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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes

Vom 7. Juli 2009
(BGBl. I Nr. 39 vom 10.07.2009 S. 1707)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 833 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 833a Pfändungsumfang bei Kontoguthaben; Aufhebung der Pfändung; Anordnung der Unpfändbarkeit".

b) Die Angabe zu § 850i wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 850i Pfändungsschutz bei sonstigen Vergütungen " § 850i Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte".

c) Die Angabe zu § 850k wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 850k Pfändungsschutz für Kontoguthaben aus Arbeitseinkommen " § 850k Pfändungsschutzkonto".

d) Nach der Angabe zu § 850k wird folgende Angabe eingefügt:

" § 850l Pfändungsschutz für Kontoguthaben aus wiederkehrenden Einkünften".

2. In § 788 Abs. 4 wird die Angabe "850k," durch die Angabe "833a Abs. 2, §§ 850k, 850l," ersetzt.

3. Nach § 833 wird folgender § 833a eingefügt:

" § 833a Pfändungsumfang bei Kontoguthaben; Aufhebung der Pfändung; Anordnung der Unpfändbarkeit

(1) Die Pfändung des Guthabens eines Kontos bei einem Kreditinstitut umfasst das am Tag der Zustellung des Pfändungsbeschlusses bei dem Kreditinstitut bestehende Guthaben sowie die Tagesguthaben der auf die Pfändung folgenden Tage.

(2) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass

  1. die Pfändung des Guthabens eines Kontos aufgehoben wird oder
  2. das Guthaben des Kontos für die Dauer von bis zu zwölf Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist,

wenn der Schuldner nachweist, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind, und er glaubhaft macht, dass auch innerhalb der nächsten zwölf Monate nur ganz überwiegend nicht pfändbare Beträge zu erwarten sind. Die Anordnung kann versagt werden, wenn überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen. Die Anordnung nach Satz 1 Nr. 2 ist auf Antrag eines Gläubigers aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die Anordnung den überwiegenden Belangen dieses Gläubigers entgegensteht."

4. § 835 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Wird ein bei einem Geldinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst zwei Wochen nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden. "Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst vier Wochen nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges Guthaben gepfändet worden, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag zusätzlich an, dass erst vier Wochen nach der Gutschrift von eingehenden Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden darf."

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Gläubiger überwiesen werden, so darf der Drittschuldner erst vier Wochen nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen."

5. § 840 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

b) Folgende Nummern 4 und 5 werden angefügt:

"4. ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, eine Pfändung nach § 833a Abs. 2 aufgehoben oder die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist, und

5. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 handelt."

6. § 850i wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 850i Pfändungsschutz bei sonstigen Vergütungen " § 850i Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu

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