Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -

Vom 19. Februar 2021
(GVBl. Nr. 4 vom 26.02.2021 S. 40)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Kommunalabgabengesetzes

Das Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Juni 2020 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 5a wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Erschließungsanlagen sind
  1. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze,
  2. die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete, z.B. Fußwege oder Wohnwege,
  3. Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind,
  4. Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nrn. 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind,
  5. Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.
"(2) Mit Ausnahme der § 128 Abs. 2 und § 135 Abs. 6 BauGB gelten die §§ 127 Abs. 2 und 128 bis 135 sowie § 242 Abs. 2 bis 8 BauGB jeweils in der am 8. September 2015 geltenden Fassung entsprechend."

b) In Abs. 3 im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe "Abs. 2 Nr. 4" durch die Angabe " § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB" ersetzt.

c) In Abs. 5 wird die Angabe "Art. 5 Abs. 1 Satz 6" durch die Wörter "Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und 6 sowie Abs. 1a" ersetzt.

d) Dem Abs. 7 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Bezieht sich der Beginn der technischen Herstellung nur auf eine Teilstrecke der Erschließungsanlage, so gilt Satz 2 nur für diese Teilstrecke."

e) Abs. 9

(9) Mit Ausnahme der § 128 Abs. 2 und § 135 Abs. 6 BauGB gelten die §§ 128 bis 135 sowie § 242 Abs. 2 bis 8 BauGB jeweils in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), die zuletzt durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, entsprechend.

wird aufgehoben.

2. Art. 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Gemeinden können für Inhaber von Zweitwohnungen in der Abgabesatzung eine pauschale Abgeltung des Kurbeitrags vorschreiben, die sich an der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer der Zweitwohnungsinhaber in der Gemeinde zu orientieren hat. "Die Gemeinden können für Inhaber von Zweitwohnungen, für deren nicht dauernd von ihnen getrennt lebende Ehegatten oder Lebenspartner und für die im Haushalt des Inhabers der Zweitwohnung lebenden Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres in der Abgabesatzung eine pauschale Abgeltung des Kurbeitrags vorschreiben, die sich jeweils an deren durchschnittlicher Aufenthaltsdauer in der Gemeinde zu orientieren hat."

b) In Satz 6 wird das Wort "Zweitwohnungsinhaber" durch das Wort "Beitragspflichtige" ersetzt.

3. Art. 13 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, sind in ihrer jeweils geltenden Fassung vorbehaltlich Absatz 6 folgende Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden:
  1. aus dem Ersten Teil - Einleitende Vorschriften -
    1. über den Anwendungsbereich:
      § 1 Abs. 3 und § 2,
    2. über die steuerlichen Begriffsbestimmungen:
      § 3 Abs. 1, Abs. 4 ohne die Nrn. 6 bis 9, Abs. 5, §§ 4, 5, 7 bis 15,
    3. über das Steuergeheimnis:
      § 30 mit folgenden Maßgaben:
      aa) die Vorschrift gilt nur für kommunale Steuern, die Feuerschutzabgabe und den Fremdenverkehrsbeitrag,
      bb) die Offenbarung nach Abs. 4 Nr. 1a ist zulässig, soweit sie einer Verarbeitung nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 1 des Bayerischen Datenschutzgesetzes dient,
      cc) die Offenbarung nach Abs. 4 Nr. 2 kann auch durch Landesgesetz ausdrücklich zugelassen werden,
      dd) die Entscheidung nach Abs. 4 Nr. 5 Buchst. c trifft die Körperschaft, der die Abgabe zusteht,
      §§ 30a, 31a und 31b,
    4. über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger:
      § 32,
  2. aus dem Zweiten Teil - Steuerschuldrecht -
    1. über die Steuerpflichtigen:
      §§ 33 bis 36,
    2. über das Steuerschuldverhältnis:
      §§ 37 bis 50,
    3. über die Haftung:
      §§ 69 bis 71, 72a Abs. 1 mit der Maßgabe, dass in Satz 1 die Wörter "steuerliche Vorteile" durch das Wort "Abgabevorteile" ersetzt werden, §§ 73 bis 75, 77,
  3. aus dem Dritten Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften -
    1. über die Verfahrensgrundsätze:
      1. a) Beteiligung am Verfahren: §§ 78 bis 80, 81,

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion