphaltgranulat" einzutragen und durch den Fremdüberwacher zu bestätigen.

Für die Verwertung von Asphaltgranulat in Asphaltfundationsschichten wird auf das "Merkblatt für Asphaltfundationsschichten im Heißeinbau" (MAFS-H) verwiesen.

4.4.4 Einbau

siehe ZTV T-StB Abschnitt 4.5

siehe ZTV Asphalt-StB Abschnitt 1.5 siehe ZTV LW Abschnitt 4

siehe MAFS-H Abschnitte 5 und 6

4.4.5 Prüfungen

siehe ZTV T-StB Abschnitt 4.6

siehe ZTV Asphalt-StB Abschnitt 1.6

siehe ZTV LW Abschnitt 4.9 siehe MAFS-H Abschnitt 7

Asphaltgranulat darf heiß nur in solchen Asphaltwerken verarbeitet werden, die nach den TLG Asphalt-StB einer Güteüberwachung unterliegen und in der aktuellen Liste der güteüberwachten Asphaltmischwerke - bekannt gegeben durch die oberste Straßenbaubehörde - aufgeführt sind.

In der Eignungsprüfung sind bei der Verwertung von Asphaltgranulat die Asphaltgranulatzugabemenge, die zulässige Zugabemenge (entsprechend Anlage 5 dieser Richtlinien), der zulässige Verwendungszweck (entsprechend Anlage 5 dieser Richtlinien), der Erweichungspunkt, der Bindemittelgehalt und die Sieblinie des Asphaltgranulates anzugeben bzw. die ausgefüllte Anlage 5 "Klassifizierung von Asphaltgranulat" beizulegen.

4.5 Asphaltgranulat im Kaltmischgut

4.5.1 Verfestigung mit hydraulischen Bindemitteln

4.5.1.1 Grundsätze

siehe ZTV T-StB Abschnitt 3.1

Ist Asphaltgranulat für die Verwendung im Heißmischgut nicht geeignet, so kann eine Verfestigung mit hydraulischen Bindemitteln erfolgen, wenn die in den ZTV T-StB, ZTV LW-StB festgesetzten Anforderungen erfüllt werden.

4.5.1.2 Baustoffe

Asphaltgranulat: siehe Abschnitt 4.3 dieser Richtlinien hydraulische Bindemittel: siehe Abschnitt 5.3.1 dieser Richtlinien

ggf. zugegebene Gesteinskörnungen: siehe TL Gestein-StB bzw. Abschnitt 3.3 der Richtlinien

4.5.1.3 Baustoffgemische

siehe ZTV T-StB Abschnitt 3.1.4

Die Anforderungen sind entsprechend dem Verwendungszweck im Rahmen der Eignungsprüfung nachzuweisen. Der Nachweis des Frostwiderstandes kann entfallen.

Im Ausgangsmaterial muss der Asphaltgranulatanteil mindestens 30 M.-% betragen.

Die Zugabe von natürlichen Gesteinskörnungen (maximal 15 M.-%) kann aus bautechnischer Sicht sinnvoll sein. Diese müssen die Anforderungen der TL Gestein-StB erfüllen. Geeignet ist auch mineralisches Recyclingmaterial, das die Anforderungen entsprechend dem Abschnitt 3.3 dieser Richtlinien erfüllt.

4.5.1.4 Ausführung

siehe ZTV T-StB Abschnitte 3.1.3, 3.1.5

Die Notwendigkeit der Anordnung von Kerben, deren Abstand und Tiefe richten sich nach den Vorgaben der Zusätzlichen Vertragsbedingungen.

Für die Herstellung der Baustoffgemische ist immer das Zentralmischverfahren anzuwenden. Das Baustoffgemisch ist in der Regel mit einem Fertiger einzubauen.

4.5.1.5 Anwendung

Die so hergestellten Verfestigungen können in Bauweisen, wie unter Abschnitt 5.6.1 dieser Richtlinien genannt, im Straßenaufbau angeordnet werden.

4.5.1.6 Prüfungen

siehe ZTVT-StB Abschnitt 3.1.6

4.5.2 Verfestigung mit Bitumenemulsion

4.5.2.1 Grundsätze

Im begründeten Ausnahmefall kann im Oberbau (außer Bauklasse SV bis II und bei Verkehrsflächen mit besonderer Beanspruchung) Asphaltgranulat, das für die Heißmischgutherstellung nicht geeignet ist, eingesetzt werden, wenn die bautechnischen Anforderungen der Abschnitte 5.3 und 5.7.2 dieser Richtlinien eingehalten werden.

4.5.2.2 Baustoffe

Asphaltgranulat: siehe Abschnitt 4.3 dieser Richtlinien Bitumenemulsion: siehe Abschnitt 5.3.1 dieser Richtlinien

ggf. zugegebene Gesteinskörnungen: siehe TL Gestein-StB bzw. Abschnitt 3.3 der Richtlinien

4.5.2.3 Baustoffgemische

Die Anforderungen an das Baustoffgemisch sind dem Abschnitt 5.3 dieser Richtlinien zu entnehmen.

Der Hohlraumgehalt (Roh- und Raumdichte nach DIN 1996 Teil 7) bei Probekörpern beträgt 4 bis 12 Vol.-%.

Die Marshallstabilität (in Anlehnung an die DIN 1996 Teil 11, jedoch bei 25 °C) beträgt bei bitumenemulsionsgebundenen Probekörpern nach sieben Tagen mindestens 10,0 kN, der Fließwert ist anzugeben.

4.5.2.4 Ausführung

siehe auch Abschnitt 5.4 dieser Richtlinien

An der fertigen Leistung muss der Verdichtungsgrad bei bitumenemulsionsgebundenen Schichten (auch in Kombination mit einem Anteil ≤ 2 M.-% hydraulischer Bindemittel) mindestens ≥ 97 % der Raumdichte (Marshallprobekörper, Duriezverdichtung) betragen.

Zur Erfahrungssammlung kann im Bedarfsfall auf bitumenemulsionsgebundenen Schichten die Einsenkung mittels Benkelman-Balken ermittelt werden. Die Einsenkung sollte szul ≤ 0,7 mm, bezogen auf eine Radlast von 50 kN (siehe "Merkblatt über Einsenkungsmessungen mit dem Benkelman-Balken", Ausgabe 1991, FGSV-Nr. 406) betragen. Bei Rad- und Gehwegen kann die Einsenkung szul ≤ 1,3 mm als ausreichend angesehen werden.

Die Dicke darf den vorgeschriebenen Wert (in der Regel mindestens 20 cm) um nicht mehr als 10 % unterschreiten. Bei bitumenemulsionsgebundenen Schichten mit einer Schichtdicke ≥ 25 cm ist ein zweilagiger Einbau vorzusehen.

4.5.2.5 Anwendung

Die so hergestellten Verfestigungen können, wie unter Abschnitt 5.7.1 dieser Richtlinien genannt, im Straßenaufbau angeordnet werden.

4.5.2.6 Prüfungen

Für die Durchführung der Eignungsprüfung, die Eigenüberwachung und der Kontrollprüfungen ist Abschnitt 5.5 dieser Richtlinien anzuwenden. Abweichend hiervon sind die umweltrelevanten Parameter nicht zu prüfen.

4.6 Ungebundene Schichten

Für ungebundene Schichten ist die Verwendung von Asphaltgranulat grundsätzlich nicht gestattet.

5 Pechhaltige Straßenbaustoffe

5.1 Grundsätze 13

Straßenaufbruch bzw. -befestigungen sind als pechhaltig einzustufen, wenn das verwendete Bindemittel pechtypische Bestandteile enthält. Pechtypische Bestandteile sind die 16 nach U.S. EPa 610 festgelegten polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) sowie Phenole (Phenolindex). Bereits die Überschreitung eines Richtwertes klassifiziert den Straßenausbaustoff, aber auch die Straßenbefestigung bzw. die Schicht, als pechhaltig.

Die Richtwerte für das Gesamtgemisch sind:

PAK nach EPa (Feststoff) 25 mg/kg und
Phenolindex (Eluat) 0,1 mg/l

Hierbei werden die Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen sowie für die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau (RuVA-StB) berücksichtigt.

Die Verfahren zur Einbindung pechhaltiger Straßenausbaustoffe basieren auf der Verfestigung mit Bitumenemulsionen und/oder hydraulischen Bindemitteln im Kaltmischverfahren.

Auf Grund der bauphysikalischen Eigenschaften erfolgt bei der Kombination von hydraulischen Bindemitteln und Bitumenemulsion eine Zuordnung bezüglich der nachzuweisenden Kriterien wie folgt:

Für die Entscheidung der Wiederverwendungsart sind Wiederverwendungsbereiche (WVB) festgelegt.

Für die Ermittlung der Wiederverwendungsbereiche und der Zuordnung von Verwertungsverfahren kann die Anlage 26 dieser Richtlinien angewendet werden.

Wiederverwendungsbereich 1
(Ausbauasphalt)1

PAK nach EPa ≤ 25 mg/kg
Phenolindex ≤ 0,1 mg/l
Straßenausbaustoffe dieses Wiederverwendungsbereiches können entsprechend Abschnitt 4.4 dieser Richtlinien als Zusatzmaterial bei der Heißmischgutherstellung verwendet werden.

1) entspricht nach RuVA-StB 01 der Verwertungsklasse A

Wiederverwendungsbereich 3 (WVB 3)

PAK nach EPa > 25 mg/kg TS
PAK nach EPa ≤ 100 mg/kg TS
B(a)P ≤ 50 mg/kg TS

Phenolindex ≤ 0,1 mg/l

Wiederverwendungsbereich 4 (WVB 4)

PAK nach EPa > 25 mg/kg TS
PAK nach EPa ≤ 100 mg/kg TS
B(a)P ≤ 50 mg/kg TS

Phenolindex > 0,1 mg/l Phenolindex ≤ 50 mg/l

Überschreitet der Phenolindex den Wert von 50 mg/l, so handelt es sich um gefährlichen Abfall.

Pechhaltige Straßenbaustoffe der Wiederverwendungsbereiche 3 und 4 sind in Kaltbauweise im gebrochenen Zustand so wirksam einzubinden und zu verdichten (Einbindung mit hydraulischen Bindemitteln oder in Kombination mit kationischer [saurer] Bitumenemulsion), dass die umweltbelastenden Stoffe dauerhaft in der Straßenbefestigung verbleiben.

Zum Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung sind für die Wiederverwendungsbereiche 3 und 4 die Werte für PAK nach EPA, B(a)P und Phenolindex auch in den Liefervereinbarungen (siehe Anlage 13 dieser Richtlinien) anzugeben. Dabei sind für sämtliche Massenbewegungen dieser Stoffe die Lieferungen unter Verwendung der Lieferscheine zu dokumentieren. Die Anforderungen an die Nachweis- und Registerführung sowie die Andienpflicht (s. Punkt 2.4.2) sind einzuhalten.

Der Wiederverwendungsbereich 2 basierte auf halbquantitativen Prüfmethoden, deren Zuverlässigkeit nach heutigem technischen Stand als nicht mehr gesichert gilt. Deshalb wird dieser Wiederverwendungsbereich in dieser Richtlinie nicht als eigenständiger Bereich behandelt.

Pechhaltige Schichten sind innerhalb der Straßenbefestigung so anzuordnen, dass sie weder mit aufsteigendem Wasser noch mit Sickerwasser in Kontakt kommen können. Das heißt, sie müssen über einer Schicht mit kapillarbrechenden Eigenschaften eingebaut und durch gebundene dichte Schichten überbaut werden.

Ist die Anordnung einer Schicht mit frostunempfindlichem Material (Schichtdicke ≥12 cm) erforderlich, so ist die Verwendung von gebrochenem Material für diese Schicht vorzusehen, im Hinblick auf die Befahrbarkeit beim Einbau des aufbereiteten pechhaltigen Materials mit Fertigern.

Bei der Verwendung von mineralischem Recyclingmaterial als Frostschutzschicht sind die Anforderungen nach dem Abschnitt 3 dieser Richtlinien einzuhalten.

2) entspricht nach RuVA-StB 01 der Verwertungsklasse B
3) entspricht nach RuVA-StB 01 der Verwertungsklasse C

Auf eine zusätzliche Schicht aus frostunempfindlichem Material kann verzichtet werden, wenn das Planum als grobkörniger Boden nach DIN 18.196 eingestuft wurde. Auf dem Planum ist eine Tragfähigkeit von Ev2 ≥ 120 MN/m2nachzuweisen.

Schichten mit aufbereiteten Straßenausbaustoffen der Wiederverwendungsbereiche 3 und 4 werden als Verfestigung nach ZTV T-StB bzw. als Bodenverfestigung nach ZTV E-StB und gemäß Abschnitt 5.7 dieser Richtlinien verwendet.

Die hergestellten pechhaltigen Schichten werden nach Abtrocknung der oberen Zone mit Bitumenemulsion deckend angespritzt und abgestreut. Abgeböschte Randzonen (Neigung 1:2) sind damit doppelt zu behandeln.

Die Dicke der darüber anzuordnenden Schichten ist bauklassenabhängig in den RStO festgelegt.

5.2 Ordnungsgemäße und schadlose Verwertung

Der Ausbau pechhaltiger Schichten (Wiederverwendungsbereiche 3 und 4) ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Wird der Ausbau unumgänglich, ist das getrennt gewonnene Material im Straßenbau zu verwerten.

Ist bei geplanten Instandsetzungs- oder Erneuerungsmaßnahmen durch Vorinformationen (z.B. Bauakten, Straßeninformationsbank usw.) nicht bekannt, ob in den vorhandenen Asphaltschichten, im Straßenaufbau pechtypische Bestandteile enthalten sind, so sind diese Schichten zu untersuchen und in einen Wiederverwendungsbereich einzustufen. Die Probenahme, Probenvorbereitung und die Durchführung der Prüfung erfolgt nach Anlage 4 dieser Richtlinien.

Die Probenahme erfolgt in Anwesenheit bzw. nach gemeinsamer Festlegung mit der Straßenbauverwaltung durch eine nach RAP Stra (Fachgebiet G = Asphalt) anerkannte Prüfstelle. Die Entnahmestellen sind im Probenahmeprotokoll eindeutig durch die Angaben der Stationierung entsprechend der Anweisung Straßendatenbank (ASB) zu kennzeichnen. Die Stationierungsrichtung und der Beginn der Baukilometrierung sind auf gleicher Grundlage anzugeben.

Eine Wiederverwendung des pechhaltigen Straßenausbaustoffes ist nur zulässig, sofern ein Gehalt an Benzo[a]pyren von < 50 mg/kg gewährleistet wird.

Wird im Rahmen der Voruntersuchung bei der Bestimmung der PAK nach EPa ein Benzo[a]pyrengehalt von ≥ 50 mg/kg festgestellt, so gilt der pechhaltige Straßenbaustoff als krebserzeugender bzw. erbgutverändernder Gefahrstoff und unterliegt beim eventuellen Ausbau den Bestimmungen der Gefahrstoff-Verordnung mit Anzeigepflicht gegenüber dem örtlich zuständigen Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik. Im Besonderen sind die Schutzmaßnahmen der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 551 - Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material - zu berücksichtigen. Pechhaltige Straßenausbaustoffe, die den Wert von 50 mg/kg Benzo[a]pyren überschreiten, sind als besonders überwachungsbedürftige Abfälle (Abfallschlüssel 17 03 01*) zu beseitigen. Sie sind deshalb gemäß SAbfEV der SBB anzudienen.

Straßenausbaustoffe mit unterschiedlichen Wiederverwendungsbereichen dürfen nicht mit dem Ziel der Richtwertunterschreitung vermischt werden.

Bei der Wiederverwendung sind darüber hinaus die Randbedingungen der Einbauklasse Z 2 der LAGA-TR und die Eluatwerte des Probekörpers für

PAK nach EPa < 0,03 mg/l
Phenolindex < 0,1 mg/l

einzuhalten. Ausgeschlossen ist der Einbau von aufbereiteten pechhaltigen Straßenausbaustoffen der Wiederverwendungsbereiche 3 und 4 bei Baumaßnahmen

5.3 Bautechnische Anforderungen

5.3.1 Baustoffe

Gebrochene pechhaltige Straßenausbaustoffe der Wiederverwendungsbereiche 3 bzw. 4: siehe Abschnitt 5.2 dieser Richtlinien

Die zu verwendende Bitumenemulsion muss auf die Art und Beschaffenheit des Ausgangsmaterials abgestimmt und kalt verarbeitbar sein. Das Brechverhalten der Emulsion muss den Einsatzbedingungen angepasst sein. Für die Verarbeitung sind kationische (saure) Bitumenemulsionen (pH-Wert ≤ 3) geeignet. Das in der Emulsion enthaltene Bitumen muss einem Straßenbitumen 50/70 bzw. 70/100 nach DIN EN 12.591 entsprechen. Der Bitumengehalt beträgt 60 - 65 M.-% und die Ausflusszeit nach DIN 52023-1 beträgt ≤ 12,0 s bei 20 °C .

Hydraulische Bindemittel müssen der DIN EN 197-1 bzw. DIN 18.506 entsprechen. Darüber hinaus können auch bauaufsichtlich zugelassene hydraulische Bindemittel verwendet werden, die für den Verwendungszweck geeignet sind.

Die zugegebenen Gesteinskörnungen müssen den Anforderungen der TL Gestein-StB entsprechen.

5.3.2 Baustoffgemische

Das Baustoffgemisch besteht aus gebrochenen pechhaltigen Straßenausbaustoffen der Wiederverwendungsbereiche 3 bzw. 4 (Ausgangsmaterial) der Stückgröße ≤ 32 mm, Bindemitteln und gegebenenfalls zugemischten Mineralstoffen.

Im Hinblick auf die anzustrebende Qualität der herzustellenden Schicht muss der pechhaltige Straßenausbaustoff der Wiederverwendungsbereiche 3 bzw. 4 nach dem gezielten Fräsen gebrochen werden, wenn im nennenswerten Umfang (> 10 M.-%) Stückgrößen über 32 mm vorhanden sind.

Für die Wahl der zweckmäßigen Zusammensetzung des Baustoffgemisches ist der Sieb- linienbereich einer hydraulisch gebundenen Tragschicht 0/32 der ZTV T-StB, Abschnitt 3.2.4, Bild 3.1 einzuhalten.

Bild 1: Sieblinienbereich (in Anlehnung an ZTV T-StB Bild 3.1)

Zur Verbesserung der Stückgrößenverteilung können Gesteinskörnungen (maximal 15 M.-%) zugegeben werden (Ausgangsgemisch). Die Zugabemengen sind möglichst gering zu halten, um das Volumen der pechhaltigen Schichten nicht unnötig zu vergrößern. Ein Überkornanteil im Gesamtgemisch bis 45 mm von ≤ 10 M.-% ist zulässig.

Der Gesamtwassergehalt des zur Anwendung kommenden Baustoffgemisches soll unterhalb des optimalen Wassergehaltes nach Proctor (gemäß DIN 18.127) des Ausgangsgemisches gewählt werden. Zu berücksichtigen ist die Eigenfeuchtigkeit des Ausgangsgemisches (gemäß DIN 1996 Teil 5).

5.4 Ausführungen

5.4.1 Allgemeines

Der Einbau einer pechhaltigen Schicht der Wiederverwendungsbereiche 3 bzw. 4 auf gefrorener Unterlage ist nicht zulässig.

5.4.2 Herstellung

siehe ZTV T-StB, Abschnitt 3.1.5.2

Die Herstellung des Baustoffgemisches erfolgt nur in Aufbereitungsanlagen, die eine Fremdüberwachung entsprechend Abschnitt 5.5.1 dieser Richtlinien nachweisen.

Zusätzlich sind folgende Hinweise zu beachten:

Die Dicke der Schicht darf von dem vorgeschriebenen Wert (in der Regel mindestens 20 cm) um nicht mehr als 10 % abweichen. Bei einer Schichtdicke ≥ 25 cm ist ein zweilagiger Einbau vorzusehen.

Die so hergestellten Schichten sind generell satt mit Bitumenemulsion (z.B. 0,8 bis 1,2 kg/m2 U60K) anzuspritzen und mit Splitt 2/5 abzustreuen. Das Abstreugut ist mit Walzen anzudrücken.

Der Arbeitsablauf und der Geräteeinsatz sind so zu wählen, dass die Längsstreifen frisch an frisch gelegt werden und eine fugenlose Schicht entsteht. Die seitliche Abböschung wird mit einer Neigung 1: 2 angelegt und verdichtet.

5.5 Prüfungen

5.5.1 Fremdüberwachung

5.5.1.1 Grundsätze der Überwachung

Die Firmen, die ausschließlich pechhaltige Straßenausbaustoffe der Wiederverwendungsbereiche 3 bzw. 4 befristet zwischenlagern, brechen und aufbereiten, schließen in Anlehnung an die TLG Asphalt-StB mit einer nach RAP Stra anerkannten Prüfstelle (Fachgebiet: G = Asphalt) einen Überwachungsvertrag im Sinne des Vertragsmusters nach Anlage 10 dieser Richtlinien ab. Das gilt auch für das Betreiben von mobilen Anlagen.

Firmen, die zusätzlich pechhaltige Straßenausbaustoffe der Wiederverwendungsbereiche 3 bzw. 4 verarbeiten und bei denen eine Fremdüberwachung nach TLG Asphalt-StB durchgeführt wird, ergänzen diese mit einer Vertragserweiterung im Sinne des Vertragsmusters nach Anlage 9 dieser Richtlinien.

Die Fremdüberwachung besteht aus

Die Erstprüfung muss vor der ersten Entgegennahme von pechhaltigen Straßenausbaustoffen vorgelegt werden. Vor einer Herstellung des Kaltmischgutes sowie einer erneuten Entgegennahme der vorgenannten Straßenausbaustoffe darf die Regelprüfung maximal ein halbes Jahr alt sein.

Die oberste Straßenbaubehörde führt eine Liste der Firmen, die pechhaltige Straßenausbaustoffe der Wiederverwendungsbereiche 3 bzw. 4 entgegennehmen bzw. verarbeiten dürfen.

Stellt die Prüfstelle die Fremdüberwachung ein, ist dieses der obersten Straßenbaubehörde mitzuteilen. Die betreffende Firma wird damit aus der Liste gestrichen.

5.5.1.2 Erstprüfung

Die Erstprüfung dient der Feststellung, ob die personellen und Ausstattungsvoraussetzungen für eine ständige ordnungsgemäße und schadlose Lagerung bzw. Verarbeitung von pechhaltigen Ausbaustoffen gegeben sind und ob die Voraussetzungen für eine entsprechende Eigenüberwachung geeignet erscheinen (Betriebsbeurteilung, siehe Anlage 7 dieser Richtlinien).

Die Inhalte der Prüfung umfassen:

- Beurteilung der personellen und Ausstattungsvoraussetzungen der Lagerung und Verarbeitung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen,

- Vorlage des Bescheides des zuständigen Amtes für Immissionsschutz,

- Eingangskontrolle sowie Führung eines Materialbuches (Ein- und Ausgänge),

- Beurteilung der personellen und Ausstattungsvoraussetzungen des zuständigen Laboratoriums für die Eigenüberwachungsprüfungen,

- Beurteilung der Art der Verarbeitung (Einbindung).

5.5.1.3 Regelprüfung

Voraussetzung für die Aufnahme der Regelprüfung ist ein positives Ergebnis der Erstprüfung. Der Prüfbericht beinhaltet die in der Anlage 8 dieser Richtlinien geforderten Angaben. Veränderungen gegenüber der Erstprüfung sind im Prüfbericht zu vermerken.

Bei der Regelprüfung sind gegebenenfalls Proben zu entnehmen, an denen die ordnungsgemäße Arbeitsweise der Mischanlage und deren Eigenüberwachung überprüft werden kann. Es ist ein Überwachungsbericht gemäß Anlage 8 dieser Richtlinien anzufertigen. Diesem sind die Mengenbilanzen der Ein- und Ausgänge von pechhaltigem Material entsprechend dem Prüfzeitraum beizulegen.

5.5.1.4 Sonderprüfungen

Eine Sonderprüfung ist dann notwendig, wenn die Regelprüfung (das heißt Wiederholungsprüfung) nicht bestanden wurde. Weiterhin kann sie auf Antrag des Mischgutherstellers bzw. der Straßenbauverwaltung stattfinden. Art und Umfang der Sonderprüfung sind im Einzelfall vom Fremdüberwacher bzw. der Straßenbauverwaltung festzulegen.

5.5.2 Eignungsprüfung

5.5.2.1 Vorgehensweise

Die zweckmäßige Zusammensetzung des Baustoffgemisches für die vorgesehene Baumaßnahme ist unter Berücksichtigung der Anforderungen der Abschnitte 5.2, 5.3, 5.6.2 und 5.7.2 an Hand einer Eignungsprüfung zu ermitteln.

Sie wird im Auftrag des Auftragnehmers von einer nach RAP Stra anerkannten Prüfstelle (Fachgebiet G = Asphalt bzw. H = Hydraulisch gebundene Gemische einschließlich Bodenverfestigung) erstellt. Werden Unteraufträge, wie z.B. Prüfungen der Umweltparameter an Dritte vergeben, sind diese Prüfstellen im Prüfbericht einschließlich der Ergebnisse anzugeben. Für die Durchführung der Eignungsprüfung sind nur die für den Einbau vorgesehenen Baustoffe zu verwenden. Die Eignungsprüfung muss einem oder mehreren Haufwerken des Lagerplatzes zugeordnet werden. Da die Aufbereitung des pechhaltigen Materials maßnahmenbezogen erfolgt, sollte das Alter der Eignungsprüfung drei Monate nicht überschreiten.

Unter Berücksichtigung des nach dem Proctorversuch an den Ausgangsmaterialien ermittelten optimalen Wassergehaltes werden Probemischungen mit drei verschiedenen Bindemittelgehalten hergestellt.

Die Umsetzbarkeit der auf Grund der Eignungsprüfung vorgeschlagenen Zusammensetzung aus dem Laboratorium in die Praxis der Mischgutherstellung muss von der Prüfstelle verfolgt und bei der Entscheidung zur Auswahl der günstigsten Variante berücksichtigt werden. Dem Auftragnehmer wird zu diesem Zweck eine repräsentative Probenmenge von mindestens 100 kg grundsätzlich acht Wochen vor Baubeginn zur Verfügung gestellt. Die Probenahme erfolgt unter Berücksichtigung der DIN 1996 Teil 2 und DIN EN 932-1 (siehe auch Anlage 4 dieser Richtlinien).

Die Eignungsprüfung wird spätestens eine Woche vor Beginn der Baumaßnahme der Straßenbauverwaltung vorgelegt.

5.5.2.2 Prüfumfang

Folgende Prüfungen für die Erstellung der Eignungsprüfung sind erforderlich:

  1. Ausgangsmaterial
    (gebrochene pechhaltige Straßenausbaustoffe der Wiederverwendungsbereiche 3 bzw. 4, die für den Einbau in die konkrete Baumaßnahme vorgesehen sind):
  2. gegebenenfalls zugegebene Gesteinskörnungen
  3. Baustoffgemisch

5.5.2.3 Prüfbericht

Im Prüfbericht müssen folgende Angaben enthalten sein:

Allgemeines:

Ausgangsmaterial:

Baustoffgemisch:

5.5.3 Eigenüberwachungsprüfungen

Der Auftragnehmer sowie auch die bauausführende Firma hat die Eigenüberwachungsprüfungen während der Ausführung mit der erforderlichen Sorgfalt und im erforderlichen Umfang durchzuführen. Werden Abweichungen von den Anforderungen festgestellt, sind deren Ursachen unverzüglich zu beseitigen.

Die Ergebnisse der Eigenüberwachungsprüfungen sind dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen.

5.5.4 Kontrollprüfungen

Kontrollprüfungen sind Prüfungen des Auftraggebers zur Feststellung, ob die Güteeigenschaften der Baustoffgemische und der fertigen Leistung den vertraglichen Anforderungen entsprechen; ihre Ergebnisse werden der Abnahme zugrunde gelegt. Die Probenahme sowie die Prüfungen, die auf der Baustelle erfolgen, führt der Auftraggeber in Anwesenheit des Auftragnehmers durch; dieses findet auch in Abwesenheit des Auftragnehmers statt, wenn er den rechtzeitig bekannt gegebenen Termin nicht wahrnimmt.

5.6 Hydraulische Verfestigung pechhaltiger Straßenausbaustoffe

5.6.1 Grundsätze

siehe Abschnitt 5.1 dieser Richtlinien siehe ZTV T-StB Abschnitt 3.1.3

Folgende Bauweisen sind möglich: - Bauweisen mit Asphaltdecke

RstO 01, Tafel 1, Zeile 2.3

Die Verfestigung nach ZTV T-StB wird durch eine Verfestigung entsprechend des Abschnittes 5.6 dieser Richtlinien ersetzt.

- Bauweisen mit Betondecke

RStO 01, Tafel 2, Zeile 1.3

Abweichend davon wird, anstelle des Vliesstoffes zwischen Verfestigung und Betondecke, eine Asphalttragschicht in einer Dicke von 8 cm angeordnet

- Bauweisen für Rad- und Gehwege

Bei Rad- und Gehwegen kann abweichend von den Regelbauweisen der RStO eine 15 cm dicke hydraulisch verfestigte pechhaltige Schicht auf einer mindestens 12 cm dicken Frostschutzschicht bzw. einem grobkörnigen Boden nach DIN 18.196, bei Einhaltung eines EV2 > 60 MN/m2, angeordnet werden. Darüber ist eine Asphalttragdeckschicht entsprechend der ZTV Asphalt-StB mit einem Hohlraumgehalt der fertigen Schicht von ≤ 6,0 Vol.-% in einer Dicke von mindestens 8 cm anzuordnen. Ein mögliches Durchschlagen von Rissen ist durch geeignete Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik zu verhindern.

Lassen sich bei der Eignungsprüfung die Anforderungen an eine Verfestigung mit hydraulischen Bindemitteln nicht erreichen, ist alternativ zu den oben genannten Bauweisen der Einbau als Bodenverfestigung nach ZTV E-StB möglich, wenn die dafür erforderlichen Eignungsprüfungen erfolgreich durchgeführt wurden. Die zentralgemischte Verfestigung muss dabei auf einem frostunempfindlichen Material angeordnet werden.

5.6.2 Baustoffe und Baustoffgemische

siehe Abschnitte 5.2 und 5.3 dieser Richtlinien

Für die Eignungsprüfung der Verfestigung gilt die ZTV T-StB Abschnitt 3.1.4.4, wobei auf den Nachweis des Frostwiderstandes verzichtet werden kann.

Für die Druckfestigkeit sind gefordert:

unter Asphaltschichten nach 28 Tagen 7 N/mm2
unter Betondecken nach 28 Tagen >15 N/mm2

5.6.3 Ausführung

siehe Abschnitt 5.4 dieser Richtlinien siehe ZTV T-StB, Abschnitt 3.1.5.3

Der Verdichtungsgrad DPr der verfestigten, noch nicht erstarrten Schicht muss mindestens 98 % der Proctordichte des Baustoffgemisches betragen.

Für die Druckfestigkeit gelten folgende Anforderungen:

unter Asphaltschichten nach 28 Tagen ≥ 3,5 N/mm2 bzw.
nach 7 Tagen ≥ 2,5 N/mm2
unter Betondecken nach 28 Tagen ≥ 6,0 N/mm2

5.6.4 Prüfungen

siehe Abschnitt 5.5 dieser Richtlinien

Bei hydraulisch verfestigten Baustoffgemischen sind die TP HGT-StB zu berücksichtigen. Die Proctorprobekörper werden mit schlagender Verdichtung hergestellt (siehe Anlagen 6 dieser Richtlinien). Für die Bestimmung der Druckfestigkeit werden Proctorprobekörper mit einem Durchmesser D = 150 mm hergestellt.

Für die Eluatherstellung im Trogverfahren (siehe Anlage 4 dieser Richtlinien) werden Proctorprobekörper mit einem Durchmesser D = 100 mm hergestellt.

Art und Umfang der Eigenüberwachungen sind der Anlage 11 dieser Richtlinien zu entnehmen.

Art und Umfang der durchzuführenden Kontrollprüfungen sind in der Anlage 12 dieser Richtlinien angegeben. Bei Bedarf kann die Anzahl der Prüfungen verändert werden. Für die Durchführung dieser Prüfungen werden Prüfstellen beauftragt, die für das Fachgebiet H = Hydraulisch gebundene Gemische einschließlich Bodenverfestigung nach RAP Stra anerkannt sind.

5.7 Verfestigung pechhaltiger Straßenausbaustoffe mit Bitumenemulsion

5.7.1 Grundsätze

siehe Abschnitt 5.1 dieser Richtlinien

Bei bitumenemulsionsgebundenen Baustoffgemischen ist zu beachten, dass das freiwerdende Emulsionswasser und die Hälfte des Bindemittelanteils der Bitumenemulsion mit anzurechnen ist. Bei Aufbereitung des oben genannten Materials in Kombination erfolgt die Zugabe der Komponenten in folgender Reihenfolge:

Unter Beachtung der vorhergenannten Bedingungen sind folgende Beispiele für Bauweisen möglich:

RStO 01, Tafel 1, Zeile 2.3

Die Verfestigung nach ZTV T-StB im Oberbau wird durch eine Verfestigung entsprechend dem Abschnitt 5.7 dieser Richtlinien ersetzt.

5.7.2 Baustoffe und Baustoffgemische
siehe Abschnitte 5.2 und 5.3 dieser Richtlinien

Der Hohlraumgehalt (Roh- und Raumdichte nach DIN 1996 Teil 7) bei Probekörpern beträgt 4 bis 12 Vol.-%.

Die Marshallstabilität (in Anlehnung an die DIN 1996 Teil 11, jedoch bei 25 °C) beträgt bei bitumenemulsionsgebundenen Probekörpern nach 7 Tagen mind. 10,0 kN, der Fließwert ist anzugeben.

5.7.3 Ausführung

siehe Abschnitt 5.4 dieser Richtlinien

An der fertigen Leistung ist der Verdichtungsgrad bei bitumenemulsionsgebundenen Schichten mit ≥ 97 % der Raumdichte (Marshallprobekörper, Duriezverdichtung, siehe Anlage 6 dieser Richtlinien) nachzuweisen.

Zur Erfahrungssammlung kann im Bedarfsfall auf bitumenemulsionsgebundenen Schichten die Einsenkung mittels Benkelman-Balken ermittelt werden. Die Einsenkung sollte szul≤ 0,7 mm, bezogen auf eine Radlast von 50 kN (siehe "Merkblatt über Einsenkungsmessungen mit dem Benkelman-Balken", Ausgabe 1991, FGSV - Nr. 406) betragen. Bei Rad- und Gehwegen kann die Einsenkung szul ≤ 1,3 mm als ausreichend angesehen werden.

5.7.4 Prüfungen

siehe Abschnitt 5.5 dieser Richtlinien

Bei bitumenemulsionsgebundenen Baustoffgemischen (auch in Kombination mit hydraulischen Bindemitteln bis zu einem Gehalt von 2 M.-%) werden die Probekörper nach einem modifizierten Marshall-Verfahren, dem Duriez-Verfahren (siehe Anlage 6 dieser Richtlinien) hergestellt.

Bei der Herstellung des Baustoffgemisches für die Probekörper ist Folgendes zu beachten:

Die Eignung der verwendeten Bitumenemulsion kann an Hand des Stabilitätsabfalls nach siebentägiger Wasserlagerung ermittelt werden. An modifizierten Duriez-Probekörpern ist die Marshallstabilität bei einer Prüftemperatur von 25 °C vor und nach einer siebentägigen Wasserlagerung zu ermitteln. Der Stabilitätsabfall darf 30 % nicht überschreiten.

Art und Umfang der Eigenüberwachungen bzw. der Kontrollprüfungen sind den Anlagen 11 und 12 dieser Richtlinien zu entnehmen. Für die Durchführung der Kontrollprüfungen werden Prüfstellen beauftragt, die für das Fachgebiet G = Asphalt nach RAP Stra anerkannt sind.

5.8 Dokumentation

Die neuen Einsatzorte bei der Wiederverwendung pechhaltiger Straßenbaustoffe (Wiederverwendungsbereiche 3 und 4) sowie bekannte Bereiche, in denen sich pechhaltige Straßenbaustoffe befinden, sind dauerhaft zu dokumentieren. Die Aufnahme in die Straßeninformationsbank erfolgt durch die zuständige Straßenbaubehörde.

6 Anlagen

Mineralische RC-Baustoffe

1 Eignungsbeurteilung

2 Überwachung, Prüfumfang und Prüfbestimmungen für mineralische RC-Baustoffe Vertragsmuster

3 Verwertungsmöglichkeiten von Ausbauasphalt und RC-Baustoffen Ausbauasphalt bzw. pechhaltige Straßenbaustoffe

4 Probenahme, Probenvorbereitung, Probekörperherstellung und Analytik bei der Wiederverwertung pechhaltiger Straßenbaustoffe

5 Klassifizierung von Asphaltgranulat

6 Probekörperherstellung

7 Güteüberwachung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen Formblatt, Teil: Fremdüberwachungsbericht, Erstprüfung

8 Güteüberwachung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen Formblatt, Teil: Fremdüberwachungsbericht, Regelprüfung

9 Ergänzung zum Überwachungsvertrag nach TLG Asphalt, Vertragsmuster

10 Überwachungsvertrag, Vertragsmuster

11 Wiederverwertung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen Teil: Eigenüberwachungsprüfungen

12 Wiederverwertung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen Teil: Kontrollprüfungen

13 Liefervereinbarung für pechhaltige Straßenausbaustoffe

14 Liefervereinbarung für pechhaltiges Kaltmischgut

LAGA-Technische Regeln - Tabellen

15 Tab. II. 1.4-6 Zuordnungswerte Eluat für Recyclingbaustoffe/nichtaufbereiteten Bauschutt

16 Tab. II. 1.4-5 Zuordnungswerte Feststoff für Recyclingbaustoffe/nichtaufbereiteten Bauschutt

17 Tab. II. 1.2-1 Mindestuntersuchungsprogramm für Boden bei unspezifischem Verdacht

18 Tab. II. 1.2-2 Zuordnungswerte Feststoff für Boden

19 Tab. II. 1.2-3 Zuordnungswerte Eluat für Boden

20 Tab. II. 1.4-1 Mindestuntersuchungsprogramm für Bauschutt vor der Aufbereitung bei unspezifischem Verdacht

21 Tab. II. 1.4-4 Orientierungswerte für die Bewertung von schadstoffbelasteten Gebäuden, Bauteilen oder Bauschutt vor der Aufbereitung

22 Tab. II. 1.4-2 Umfang und Häufigkeit der durchzuführenden Untersuchungen im Feststoff für Recyclingbaustoffe

23 Tab. II. 1.4-3 Umfang und Häufigkeit der durchzuführenden Untersuchungen im Eluat für Recyclingbaustoffe

24 Pkt. III. 1.2.4 1. Bestimmung des eluierbaren Anteils

25 Hinweise zur Nachweisführung von Abfällen bei Straßenbaumaßnahmen

26 Schema des Entscheidungsablaufes für die Verwertung von Ausbauasphalt sowie die Entsorgung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen

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Eignungsbeurteilung  Anlage 1


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(Rückseite)

Erläuterungen:

AT Asphalttragschicht
FSS Frostschutzschicht nach TL SoB
HGT Hydraulisch gebundene Tragschicht
KTS Kiestragschicht nach TL SoB
STS Schottertragschicht nach TL SoB
TDS Tragdeckschicht
ToB Tragschicht ohne Bindemittel nach TL SoB
PSV nachgewiesener PSV-Wert (polished stone value)
*1 nur für Bauklassen V und VI
*2 nicht geeignet in den oberen 20 cm der FSS
*3 für Bauklassen IV - VI
*4 für Bauklassen II - VI
*5 für Bauklassen III - VI
Z 0 Verwendung nach Abschnitt 3.2 der BTR RC-StB
Z 1.1 Verwendung nach Abschnitt 3.2 der BTR RC-StB
Z 2 Verwendung nach Abschnitt 3.2 der BTR RC-StB

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Überwachung, Prüfumfang und Prüfbestimmungen für mineralische RC-Baustoffe, Vertragsmuster Anlage 2

Blatt 1

Prüfungen Prüfverfahren/Regelwerk Erstprüfung Überwachung
Eigen Fremd
Gewinnung Aufbereitung Lagerung Probenahme M RC
DIN EN 932-1
BTR RC-StB Abschn. 2
* t 4
Stoffliche Zusammensetzung in Anlehnung an das Merk- blatt M RC * t 4
Kontrolle der Eigenüberwachung BTR RC-StB Abschn. 3.5 * 4
Widerstand gegen Frost-Tauwechsel TP Min-StB T. 4.3.1
DIN EN1367-1
Prüfkörnung 8 bis 16 mm
* 2
Raumbeständigkeit (wenn vertraglich vereinbart) TP Min-StB Teil 4.2, Abschnitt 4.2
Korngrößenverteilung DIN EN 933-1
DIN 1996, T 14
DIN 18123
* w 4
Reinheit und schädliche Bestandteile (bei Verwendung in HGT und Verfe- stigung nach ZTVT) DIN EN 1744-1 * t 4
Widerstandsfähigkeit gegen Schlag;
Geltungsbereich: Splitt und Schotter
DIN EN 1097-2
DIN 52115, T 2
* 2
Prüfung umweltrelevanter Parameter BTR RC-StB, Anlage 24 * 4
CBR (für Verwendung in ungebunde- ner Form) DIN EN 13286-47 * 4
Wasserdurchlässigkeit (für Frost- schutzschicht) DIN 18130, T 1 * 4
Affinität zu bitumenhaltigen Bindemit- teln (für Verwendung in Asphaltschich- ten) DIN 1996, T 10
DIN EN 12697-11
* 2
Widerstand bei Hitzebeanspruchung (für Verwendung in Asphaltschichten) DIN EN 1367-5 * 2

w = Prüfung mindestens einmal wöchentlich
t = Prüfung täglich
4 = Prüfung viermal jährlich
2 = Prüfung zweimal jährlich
* = Prüfung bei Erstprüfung
Eigen = Eigenüberwachung Fremd = Fremdüberwachung


Blatt 2


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Blatt 3


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Verwertungsmöglichkeiten von Ausbauasphalt und RC-Baustoffen Anlage 3


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Probenahme, Probenvorbereitung, Probekörperherstellung und Analytik bei der Wiederverwertung pechhaltiger Straßenbaustoffe  Anlage 4

Blatt 1

1. Probenahme und Probenvorbereitung

Die Probenahme und -vorbereitung sind gemäß DIN 1996 Blatt 2 und DIN EN 932-1 durchzuführen. Die Lagerzeit bis zur Prüfung sollte möglichst gering gehalten werden. Eine längerfristige Probenlagerung, z.B. von Rückstellproben, ist nur nach Lufttrocknung zulässig.

Für die Untersuchung auf pechtypische Bestandteile, polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK nach EPA) und Phenolindex, dürfen die Proben nur mechanisch zerkleinert werden. Eine thermische Zerkleinerung ist nicht zulässig.

2. Eluatherstellung

Die Eluatherstellung erfolgt nach dem Trogverfahren (siehe TP Min-StB Teil 7.1.2, Auslaugbarkeit, Feststoffgehalte, Trogverfahren, Ausgabe 1999).

2.1 Bohrkern- bzw. Ausbruchstück

Die Ausbauproben werden je nach Größe zwischen 4 bis 24 Stunden bei - 20oC gelagert. Anschließend erfolgt eine mechanische Zerkleinerung der gesamten Probe bis zu einer Stückgröße von < 5 mm.

Ungefähr 100 g der aufbereiteten Probe werden in Anlehnung an das Trogverfahren (siehe oben) mit vollentsalztem Wasser eluiert. Abweichend kann ein Gefäß mit einem Fassungsvermögen von etwa 1,5 l verwendet werden.

2.2 Granulat

In der Regel ist das Material in der Stückgröße von 0/32 mm zu eluieren.

Die Probemenge beträgt ungefähr 2.000 g. Dieses wird nach dem Trogverfahren eluiert.

2.3 Probekörper

Die Probekörper werden entsprechend Eignungsprüfung nach der Technischen Prüfvorschrift für hydraulisch gebundene Tragschichten (TP HGT - StB 86, Abschnitt 3.2.3.3.2.) - Herstellen mit schlagender Verdichtung - (siehe Anlage 6) bzw. nach dem "Modifizierten Marshall-Verfahren, in Anlehnung an das Duriez-Verfahren" (siehe Anlage 6) hergestellt. Der Durchmesser des Proctorprobekörpers beträgt 100 mm.

Blatt 2

3. Probenvorbereitung für die PAK nach EPa - Bestimmung als Feststoff Die Proben werden bis zu einer Stückgröße von < 5 mm mechanisch zerkleinert. 20 bis 30 g davon werden mit Cyclohexan im Soxhlet extrahiert.

4. Analysenmethoden

4.1 Hinweise

Für die Untersuchung auf pechtypische Bestandteile in Ausbaustoffen werden die nachstehenden Methoden empfohlen. Es können auch vergleichbare Verfahren angewendet werden.

4.2 Phenolindex

Bestimmung im Eluat nach DIN 38.409 H 16, Verfahren 2 bzw. 3.

4.3 PAK (EPA)

Analyse des Extraktes bzw. des Eluates analog U.S. EPa 610 (EPa = Environmental Protection Agency).

DIN 38407 - F 18 im Eluat
DIN IS0 13.877 im Feststoff

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Klassifizierung von Asphaltgranulat  Anlage 5


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Probekörperherstellung  Anlage 6

Blatt 1

1. Hydraulisch verfestigte Probekörper

Auszug1 aus den Technischen Prüfvorschriften für hydraulisch gebundene Tragschichten (TP HGT-StB 94) sowie Ergänzungen

3.2.3.1.3 Geräte bei schlagender Verdichtung Druckfestigkeitsprüfung

"Sollen Probekörper mit schlagender Verdichtung hergestellt werden, sind Probekörperformen mit einem Innendurchmesser von 150 mm und einer Höhe von 125 mm und Verdichtungsgeräte Form B nach DIN 18.127 zu verwenden. Die Probekörperformen müssen längs teilbar sein."

Eluatherstellung

Für die Eluatherstellung werden Probekörper hergestellt; hier sind Probekörperformen mit einem Innendurchmesser von 100 mm und einer Höhe von 120 mm und Verdichtungsgeräte Form a nach DIN 18.127 zu verwenden.

3.2.3.3.2 Herstellen mit schlagender Verdichtung

"Die für jeden Probekörper erforderliche Menge wird durch Wiegen in drei gleiche Teilmengen geteilt. Die Teilmengen werden wie beim Proctorversuch nach Abschnitt 3.2.2.3 nacheinander in die Probekörperform eingebracht und jeweils mit aufgelegter Stahlplatte verdichtet. Die Schlagzahl ist für jede Schicht so festzulegen, dass insgesamt die Proctordichte erreicht wird. Hierzu sind in der Regel Vorversuche erforderlich.

Vor Aufbringen der nächstfolgenden Schicht wird die bereits verdichtete Schicht sorgfältig aufgerauht, um eine gute Verbindung der Schichten zu erreichen."

Bei Entnahme des Baustoffgemisches im Mischwerk wird der Probekörper nach einer Wartezeit von 60 ± 15 Minuten hergestellt. Die Herstellung der Probekörper muss spätestens 75 Minuten nach dem Mischen des Baustoffgemisches beendet sein.

Werden die Probekörper nicht im Mischwerk oder auf der Baustelle, sondern in einem stationären Labor hergestellt, so wird die Probenteilung zweckmäßigerweise an der Entnahmestelle durchgeführt und die Teilproben werden luftdicht verschlossen in das Labor transportiert.

3.2.3.4 Lagerung bis zur Prüfung

Die Probekörper werden nach ausreichender Erhärtung, frühestens 20 Stunden nach dem Verdichten, entformt.

1) Auszüge: kursiv

Blatt 2

"Sie werden bis dahin bei einer Temperatur zwischen + 15 und + 25 °C gelagert und gegen Verdunsten, z.B. durch Auflegen von Plastikfolien und feuchten Tüchern, geschützt.

Nach dem Entformen werden die Proben bei einer Temperatur von 20 ± 2 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von mindestens 95 % auf Lattenrosten oder Rostplatten bis zur Prüfung im Alter von 28 Tagen gelagert."

2. Bitumenemulsionsgebundene Probekörper
(Modifiziertes Marshall-Verfahren, in Anlehnung an das Duriez-Verfahren) Auszug aus "Straße und Autobahn" 9/92, S. 546 - 550

2.1 Einleitung

Die vorliegende Anleitung beschreibt die Herstellung der Prüfkörper von bitumenemulsionsgebundenen pechhaltigen Straßenbaustoffen (0/32 mm) als Kaltmischgut in Anlehnung an das Duriez-Verfahren.

Bei Einbau und Verdichtung von wasserhaltigem Mischgut gelten annähernd die Gesetzmäßigkeiten, die bei Einbau und Verdichtung von ungebundenen Baustoffgemischen zu beachten sind.

Dies bedeutet, dass der Verdichtungserfolg in entscheidendem Maße von der unterstützenden Wirkung des Wassers abhängt.

2.2 Geräte

Zur Herstellung der Probekörper sind Verdichtungsformen in Anlehnung an die DIN 1996 Teil 4 (Herstellung von Probekörpern aus Mischgut) erforderlich. Die Formen müssen aus V4AStahl angefertigt werden, um Korrosion durch basisches oder saures Wasser auszuschließen. Für die Verdichtung der Probekörper wird eine Presse benötigt, die folgende Anforderungen erfüllt:

2.3 Herstellung der Probekörper

Das Mischgut sollte für die Probekörperherstellung etwa gleich alt sein. Daher ist das Mischgut für jeden Verdichtungsvorgang getrennt und möglichst kurz vor dem Einfüllen in die Verdichtungsform herzustellen. Je Probekörper sind ca. 2 kg Kaltmischgut herzustellen.

Wurde Kaltmischgut auf der Baustelle entnommen, so ist diese Probe gegen Wasserverlust zu schützen und so bald wie möglich zu verdichten.

Blatt 3

Jede Verdichtungsform wird an der Unterseite mit der Stempelplatte und dem Stempel verschlossen und auf zwei Holzklötze gestellt. Anschließend wird das wasserhaltige Mischgut in die Verdichtungsformen eingefüllt.

Jede Verdichtungsform nimmt 1,240 ± 5 g Probenmaterial auf, das möglichst gleichmäßig einzufüllen ist, damit während des Pressvorgangs eine homogene Verdichtung erfolgen kann.

Nach Einfüllen des Probenmaterials werden die obere Stempelplatte und der obere Stempel aufgesetzt. Anschließend werden die Stempel mit der Presse so weit angedrückt, dass die Verdichtungsform gerade gehalten wird, aber noch keine Verdichtung erfolgt. Die Holzklötze werden nun entfernt, so dass die Verdichtungsform allein über die Stempel gehalten wird.

Der Kompressionsdruck wird nun so erhöht, dass innerhalb von 5 Minuten ± 15 Sekunden eine Last von 65 kN auf den Probekörper einwirkt. Diese Last wird 5 Minuten aufrecht erhalten. Während dieser Zeit kann aus dem Mischgut Wasser austreten.

Nach der konstanten Belastung von 5 Minuten wird die Probe entlastet; Stempel und Stempelplatten werden entfernt.

Die Verdichtungsformen mit dem verdichteten Probematerial sind bei Raumtemperatur zu lagern und werden nach 20 ± 2 Stunden ausgeformt.

Die gleichzeitige Verdichtung von mehreren (max. vier) Probekörpern bietet die Vorteile, dass der Verdichtungsdruck besser einstellbar und die Gefahr der Stempelverkantung geringer ist. Hierbei ist darauf zu achten, dass eine Druckpresse mit genügend großem Lastbereich zur Verfügung steht.

2.4 Lagerung der Probekörper

Die Probekörper werden nach ihrer Ausformung 7 Tage unter Laborbedingungen (Raumtemperatur 20 - 25 °C, relative Luftfeuchtigkeit 50 - 60 %) windgeschützt auf einem Rost gelagert, so dass sie von allen Seiten abtrocknen können.

Blatt 4


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Blatt 5


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Güteüberwachung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen Formblatt, Teil: Fremdüberwachungsbericht, Erstprüfung  Anlage 7

Blatt 1


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Blatt 2


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Güteüberwachung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen Formblatt, Teil: Fremdüberwachungsbericht, Regelprüfung  Anlage 8


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Ergänzung zum Überwachungsvertrag nach TLG Asphalt, Vertragsmuster Anlage 9

Ergänzung
zum Überwachungsvertrag nach TLG Asphalt-StB vom
des Asphaltwerkes .....

zwischen

und

werden nachfolgende Ergänzungen zu o. g. Vertrag abgeschlossen:

  1. Zweck des Ergänzungsvertrages ist die Fremdüberwachung für das Asphaltwerk ......................................... ......................................... hinsichtlich der Lagerung von pechhaltigen Straßenbaustoffen und deren Verarbeitung.
  2. Die Überwachung erfolgt auf der Grundlage der Brandenburgischen Technischen Richtlinien für die Verwertung von Recycling-Baustoffen im Straßenbau - Herstellung, Prüfung, Auslieferung und Einbau - (BTR RC-StB).
  3. Der Hersteller, das Asphaltwerk ......................................... ......................................... , verpflichtet sich, die Brandenburgischen Technischen Richtlinien für die Verwertung von Recycling-Baustoffen im Straßenbau - Herstellung, Prüfung, Auslieferung und Einbau - (BTR RCStB) und weitere für die Wiederverwertung pechhaltiger Straßenausbaustoffe geltende Regelwerke des Straßenbaus zu beachten.
  4. Die Prüfstelle verpflichtet sich, die Kontrolle entsprechend den geltenden Vorschriften und Richtlinien vorzunehmen. Festgestellte Mängel werden dem Hersteller bekannt gegeben und bei Nichtbeseitigung, trotz Anmahnung an die oberste Straßenbaubehörde weitergeleitet.
  5. Der Überwachungsbericht wird gemeinsam oder getrennt vom Überwachungsbericht nach TLG Asphalt-StB angefertigt und eine Kopie an die oberste Straßenbaubehörde weitergegeben.
  6. Im Übrigen behalten alle im Überwachungsvertrag vom ......................................... angeführten

Vertragsinhalte weiterhin Gültigkeit.

Ort:.................................................... Datum:....................................................

Unterschrift (Prüfstelle) .............................................. Unterschrift (Hersteller) .........................................

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Überwachungsvertrag, Vertragsmuster  Anlage 10


Blatt 1

Überwachungsvertrag

Zwischen ......................................... .........................................(kurz "Hersteller" genannt)

und ......................................... .........................................(kurz "Prüfstelle" genannt)

wird nachstehender Überwachungsvertrag abgeschlossen:

1 Zweck des Vertrages ist die Fremdüberwachung für das Mischwerk.................................... hinsichtlich der Lagerung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen und deren Verarbeitung.

2 Die Technischen Lieferbedingungen für Asphalt im Straßenbau, analog Teil: Güteüberwachung - TLG Asphalt-StB -, eingeführt vom Bundesminister für Verkehr und den obersten Straßenbaubehörden der Länder, sowie die Brandenburgischen Technischen Richtlinien für die Verwertung von Recycling-Baustoffen im Straßenbau - Herstellung, Prüfung, Auslieferung und Einbau - (BTR RC-StB) sind Bestandteil dieses Vertrages.

3 Der Hersteller verpflichtet sich insbesondere:

3.1 der Prüfstelle den jährlichen Produktionsbeginn, den Werkleiter, das für die Eigenüberwachung zuständige Laboratorium und den für die Eigenüberwachung Verantwortlichen zu benennen und jede Änderung unverzüglich anzuzeigen;

3.2 die Beauftragten der Prüfstelle in Wahrnehmung ihrer durch den Vertrag erwachsenden Aufgaben während der Betriebszeit und auch ohne vorherige Ankündigung das Werk betreten zu lassen;

3.3 der Prüfstelle das Produktionsprogramm nach Arten und Sorten schriftlich anzu- zeigen;

3.4 bei einer längeren Unterbrechung der Produktion, die eine vertragsgemäße Überwachung unmöglich macht, der Prüfstelle die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung und die Wiederaufnahme der Produktion mitzuteilen;

3.5 Änderungen oder Ergänzungen der Betriebseinrichtungen unverzüglich mitzuteilen;

4 Die Prüfstelle verpflichtet sich:

4.1 die in den BTR RC-StB Abschn. 5.5.1 festgelegte Überprüfung durchzuführen,

4.2 über die Überprüfung einen Überwachungsbericht anzufertigen,

Blatt 2

4.3 die Kontrolle entsprechend den gültigen Vorschriften und Richtlinien vorzunehmen. Festgestellte Mängel werden dem Hersteller bekannt gegeben und bei Nichtbeseitigung, nach Anmahnung, an die oberste Straßenbaubehörde weiter geleitet.

5 Den Überwachungsbericht übermittelt die Prüfstelle

  1. dem Hersteller und
  2. der obersten Straßenbaubehörde

6 Die Prüfstelle ist gegenüber Dritten zur Geheimhaltung verpflichtet; Dienststellen der Straßenbauverwaltung sind nicht Dritte in diesem Sinne.

7 Unbeschadet des Abschnitts 3.4.1 der TLG Asphalt-StB kann die Einstellung der Überwachung erfolgen, wenn der Hersteller seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommt.

8 Die durch die Überwachung im Rahmen dieses Vertrages entstehenden Kosten trägt der Hersteller.

9 Der Vertrag ist beiderseits mit mindestens dreimonatiger Frist zum Ende des Kalenderjahres schriftlich kündbar. Die Prüfstelle teilt der Straßenbaubehörde Abschluss und Kündigung des Vertrages mit.

10 Sollte ein Teil dieser vertraglichen Bestimmungen unwirksam sein, so gilt der Vertrag im Übrigen seinem Zweck entsprechend fort.

11 Dieser Vertrag ist in ... Exemplaren ausgestellt und unterzeichnet. Änderungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Die Prüfstelle teilt der obersten Straßenbaubehörde die Änderung mit.

Ort:.................................................... Datum:....................................................

Unterschrift (Prüfstelle) .............................................. Unterschrift (Hersteller) .........................................

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Wiederverwertung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen, Teil: Eigenüberwachungsprüfungen Anlage 11

Teil: Eigenüberwachungsprüfungen

1 Unter Verwendung von Bitumenemulsion
(und in Kombination mit hydraulischen Bindemitteln bis 2 M.-%)

Prüfungen beim Herstellen des Baustoffgemisches im Mischwerk

Umfang: je angefangene 500 t Mischgut, mindestens 1mal täglich

Prüfungen auf der Baustelle

2 Unter Verwendung von hydraulischen Bindemitteln
(in Kombination mit Bitumenemulsion und mit einem Gehalt an hydraulischen Bindemitteln > 2 M.-%)

Prüfungen beim Herstellen des Baustoffgemisches im Mischwerk

Umfang: je angefangene 500 t Liefermenge, mindestens 1mal täglich

Prüfungen auf der Baustelle

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 Wiederverwertung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen, Teil: Kontrollprüfungen Anlage 12

Teil: Kontrollprüfungen

1 Unter Verwendung von Bitumenemulsion
(und in Kombination mit hydraulischen Bindemitteln bis 2 M.-%)

Prüfungen des Baustoffgemisches

Prüfungen auf der Baustelle

2 Unter Verwendung von hydraulischen Bindemitteln
(in Kombination mit Bitumenemulsion und mit einem Gehalt an hydraulischen Bindemitteln > 2 M.-%)

Prüfungen des Baustoffgemisches

Prüfungen auf der Baustelle

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Liefervereinbarung für pechhaltige Straßenausbaustoffe  Anlage 13 13
(Stand: 2004)


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Liefervereinbarung für pechhaltiges Kaltmischgut  Anlage 14
(Stand: 2004)


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Tab. II. 1.4-6 Zuordnungswerte Eluat für Recyclingbaustoffe/nichtaufbereiteten Bauschutt Anlage 15

Tabelle II. 1.4-6: Zuordnungswerte Eluat für Recyclingbaustoffe/nichtaufbereiteten Bauschutt

Parameter Dimension Zuordnungswert
Z 0 Z 1.1 Z 1.2 Z 2
pH-Wert 7,0-12,5
el. Leitfähigkeit µS/cm 500 1500 2500 3000
Chlorid mg/l 10 20 40 150
Sulfat mg/l 50 150 300 600
Arsen µg/l 10 10 40 50
Blei µg/l 20 40 100 100
Cadmium µg/l 2 2 5 5
Chrom (gesamt) µg/l 15 30 75 100
Kupfer µg/l 50 50 150 200
Nickel µg/l 40 50 100 100
Quecksilber µg/l 0,2 0,2 1 2
Zink µg/l 100 100 300 400
Phenolindex µg/l < 10 10 50 100

Beim Prüfungsumfang nach Tabelle II 1.4-3 (Eluat für Recyclingbaustoffe, Abs. 30) können die Parameter Arsen und Quecksilber vernachlässigt werden, obwohl Tabelle II 1.4-6 Zuordnungswerte dafür festlegt. Diese beiden Parameter beziehen sich auf nichtaufbereiteten Bauschutt.

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Tab. II. 1.4-5 Zuordnungswerte Feststoff für Recyclingbaustoffe/nichtaufbereiteten Bauschutt Anlage 16

Tabelle II. 1.4-5: Zuordnungswerte Feststoff für Recyclingbaustoffe/nichtaufbereiteten Bauschutt

Parameter Dimension Zuordnungswert
Z 0 Z 1.1 Z 1.2 Z 2
Arsen1 mg/kg 20
Blei1 mg/kg 704
Cadmium1 mg/kg 1,04
Chrom (gesamt)1 mg/kg 604
Kupfer1 mg/kg 404
Nickel1 mg/kg 504
Quecksilber1 mg/kg 0,54
Zink1 mg/kg 1504
Kohlenwasserstoffe mg/kg 100 3002 5002 10002
PAK nach EPA mg/kg 1 5 (20)3 15 (50)3 75 (100)3
EOX mg/kg 1 3 5 10
PCB mg/kg 0,02 0,1 0,5 1

1) Sollen Recyclingbaustoffe, z.B. Vorabsiebmaterial und nicht aufbereiteter Bauschutt als Bodenmaterial für Rekultivierungszwecke und Geländeauffüllungen in der Einbauklasse 1 verwendet werden, ist die Untersuchung von Arsen und Schwermetallen erforderlich. Es gelten dann die Kriterien und Zuordnungswerte Z 1 (Z1.1 und Z 1.2) der Technischen Regeln Boden.
2) Überschreitungen, die auf Asphaltanteile zurückzuführen sind, stellen kein Ausschlußkriterium dar. Wenn Ausbauasphaltanteile vorhanden sind, kann auf eine Analyse dieses Parameters verzichtet werden.
3) Im Einzelfall kann bis zu dem in Klammern genannten Wert abgewichen werden.
4) Gemäß Erlass des MLUR Brandenburg vom 11.05.2000 sind für das einzubauende Material die entsprechenden Vorsorgewerte der Bodenart Lehm/Schluff der BBodSchV anzuwenden.

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Tab. II. 1.2-1 Mindestuntersuchungsprogramm für Boden bei unspezifischem Verdacht  Anlage 17

Tabelle II. 1.2-1: Mindestuntersuchungsprogramm für Boden bei unspezifischem Verdacht

Parameter Boden ohne Fremdbestandteile Boden mit mineralischen Fremdbestandteilen (bis 10 Vol.-%)
Feststoff Eluat1 Feststoff Eluat1
Kohlenwasserstoffe x x
EOX x x
Arsen x x2 x x2
Blei x x2 x x2
Cadmium x x2 x x2
Chrom (ges.) x x2 x x2
Kupfer x x2 x x2
Nickel x x2 x x2
Quecksilber x x2 x x2
Zink x x2 x x2
Chlorid x
Sulfat x
pH-Wert x x2 x x2
el. Leitfähigkeit x x
Organoleptische Prüfung x x
HCl-Test (10 %) x x

1) In begründeten Fällen (Belastungen aufgrund der Herkunft oder Nutzung unter atypischen Umgebungsbedingungen) kann es erforderlich sein, den verfügbaren (mobilen) Anteil mit bodenrelevanten Methoden zu untersuchen.
2) Wenn Feststoff > Z0 oder pH-Wert im Feststoff < 5

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Tab. II. 1.2-2 Zuordnungswerte Feststoff für Boden  Anlage 18

Tabelle II. 1.2-2: Zuordnungswerte Feststoff für Boden

Parameter Dimension Zuordnungswert
Z 0-Sand Z 0-Lehm/Schluff Z 0-Ton Z 1.1 Z 1.2 Z 2
PH-Wert1 5,5-8 5,5-8 5,5-8 5,5-8 5-9 --
EOX mg/kg 1 1 1 3 10 15
Kohlenwasserstoffe mg/kg 100 100 100 300 500 1000
Σ BTEX mg/kg <1 <1 <1 1 3 5
Σ LHKW mg/kg <1 <1 <1 1 3 5
ΣPAK n. EPA mg/kg 1 1 1 52 15 3 20
Σ PCB (Congenere n. DIN 51527) mg/kg 0,02 0,02 0,02 0,1 0,5 1
Arsen mg/kg 20 20 20 30 50 150
Blei mg/kg 404 704 1004 200 300 1000
Cadmium mg/kg 0,44 14 1,54 1 3 10
Chrom (ges.) mg/kg 304 604 100 4 100 200 600
Kupfer mg/kg 204 404 604 100 200 600
Nickel mg/kg 154 504 70 4 100 200 600
Quecksilber mg/kg 0,14 0,54 14 1 3 10
Thallium mg/kg 0,5 0,5 0,5 1 3 10
Zink mg/kg 604 1504 2004 300 500 1500
Cyanide (ges.) mg/kg 1 1 1 10 30 100

1) Niedrige pH-Werte stellen allein kein Ausschlußkriterium dar. Bei Überschreitungen ist die Ursache zu prüfen.
2) Einzelwerte für Naphthalin und Benzo-[a]-Pyren jeweils kleiner als 0,5.
3) Einzelwerte für Naphtalin und Benzo-[a]-Pyren jeweils kleiner 1,0.
4) Gemäß Erlass des MLUR Brandenburg vom 11. Mai 2000 sind für das einzubauende Material die entsprechenden Vorsorgewerte der BBodSchV anzuwenden.

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 Tab. II. 1.2-3 Zuordnungswerte Eluat für Boden Anlage 19

Tabelle II. 1.2-3: Zuordnungswerte Eluat für Boden

Parameter Dimension Zuordnungswert
Z 0 Z 1.1 Z 1.2 Z 2
pH-Wert1 6,5-9 6,5-9 6-12 5,5-12
el. Leitfähigkeit µS/cm 500 500 1.000 1.500
Chlorid mg/l 10 10 20 30
Sulfat mg/l 50 50 100 150
Cyanid (ges.) µg/l < 10 10 50 1002
Phenolindex3 µg/l < 10 10 50 100
Arsen µg/l 10 10 40 60
Blei µg/l 20 40 100 200
Cadmium µg/l 2 2 5 100
Chrom (ges.) µg/l 15 30 75 150
Kupfer µg/l 50 50 150 300
Nickel µg/l 40 50 150 200
Quecksilber µg/l 0,2 0,2 1 2
Thallium µg/l < 1 1 3 5
Zink µg/l 100 100 300 600

1) Niedrige pH-Werte stellen allein kein Ausschlusskriterium dar. Bei Überschreitungen ist die Ursache zu prüfen.
2) Verwertung für Z 2 > 100 ist zulässig, wenn Z 2 Cyanid (leicht freisetzbar) < 50 µg/l.
3) Bei Überschreitungen ist die Ursache zu prüfen. Höhere Gehalte, die auf Huminstoffe zurückzuführen sind, stellen kein Ausschlusskriterium dar.

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Tab. II. 1.4-1 Mindestuntersuchungsprogramm für Bauschutt vor der Aufbereitung bei unspezifischem Verdacht  Anlage 20

Tabelle II. 1.4-1: Mindestuntersuchungsprogramm für Bauschutt vor der Aufbereitung bei unspezifischem Verdacht

Parameter Feststoff Eluat
Aussehen1 x
Farbe, Färbung2 x x
Trübung2 x
Geruch2 x x
pH-Wert x
elektrische Leitfähigkeit x
Chlorid x
Sulfat x
Arsen3 x x
Blei x x
Cadmium x x
Chrom (gesamt) x x
Kupfer x x
Nickel x x
Quecksilber3 x x
Zink x x
Kohlenwasserstoffe x
PAK nach EPA x
EOX x
Phenolindex x

1) Verbale Beschreibung der Bestandteile
2) Ist anzugeben (verbale Beschreibung).
3) Gilt nur für Bodenaushub mit mineralischen Fremdbestandteilen > 10 Vol.-%

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Tab. II. 1.4-4 Orientierungswerte für die Bewertung von schadstoffbelasteten Gebäuden, Bauteilen oder Bauschutt vor der Aufbereitung  Anlage 21

Tabelle II. 1.4-4: Orientierungswerte für die Bewertung von schadstoffbelasteten Gebäuden, Bauteilen oder Bauschutt vor der Aufbereitung

Parameter gemessen im Feststoff gemessen im Eluat
Dimension Orientierungs- wert Dimension Orientierungswert
pH-Wert 7 bis 12,5
elektr. Leitfähigkeit µS/cm 3.000
Chlorid mg/l 150
Sulfat mg/l 600
Arsen mg/kg 50 µg/l 50
Blei mg/kg 300 µg/l 100
Cadmium mg/kg 3 µg/l 5
Chrom (gesamt) mg/kg 200 µg/l 100
Kupfer mg/kg 200 µg/l 200
Nickel mg/kg 200 µg/l 100
Quecksilber mg/kg 3 µg/l 2
Zink mg/kg 500 µg/l 400
Kohlenwasserstoffe (H18) mg/kg 1.000
PAK nach EPA mg/kg 75 (100)1
EOX mg/kg 10
PCB mg/kg 1
Phenolindex µg/l 100

1) Im Einzelfall kann bis zu dem in Klammern genannten Wert abgewichen werden.

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Tab. II. 1.4-2 Umfang und Häufigkeit der durchzuführenden Untersuchungen im Feststoff für Recyclingbaustoffe  Anlage 22

Tabelle II. 1.4-2: Umfang und Häufigkeit der durchzuführenden Untersuchungen im Feststoff für Reyclingbaustoffe

Parameter Eignungsnachweis Fremdüberwachung1 Eigenüberwachung2
Aussehen x x x
Farbe x x x
Geruch x x x
Blei3 x x
Cadmium3 x x
Chrom (gesamt)3 x x
Kupfer3 x x
Nickel3 x x
Zink3 x x
Kohlenwasserstoffe x x
PAK nach EPA x x
EOX x x

1) Die Fremdüberwachung ist mindestens 1/4jährlich durchzuführen.
2) Die Eigenüberwachung ist laufend durchzuführen.
3) Aufgrund der vorliegenden Analysendaten liegen die Schwermetallgehalte von Recyclingbaustoffen im Bereich nichtspezifisch belasteter Böden und Gesteine. Auf ihre Untersuchung kann daher im Regelfall verzichtet werden. Eine Untersuchung ist dann erforderlich, wenn ein Einbau in der Einbauklasse 0 beabsichtigt ist.

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Tab. II. 1.4-3 Umfang und Häufigkeit der durchzuführenden Untersuchungen im Eluat für Recyclingbaustoffe  Anlage 23

Tabelle II. 1.4-3: Umfang und Häufigkeit der durchzuführenden Untersuchungen im Eluat für Recyclingbaustoffe

Parameter Eignungsnachweis Fremdüberwachung1 Eigenüberwachung2
Färbung x x x
Trübung x x x
Geruch x x x
pH-Wert x x x
el. Leitfähigkeit x x x
Chlorid x x
Sulfat x x
Blei x x
Cadmium x x
Chrom (gesamt) x x
Kupfer x x
Nickel x x
Zink x x
Phenolindex x x

1) Die Fremdüberwachung ist mindestens 1/4 jährlich durchzuführen.
2) Die Eigenüberwachung ist mindestens wöchentlich durchzuführen.

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Pkt. III. 1.2.4 1. Bestimmung des eluierbaren Anteils, Tab. III. 3.2-1 2. Analytische Verfahren - Feststoff, Tab. III. 3.2-2 3. Analytische Verfahren - Eluate Anlage 24

Blatt 1

1. Bestimmung des eluierbaren Anteils gemäß LAGA-TR Kapitel III. Pkt. 1.2.4 

Die Herstellung des Eluats erfolgt nach LAGA-Mitteilungen, Heft 28; EW 98S wie folgt:

Bei den Untersuchungen zur Auslaugbarkeit der zu prüfenden Inhaltsstoffe ist in der Regel das ungetrocknete Material in dem Zustand zu eluieren, in dem es verwertet werden soll. Eine Zerkleinerung erfolgt im Einzelfall nur, wenn die Korngröße 40 mm übersteigt. Eine Trocknung der Probe kann das Elutionsverhalten verändern. Die Restfeuchte der zur Elution vorgesehenen Probe, die bei der Probeneinwaage zu berücksichtigen ist, wird an einer Parallelprobe nach DIN 38414, Teil 2 ermittelt.

In Abhängigkeit vom Größtkorn der zu untersuchenden Originalprobe ist die Probenmenge für die Elution wie folgt zu wählen:

Größkornanteil: mehrals 5 Gew.-%
Korngröße ≤ 2 mm ca. 100 g
> 2 mm ≤ 11,2 mm ca. 200 g
> 11,2 mm ≤ 22,4 mm ca. 1000 g
> 22,4 mm ca. 2500 g

Das Verhältnis Wasser/Feststoff beträgt in jedem Fall 10:1.

Die Eluierung mehrerer Teilproben ist zulässig; vor der Weiterbearbeitung sind dann die Teileluate zu vereinigen. Bei der Verwendung von 2-Liter-Weithalsflaschen beträgt die Gesamtmasse von Originalprobe und Wasser 1100 g. Zur Elution ist das Wasser-/Feststoffgemisch 24 Stunden bei Raumtemperatur auf einem z.B. Überkopfschüttler mit 1 bis 20 min-1 zu drehen bzw. bei der Verwendung eines Horizontalschütteltisches eine Schwingungsfrequenz zwischen 50 bis 150 min-1 zu wählen. Es können andere Schüttel- oder Tischvorrichtungen angewendet werden, vorausgesetzt, sie haben sich als geeignet erwiesen. Dabei muss sichergestellt sein, dass die gesamte Probenmenge ständig bewegt wird und Kornverfeinerungen möglichst vermieden werden.

Andere Elutionsverfahren, wie das Perkolationsverfahren oder Lysimeterversuche, sind im Rahmen der Untersuchungen für die durch die Technischen Regeln erfassten Reststoffe/Abfälle nicht zu verwenden.

Zur Eluatherstellung und -weiterbehandlung sind grundsätzlich Geräte aus Glas bzw. Polyethylen (für Quecksilberbestimmung nicht geeignet)/Polypropylen nach ISO 5667 (Teil 3) zu verwenden. Als Elutionsflüssigkeit ist destilliertes bzw. entmineralisiertes Wasser zu verwenden. Die Wahl anderer Elutionsmittel für Untersuchungen im Geltungsbereich der Technischen Regeln ist im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Untersuchungsergebnisse sowie die in den Technischen Regeln genannten Zuordnungswerte nicht zulässig. Vor der Trennung von Feststoff und Eluat nach Abschluss der Elution lässt man i. d. R. das Gemisch 15 min absetzen. Abschließend wird die überstehende Flüssigkeit dekantiert. Gegebenenfalls sind die Teileluate zu vereinigen.

Blatt 2

Für die anschließende Filtration mit einer Druckfiltervorrichtung durch einen 0,45 µm Membranfilter wird nur so viel Volumen verwendet, wie für die Analyse der zu bestimmenden Bestandteile benötigt wird. Kann die weitere Aufarbeitung und Analytik des Eluats nicht unmittelbar im Anschluss an die Elution erfolgen, ist eine Lagerung des Eluats möglich, sofern die in den DIN-Verfahren zur Bestimmung der einzelnen Inhaltsstoffe genannten Konservierungsmaßnahmen durchgeführt werden (siehe auch LAGa 28, EW 98S).

Das gewonnene filtrierte Eluat wird in eine entsprechende Anzahl Teilproben für die jeweils durchzuführende Analytik aufgeteilt. Die chemische Analytik der relevanten Parameter erfolgt nach den jeweils gültigen Normen. Für die Bestimmung der Leitfähigkeit sind folgende Hinweise zu beachten:

Bei frisch gebrochenem Material können sich überhöhte Leitfähigkeitswerte einstellen.

Durch Begasung mit CO2 kann das Kalziumhydroxid, das für die überhöhten Leitfähigkeitswerte bei frisch gebrochenem Material verantwortlich ist, ausgefällt werden, so dass sich in der Regel ein realistischer Leitfähigkeitswert einstellt.

Die Begasung erfolgt so lange, bis bei wiederholten Messungen der Leitfähigkeit keine wesentlichen Unterschiede nachgewiesen werden.

Blatt 3

2. Analytische Verfahren - Feststoff gemäß LAGA-TR Tab. III. 3.2-1

Parameter Analysenverfahren
Farbe verbale Beschreibung
Geruch verbale Beschreibung
pH-Wert DIN 19684 - S 1
Trockenrückstand DIN 38414 - S 2
Glühverlust DIN 38414 - S 3
Gesamter organischgebundener Kohlenstoff (TOC) Austreiben des CO2 (TIC) mittels Mineralsäure und Erhitzen; Verbrennung bzw. Nassoxidation und Bestimmung des CO2
Cyanid, gesamt LAGA-Richtlinie CN 2/79
Cyanid, leicht freisetzbar LAGA-Richtlinie CN 2/79
Arsen
Cadmium
Chrom
Kupfer
Quecksilber
Nickel
Blei
Thallium
Zink
Aufschluss mit Königswasser (DIN 38414 - Teil 7)
zur nachfolgenden Bestimmung des säurelöslichen
Anteils von Metallen nach den in Tabelle III 3.2.-2
angegebenen Bestimmungsverfahren
Kohlenwasserstoffe - LAGA-Richtlinie KW/85, - E DIN EN 14.039
HCl-Test Bodenkundliche Kartieranleitung Hrsg. AG Bodenkunde, 3. Aufl. 1982
Extrahierbare organischgebundene Halo- gene (EOX) DIN 38414 - S 17
Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe nach VDI-Richtlinie 3865 Blatt 5
Benzol und Derivate (BTEX) analog VDI-Richtlinie 3865 Blatt 5
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (16 PAK nach EPA) Soxhletextraktion 3 h mit Cyclohexan, Analyse des Extraktes analog U.S. EPa 610
Polychlorierte Biphenyle (PCB) DIN 38414 - S 20 (Entwurf)
Polychlorierte Dibenzodioxine und Diben- zofurane analog Klärschlammverordnung

Blatt 4

3. Analytische Verfahren -Eluate gemäß LAGA-TR Tab. III. 3.2-2

Parameter Analysenverfahren Ausgabedatum Untere Anwendungsgrenze
Färbung DIN 38404-C1-2 Juni 1992
Trübung DIN 38404-C2 Oktober 1990
pH-Wert DIN 38404-C5 Januar 1984
Elektrische Leitfähigkeit DIN EN 27888 November 1993
Gelöster organisch gebundener
Kohlenstoff (DOC)
DIN 38409-H3-1 Juni 1983 0,1 mg/l
Chlorid DIN 38405-D1-2/-D1-3
DIN 38405-D 20
Dezember 1985
September 1991
7 mg/l, 10 mg/l
0,1 mg/l
Sulfat DIN 38405-D5-1
DIN 38405 D20
Januar 1985
September 1991
20 mg/l
0,1 mg/l
Fluorid DIN 38405-D4-1 Juli 1985 0,2 mg/l
Cyanid, gesamt11 DIN 38405-D13-1-3
DIN 38405-D5-D14-1
Februar 1981
Dezember 1988
2,5µg CN absolut
keine Angabe
Cyanid, leicht freisetzbar1 DIN 38405-D13-2-3
DIN 38405-D14-2
Februar 1981
Dezember 1988
keine Angabe
keine Angabe
Ammonium DIN 38406-E5-1
DIN 38406-E5-2
Oktober 1983
Oktober 1983
0,03 mg/l
0,5 mg/l
Arsen DIN 38405-D18 September 1985 1 µg/l
Cadmium DIN V38406-E19-2 Vornorm Juli 1993 0,3 µg/l
Chrom DIN 38406-E10-2
DIN 38406-E22
Juni 1985
März 1988
5 µg/l
10 µg/l
Chrom-VI DIN 38405-D24 Mai 1987 50 µg/l
Kupfer DIN 38406-E7-2
DIN 38406-E22
September 1991
März 1983
2 µg/l
10 µg/l
Quecksilber DEV E12-3 Vorschlag für DEV 24.Lfg.'91 0,01 µg/l
Nickel 38406-E11-2 September 1981 5 µg/l
Blei 38406-E6-3 Mai 1981 5 µg/l
Thallium DIN 38406-E16 März 1990
Zink 38406-E8-1
38406-E22
Oktober 1990
März 1988
50 µg/l
10 µg/l
Phenol-Index 38409-H16
Adsorbierbare organisch gebundene
Halogene (AOX)
38409-H14
Abschn. 8.2.2 Säulenmethode
März 1985 10 µg/l

1) Nur für gering belastete Trink-, Grund- und Oberflächenwässer

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Hinweise zur Nachweisführung von Abfällen bei Straßenbaumaßnahmen  Anlage 25

Angabe der Abfallbezeichnung und des Abfallschlüssels entsprechend der Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses (AVV)

Nachweisverfahren entsprechend Nachweisverordnung - NachwV

Abfallbezeichnung Abfallschlüssel Nachweisverfahren und Hinweise
Verwertung Beseitigung
Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter
17 05 03 fallen

(Bodenaushub, ungebundenes Tragschichtmaterial nicht verunreinigt)

17 05 04 nicht überwachungsbedürftig überwachungsbedürftig; Vereinfachter Entsorgungsnachweis bzw. Sammelentsorgungsnachweis (VN oder VS) mit Übernahmeschein

Eine Beseitigung ist i.d.R. nicht vorzusehen

Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten

(Bodenaushub, ungebundenes Tragschichtmaterial, die gefährliche Stoffe enthalten)

17 05 03* besonders überwachungsbedürftig

Eine Verwertung ist nicht zulässig

besonders überwachungsbedürftig

Entsorgungsnachweis und Begleitscheine, Andienungspflicht gegenüber der SBB

Beton 17 01 01 nicht überwachungsbedürftig

Die Güteüberwachung wird durch eine Eignungsbeurteilung (Anlage 1) nachgewiesen und im Straßenbau eingesetzt

überwachungsbedürftig; Vereinfachter Entsorgungsnachweis bzw. Sammelentsorgungsnachweis (VN oder VS) mit Übernahmeschein

Eine Beseitigung ist i.d.R. nicht vorzusehen.

Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen

(Betonaufbruch sowie hydraulisch gebunde- ner Straßenaufbruch - mit Asphaltanteil aus Zwangsanhaftungen bis zu 20 Gew.-% )

17 01 07 nicht überwachungsbedürftig

Die Güteüberwachung wird durch eine Eignungsbeurteilung (Anlage 1) nachgewiesen und im Straßenbau eingesetzt

überwachungsbedürftig; Vereinfachter Entsorgungsnachweis bzw. Sammelentsorgungsnachweis (VN oder VS) mit Übernahmeschein

Eine Beseitigung ist i.d.R. nicht vorzusehen.

Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten 17 01 06* besonders überwachungsbedürftig

Eine Verwertung ist nicht zulässig

besonders überwachungsbedürftig

Entsorgungsnachweis und Begleitscheine, Andienungspflicht gegenüber der SBB

gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Aus- nahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen 17 09 04 nicht überwachungsbedürftig

Verwertung erst nach Vorsortierung möglich.

überwachungsbedürftig; Vereinfachter Entsorgungsnachweis (VN) mit Übernahmeschein
gemischte Bau- und Abbruchabfälle (ein- schließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten 17 09 03* besonders überwachungsbedürftig

Eine Verwertung ist nicht zulässig

besonders überwachungsbedürftig

Entsorgungsnachweis und Begleitscheine, Andienungspflicht gegenüber der SBB

Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen,
die unter 17 03 01 fallen

(Ausbauasphalt)

17 03 02 nicht überwachungsbedürftig überwachungsbedürftig; Vereinfachter Entsorgungsnachweis bzw. Sammelentsorgungsnachweis (VN oder VS) mit Übernahmeschein

Eine Beseitigung ist nicht vorzusehen.

Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter
17 03 01 fallen


(Straßenausbaustoffe der Wiederverwen- dungsbereiche 3 und 4 der BTR RC-StB mit einem Benzo(a)pyrenwert < 50 mg/kg)

17 03 02 nicht überwachungsbedürftig

Anlage 13 der BTR RC-StB

überwachungsbedürftig; Vereinfachter Entsorgungsnachweis bzw. Sammelentsorgungsnachweis (VN oder VS) mit Übernahmeschein

Eine Beseitigung ist i.d.R. nicht vorzusehen.

kohlenteerhaltige Bitumengemische

(pechhaltige Straßenausbaustoffe mit einem Benzo(a)pyrenwert > 50 mg/kg)

17 03 01* besonders überwachungsbedürftig

Eine Verwertung ist nicht zulässig

besonders überwachungsbedürftig

Entsorgungsnachweis und Begleitscheine, Andienungspflicht gegenüber der SBB

Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter
17 05 07 fällt
17 05 08 nicht überwachungsbedürftig überwachungsbedürftig; Vereinfachter Entsorgungsnachweis bzw. Sammelentsorgungsnachweis (VN oder VS) mit Übernahmeschein

Eine Beseitigung ist i.d.R. nicht vorzusehen.

Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält 17 05 07* besonders überwachungsbedürftig

Eine Verwertung ist nicht zulässig

besonders überwachungsbedürftig

Entsorgungsnachweis und Begleitscheine, Andienungspflicht gegenüber der SBB

* mit schädlichen Verunreinigungen,
Hinweis Spalte 1: Die in der Klammer stehenden näher bezeichneten Baustoffe sind die, die im Straßenbau verwendet werden.

 - so gekennzeichnete Felder haben Vorrang

.

.

Schema des Entscheidungsablaufes für die Verwertung von Ausbauasphalt sowie die Entsorgung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen  Anlage 26


Klicken um zu vergrößern


*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

ENDE

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