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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -

Vom 24. Juli 2023
(GVBl. Nr. 14 vom 31.07.2023 S. 385 EU; Ber. 586)


§ 1
Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes

(Gültig ab 01.01.2024 siehe=>)

Das Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006 (GVBl. S. 834, BayRS 2021-1/2-I), das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Nr. 1 werden vor dem Wort "Unionsbürger" die Wörter "Unionsbürgerinnen oder" eingefügt.

b) In Abs. 2 werden vor dem Wort "Unionsbürger" die Wörter "Unionsbürgerinnen und" eingefügt.

2. Art. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter "anstelle des Wahlberechtigten" gestrichen.

b) Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(5) Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht."

3. Art. 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 werden vor den Wörtern "ein Wahlleiter" jeweils die Wörter "eine Wahlleiterin oder" eingefügt.

bb) In Nr. 2 werden vor den Wörtern "ein Wahlvorsteher" die Wörter "eine Wahlvorsteherin oder" eingefügt.

cc) In Nr. 3 werden die Wörter "ein oder mehrere Briefwahlvorsteher" durch die Wörter "Briefwahlvorsteherinnen oder Briefwahlvorsteher" ersetzt.

b) In Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 werden vor den Wörtern "des ersten Bürgermeisters" die Wörter "der ersten Bürgermeisterin oder" und vor den Wörtern "des Landrats" die Wörter "der Landrätin oder" eingefügt sowie das Wort "dessen" durch das Wort "deren" ersetzt.

4. Art. 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden vor dem Wort "Wahlleiter" die Wörter "Wahlleiterinnen und" eingefügt.

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

alt neu
"Der Gemeinderat beruft die erste Bürgermeisterin oder den ersten Bürgermeister, eine der weiteren Bürgermeisterinnen oder einen der weiteren Bürgermeister, eine der weiteren stellvertretenden Personen, ein sonstiges Gemeinderatsmitglied oder eine Person aus dem Kreis der Bediensteten der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft oder aus dem Kreis der in der Gemeinde Wahlberechtigten zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter für die Gemeindewahlen. Der Kreistag oder an seiner Stelle der Kreisausschuss beruft die Landrätin oder den Landrat, die stellvertretende Landrätin oder den stellvertretenden Landrat, eine der weiteren stellvertretenden Personen, eine sonstige Kreisrätin oder einen sonstigen Kreisrat oder eine Person aus dem Kreis der Bediensteten des Landratsamts oder aus dem Kreis der im Landkreis Wahlberechtigten zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter für die Landkreiswahlen."

bb) In Satz 4 Halbsatz 1 wird das Wort "Zum" durch die Wörter "Zur Wahlleiterin oder zum" ersetzt, das Wort "dessen" jeweils durch das Wort "deren" ersetzt, vor den Wörtern "zum ersten Bürgermeister" werden die Wörter "zur ersten Bürgermeisterin oder" eingefügt und das Wort "Beauftragter" wird durch die Wörter "beauftragte Person" ersetzt.

c) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "der Wahlleiter" die Wörter "die Wahlleiterin oder" eingefügt und die Wörter "von ihm berufene Wahlberechtigte" werden durch die Wörter "von der Wahlleiterin oder vom Wahlleiter berufene wahlberechtigte Personen" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "er" durch die Wörter "die Wahlleiterin oder der Wahlleiter" ersetzt.

d) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter bestellt eine Schriftführerin oder einen Schriftführer für den Wahlausschuss. Diese sind nur stimmberechtigt, wenn sie zugleich Beisitzer sind."

5. Art. 6 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden vor dem Wort "Wahlvorsteher" die Wörter "Wahlvorsteherinnen und" sowie vor dem Wort "Briefwahlvorsteher" die Wörter "Briefwahlvorsteherinnen und" eingefügt.

b) In Abs. 1 werden vor dem Wort "Wahlvorsteher" die Wörter "Wahlvorsteherinnen und" sowie vor dem Wort "Briefwahlvorsteher" die Wörter "Briefwahlvorsteherinnen und" eingefügt.

c) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "der Wahlvorsteher" die Wörter "die Wahlvorsteherin oder" und vor dem Wort "Briefwahlvorsteher" die Wörter "Briefwahlvorsteherin oder" eingefügt sowie das Wort "seiner" durch das Wort "der" ersetzt.

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