umwelt-online: Archivdatei - BbgDSG 2008 - Brandenburgisches Datenschutzgesetz (2)

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Zur aktuellen Fassung

§ 15 Übermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften

Die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ist in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Datenübermittlung an öffentliche Stellen zulässig, sofern sichergestellt ist, dass bei dem Empfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind.

§ 16 Übermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereiches

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen nach § 2 Abs. 2 Satz 1, soweit sie die Daten für die Verfolgung ihrer wirtschaftlichen Zwecke oder Ziele benötigen, sowie an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereiches, ist zulässig, wenn

  1. sie zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 vorliegen,
  2. die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a, b, d oder f vorliegen,
  3. der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt, oder
  4. sie im öffentlichen Interesse liegt oder hierfür ein berechtigtes Interesse geltend gemacht wird und der Betroffene in diesen Fällen der Datenübermittlung nicht widersprochen hat.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe d ist der Betroffene über die beabsichtigte Übermittlung, die Art der zu übermittelnden Daten und den Verwendungszweck in geeigneter Weise zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn damit zu rechnen ist, dass er davon auf andere Weise Kenntnis erlangt.

(3) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für die Zwecke verarbeiten, zu denen sie ihm übermittelt wurden.

(4) Die übermittelnde Stelle kann die Datenübermittlung mit Auflagen versehen, die den Datenschutz beim Empfänger sicherstellen.

§ 17 Übermittlung an ausländische und internationale Stellen

(1) Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Organe und Einrichtungen der Union richtet sich nach § 4.

(2) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an andere als die in Absatz 1 genannten Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen ist § 16 Abs. 1, 2 und 4 nach Maßgabe der für diese Übermittlung geltenden Gesetze und Vereinbarungen nur dann anzuwenden, wenn diese Stellen ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten.

(3) Die Angemessenheit des Schutzniveaus wird unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt, die bei einer Datenübermittlung oder einer Kategorie von Datenübermittlungen von Bedeutung sind; insbesondere können die Art der Daten, die Zweckbestimmung, die Dauer der geplanten Verarbeitung, das Herkunfts- und das Endbestimmungsland, die in den Stellen nach Absatz 2 geltenden Rechtsnormen sowie die dort geltenden Standesregeln und Sicherheitsmaßnahmen herangezogen werden.

(4) Sofern Stellen nach Absatz 2 kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten, ist eine Übermittlung personenbezogener Daten nur zulässig, sofern

  1. der Betroffene eingewilligt hat,
  2. die Übermittlung für die Erfüllung eines Vertrages zwischen der übermittelnden Stelle und dem Betroffenen oder zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen, die auf Veranlassung des Betroffenen getroffen worden sind, erforderlich ist,
  3. die Übermittlung zum Abschluss oder zur Erfüllung eines Vertrages erforderlich ist, der im Interesse des Betroffenen mit einem Dritten geschlossen wurde oder geschlossen werden soll,
  4. die Übermittlung zur Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung eines rechtlichen Interesses erforderlich ist,
  5. die Übermittlung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist,
  6. die Übermittlung aus einem für die Öffentlichkeit bestimmten Register erfolgt, das zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist oder allen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offen steht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind oder
  7. die empfangende Stelle ausreichende Garantien hinsichtlich des Schutzes der Grundrechte bietet.

(5) Datenübermittlungen nach Absatz 4 Nr. 7 sind dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung mitzuteilen.

(6) Die Stelle, der die Daten übermittelt werden, ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu Zwecken verarbeitet werden dürfen, die mit den Zwecken zu vereinbaren sind, zu deren Erfüllung sie ihr übermittelt werden.

(7) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.

§ 17a (aufgehoben)

Unterabschnitt 3
Rechte des Betroffenen

§ 18 Auskunft und Einsicht in Akten

(1) Dem Betroffenen ist von der Daten verarbeitenden Stelle auf Antrag Auskunft zu erteilen über:

  1. die zu seiner Person gespeicherten Daten,
  2. den Zweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
  3. die Herkunft der Daten und Empfänger übermittelter Daten, soweit diese gespeichert sind,
  4. die Empfänger regelmäßiger Datenübermittlungen und
  5. den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung im Falle einer automatisierten Entscheidung gemäß § 4 Abs. 4.

Dies gilt nicht für personenbezogene Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder die ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen.

(2) Die Daten verarbeitende Stelle bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen; sind die Daten in Akten oder nichtautomatisiert gespeichert, ist dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht zu gewähren. Die Akteneinsicht ist auf die Teile der Akten beschränkt, die personenbezogene Daten des Betroffenen enthalten, soweit sieh aus einem Verwaltungsverfahrensgesetz nichts anderes ergibt. Auskunft aus Akten oder Akteneinsicht sind zu gewähren, soweit der Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Daten mit angemessenem Aufwand ermöglichen. Auskunftserteilung und Akteneinsicht sind gebührenfrei; Erstattung von Auslagen kann verlangt werden.

(3) Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung oder zur Gewährung der Akteneinsicht entfällt, soweit die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten geheim gehalten werden müssen und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.

(4) Einer Begründung für die Auskunftsverweigerung bedarf es nur dann nicht, wenn durch die Mitteilung der Gründe der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall sind die wesentlichen Gründe für die Entscheidung aufzuzeichnen.

(5) Bezieht sich die Auskunftserteilung oder die Akteneinsicht auf die Herkunft personenbezogener Daten von Behörden des Verfassungsschutzes, der Staatsanwaltschaft und der Polizei, von Landesfinanzbehörden, soweit diese personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung speiehern, sowie von den in § 19 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Behörden, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. Gleiches gilt für die Übermittlung personenbezogener Daten an diese Behörden. Für die Versagung der Zustimmung gelten, soweit dieses Gesetz auf die genannten Behörden Anwendung findet, die Absätze 5 und 6 entsprechend.

(6) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein Verlangen dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Daten verarbeitenden Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

§ 19 Berichtigung, Löschung und Sperrung

(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Sind personenbezogene Daten, die nichtautomatisiert verarbeitet werden, oder in Akten zu berichtigen, so ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen, zu welchem Zeitpunkt und aus welchem Grund diese Daten unrichtig waren oder geworden sind.

(2) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn

  1. ihre Speicherung unzulässig ist oder
  2. ihre Kenntnis für die Daten verarbeitende Stelle zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.

Sind personenbezogene Daten in Akten gespeichert, ist die Löschung nach Satz 1 Buchstabe b nur durchzuführen, wenn die gesamte Akte zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist, es sei denn, dass der Betroffene die Löschung verlangt und die weitere Speicherung ihn in unangemessener Weise beeinträchtigen würde. Soweit hiernach eine Löschung nicht in Betracht kommt, sind die personenbezogenen Daten auf Antrag des Betroffenen zu sperren.

(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung der personenbezogenen Daten, wenn

  1. ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt,
  2. der Betroffene an Stelle der Löschung nach Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a die Sperrung verlangt,
  3. die weitere Speicherung im Interesse des Betroffenen geboten ist,
  4. sie nur zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert sind oder
  5. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Buchstabe b

vorliegen und die Daten aber aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungsfristen nicht gelöscht werden dürfen.

In den Fällen nach Satz 1 Buchstabe c sind die Gründe aufzuzeichnen. Bei automatisiert verarbeiteten Daten ist die Sperrung grundsätzlich durch technische Maßnahmen sicherzustellen; im Übrigen ist ein entsprechender Vermerk anzubringen. Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur verarbeitet werden, wenn dies zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich oder zur Wahrnehmung von Aufsichts- oder Kontrollbefugnissen oder zur Rechnungsprüfung erforderlich ist und die Daten hierfür verarbeitet werden könnten, wenn sie nicht gesperrt wären.

(4) Abgesehen von den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Buchstabe a ist von einer Löschung abzusehen, soweit die gespeicherten Daten aufgrund des Brandenburgischen Archivgesetzes dem zuständigen öffentlichen Archiv zur Übernahme anzubieten sind und von diesem übernommen werden.

(5) Über die Berichtigung unrichtiger Daten, die Sperrung bestrittener Daten und die Löschung oder Sperrung unzulässig gespeicherter Daten sind unverzüglich die Stellen zu unterrichten, denen die Daten übermittelt worden sind. Die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn sie einen erheblichen Aufwand erfordern würde und nachteilige Folgen für den 1etroffenen nicht zu befürchten sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Daten innerhalb einer öffentlichen Stelle weitergegeben wurden.

§ 20 Schadenersatz

(1) Entsteht dem Betroffenen durch eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten in oder aus Dateien ein Vermögensnachteil, ist die Daten verarbeitende Stelle oder deren Träger zum Ersatz verpflichtet. In schweren Fällen kann der Betroffene auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen. Eine Schadenersatzpflicht besteht nicht, soweit die Daten verarbeitende Stelle den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, nicht zu vertreten hat. Der Nachweis obliegt der Daten verarbeitenden Stelle oder deren Träger. Gegenüber dem Betroffenen hat die Daten verarbeitende Stelle auch diejenigen Umstände zu vertreten, für die in den Fällen der §§ 11 und 11a der Auftragnehmer verantwortlich ist. Der Anspruch ist insgesamt auf eine Höhe von 125.000 Euro begrenzt.

(2) Auf eine schuldhafte Mitverursachung des Schadens durch den Betroffenen und die Verjährung des Entschädigungsanspruches sind die §§ 254, 839 Abs. 3 und 852 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.

(3) Weitergehende sonstige Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

(4) Der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten steht offen.

§ 21 Anrufungsrecht des Betroffenen

(1) Jedermann hat das Recht, sich unmittelbar an den Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht zu wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch eine der Kontrolle des Landesbeauftragten unterliegende Stelle in seinen Rechten verletzt zu sein; dies gilt auch für Bedienstete der öffentlichen Stellen, ohne dass der Dienstweg einzuhalten ist.

(2) Niemand darf deswegen benachteiligt oder gemaßregelt werden, weil er sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht wendet.

Abschnitt 2
Landesbeauftragter für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht

§ 22 Berufung und Rechtsstellung 15

(1) Der Landtag wählt einen Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Dieser muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Dienst oder eine nach dem Einigungsvertrag gleichgestellte Befähigung haben und die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen.

(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht leistet vor dem Präsidenten des Landtages folgenden Eid:

"Ich schwöre, mein Amt gerecht und unparteiisch getreu dem Grundgesetz, der Verfassung von Brandenburg und den Gesetzen zu führen und meine ganze Kraft dafür einzusetzen."

Der Eid kann auch mit einer religiösen Beteuerung geleistet werden.

(3) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht wird jeweils auf die Dauer von sechs Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht führt das Amt bis zur Bestellung eines Nachfolgers, längstens jedoch für sechs Monate nach Ablauf seiner Amtszeit, fort. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht kann außer auf eigenen Antrag nur entlassen werden, wenn er der Pflicht nach Satz 3 nicht nachkommt oder wenn Gründe vorliegen, die bei einem Richterverhältnis auf Lebenszeit die Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen.

(4) Das Amt des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht wird bei dem Präsidenten des brandenburgischen Landtages eingerichtet. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht ist in der Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er unterliegt der Dienstaufsicht des Präsidenten des Landtages, soweit diese die Unabhängigkeit des Amtes nicht berührt. Für die Erfüllung der Aufgaben ist die notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen, die Mittel sind im Einzelplan des Landtages in einem gesonderten Kapitel auszuweisen. Die Mitarbeiter werden auf Vorschlag des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht durch den Präsidenten des Landtages ernannt. Sie können nur im Einvernehmen mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht versetzt oder abgeordnet werden. Ihr Dienstvorgesetzter ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht, an dessen Weisungen sie ausschließlich gebunden sind. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht übt für die bei ihm tätigen Beamten die Aufgaben der obersten Dienstbehörde nach dem Landesdisziplinargesetz aus. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht bestellt einen Mitarbeiter zum Stellvertreter. Dieser führt die Geschäfte, wenn der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht an der Ausübung des Amtes verhindert ist.

(5) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht ist oberste Dienstbehörde im Sinne von § 96 der Strafprozessordnung. Er trifft die Entscheidungen über Aussagegenehmigungen für sich und seine Mitarbeiter in eigener Verantwortung.

(6) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht darf neben seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.

(7) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz übt zugleich die Aufgaben eines Landesbeauftragten für das Recht auf Akteneinsicht gemäß den Vorschriften des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes aus. Seine Amts- und Funktionsbezeichnung lautet "Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht"; diese kann in männlicher und weiblicher Form geführt werden.

§ 23 Aufgaben 10

(1) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz sowie die Einhaltung des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes gemäß § 11 Absatz 2 des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes bei den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen soweit nach § 2 der Anwendungsbereich dieses Gesetzes eröffnet ist oder sich Daten verarbeitende Stellen gemäß § 11 Absatz 1 Satz 3 seiner Kontrolle unterworfen haben.

(1a) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht ist auch Aufsichtsbehörde nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes für die Datenverarbeitung nichtöffentlicher Stellen.

(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht kann Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben. Insbesondere kann er die Landesregierung und einzelne Minister, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die übrigen öffentlichen Stellen in Fragen des Datenschutzes beraten.

(3) Auf Ersuchen des Landtages, des Petitionsausschusses oder des Ausschusses für Inneres oder der Landesregierung geht der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht ferner Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge, die seinen Aufgabenbereich unmittelbar betreffen, nach. Er geht außerdem Hinweisen nach, die sich aus der Wahrnehmung des Rechts des Betroffenen nach § 21 ergeben.

(4) Der Landtag und die Landesregierung können den Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht mit der Erstattung von Gutachten und Stellungnahmen oder der Durchführung von Untersuchungen in Datenschutzfragen betrauen. § 22 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt.

(5) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht kann nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landtages an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse teilnehmen und Stellung nehmen zu Fragen, die für den Datenschutz von Bedeutung sind. Der Landtag und seine Ausschüsse können seine Anwesenheit und seine mündliche oder schriftliche Stellungnahme verlangen.

(6) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht ist berechtigt, die für die Erfüllung seiner ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten unter den Voraussetzungen dieses Gesetzes zu verarbeiten. Er darf personenbezogene Daten im Rahmen von Kontrollmaßnahmen im Einzelfall auch ohne Kenntnis der Betroffenen erheben, wenn nur auf diese Weise festgestellt werden kann, ob ein datenschutzrechtlicher Mangel besteht. Die nach den Sätzen 1 und 2 verarbeiteten Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken gespeichert, verändert oder genutzt werden.

(7) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht arbeitet mit den Behörden und sonstigen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz im Bund und in den Ländern zuständig sind, sowie mit den Aufsichtsbehörden nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes zusammen. Er ist berechtigt, für diese Stellen auf ihr Ersuchen die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften zu kontrollieren und zu diesem Zweck personenbezogene Daten zu verarbeiten; das gleiche gilt, wenn sich eine nichtöffentliche Stelle durch einen Vertrag im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 seiner Kontrolle unterworfen hat.

(8) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht ist zuständige Behörde für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 38 dieses Gesetzes, § 43 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie anderer datenschutzrechtlicher Regelungen. Er ist auch hilfeleistende Behörde nach Artikel 13 Nummer 2 Buchstabe a des Übereinkommens vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten.

§ 24 (aufgehoben)

§ 25 Beanstandungen durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht

(1) Stellt der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, gegen andere Vorschriften über den Datenschutz, sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten oder Verstöße gegen das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz fest, so beanstandet er diese

  1. bei der Landesverwaltung gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde,
  2. bei der Kommunalverwaltung gegenüber der jeweils verantwortlichen Gemeinde oder dem verantwortlichen Gemeindeverband,
  3. bei den wissenschaftlichen Hochschulen und Fachhochschulen gegenüber dem Hochschulpräsidenten oder dem Rektor, bei öffentlichen Schulen gegenüber dem Leiter der Schule,
  4. bei den sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gegenüber dem Vorstand oder dem sonst vertretungsberechtigten Organ

und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist auf. In den Fällen von Satz 1 Nr. 2 bis 4 unterrichtet der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht gleichzeitig auch die zuständige Aufsichtsbehörde.

(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme der betroffenen Stelle verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt oder wenn ihre Behebung sichergestellt ist.

(3) Mit der Beanstandung kann der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur sonstigen Verbesserung des Datenschutzes verbinden.

(4) Die gemäß Absatz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht getroffen worden sind. Die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Stellen leiten der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Abschrift ihrer Stellungnahme an den Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht zu.

(5) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht ist nach pflichtgemäßem Ermessen befugt, Betroffene über Beanstandungen und die hierauf erfolgten Maßnahmen nach Absatz 4 zu unterrichten.

§ 26 Durchführung der Kontrolle 10

(1) Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, den Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht und seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ihnen ist insbesondere

  1. Auskunft auf ihre Fragen zu erteilen sowie Einsicht in alle Vorgänge und Aufzeichnungen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen,
  2. jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren.

Die Einsicht nach Nummer 1 kann auch elektronisch gewährt werden.

(2) Absatz 1 gilt für die in § 18 Absatz 5 genannten Behörden nicht, soweit das jeweils zuständige Mitglied der Landesregierung im Einzelfall feststellt, dass die Einsicht in die Unterlagen und Akten die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet. Auf Antrag des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht hat die Landesregierung dies im zuständigen Ausschuss des Landtages in geheimer Sitzung zu begründen. Die Entscheidung des Ausschusses kann veröffentlicht werden.

(3) Berufs- und Amtsgeheimnisse entbinden nicht von der Unterstützungspflicht.

§ 27 Tätigkeitsberichte und parlamentarische Kontrolle 10

(1) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht legt dem Landtag und der Landesregierung alle zwei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit nach § 23 Absatz 1 vor. Die Landesregierung legt hierzu regelmäßig innerhalb von vier Monaten nach Vorlage des Tätigkeitsberichtes dem Landtag ihre Stellungnahme vor. Gleichzeitig legt der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht dem Landtag einen Bericht über seine Tätigkeit nach § 23 Absatz 1a vor.

(2) Jeder Abgeordnete hat das Recht, Anfragen an den Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht zu stellen, von ihm Auskunft zu verlangen oder Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen zu nehmen. Anfragen sind unverzüglich nach bestem Wissen und vollständig zu beantworten. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtages. Das Auskunftsverlangen oder die Einsichtnahme darf abgelehnt werden, soweit überwiegende öffentliche oder überwiegende private Interessen an der Geheimhaltung dies zwingend erfordern.

Abschnitt 3
Besonderer Datenschutz

§ 28 Datenverarbeitung für wissenschaftliche Zwecke

(1) Öffentliche Stellen dürfen personenbezogene Daten ohne Einwilligung für ein bestimmtes Forschungsvorhaben erheben, speichern, verändern, nutzen und an andere Stellen oder Personen zu diesem Zweck übermitteln, wenn

  1. schutzwürdige Belange des Betroffenen wegen der Art der Daten, wegen ihrer Offenkundigkeit oder wegen der Art der Verwendung nicht beeinträchtigt werden,
  2. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder
  3. das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange des Betroffenen überwiegt und der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise erreicht werden kann.

Der Empfänger darf die übermittelten Daten nicht für andere Zwecke verwenden.

(2) Die Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie sind zu löschen, sobald der Forschungszweck dies erlaubt.

(3) Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes auf den Empfänger keine Anwendung finden, dürfen diesem personenbezogene Daten nur übermittelt werden, wenn er sich verpflichtet, die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 einzuhalten.

(4) Die wissenschaftliche Forschung betreibenden öffentlichen Stellen dürfen personenbezogene Daten nur veröffentlichen, wenn

  1. der Betroffene eingewilligt hat oder
  2. dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist.

§ 29 Datenverarbeitung bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen

(1) Personenbezogene Daten von Bewerbern und Beschäftigten dürfen nur verarbeitet werden, wenn dies zur Eingehung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder zur Durchführung innerdienstlicher, planerischer, organisatorischer, personeller, sozialer oder haushalts- und kostenrechnerischer Maßnahmen, insbesondere zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder in einer Rechtsvorschrift, einem Tarifvertrag oder einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung vorgesehen ist. Abweichend von § 16 Abs.1 ist eine Übermittlung der Daten von Beschäftigten an Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereiches nur zulässig, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse darlegt, der Dienstverkehr es erfordert oder der Betroffene eingewilligt hat. Die Datenübermittlung an einen künftigen Dienstherrn oder Arbeitgeber ist nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig.

(1a) Auf die Verarbeitung von Personalaktendaten der Arbeitnehmer und Auszubildenden finden die für Beamte geltenden Vorschriften des Landesbeamtengesetzes entsprechend Anwendung, es sei denn, besondere Rechtsvorschriften oder tarifliche Vereinbarungen gehen vor.

(2) Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung der bei medizinischen oder psychologischen Untersuchungen und Tests zum Zwecke der Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses erhobenen Daten ist nur mit schriftlicher Einwilligung des Bewerbers zulässig. Die Einstellungsbehörde darf vom untersuchenden Arzt in der Regel nur die Übermittlung des Ergebnisses der Eignungsuntersuchung und dabei festgestellter Risikofaktoren verlangen.

(3) Personenbezogene Daten, die vor der Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses erhoben wurden, sind unverzüglich zu löschen, sobald feststeht, dass ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht zustande kommt, es sei denn, dass der Betroffene in die weitere Speicherung eingewilligt hat. Nach Beendigung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn diese Daten nicht mehr benötigt werden, es sei denn, dass Rechtsvorschriften entgegenstehen; § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 19 Abs. 4 finden Anwendung.

(4) Soweit Daten der Beschäftigten im Rahmen der Durchführung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 10 Abs. 2 gespeichert werden, dürfen sie nicht zu Zwecken der Verhaltens- oder Leistungskontrolle genutzt werden.

§ 30 Fernmessen und Fernwirken

(1) Öffentliche Stellen dürfen ferngesteuerte Messungen oder Beobachtungen (Fernmessdienste) in Wohnungen oder Geschäftsräumen nur vornehmen, wenn der Betroffene zuvor über den Verwendungszweck sowie über Art, Umfang und Zeitraum des Einsatzes unterrichtet worden ist und nach der Unterrichtung schriftlich eingewilligt hat. Entsprechendes gilt, soweit eine Übertragungseinrichtung dazu dienen soll, in Wohnungen oder Geschäftsräumen andere Wirkungen auszulösen (Fernwirkdienste). Die Einrichtung von Fernmess- und Fernwirkdiensten ist nur zulässig, wenn der Betroffene erkennen kann, wann ein Dienst in Anspruch genommen wird und welcher Art dieser Dienst ist; dies gilt nicht für Fernmess- und Fernwirkdienste der Versorgungsunternehmen. Der Betroffene kann seine Einwilligung jederzeit widerrufen, soweit dies mit der Zweckbestimmung des Dienstes vereinbar ist. Das Abschalten eines Dienstes gilt im Zweifel als Widerruf der Einwilligung.

(2) Eine Leistung, der Abschluss oder die Abwicklung eines Vertragsverhältnisses dürfen nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Betroffene nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 einwilligt. Verweigert oder widerruft er seine Einwilligung, so dürfen ihm keine Nachteile entstehen, die über die unmittelbaren Folgekosten hinausgehen.

(3) Soweit im Rahmen von Fernmess- oder Fernwirkdiensten personenbezogene Daten erhoben werden, dürfen diese nur zu den vereinbarten Zwecken verarbeitet werden. Sie sind zu löschen, sobald sie zur Erfüllung dieser Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

§ 31 Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Landtag

(1) Die Landesregierung darf personenbezogene Daten, die für andere Zwecke erhoben worden sind, zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen sowie zur Vorlage von Unterlagen und Berichten an den Landtag in dem dafür erforderlichen Umfang verwenden. Eine Übermittlung der Daten zu einem der in Satz 1 genannten Zwecke ist nicht zulässig, wenn dies wegen des streng persönlichen Charakters der Daten für den Betroffenen unzumutbar ist oder wenn der Eingriff in sein informationelles Selbstbestimmungsrecht unverhältnismäßig ist. Dies gilt nicht, wenn im Hinblick auf § 2 Abs. 1a Satz 2 oder durch sonstige geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. Besondere gesetzliche Übermittlungsverbote bleiben unberührt.

(2) Von der Landesregierung übermittelte personenbezogene Daten dürfen nicht in Landtagsdrucksachen aufgenommen oder in sonstiger Weise allgemein zugänglich gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Belange der Betroffenen beeinträchtigt werden.

§ 32 (aufgehoben)

§ 33 Datenverarbeitung zu journalistischredaktionellen Zwecken

(1) Soweit öffentliche Stellen - insbesondere als Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse, des Rundfunks oder des Films - personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen meinungsbildenden journalistischredaktionellen Zwecken verarbeiten, gilt von den Vorschriften dieses Gesetzes nur § 10.

(2) Führt die journalistischredaktionelle Verarbeitung personenbezogener Daten zur Veröffentlichung von Gegendarstellungen der Betroffenen, so sind diese Gegendarstellungen zu den gespeicherten Daten zu nehmen und für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst.

§ 33a Öffentliche Auszeichnungen und Ehrungen

(1) Zur Vorbereitung öffentlicher Auszeichnungen und Ehrungen dürfen die zuständigen Stellen die dazu erforderlichen Daten auch ohne Kenntnis des Betroffenen verarbeiten. Eine Verarbeitung dieser Daten für andere Zwecke ist nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig.

(2) Auf Anforderung der in Absatz 1 genannten Stellen dürfen andere öffentliche Stellen die zur Vorbereitung der Auszeichnung oder Ehrung erforderlichen Daten übermitteln.

(3) Die in Absatz 1 genannten Stellen haben den Betroffenen auf Antrag Auskunft zu erteilen über

  1. die zu seiner Person gespeicherten Daten,
  2. den Zweck und die Rechtsgrundlage der Speicherung sowie
  3. die Herkunft der Daten.

Die Form der Auskunftserteilung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Im Übrigen findet § 18 keine Anwendung.

(4) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Daten verarbeitenden Stelle bekannt ist, dass der Betroffene seiner öffentlichen Auszeichnung oder Ehrung oder der mit ihr verbundenen Datenverarbeitung widersprochen hat.

§ 33b Begnadigungsverfahren

In Begnadigungsverfahren ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, soweit sie zur Ausübung des Gnadenrechts durch die zuständigen Stellen erforderlich ist. Die Datenverarbeitung unterliegt nicht der Kontrolle durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht.

§ 33c Videobeobachtung und -aufzeichnung

(1) Öffentliche Stellen dürfen mit optischelektronischen Einrichtungen öffentlich zugängliche Räume überwachen, soweit dies

  1. zur Erfüllung ihrer Aufgaben,
  2. zur Wahrnehmung des Hausrechts,
  3. zum Schutz des Eigentums oder Besitzes oder
  4. zur Kontrolle von Zugangsberechtigungen

erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegenstehen.

(2) Der Umstand der Videoüberwachung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.

(3) Die Verarbeitung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegenstehen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist. § 19 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b bleibt unberührt.

(4) Werden durch Videoaufnahmen gewonnene personenbezogene Daten verändert, übermittelt oder sonst genutzt, ist der Betroffene zu benachrichtigen. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 33d Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien

(1) Die Stelle, die ein mobiles personenbezogenes Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgibt, muss den Betroffenen

  1. über ihre Identität und Anschrift,
  2. in allgemein verständlicher Form über die Funktionsweise des Mediums einschließlich der Art der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten,
  3. darüber, wie er seine Rechte nach den §§ 18 und 19 ausüben kann, und
  4. über die bei Verlust oder Zerstörung des Mediums zu treffenden Maßnahmen

unterrichten, soweit er nicht bereits Kenntnis erlangt hat.

(2) Kommunikationsvorgänge, die eine Verarbeitung auslösen, müssen für den Betroffenen erkennbar sein.

§ 34 Personenbezogene Daten aus ehemaligen Einrichtungen

(1) Waren personenbezogene Daten aus ehemaligen Einrichtungen vor dem 3. Oktober 1990 nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben gespeichert, die nach dem Grundgesetz von Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, den Gemeinden, Gemeindeverbänden oder sonstigen öffentlichen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 wahrzunehmen sind, so stehen sie demjenigen Träger öffentlicher Verwaltung zu, der für die Verwaltungsaufgabe zuständig ist.

(2) Ehemalige Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind ehemalige staatliche oder wirtschaftsleitende Organe, Kombinate, Betriebe und Einrichtungen sowie gesellschaftliche Organisationen der Deutschen Demokratischen Republik.

§ 35 Verarbeitung personenbezogener Daten aus ehemaligen Einrichtungen

(1) Abweichend von § 13 Abs. 1 ist das Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten aus ehemaligen Einrichtungen durch die in § 34 Abs. 1 genannten Stellen zulässig, soweit

  1. die Kenntnis der Daten zur rechtmäßigen Erfüllung einer in der Zuständigkeit dieser Stellen liegenden Aufgabe erforderlich ist,
  2. die erneute Erhebung dieser Daten einen unverhältnismäßig hohen Aufwand darstellt,
  3. der Betroffene der Verarbeitung nicht nach § 36 widersprochen hat und
  4. die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit der Daten verarbeitenden Stellen eindeutig bestimmt ist.

(2) Personenbezogene Daten, deren Verarbeitung nach Absatz 1 zulässig ist, gelten als für den nach Absatz 1 Nr. 1 bestimmten Zweck erstmalig gespeichert.

§ 36 Widerspruchsrecht

(1) Der Betroffene kann der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten widersprechen, wenn die Daten durch eine ehemalige Einrichtung erhoben und durch diese oder eine andere ehemalige Einrichtung gespeichert wurden und die Daten nach geltendem Recht nicht ohne seine Mitwirkung erhoben werden dürfen.

(2) Der Betroffene ist in geeigneter Weise über

  1. die Herkunft solcher Daten,
  2. die Art der ursprünglichen Verwendung,
  3. die Art und den Umfang der beabsichtigten Verarbeitung,
  4. die nunmehr zuständige Daten verarbeitende Stelle und
  5. die bestehende Widerspruchsmöglichkeit

persönlich zu unterrichten. Die Unterrichtung kann auch in allgemeiner Form erfolgen, soweit eine Einzelunterrichtung wegen des damit verbundenen unverhältnismäßigen Aufwandes nicht geboten erscheint und schutzwürdige Belange der Betroffenen nicht überwiegen.

§ 37 Sperrung personenbezogener Daten aus ehemaligen Einrichtungen

(1) Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten aus ehemaligen Einrichtungen nach § 35 Abs. 1 nicht zulässig, sind diese Daten abweichend von § 19 Abs. 2 dem zuständigen öffentlichen Archiv zu übergeben. Daten, deren Speicherung nach Landesrecht unzulässig wäre, sind nach den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und 3 des Brandenburgischen Archivgesetzes zu behandeln.

(2) Abweichend von § 19 Abs. 3 dürfen gesperrte Daten nach Absatz 1 Satz 1 nur zur Behebung einer akuten Beweisnot, zu wissenschaftlichen Zwecken oder mit Zustimmung des Betroffenen gespeichert, verändert oder genutzt werden.

(3) Jeder Betroffene kann die Löschung rechtswidrig erhobener personenbezogener Daten fordern. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit nicht schutzwürdige Belange der Öffentlichkeit oder Dritter dem entgegenstehen.

Abschnitt 4
Straf- und Bußgeldvorschriften; Übergangsvorschriften

§ 38 Ordnungswidrigkeiten, Strafvorschrift

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift über den Datenschutz personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,

  1. erhebt, speichert, unbefugt verwendet, verändert, übermittelt, weitergibt, zum Abruf bereit hält, den Personenbezug herstellt oder löscht oder
  2. abruft, einsieht, sich verschafft oder durch Vortäuschung falscher Tatsachen ihre Übermittlung oder Weitergabe an sich oder andere veranlasst.

Ordnungswidrig handelt auch, wer unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer nicht mehr bestimmbaren Person mit anderen Informationen zusammenführt und dadurch die betroffene Person wieder bestimmbar macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

(3) Wer gegen Entgelt oder in der Absicht sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, eine der in Absatz 1 genannten Handlungen begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle und der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht.

§ 39 (aufgehoben)

§ 40 Übergangsvorschriften

(1) In Akten, die bei Inkrafttreten des Gesetzes vorhanden waren, ist die Berichtigung, Löschung oder Sperrung vorzunehmen, wenn die Daten verarbeitende Stelle deren Voraussetzungen bei der Erfüllung ihrer laufenden Aufgaben oder aufgrund eines Überprüfungsersuchens des Betroffenen feststellt.

(2) Die §§ 34, 35, 36 und 37 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

§ 40a Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.

§ 41 (Inkrafttreten)

Anlage 1 (aufgehoben)

Anlage 2 (aufgehoben)

ENDE

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