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Regelwerk; Allgemeines; Korruptionsbekämpfung

AV BuG - AV Belohnungen und Geschenke
Ausführungsvorschriften über das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen

- Berlin -

Vom 12. August 2020
(ABl. Nr. 37 vom 04.09.2020 S. 4633)


Auf Grund des § 114 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 2020 (GVBl. S. 204) geändert worden ist, § 10 des Berliner Richtergesetzes (RiGBln) vom 9. Juni 2011 (GVBl. S. 238), jeweils in Verbindung mit § 42 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, sowie des § 6 Absatz 2 Buchstabe d des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (AZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 532) geändert worden ist, wird bestimmt:

I. Begriffsbestimmungen

1.1 - Beschäftigte

(1) Beschäftigte im Sinne dieser Verwaltungsvorschriften sind Beamtinnen und Beamte, frühere Beamtinnen und frühere Beamte, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte des Landes und der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, Richterinnen und Richter im Landesdienst sowie frühere Angehörige dieser Personenkreise.

(2) Beschäftigte im Sinne dieser Vorschrift sind auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende des Landes Berlin.

1.2 - Repräsentantin oder Repräsentant

Repräsentantin oder Repräsentant im Sinne dieser Vorschriften ist die Behördenleitung.

1.3 - Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile

(1) Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile sind alle Leistungen oder Zuwendungen wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Art, die Beschäftigten - von anderer Seite als vom Dienstherrn beziehungsweise Arbeitgeber - unmittelbar oder mittelbar (zum Beispiel an Angehörige) gewährt werden, auf die die beziehungsweise der Beschäftigte keinen Rechtsanspruch hat.

(2) Ein Vorteil besteht auch dann, wenn die beziehungsweise der Beschäftigte eine Leistung erbracht hat, diese aber in keinem angemessenen Verhältnis zur gewährten Gegenleistung steht.

(3) Neben Geldzahlungen und Sachwerten kommen auch andere Leistungen in Betracht, zum Beispiel

(4) Auf den Wert des Vorteils kommt es nicht an.

(5) Als Geschenk/Vorteil sind daher auch Gegenstände von nur geringem Wert anzusehen, die der beziehungsweise dem Beschäftigten gelegentlich als so genannte Aufmerksamkeit (zum Beispiel Kugelschreiber, Kalender, Werbeträger, Blumenstrauß) angeboten werden. Daher ist es auch ohne Bedeutung, ob nach Art oder Wert des Vorteils überhaupt zu befürchten ist, dass die beziehungsweise der Beschäftigte dadurch in ihrer Objektivität beeinträchtigt werden könnte. Es gilt bereits, den Anschein zu vermeiden, im Rahmen der Amtsführung beziehungsweise Tätigkeit für persönliche Vorteile empfänglich zu sein.

1.4 - Amtsbezogenheit

(1) In Bezug auf das Amt beziehungsweise die Tätigkeit ist ein Vorteil gewährt, wenn nach den Umständen des Falles die beziehungsweise der Beschäftigte davon ausgehen muss, dass der Vorteil ihr beziehungsweise ihm als ehemalige/-n, derzeitige/-n oder künftige/-n Inhaberin/Inhaber des Amtes beziehungsweise der Tätigkeit gewährt wird.

(2) Der Begriff des Amtes umfasst den ganzen Bereich der Amtsstellung beziehungsweise der Tätigkeit der beziehungsweise des Beschäftigten; insbesondere sind sowohl das Amt im konkret- und abstraktfunktionellen Sinne als auch das Amt im statusrechtlichen Sinne Anknüpfungspunkt des gesetzlichen Verbots. Umfasst ist damit der gesamte dienstliche Aufgabenkreis einschließlich der Nebenämter und Nebenbeschäftigungen im öffentlichen Dienst, die die beziehungsweise der Beschäftigte wahrnimmt, früher wahrzunehmen hatte oder künftig wahrzunehmen hat.

(3) Die Amtsbezogenheit kann auch bei Personen gegeben sein, deren Beamten- beziehungsweise Beschäftigungsverhältnis bereits beendet ist. Voraussetzung für das Verbot ist, dass die Zuwendung in Bezug auf das frühere Amt beziehungsweise die frühere Tätigkeit gewährt wird.

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