Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Neunte Verordnung zur Änderung der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung
und zur Änderung der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz

- Brandenburg -

Vom 13. September 2017
(GVBl. II Nr. 49 vom 22.09.2017)



Auf Grund des § 42 Absatz 3 in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Nummer 2 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40), die durch Artikel 1 Nummer 12 und 24 des Gesetzes vom 1. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 25) geändert worden sind, und auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 2 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:

Artikel 1
Änderung der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung

In der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (GVBl. II S. 842), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2017 (GVBl. II Nr. 6) geändert worden ist, wird die Anlage wie folgt geändert:

1. Dem Abschnitt I (Übersicht zu dem nachfolgenden Verzeichnis) wird folgende Nummer 34 angefügt:

" 34. POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV)".

2. Dem Abschnitt II (Erläuterungen zu dem nachfolgenden Verzeichnis) werden folgende Nummern 34, 34.1 bis 34.3 angefügt:

Lfd.Nr. Anzuwendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
"34 POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV)
34.1 § 4 Absatz 1 Aufgaben im Zusammenhang mit dem Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung SBB
34.2 § 6 Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23
34.3 Vollzug dieser Verordnung im Übrigen UAWB/LfU/LBGR jeweils in ihrem Aufgabenbereich als zuständige Überwachungsbehörde nach Nummer 1.23".

Artikel 2
Änderung der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz

In der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 22. November 2011 (GVBl. II Nr. 77), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. April 2017 (GVBl. II Nr. 23) geändert worden ist, wird die Anlage 2 wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht des Gebührentarifs der Anlage 2 wird die Angabe zu Nummer 3.6 wie folgt gefasst:

"3.6 POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV)".

2. Die Tarifstelle 3.6 wird wie folgt gefasst:

Alt:

"3.6 Nicht besetzt


Neu:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr
"3.6 POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV)
3.6.1 Aufgaben im Zusammenhang mit dem Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung Es gelten die Gebühren für entsprechende Gebührentatbestände nach Tarifstelle 3.5 (NachwV)".

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 171564

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.09.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion