Regelwerk, Allgemeines, Rechtspflege

LJKostG - Landesjustizkostengesetz
- Bayern -

Vom 19. Mai 2005
(GVBl. Nr. 10 vom 31.05.2005 S. 159; 30.11.2010 S. 738 ;11.12.2012 S. 651 12; 25.04.2014 S. 166 14; 24.07.2017 S. 397 17; 23.12.2022 S. 714 22; 23.12.2022 S. 718 22a)



Erster Abschnitt
Justizverwaltungskosten

Art. 1 Kostenerhebung 12 14 17

(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren- und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz ( JVKostG) in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung.

Ausgenommen hiervon sind

  1. Nr. 2001 des Kostenverzeichnisses ( KV) zum JVKostG,
  2. Nr. 2000 Nr. 2, Nr. 2002 KV-JVKostG und § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVKostG jeweils in Verbindung mit Nr. 2001 KV-JVKostG,
  3. § 24 Satz 1 Nrn. 1 und 4, Satz 2 JVKostG sowie
  4. in Angelegenheiten der Notare § 4 Abs. 3 JVKostG.

(2) Justizverwaltungskosten sind nach dem bisher geltenden Recht zu erheben, wenn der Antrag auf Vornahme der Amtshandlung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung gestellt worden ist. Dies gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist. 3Soweit der Antrag auf die Vornahme wiederkehrender Amtshandlungen gerichtet ist, gilt abweichend von den Sätzen 1 und 2 für Kosten, die für jede weitere Amtshandlung zu erheben sind, das jeweils bei ihrer Fälligkeit geltende Recht.

(3) Ergänzend gelten die nachfolgenden Artikel und die Anlage.

Art. 2 Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes  17

Das Justizbeitreibungsgesetz in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.

Art. 3 Verwaltungszwangsverfahren  17

Soweit Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung im Verwaltungszwangsverfahren für andere als Justizbehörden tätig werden, sind die Vorschriften des Gerichtsvollzieherkostengesetzes anzuwenden.

Art. 4 Festsetzung der Rahmengebühren in Hinterlegungssachen 17

In Hinterlegungssachen setzt bei den Rahmengebühren nach Nr. 3.1 der Anlage die Hinterlegungsstelle, bei den Rahmengebühren nach den Nrn. 3.3 und 3.4 der Anlage die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest.

Art. 5 Auslagen in Hinterlegungssachen  12 14 17

In Hinterlegungssachen werden neben den Auslagen nach Nr. 2000 Nr. 1 KV-JVKostG und § 11 Abs. 2 Satz 1 JVKostG, nach Nr. 2000 Nr. 2 und Nr. 2002 KV-JVKostG jeweils in Verbindung mit Nr. 2000 Nr. 1 KV-JVKostG sowie nach Vorbemerkung 2 KV-JVKostG als Auslagen erhoben

  1. die Beträge, die bei der Besorgung von Geschäften nach Art. 17 des Bayerischen Hinterlegungsgesetzes an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,
  2. die Dokumentenpauschale für Ablichtungen, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt worden ist.

Art. 6 Sonstige besondere Bestimmungen für Hinterlegungssachen  14 17

(1) Die Kosten in Hinterlegungssachen werden bei der Hinterlegungsstelle angesetzt.

(2) Zuständig für Entscheidungen nach § 22 Abs. 1 JVKostG ist das Amtsgericht, bei dem die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist. Das gleiche gilt für Einwendungen gegen Maßnahmen nach Abs. 3 Nrn. 2 und 3.

(3) Im Übrigen gilt für die Kosten in Hinterlegungssachen abweichend von der Justizverwaltungskostengesetz Folgendes:

  1. Zur Zahlung der Kosten sind auch die empfangsberechtigte Person, an die oder für deren Rechnung die Herausgabe verfügt wurde, sowie diejenige Person verpflichtet, in deren Interesse eine Behörde um die Hinterlegung ersucht hat.
  2. Die Kosten können der Masse entnommen werden, soweit es sich um Geld handelt, das in das Eigentum des Landes übergegangen ist.
  3. Die Herausgabe hinterlegter Sachen kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.
  4. Die Nrn. 1 bis 3 sind auf Kosten, die für das Verfahren über Beschwerden erhoben werden, nur anzuwenden, soweit diejenige Person, der die Kosten dieses Verfahrens auferlegt worden sind, empfangsberechtigt ist.
  5. Kosten sind nicht zu erheben oder sind, falls sie erhoben wurden, zu erstatten, wenn die Hinterlegung auf Grund des § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und des § 116a der Strafprozessordnung erfolgte, um eine beschuldigte Person von der Untersuchungshaft zu verschonen, und die beschuldigte Person rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird; ist der Verfall der Sicherheit rechtskräftig ausgesprochen worden, so werden bereits erhobene Kosten nicht erstattet.
  6. Ist bei Vormundschaften sowie bei Betreuungen, Pflegschaften für Minderjährige und in den Fällen des

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