Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz und zur Änderung weiterer Gebührenregelungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
- Brandenburg -

Vom 22. Februar 2013
(GVBl. II Nr. 20 vom 27.02.2013)



Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) und des § 6 Absatz 1 des Umweltinformationsgesetzes des Landes Brandenburg vom 26. März 2007 (GVBl. I S. 74) verordnet die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz

Die Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 22. November 2011 (GVBl. II Nr. 77), die zuletzt durch Verordnung vom 4. Dezember 2012 (GVBl. II Nr. 101) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht der Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des Gebührentarifes 9.3 wird wie folgt gefasst:

"9.3 Gebühren auf Grund des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften".

b) In der Überschrift des Gebührentarifes 9.34 wird das Wort "Gebühren" durch das Wort "Amtshandlungen" ersetzt.

c) Die Überschriften der Gebührentarife 12.1 und 12.2 werden wie folgt gefasst:

"12.1 Gebühren für Amtshandlungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz
12.2 Auslagen".

d) Die Überschriften der Gebührentarife 12.3 bis 12.5 werden gestrichen.

2. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Tarifstellen 1.1 und 1.2 werden wie folgt gefasst:

"1.1 Annahme und Verwahrung von radioaktiven Abfällen (§ 9a Absatz 3 des Atomgesetzes in Verbindung mit der Strahlenschutzverordnung)
1.1.1 Verwahrung von
1.1.1.1 umschlossenen Strahlenquellen, Prüfstrahlern, Präparaten Preis auf Anfrage (abhängig von Nuklid und Aktivität)
1.1.1.2 festen, nicht brennbaren Abfällen, die nicht umschlossene Strahlenquellen sind, bis zu einer Aktivität von einschließlich 1 MBq und bis zu einer Nettomasse von einschließlich 1 kg 350
Aktivität je weiteres angefangenes MBq zusätzlich 5
Nettomasse je weiteres angefangenes kg zusätzlich 30
1.1.1.3 je 70 Liter Fass ab 2.500
1.1.1.4 je 200 Liter Fass ab 5.000
1.1.1.5 sonstigen Endlagergebinden bis 1 m3 bis 17.500
1.1.1.6 Endlagergebinden größer als 1 m3 ab 17.500
1.1.2 Vorausleistungen für die Endlagerung von
1.1.2.1 umschlossenen Strahlenquellen, Prüfstrahlern, Präparaten, je Stück Preis auf Anfrage (abhängig von Nuklid und Aktivität)
1.1.2.2 je 70 Liter Fass ab 1200
1.1.2.3 je 200 Liter Fass ab 3000
1.2 Verwahrung von sonstigen Strahlenquellen (§§ 76, 78 der Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) Preis auf Anfrage (abhängig von Nuldid und
Aktivität)".

b) Die Tarifstellen 2.3.3 und 2.3.3.1 werden aufgehoben.

c) Die Tarifstelle 2.3.7.1 wird wie folgt gefasst:

"2.3.7.1 Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme nach § 16 Absatz 1 der 10. BImSchV 600 bis 6 000".

d) Nach der Tarifstelle 2.3.7.1 wird die Tarifstelle 2.3.7.2 eingefügt:

"2.3.7.2 Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme nach § 16 Absatz 3 der 10. BImSchV 600 bis 12 000".

e) Die Tarifstellen 2.3.13 und 2.3.13.1 werden aufgehoben.

f) Die Tarifstelle 2.6.2 wird wie folgt gefasst:

"2.6.2 Anordnungen im Einzelfall gemäß § 23 Absatz 1 ChemG 30 bis 5 200".

g) Die Tarifstellen 2.6.3.1, 2.6.3.2 und 2.6.3.3 werden wie folgt gefasst:

"2.6.3.1 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot nach § 1 Absatz 1 und 3 ChemVerbotsV 300 bis 2.600
2.6.3.2 Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Inverkehrbringen gemäß § 2 Absatz 1 und 4 ChemVerbotsV 30 bis 2.600
2.6.3.3 Durchführung der Sachkundeprüfung und Entscheidung über die Ausstellung eines Prüfungszeugnisses, Entgegennahme und Prüfung des Nachweises über die Gleichwertigkeit gemäß § 5 Absatz 2 und 3 ChemVerbotsV 20 bis 120".

h) Die Tarifstelle 2.6.5.1 wird wie folgt gefasst:

"2.6.5.1

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