Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz

Vom 27. Juni 2014
(GVBl. I vom 02.07.2014 Nr. 40)



Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) verordnet die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 22. November 2011 (GVBl. II Nr. 77), die zuletzt durch Verordnung vom 22. Februar 2013 (GVBl. II Nr. 20) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 werden die Wörter § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg" durch die Wörter " § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg" ersetzt.

2. In der Tarifstelle 1.2 der Anlage 1 werden die Wörter "- soweit nicht § 10 Absatz 1 Nummer 1 GebGBbg Anwendung findet -" gestrichen.

3. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

Die Tarifstellen 2.1 und 2.2 werden wie folgt gefasst:

alt neu

2.1 Genehmigungsbedürftige Anlagen1
2.1.1 Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über die
  • Genehmigung nach den §§ 4, 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG),
  • Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG oder
  • Genehmigung einer Änderung nach § 16 BImSchG
einer im Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) genannten Anlage mit Errichtungskosten (E)
a) Entscheidung über die Genehmigung wird ein Sachverständigengutachten im Sinne des § 13 Absatz 2 Satz 2 der 9. BImSchV beauftragt
180 + 0,5 Prozent von E

reduziert sich die Ge-
bühr nach Buchstabe a
um 3 Prozent

b) ist ausschließlich die Regelung des Betriebes Gegenstand eines Teil- oder Änderungsverfahrens
170 bis 3.500
c) wird im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin (§ 10 Absatz 6 BImSchG) durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Buchstabe a um wird hierbei auf Kosten des Antragstellers für die Vor- und Nachbereitung (technische Organisation, Zusammenfassung von Einwendungen, Erstellen von Einwendungslisten, Einlass- kontrolle beim Termin, Fertigen der Niederschrift) ein externes Projektmanagement eingesetzt
170 je Stunde, höchstens jedoch 900 für
jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben reduziert sich die Gebühr nach Buchstabe c um 10 bis 50 Prozent
d) wird im Genehmigungsverfahren eine Prüfung der Umwelt- verträglichkeit vorgenommen kann der Umfang der Prüfung der Umweltverträglichkeit be- schränkt werden, weil ihr ein Raumordnungsverfahren (§ 16 Absatz 3 UVPG) oder ein Bebauungsplan oder anderes Satzungsverfahren (§ 17 Satz 3 UVPG) vorausgegangen ist
10 Prozent des sich aus den Buchstaben a und b ergebenden Betrages, mindestens jedoch 700,
höchstens 27.000 reduziert sich die Gebühr nach Buchstabe d um 30 bis 50 Prozent
e) wird im Genehmigungsverfahren eine Vorprüfung über die Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall gemäß § 3c UVPG mit negativem Ergebnis vorgenommen
3 Prozent des sich aus den Buchstaben a und b
ergebenden Betrages, mindestens jedoch 170,
höchstens 9.000
f) wird vor Beginn eines Genehmigungsverfahrens auf Ersuchen des Vorhabensträgers eine Unterrichtung über den Umfang bei- zubringender Unterlagen nach § 2a der 9. BImSchV durch- geführt
3 Prozent des sich aus den Buchstaben a und b
ergebenden Betrages, mindestens jedoch 170,
höchstens 9.000
Wird ein Genehmigungsverfahren durchgeführt, so entfällt die Gebühr für die Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 2a der 9. BImSchV vor
Beginn des Genehmigungsverfahrens. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im
Genehmigungsverfahren anzurechnen.
g) wird vor Beginn eines Genehmigungsverfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers oder anlässlich eines Ersuchens nach § 5 UVPG eine Vorprüfung für die UVP-Pflicht im Einzelfall gemäß § 3c in Verbindung mit § 3a UVPG durchgeführt
3 Prozent des sich aus den Buchstaben a und b
ergebenden Betrages, mindestens jedoch 170,
höchstens 9.000
Wird ein Genehmigungsverfahren durchgeführt, so entfällt die Gebührenpflicht für die positive Feststellung der
UVP-Pflicht vor Beginn des Genehmigungsverfahrens. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die
Entscheidung im Genehmigungsverfahren anzurechnen.
h) wird im Genehmigungsverfahren eine Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 26d BbgNatSchG vorgenommen
5 Prozent bei Anwen-
dung von Buchstabe d,
2 Prozent des sich aus
dem Buchstaben a
ergebenden Betrages,
mindestens jedoch 350,
höchstens 15.000

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion