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Regelwerk, Allgemeines, Gebühren

BMIBGebV - Besondere Gebührenverordnung BMI - Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich

Vom 2. September 2019
(BGBl Nr. 32 vom 05.09.2019 S. 1359; 11.02.2021 S. 204 21; 10.09.2021 S. 4229 21a)



Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:

§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen

Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat werden Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) erhoben, die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden:

  1. Bundespolizeigesetz,
  2. Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz,
  3. BDBOS-Gesetz,
  4. BDBOS-Zertifizierungsverordnung,
  5. Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung,
  6. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung),
  7. BSI-Gesetz,
  8. De-Mail-Gesetz,
  9. Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen,
  10. Waffengesetz,
  11. Allgemeine Waffengesetz-Verordnung.

§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen

(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis. Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis regelt ferner die Tatbestände für eine Gebühren- und Auslagenbefreiung.

(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

(3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten.

§ 3 Zeitgebühr 21 21a

Sofern im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, gelten

  1. für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundesverwaltung die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung in der am 18. Februar 2021 geltenden Fassung bestimmten allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung und
  2. für den Zeitaufwand von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des Bundes die allgemeinen pauschalen Stundensätze für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte des Bundes nach Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung in der am 18. Februar 2021 geltenden Fassung.

§ 4 Übergangsvorschrift

Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2019 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist das bis einschließlich zum 30. September 2019 geltende Recht weiter anzuwenden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft.

.

Anlage 21a
(zu § 2 Absatz 1)

Abschnitt 1
Bundespolizeigesetz ( BPolG
)

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1 Abwehr von Gefahren nach § 14 BPolG
1.1 Polizeieinsätze
1.1.1 Polizeieinsatz, der durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Schaffung einer Gefahrenlage veranlasst wurde nach Zeitaufwand
1.1.2 Polizeieinsatz, der durch ein vorsätzliches oder fahrlässiges Erwecken des Anscheins einer Gefahrenlage veranlasst wurde nach Zeitaufwand
1.1.3 Polizeieinsatz, der durch die missbräuchliche Auslösung einer Gefahrenmeldeanlage, Notrufanlage oder durch missbräuchliche Nutzung von Notrufzeichen veranlasst wurde nach Zeitaufwand
1.1.4 Polizeieinsatz, der durch die Auslösung einer Gefahrenmeldeanlage veranlasst wurde, wenn zum Zeitpunkt der Auslösung keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass ein sachlicher Grund für die Betätigung einer solchen Anlage bestand nach Zeitaufwand
1.1.5

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