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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

GemHV - Gemeindehaushaltsverordnung
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden

- Brandenburg -

Vom 26. Juni 2002
(GVBl. II 2002 S. 414; 04.12.2002 S. 686; 12.03.2009 S. 121; 28.07.2010 Nr. 37 10)


red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

Auf Grund des § 133 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154) verordnet der Minister des Innern im Einvernehmen mit der Ministerin der Finanzen:

Abschnitt 1
Haushaltsplan

§ 1 Inhalt des Haushaltsplans

(1) Der Vermögenshaushalt umfasst

  1. auf der Einnahmeseite
    1. die Zuführung vom Verwaltungshaushalt,
    2. Einnahmen aus der Veränderung des Anlagevermögens,
    3. Entnahmen aus Rücklagen,
    4. Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen und für die Förderung von Investitionen Dritter, Beiträge und ähnliche Entgelte,
    5. Einnahmen aus Krediten und inneren Darlehen;
  2. auf der Ausgabeseite
    1. die Tilgung von Krediten, die Rückzahlung innerer Darlehen, die Kreditbeschaffungskosten sowie die Ablösung von Dauerlasten,
    2. Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens, Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen Dritter sowie Verpflichtungsermächtigungen,
    3. Zuführungen zu Rücklagen und die Deckung von Fehlbeträgen des Vermögenshaushalts aus den Vorjahren,
    4. die Zuführung zum Verwaltungshaushalt,
    5. die Deckungsreserve im Vermögenshaushalt.

(2) Der Verwaltungshaushalt umfasst die nicht unter Absatz 1 fallenden Einnahmen und Ausgaben.

§ 2 Bestandteile des Haushaltsplans, Anlagen

(1) Der Haushaltsplan besteht aus

  1. dem Gesamtplan,
  2. den Einzelplänen des Verwaltungshaushalts und des Vermögenshaushalts,
  3. den Sammelnachweisen,
  4. dem Haushaltssicherungskonzept im Falle eines ausgewiesenen Fehlbedarfs.

(2) Dem Haushaltsplan sind beizufügen

  1. der Vorbericht,
  2. der Finanzplan mit dem ihm zugrunde liegenden Investitionsprogramm; ergeben sich bei der Aufstellung des Haushaltsplans oder eines Nachtragshaushaltsplans wesentliche Änderungen für die folgenden Jahre, so ist ein entsprechender Nachtrag beizufügen,
  3. eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben; werden Ausgaben in den Jahren fällig, auf die sich der Finanzplan noch nicht erstreckt, so ist die voraussichtliche Deckung des Ausgabenbedarfs dieser Jahre gesondert darzustellen,
  4. eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden (ohne Kassenkredite) und der Rücklagen zu Beginn des Haushaltsjahres,
  5. die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, insbesondere die der Eigenbetriebe der Gemeinde,
  6. die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist; an die Stelle der Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse kann eine kurzgefasste Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Betriebe treten,
  7. der Stellenplan,
  8. eine Übersicht über die Budgets mit einer Benennung der den einzelnen Budgets zugeordneten Haushaltsstellen.

§ 3 Vorbericht

Der Vorbericht gibt einen Überblick über den Stand und die Entwicklung der Haushaltswirtschaft. Insbesondere soll dargestellt werden,

  1. wie sich die wichtigsten Einnahme- und Ausgabearten, das Vermögen und die Verbindlichkeiten in den dem Haushaltsjahr vorangegangenen zwei Haushaltsjahren entwickelt haben und im Haushaltsjahr entwickeln sollen,
  2. wie sich der freie Finanzspielraum und die Rücklagen in den beiden dem Haushaltsjahr vorangehenden Haushaltsjahren entwickelt haben und voraussichtlich im Finanzplanungszeitraum entwickeln werden,
  3. welche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Haushaltsjahr geplant sind und welche finanzielen Auswirkungen sich daraus für die folgenden Jahre ergeben,
  4. in welchen wesentlichen Punkten der Haushaltsplan vom Finanzplan des Vorjahres abweicht,
  5. wie sich die Kassenlage im Vorjahr entwickelt hat und in welchem Umfang Kassenkredite in Anspruch genommen worden sind,
  6. wie hoch die Belastung des Haushalts durch kreditähnliche Rechtsgeschäfte ist.

§ 4 Gesamtplan

Der Gesamtplan enthält

  1. eine Zusammenfassung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne des Verwaltungshaushalts und des Vermögenshaushalts,
  2. eine Übersicht über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, geordnet nach Aufgabenbereichen und Arten (Haushaltsquerschnitt),
  3. eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben, geordnet nach Arten (Gruppierungsübersicht),
  4. eine Finanzierungsübersicht.

Die Angaben zu den Nummern 2 und 4 dürfen auf die Zahlen des Haushaltsjahres beschränkt werden. Gemeinden mit nicht mehr als 2.500 Einwohnern können auch die Angaben zu Nummer 3 auf die Za hlen des Haushaltsjahres beschränken.

§ 5 Einzelpläne

(1) Die Einzelpläne, ihre Abschnitte und Unterabschnitte sind nach Aufgabenbereichen zu gliedern. Für jeden Einzelplan, Abschnitt und Unterabschnitt ist ein Teilabschluss zu bilden.

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