Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung
- Bayern -

Vom 11. Juli 2023
(GVBl. Nr. 14 vom 31.07.2023 S. 463)



Auf Grund

verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1

Die Zuständigkeitsverordnung ( ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch Verordnung vom 28. März 2023 (GVBl. S. 121) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8c

§ 8c Außenwirtschaftsgesetz

Soweit Bundesrecht nichts anderes bestimmt, ist die zuständige Behörde nach § 13 Abs. 2a des Außenwirtschaftsgesetzes das Bayerische Landeskriminalamt.

wird aufgehoben.

2. § 8d wird § 8c.

3. Nach § 51h wird folgender § 51i eingefügt:

" § 51i Ersatzbaustoffverordnung

Für den Vollzug der Ersatzbaustoffverordnung sind die Kreisverwaltungsbehörden auch insoweit zuständig, als sich ihre Zuständigkeit nicht bereits aus anderen Rechtsvorschriften ergibt."

4. § 100 Abs. 4

(4) § 65 Satz 4

Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind für den Vollzug von

  1. § 28b Abs. 3 Satz 6 IfSG neben den nach Satz 1 bis 3 zuständigen Behörden auch die Regierungen - Gewerbeaufsichtsamt -,
  2. § 28b Abs. 4 Satz 1 und 2 IfSG ausschließlich die Regierungen - Gewerbeaufsichtsamt - zuständig.

und § 67 Abs. 3

(3) Oberste Landesbehörde ist im Rahmen von § 65 Satz 4 das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales.

treten mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.

wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft.

ID: 231573

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 10.08.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion