Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung von Rechtsvorschriften über die Rechte der Sorben/Wenden im Land Brandenburg
- Brandenburg -

Vom 11. Februar 2014
(GVBl. I vom 12.02.2014 Nr. 7)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sorben(Wenden)-Gesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Wahlkampfkostenerstattungsgesetzes

In § 1 Absatz 4 und § 3 Absatz 5 des Wahlkampfkostenerstattungsgesetzes vom 4. Juli 1994 (GVBl. I S. 261) werden jeweils die Wörter "Sorben (Wenden)" durch die Wörter "Sorben/Wenden" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes

§ 3 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2004 (GVBl. I S. 30), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 19) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"Die Bestimmungen über die Sperrklausel nach Satz 1 finden auf die von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen der Sorben/Wenden eingereichten Landeslisten keine Anwendung. Ob eine Landesliste von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen eine Landesliste der Sorben/Wenden ist, entscheidet der Landeswahlausschuss auf Vorschlag des Präsidiums des Landtages nach Anhörung des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden nach § 5 des Sorben/Wenden-Gesetzes."

Artikel 4
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg

§ 4 des Verwaltungsverfahrens gesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262, 264), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18 S. 19) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:


alt neu
§ 4 Sorbische Verfahrensbeteiligte

§ 23 Absatz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt innerhalb des Siedlungsgebietes der Sorben mit der Maßgabe, dass von sorbischen Verfahrensbeteiligten Kosten für Dolmetscher oder Übersetzer im Verwaltungsverfahren nicht erhoben werden. Abweichend von § 23 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beginnt der Lauf einer Frist auch dann, wenn innerhalb des Siedlungsgebietes der Sorben eine Anzeige, ein Antrag oder eine Willenserklärung in sorbischer Sprache bei der Behörde eingeht.

" § 4 Sorbische/Wendische Verfahrensbeteiligte

§ 23 Absatz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt für das angestammte Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden mit der Maßgabe, dass von sorbischen/wendischen Verfahrensbeteiligten Kosten für Dolmetscher oder Übersetzer im Verwaltungsverfahren nicht erhoben werden. Abweichend von § 23 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beginnt der Lauf einer Frist auch dann, wenn eine Anzeige, ein Antrag oder eine Willenserklärung in niedersorbischer Sprache bei der für das angestammte Siedlungsgebiet zuständigen Behörde eingeht." 

Artikel 5
Änderung der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

Die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18 S. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1 . § 2 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:


alt neu
Die Gemeinden im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben (Wenden) fördern zusätzlich die sorbische (wendische) Kultur und Sprache im Rahmen des Sorben (Wenden)-Gesetzes; das Nähere regeln sie in ihrer Hauptsatzung. "Die Gemeinden im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden fördern zusätzlich die sorbische/wendische Kultur und Sprache im Rahmen des Sorben/Wenden-Gesetzes; das Nähere regeln sie in ihrer Hauptsatzung.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Gemeinden im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden tragen einen zweisprachigen Namen in deutscher und niedersorbischer Sprache."

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

3. In § 125 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe § 9 Absatz 4" durch die Angabe § 9 Absatz 5" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes

Das Brandenburgische Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 43 S. 10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 5 wie folgt gefasst:

§ 5 Schulen mit niedersorbischsprachigen Angeboten im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden".

2. § 4 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "sorbischen (wendischen)" durch die Wörter "sorbischen/wendischen" ersetzt.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"In den Schulen im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden sind sorbische/wendische Geschichte und Kultur in die Bildungsarbeit einzubeziehen und in der Schule als Ort offener kultureller Tätigkeit nach Maßgabe des § 7 Absatz 8 zu vermitteln."

3. § 5 wird wie folgt gefasst:

" § 5 Schulen mit niedersorbischsprachigen Angeboten im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden

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