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Regelwerk

Änderungstext

Finanzausgleichsänderungsgesetz 2022 - Gesetz zur Änderung des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes und der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz
- Bayern -

Vom 22. April 2022
(GVBl. Nr. 8 vom 29.04.2022 S. 150)


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes

Das Bayerische Finanzausgleichsgesetz (BayFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2013 (GVBl. S. 210, BayRS 605-1-F), das zuletzt durch Gesetz vom 9. April 2021 (GVBl. S. 184) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 1 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nr. 3 werden die folgenden Nrn. 4 und 5 eingefügt:

"4. zum Ausgleich für Belastungen aus dem Pakt für den öffentlichen Gesundheitsdienst bestimmt sind, maßgebend ist der im Verbundzeitraum im Staatshaushalt bei Kap. 13 01 Tit. 015 04 vereinnahmte Betrag,

5. zur Umsetzung des Aktionsprogramms "Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche" bestimmt sind, maßgebend ist der im Verbundzeitraum im Staatshaushalt bei Kap. 13 19 Tit. 015 05 vereinnahmte Betrag,".

b) Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 6.

2. In Art. 1b Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ", wenn die Gemeinden nicht einen eigenen Ausgleich dafür erhalten." ersetzt.

3. Dem Art. 4 wird folgender Abs. 6 angefügt:

"(6) Bei der Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer für das Jahr 2023 werden die Zuweisungen zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie für das Jahr 2021 wie folgt berücksichtigt:

  1. Soweit die Zuweisungen auf den zuweisungsfähigen Betrag für die Gewerbesteuermindereinnahmen oder auf den zuweisungsfähigen Betrag Härtefälle 2020 entfallen, werden sie entsprechend Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2 angesetzt; für die Ermittlung der Grundbeträge nach Abs. 3 und des Zuschlags nach Abs. 2 Satz 2 ist der für das Erhebungsjahr 2019 festgesetzte Hebesatz maßgeblich; Abs. 4 gilt entsprechend.
  2. Soweit die Zuweisungen auf den zuweisungsfähigen Betrag für die Mindereinnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe entfallen, gelten sie als Einnahmen aus der Spielbankabgabe.

Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend."

4. Art. 13c Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. der auf besonderen Bahnkörpern geführten Verkehrswege von Eisenbahnen, Straßenbahnen, Hochbahnen, Untergrundbahnen und Bahnen besonderer Bauart und "1. der Verkehrswege von Eisenbahnen, Straßenbahnen, Hochbahnen, Untergrundbahnen und Bahnen besonderer Bauart, soweit sie überwiegend auf besonderem Bahnkörper oder auf Streckenabschnitten, die eine Bevorrechtigung der Bahnen durch geeignete Bauformen beziehungsweise Fahrleitsysteme sicherstellen, geführt werden, und".

5. Art. 13f wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
Art. 13f Kommunales Sonderbaulastprogramm Staatsstraßen, Radschnellwege "Art. 13f Kommunales Sonderbaulastprogramm".

b) Der Wortlaut wird Abs. 1 und Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 3 wird das Wort ", und" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nr. 4 werden nach dem Wort "Radschnellwegen" die Wörter "und anderen Radwegen" eingefügt.

cc) Nach Nr. 4 wird folgende Nr. 5 eingefügt:

"5. für bauliche Maßnahmen der Gemeinden und Landkreise zur Herstellung der Barrierefreiheit und Verbesserung der Zuwegung im Übergangsbereich vom Individual- zum öffentlichen Verkehr einschließlich der Ablösebeträge, die für den Mehraufwand bei der Erhaltung und Unterhaltung der erforderlichen Bauwerke zu erstatten sind,".

c) Die folgenden Abs. 2 bis 4 werden angefügt:

"(2) Der Bau von Radwegen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 ist in der Breite und Befestigung zuwendungsfähig, die für den zu erwartenden Verkehr notwendig sind.

(3) Ausgaben für Planung und Bauleitung für Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sind pauschal in einer Höhe von 15 % der Bauausgaben zuwendungsfähig. Satz 1 gilt in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass 20 % der Bauausgaben zuwendungsfähig sind.

(4) Soweit die Fördernachfrage die verfügbaren Ausgabemittel übersteigt, sind die Fördertatbestände nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 auch im Hinblick auf die Fördersätze vorrangig gegenüber dem Fördertatbestand nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 zu finanzieren."

6. Art. 13h wird wie folgt geändert:

a) Die Abs. 3 und 4

(3) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 erhalten im Jahr 2019 nur Gemeinden Straßenausbaupauschalen, die
  1. spätestens bis zum 11. April 2018 eine Satzung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG oder Art. 5b Abs. 1 KAG jeweils in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung erlassen und diese bis dahin nicht wieder aufgehoben hatten und
  2. für eine danach beitragsfähige Maßnahme Straßenausbaubeiträge oder Vorauszahlungen hierauf
    1. entweder in den Jahren 2008 bis 2017 erhoben oder

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