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LJKostG - Landesjustizkostengesetz
- Bayern -
Vom 19. Mai 2005
(GVBl. Nr. 10 vom 31.05.2005 S. 159; 30.11.2010 S. 738 ;11.12.2012 S. 651 12; 25.04.2014 S. 166 14; 24.07.2017 S. 397 17; 23.12.2022 S. 714 22; 23.12.2022 S. 718 22a)
Erster Abschnitt
Justizverwaltungskosten
Art. 1 Kostenerhebung 12 14 17
(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren- und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz ( JVKostG) in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung.
Ausgenommen hiervon sind
(2) Justizverwaltungskosten sind nach dem bisher geltenden Recht zu erheben, wenn der Antrag auf Vornahme der Amtshandlung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung gestellt worden ist. Dies gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist. 3Soweit der Antrag auf die Vornahme wiederkehrender Amtshandlungen gerichtet ist, gilt abweichend von den Sätzen 1 und 2 für Kosten, die für jede weitere Amtshandlung zu erheben sind, das jeweils bei ihrer Fälligkeit geltende Recht.
(3) Ergänzend gelten die nachfolgenden Artikel und die Anlage.
Art. 2 Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes 17
Das Justizbeitreibungsgesetz in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.
Art. 3 Verwaltungszwangsverfahren 17
Soweit Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung im Verwaltungszwangsverfahren für andere als Justizbehörden tätig werden, sind die Vorschriften des Gerichtsvollzieherkostengesetzes anzuwenden.
Art. 4 Festsetzung der Rahmengebühren in Hinterlegungssachen 17
In Hinterlegungssachen setzt bei den Rahmengebühren nach Nr. 3.1 der Anlage die Hinterlegungsstelle, bei den Rahmengebühren nach den Nrn. 3.3 und 3.4 der Anlage die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest.
Art. 5 Auslagen in Hinterlegungssachen 12 14 17
In Hinterlegungssachen werden neben den Auslagen nach Nr. 2000 Nr. 1 KV-JVKostG und § 11 Abs. 2 Satz 1 JVKostG, nach Nr. 2000 Nr. 2 und Nr. 2002 KV-JVKostG jeweils in Verbindung mit Nr. 2000 Nr. 1 KV-JVKostG sowie nach Vorbemerkung 2 KV-JVKostG als Auslagen erhoben
Art. 6 Sonstige besondere Bestimmungen für Hinterlegungssachen 14 17
(1) Die Kosten in Hinterlegungssachen werden bei der Hinterlegungsstelle angesetzt.
(2) Zuständig für Entscheidungen nach § 22 Abs. 1 JVKostG ist das Amtsgericht, bei dem die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist. Das gleiche gilt für Einwendungen gegen Maßnahmen nach Abs. 3 Nrn. 2 und 3.
(3) Im Übrigen gilt für die Kosten in Hinterlegungssachen abweichend von der Justizverwaltungskostengesetz Folgendes:
(Stand: 20.01.2023)
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