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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung
- Bayern -

Vom 16. November 2020
(AllMBl. Nr. 641 vom 16.11.2020)



Auf Grund

- des § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1067) geändert worden ist, und
- des Art. 9 des Gesetzes zur Ergänzung und Ausführung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (AGIHKG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 701-1-W) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 314 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist,

verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie:

§ 1

§ 47b der Zuständigkeitsverordnung ( ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch § 1 und § 2 der Verordnung vom 13. Oktober 2020 (GVBl. S. 581) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 47b Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern

Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern ist in eigener Verantwortlichkeit im Freistaat Bayern zuständig für die Abwicklung der ersten und zweiten Phase der Corona-Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen, insbesondere für die Entgegennahme und Prüfung der Anträge, den Erlass der Bescheide und die Auszahlung der Überbrückungshilfe.

" § 47b Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern

Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern ist in eigener Verantwortlichkeit im Freistaat Bayern zuständig für die Abwicklung der Corona-Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen, der außerordentlichen Wirtschaftshilfe des Bundes anlässlich der Corona-Pandemie und der Bayerischen Lockdown-Hilfe, insbesondere für die Entgegennahme und Prüfung der Anträge, den Erlass der Bescheide und die Auszahlung der Beträge."

§ 2

Diese Verordnung tritt am 17. November 2020 in Kraft.

ID: 202160

ENDE

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