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Regelwerk, Allgemeines, Sanktionen

Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit
- Brandenburg -

Vom 1. Februar 2024
(GVBl. II Nr. 9 vom 01.02.2024)



Auf Grund des Artikels 293 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 1975 I S. 1916, 1976 I S. 507), der zuletzt durch Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203 S. 3) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 44 der Justiz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung vom 9. April 2014 (GVBl. II Nr. 23), die durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 31. Januar 2024 (GVBl. II Nr. 7) geändert worden ist, verordnet die Ministerin der Justiz:

§ 1 Allgemeines

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann der verurteilten Person nach Maßgabe dieser Verordnung auf Antrag gestatten, die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden.

(2) Freie Arbeit im Sinne dieser Verordnung ist gemeinnützige, unentgeltliche Tätigkeit. Geringfügige finanzielle oder geringfügige sonstige geldwerte Zuwendungen an die verurteilte Person zum Ausgleich von Auslagen im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung berühren die Unentgeltlichkeit nicht.

(3) Ein Arbeitsverhältnis wird durch die Leistung der freien Arbeit nicht begründet.

§ 2 Antragsverfahren

(1) Ist eine Geldstrafe uneinbringlich, so weist die Vollstreckungsbehörde die verurteilte Person vor der Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 459e Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung darauf hin, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist einen Antrag nach § 1 Absatz 1 stellen kann. Befindet sich die verurteilte Person in Strafhaft, erteilt die Vollstreckungsbehörde den Hinweis mit dem Ersuchen um Vormerkung von Überhaft für die Ersatzfreiheitsstrafe. Satz 1 gilt nicht, wenn die verurteilte Person unbekannten Aufenthalts ist.

(2) Die Vollstreckungsbehörde gibt der verurteilten Person Gelegenheit, eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 2 sowie eine geeignete Beschäftigungsstelle vorzuschlagen. Sie ist ihr bei der Vermittlung eines Beschäftigungsverhältnisses behilflich und stimmt mit der Beschäftigungsstelle die näheren Umstände der zu leistenden Tätigkeit ab.

(3) Die Vollstreckungsbehörde soll sich vor der Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe der Gerichtshilfe oder eines freien Trägers bedienen, um etwa im Wege aufsuchender Sozialarbeit die Bereitschaft der verurteilten Person zur Ableistung freier Arbeit zu fördern und ihr ein Beschäftigungsverhältnis zu vermitteln. Bei der Beauftragung eines freien Trägers, zu der auch die Gerichtshilfe berechtigt ist, sind die Vorgaben des § 459e Absatz 2a der Strafprozessordnung zum Umgang mit personenbezogenen Daten zu beachten.

§ 3 Entscheidung der Vollstreckungsbehörde

(1) Gestattet die Vollstreckungsbehörde die Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit, so bestimmt sie zugleich die Beschäftigungsstelle, den Inhalt der Tätigkeit und die voraussichtliche tägliche Arbeitszeit. Weiterhin teilt sie der verurteilten Person den Anrechnungsmaßstab nach § 9 Absatz 1 mit und belehrt sie über die Möglichkeit des Widerrufs nach § 8.

(2) Die Vollstreckungsbehörde lehnt den Antrag ab, wenn

  1. Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die verurteilte Person freie Arbeit nicht leisten will oder dazu in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein wird, oder
  2. die von der verurteilten Person vorgeschlagene Beschäftigungsstelle ungeeignet ist und ein anderes Beschäftigungsverhältnis nicht vermittelt werden kann.

§ 4 Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe

Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht vollstreckt, solange der verurteilten Person die Ableistung freier Arbeit gestattet oder über ihren rechtzeitig gestellten Antrag nicht entschieden ist; § 5 bleibt unberührt.

§ 5 Anrechnung freier Arbeit während des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann die Ableistung freier Arbeit auf Antrag der verurteilten Person auch dann gestatten, wenn die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe bereits begonnen hat. Die Anrechnung der abgeleisteten freien Arbeit auf die noch zu vollstreckende Ersatzfreiheitsstrafe erfolgt nach Maßgabe von § 9.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsanstalt wirkt in geeigneten Fällen auf eine Antragstellung der verurteilten Person hin und unterstützt sie bei der Suche nach einer geeigneten Beschäftigungsstelle außerhalb der Justizvollzugsanstalt, wenn die Voraussetzungen für den offenen Vollzug nach § 22 des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes, für Freigang nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes oder eine Außenbeschäftigung nach § 49 Absatz 4 des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes vorliegen. Soweit geeignete Einsatzmöglichkeiten vorhanden sind, kann der verurteilten Person auch innerhalb der Justizvollzugsanstalt Gelegenheit zur Ableistung unbezahlter gemeinnütziger Tätigkeit gegeben werden.

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(Stand: 07.02.2024)

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