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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung des Betreuungsausführungsrechts im Land Brandenburg und zur Änderung weiterer Gesetze
- Brandenburg -

Vom 16. Dezember 2022
(GVBl. I Nr. 33 vom 16.12.2022)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
BbgAGBtOG - Brandenburgisches Betreuungsorganisationsausführungsgesetz
Gesetz zur Ausführung des Betreuungsorganisationsgesetzes im Land Brandenburg

§ 1 Betreuungsbehörden

(1) Betreuungsbehörden auf örtlicher Ebene im Sinne des § 1 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959, 963) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Landkreise und kreisfreien Städte (örtliche Betreuungsbehörden).

(2) Betreuungsbehörde auf überörtlicher Ebene im Sinne des § 1 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes ist das Landesamt für Soziales und Versorgung (überörtliche Betreuungsbehörde).

§ 2 Aufgaben der Betreuungsbehörden

(1) Soweit nicht durch dieses Gesetz die Zuständigkeit der überbehördlichen Betreuungsbehörde begründet wird, sind die örtlichen Betreuungsbehörden zuständig für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Betreuungsorganisationsgesetz. Die örtlichen Betreuungsbehörden führen die Aufgaben in Betreuungsangelegenheiten als pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben durch.

(2) Die überörtliche Betreuungsbehörde ist insbesondere zuständig für:

  1. die Unterstützung der örtlichen Betreuungsbehörden bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben,
  2. die Sicherstellung von überörtlichen Angeboten zur Fortbildung der Betreuerinnen und Betreuer,
  3. die Anerkennung und die fachliche Beratung der Betreuungsvereine,
  4. die Bedarfsermittlung und Planung für ein ausreichendes Angebot an Betreuerinnen und Betreuern sowie Betreuungsvereinen,
  5. die Anerkennung von Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgängen und Sachkundelehrgängen nach der Betreuerregistrierungsverordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1154) in der jeweils geltenden Fassung,
  6. die Einrichtung der überörtlichen Arbeitsgemeinschaft nach § 3 Absatz 2.

§ 3 Arbeitsgemeinschaften

(1) Eine örtliche Betreuungsbehörde kann zur Förderung der Zusammenarbeit in Betreuungsangelegenheiten auf örtlicher Ebene eine Arbeitsgemeinschaft einrichten. In der örtlichen Arbeitsgemeinschaft sollen alle für das Betreuungswesen vor Ort maßgeblichen Institutionen und Organisationen, insbesondere die örtliche Betreuungsbehörde, die Betreuungsgerichte, Betreuungsvereine und Berufsbetreuerinnen und -betreuer vertreten sein. Der Arbeitsgemeinschaft steht es frei, alles Nähere zur Organisation und Besetzung in einer Geschäftsordnung zu regeln.

(2) Zur Förderung der Zusammenarbeit in Betreuungsangelegenheiten wird auf überörtlicher Ebene eine Arbeitsgemeinschaft eingerichtet. Der Arbeitsgemeinschaft sollen Vertreterinnen und Vertreter der mit der Betreuung Volljähriger befassten Institutionen und Organisationen, insbesondere der überörtlichen Betreuungsbehörde, der örtlichen Betreuungsbehörden, der Gerichte und Betreuungsvereine sowie Berufsbetreuerinnen und -betreuer angehören. Vertreterinnen und Vertreter der Landesministerien nehmen als ständige Gäste teil. Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung kann jederzeit weitere Mitglieder berufen. Die Beschlüsse der Arbeitsgemeinschaft stellen Empfehlungen dar. Die Arbeitsgemeinschaft kann das Nähere zur Organisation und Besetzung durch eine Geschäftsordnung regeln.

§ 4 Erweiterte Unterstützung

(1) Die Aufgaben nach § 11 Absatz 3 und 4 des Betreuungsorganisationsgesetzes werden gemäß § 11 Absatz 5 des Betreuungsorganisationsgesetzes bis zum 31. Dezember 2027 im Rahmen von Modellprojekten durchgeführt. Bis zu vier örtlichen Betreuungsbehörden wird die Möglichkeit der Durchführung der Modellprojekte eingeräumt. Die überörtliche Betreuungsbehörde und die teilnehmenden örtlichen Betreuungsbehörden regeln Einzelheiten zur Durchführung der Modellprojekte durch Vertrag.

(2) Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung fördert die Durchführung der Modellprojekte nach Absatz 1 durch Personal- und Sachkostenzuschüsse.

§ 5 Anerkennung von Betreuungsvereinen

(1) Rechtsfähige Betreuungsvereine können unter den Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes anerkannt werden, wenn sie

  1. ihren Sitz und Tätigkeitsbereich im Land Brandenburg haben und Personen aus dem Land Brandenburg betreuen,
  2. die Anerkennung der Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts nachweisen,
  3. die Gewähr bieten, dass ihre Arbeit nach Inhalt, Umfang und Qualität zugunsten der Betreuten erfolgen wird und sie über fachlich geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügen,
  4. aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung auf Dauer bieten und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in keinem Abhängigkeitsverhältnis oder einer anderen engen Beziehung zu Einrichtungen stehen, in denen Personen, die sie betreuen, untergebracht sind oder wohnen,
  5. ihre Bereitschaft erklären,
    1. mit Behörden, Institutionen und Einzelpersonen vor allem auf regionaler Ebene zusammenzuarbeiten und
    2. jährlich zum Stichtag 30. Juni einen Tätigkeitsbericht vorzulegen,
  6. für die Deckung des Bedarfs an Betreuungsvereinen notwendig sind.

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