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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über die Neuordnung der Berliner Landgerichtsstruktur
- Berlin -

Vom 9. Februar 2023
(GVBl. Nr. 5 vom 22.02.2023 S. 38)


Das Abgeordnetenhaus hat

- hinsichtlich Artikel 2 auf Grund des § 13a Absatz 1 Satz 1 und des § 60 Absatz 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist,

in Verbindung mit Artikel 80 Absatz 4 des Grundgesetzes -

das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
LGErrichtG - Landgerichtserrichtungsgesetz
Gesetz zur Errichtung eines weiteren Landgerichts im Land Berlin

§ 1 Errichtung eines weiteren Landgerichts

(1) Am 1. Januar 2024 wird im Gerichtsbezirk des Kammergerichts ein weiteres Landgericht errichtet, welches seinen Sitz im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Mitte hat. Es führt die Bezeichnung "Landgericht Berlin II".

(2) Das bisherige Landgericht Berlin besteht unter der Bezeichnung "Landgericht Berlin I" fort. Das Gericht hat seinen Sitz im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Tiergarten.

(3) Der Gerichtsbezirk des Landgerichts Berlin I wird durch den Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Tiergarten gebildet und der Gerichtsbezirk des Landgerichts Berlin II wird durch alle übrigen gemäß § 3 Absatz 1 des Justizgesetzes Berlin vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (GVBl. S. 719; 2023 S. 4) geändert worden ist, im Land Berlin geschaffenen Amtsgerichtsbezirke gebildet.

(4) Das Landgericht Berlin I und das Landgericht Berlin II haben jeweils mindestens 100 zugewiesene Richterstellen.

§ 2 Versetzung von planmäßigen Richterinnen und Richtern

(1) Durch den Präsidenten des Landgerichts Berlin sollen als planmäßige Richterinnen und Richter an das Landgericht Berlin II mit Wirkung zum 1. Januar 2024 diejenigen planmäßigen Richterinnen und Richter versetzt werden, die zum Stichtag 1. Juli 2023 im Geschäftsverteilungsplan des bisherigen Landgerichts Berlin mit dem überwiegenden Anteil ihrer Rechtsprechungstätigkeit einer Zivilkammer zugewiesen sind. Planmäßige Richterinnen und Richter, die zum Stichtag 1. Juli 2023 im Geschäftsverteilungsplan des bisherigen Landgerichts Berlin keinem Spruchkörper zugewiesen sind, sollen an das Landgericht Berlin II versetzt werden, wenn sie in dem für ihren letzten Einsatz in der Rechtsprechung maßgeblichen Geschäftsverteilungsplan des bisherigen Landgerichts Berlin mit dem überwiegenden Anteil ihrer Rechtsprechungstätigkeit einer Zivilkammer zugewiesen waren.

(2) Abweichend von § 11 Absatz 1 des Berliner Richtergesetzes vom 9. Juni 2011 (GVBl. S. 238), das zuletzt durch Gesetz vom 2. November 2022 (GVBl. S. 583) geändert worden ist, bedarf es bei der Besetzung der Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der Stellen der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten beim Landgericht Berlin II im Wege der Versetzung vom bisherigen Landgericht Berlin einer Befassung des Richterwahlausschusses nicht. Zuständig für eine solche Versetzung ist der Präsident des Kammergerichts.

(3) Einer dienstlichen Beurteilung der planmäßigen Richterinnen und Richter aus Anlass ihrer Versetzung vom bisherigen Landgericht Berlin an das Landgericht Berlin II bedarf es nicht.

§ 3 Versetzung des nichtrichterlichen Dienstes

(1) Durch den Präsidenten des Landgerichts Berlin sollen an das Landgericht Berlin II mit Wirkung zum 1. Januar 2024 diejenigen Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer versetzt werden, die zum Stichtag 1. Juli 2023 überwiegend in den Dienststellen Littenstraße und Tegeler Weg des bisherigen Landgerichts Berlin eingesetzt sind. Für Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zum Stichtag 1. Juli 2023 an eine andere Dienstbehörde abgeordnet sind oder sich nicht im Dienst befinden, soll die Dienststelle des bisherigen Landgerichts Berlin, bei der sie zuletzt überwiegend eingesetzt waren, maßgeblich sein.

(2) Einer dienstlichen Beurteilung der Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Anlass ihrer Versetzung vom bisherigen Landgericht Berlin an das Landgericht Berlin II bedarf es nicht.

§ 4 Richterinnen, Richter, Beamtinnen und Beamte im Ruhestand

Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts Berlin II ist Dienstbehörde der Richterinnen und Richter sowie der Beamtinnen und Beamten des bisherigen Landgerichts Berlin, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sind und bis zur Beendigung ihrer Dienstzeit den Dienststellen Littenstraße und Tegeler Weg angehörten. Im Falle ihrer Wiederverwendung aus dem Ruhestand sind sie in ein Dienstverhältnis im Landgericht Berlin II zu berufen.

§ 5 Erste Wahl der Richterräte

(1) Die ersten bei den Landgerichten Berlin I und II anstehenden Wahlen der Richterräte finden abweichend von § 28 Absatz 2 Satz 1 des Berliner Richtergesetzes einmalig im Zeitraum 1. Januar 2024 bis 15. März 2024 statt.

(2) In entsprechender Anwendung des § 36 Absatz 3 Satz 1 des Berliner Richtergesetzes sind die gemäß Absatz 1 gewählten Richterräte in dem auf diese Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Richterratswahl neu zu wählen. Im Übrigen bleiben die §§ 28 und 36 des Berliner Richtergesetzes unberührt.

Artikel 2
LGZuwG - Landgerichtszuweisungsgesetz
Gesetz über die Zuweisung landgerichtlicher Zuständigkeiten

§ 1 Zuständigkeit des Landgerichts Berlin I

Das Landgericht Berlin I ist im Bezirk des Kammergerichts zuständig:

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