umwelt-online: Archivdatei 2005 - LHG - Landeshochschulgesetz (BW) (2)

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Zur aktuellen Fassung

§ 25 Fakultätsrat 07 08a 12 Übergangsbestimmungen

(1) Der Fakultätsrat berät in allen Angelegenheiten der Fakultät von grundsätzlicher Bedeutung. Er nimmt zu

Berufungsvorschlägen Stellung, sofern nicht die Grundordnung auf Grund von § 48 Abs. 4 Satz 7 weitergehende Beteiligungsrechte vorsieht. Der Zustimmung des Fakultätsrats bedürfen:

  1. die Struktur- und Entwicklungspläne der Fakultät,
  2. die Bildung, Veränderung und Aufhebung von Einrichtungen der Fakultät,
  3. die Studien- und Prüfungsordnungen der Fakultät: die Zustimmung bedarf des Einvernehmens der zuständigen Studienkommission.

(2) Dem Fakultätsrat gehören an

  1. kraft Amtes
    1. die Mitglieder des Fakultätsvorstands,
    2. nach Maßgabe der Grundordnung bis zu fünf Leiter von wissenschaftlichen Einrichtungen, die der Fakultät zugeordnet sind,
  2. auf Grund von Wahlen höchstens 16 stimmberechtigte Mitglieder, die nach Gruppen direkt gewählt werden, davon 30 Prozent, mindestens aber drei Studierende; das Nähere regelt die Grundordnung. Die Amtszeit der studentischen Wahlmitglieder wird durch die Grundordnung festgelegt; die übrigen Mitglieder haben die gleiche Amtszeit, wie sie nach § 24 Absatz 3 Satz 2 für den Dekan festgelegt ist.

Die nichtstudentischen Mitglieder haben die gleiche Amtszeit, wie sie nach § 24 Abs. 3 Satz 2 für den Dekan festgelegt ist.

(3) Die Grundordnung kann vorsehen, dass abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Nummer 2 sowie Satz 3 einem Fakultätsrat alle hauptberuflichen Hochschullehrer der Fakultät ohne Wahl und mindestens sechs Studierende angehören; die anderen Gruppen sind angemessen zu berücksichtigen (Großer Fakultätsrat).

§ 26 Studienkommissionen; Studiendekane 08a

(1) Der Fakultätsrat bestellt für die mit Lehre und Studium zusammenhängenden Aufgaben eine Studienkommission, der höchstens zehn Mitglieder, davon vier Studierende, von denen einer Mitglied des Fakultätsrats oder der Fachgruppe sein soll, angehören. Der Fakultätsvorstand bestimmt über die Zuständigkeit der Studienkommission für einzelne Studiengänge. Über ihre Zuordnung zu einer oder mehreren Fakultäten entscheidet bei fakultätsübergreifenden Studienkommissionen der Vorstand. Den Vorsitz einer Studienkommission führt der Studiendekan. Bei fakultätsübergreifenden Studienkommissionen bestimmt der Vorstand, welcher Studiendekan den Vorsitz führt. Ist die Hochschule nicht in Fakultäten oder Sektionen untergliedert, werden Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender vom Senat bestimmt.

(2) Nach Maßgabe von Absatz 1 können auch fakultätsund studiengangübergreifende Studienkommissionen gebildet werden. Die nichtstudentischen Mitglieder haben die gleiche Amtszeit, wie sie in § 24 Abs. 3 Satz 2 für den Dekan festgelegt ist; an den Kunsthochschulen gilt für deren Amtszeit die für Senatsmitglieder in § 19 Abs. 2 Satz 2.

(3) Zu den Aufgaben der Studienkommission gehört es insbesondere, Empfehlungen zur Weiterentwicklung von Gegenständen und Formen des Studiums sowie zur Verwendung der für Studium und Lehre vorgesehenen Mittel zu erarbeiten und an der Evaluation der Lehre gemäß § 5 unter Einbeziehung studentischer Veranstaltungskritik mitzuwirken.

(4) Zum Geschäftsbereich des Studiendekans gehören die mit Lehre und Studium zusammenhängenden Aufgaben, die ihm zur ständigen Wahrnehmung übertragen sind. Der Studiendekan hat insbesondere auf ein ordnungsgemäßes und vollständiges Lehrangebot hinzuwirken, das mit den Studien- und Prüfungsordnungen übereinstimmt. Er bereitet die Beschlussfassung über die Studien- und Prüfungsordnungen vor. Er koordiniert die Studienfachberatung und sorgt für Abhilfe bei Beschwerden im Studien- und Prüfungsbetrieb.

(5) Studierende haben das Recht, den zuständigen Studiendekan auf Mängel bei der Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes oder die Nichteinhaltung von Vorschriften der Studien- und Prüfungsordnung hinzuweisen und die Erörterung der Beschwerde in der zuständigen Studienkommission zu beantragen. Antragsteller sind über das Ergebnis der Beratung zu unterrichten.


§ 27 (aufgheoben) 07 11 11a

Zweiter Unterabschnitt 08a
Dezentrale Organisation der Dualen Hochschule


§ 27a Studienakademien 08a

(1) Abweichend von § 15 Abs. 3 bis 5 gliedert sich die Duale Hochschule in die örtlichen Studienakademien als rechtlich unselbstständige örtliche Untereinheiten. Jede Studienakademie ist in Studienbereiche gegliedert, die die Bezeichnung "Fakultät" unter Beifügung eines fachlichen Zusatzes führen. Sie sind keine Fakultäten im Sinne von § 15. Jeder Studienbereich wird von einem Studienbereichsleiter, jeder Studiengang von einem Studiengangsleiter betreut.

(2) Organe der Studienakademie sind der Rektor, der Hochschulrat und der Akademische Senat.


§ 27b Leitung der Studienakademie 08a

(1) Im Rahmen der Vorgaben der zentralen Organe leitet und vertritt der Rektor die Studienakademie; er ist für alle Angelegenheiten der Studienakademie zuständig, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Er bereitet die Sitzungen des Hochschulrats und des Akademischen Senats vor und vollzieht die Beschlüsse. Er ist berechtigt, an den Sitzungen aller Gremien der Studienakademie teilzunehmen und bei der Abnahme von Prüfungen anwesend zu sein. Hält er einen Beschluss des Hochschulrats oder des Akademischen Senats für rechtswidrig, so gilt § 24 Abs.1 Sätze 4 bis 7 entsprechend.

(2) Der Rektor bestimmt nach Anhörung des Akademischen Senats, soweit es zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots erforderlich ist, die Lehraufgaben der zur Lehre verpflichteten Mitglieder der Studienakademie. Er wirkt unbeschadet der Aufgaben des Vorstandsvorsitzenden darauf hin, dass die zur Lehre verpflichteten Mitglieder der Studienakademie ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen. Ihm steht insoweit ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu; er kann im Einzelfall den Studienbereichsleiter mit der Wahrnehmung dieses Rechts betrauen. Er führt im Rahmen der Aufgaben der Studienakademie die Dienstaufsicht über die der Forschung und Lehre sowie über die dem Technologietransfer dienenden Einrichtungen, die der Studienakademie zugeordnet sind ( § 15 Abs. 7), sowie die Dienstaufsicht über die in der Studienakademie tätigen Mitarbeiter. Er ist für die wirtschaftliche Verwendung der der Studienakademie für Forschung und Lehre sowie für den Technologietransfer zugewiesenen Mittel verantwortlich. Er unterrichtet den Vorstand, den Akademischen Senat und den Hochschulrat über alle wichtigen Angelegenheiten regelmäßig, bei besonderen Anlässen unverzüglich. Im Rahmen der von Aufsichtsrat und Vorstand getroffenen Festlegungen ist der Rektor darüber hinaus insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:

  1. die Aufstellung von Struktur- und Entwicklungsplänen der Studienakademie,
  2. die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags oder des Wirtschaftsplans,
  3. die Entscheidung über die Verwendung der vom Vorstand der Studienakademie zugewiesenen Stellen und Mittel nach den Grundsätzen des § 13 Abs. 2,
  4. den Vorschlag zur Funktionsbeschreibung von Stellen für Hochschullehrer.

(3) Der Vorstand schreibt im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Hochschulrats die Stelle des Rektors öffentlich aus und schlägt dem Hochschulrat nach Anhörung des Akademischen Senats in der Regel drei Bewerber zur Wahl vor; Rektor und Prorektor nehmen am Wahlverfahren nicht teil, sofern sie selbst Bewerber sind. Der Wahlvorschlag bedarf des Einvernehmens des Wissenschaftsministeriums. Der Hochschulrat wählt aus dem Kreis der Vorgeschlagenen den Bewerber, der dem Ministerpräsidenten zur Ernennung vorgeschlagen werden soll. § 17 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. § 17 Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Pflicht zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Mitwirkung in Prüfungen nur in dem Umfang ruht, wie es der Vorstand unter Berücksichtigung der mit dem Amt des Rektors verbundenen Belastungen festlegt. Der Aufsichtsrat kann den Rektor abwählen; § 17 Abs. 7 Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass auch der Hochschulrat und der Akademische Senat anzuhören sind. Schlägt der Akademische Senat mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder die Abwahl des Rektors vor, so hat der Aufsichtsrat über diesen Vorschlag zu entscheiden; beabsichtigt der Aufsichtsrat, dem Vorschlag zu entsprechend, gilt Satz 6 mit der Maßgabe, dass die Anhörung des Akademischen Senats entfällt. Der Rektor ist bei der Entscheidung des Akademischen Senats nach Satz 7 Halbsatz 1 von der Mitwirkung ausgeschlossen.

(4) Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. § 17 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend.

(5) Der Rektor wird vom Prorektor vertreten. Der Prorektor leitet einen Studienbereich. Der Rektor kann dem Prorektor einen bestimmten Geschäftsbereich zur ständigen Wahrnehmung übertragen. Er kann dem Prorektor allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen. Für den Prorektor gilt im Rahmen seines Geschäftsbereichs Absatz 1 Satz 3 entsprechend.

(6) In Studienakademien mit mehr als 2000 Studierenden wird ein weiterer Prorektor ernannt oder bestellt, der zugleich einen Studienbereich leitet. In diesem Fall bestimmt der Rektor die Reihenfolge seiner Vertretung. Absatz 5 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend.

(7) Für den Prorektor, den weiteren Prorektor nach Absatz 6 und den Leiter einer Außenstelle gelten Absatz 3 mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag des Einvernehmens des Rektors bedarf, und Absatz 4 entsprechend. Der Leiter einer Außenstelle führt die Bezeichnung "Prorektor".

(8) Der Leiter der örtlichen Verwaltung unterstützt den Rektor bei der Erfüllung seiner Aufgaben und ist an seine Weisungen gebunden; er kann die Bezeichnung "Verwaltungsdirektor", die Leiterin der örtlichen Verwaltung die Bezeichnung "Verwaltungsdirektorin" führen.


§ 27c Hochschulrat 08a 12

(1) An jeder Studienakademie wird ein Hochschulrat gebildet. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

  1. Festlegung der standortspezifischen Inhalte der Studien- und Ausbildungspläne sowie der zugehörigen Prüfungsordnungen innerhalb des von den zentralen Organen vorgegebenen Rahmens,
  2. Vorschläge für die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen am jeweiligen Standort,
  3. Entscheidungen über Fragen des Zulassungswesens (Zulassung von Ausbildungsstätten und Studierenden),
  4. Regelung der Zusammenarbeit zwischen der Studienakademie und den Ausbildungsstätten. Hierunter fallen insbesondere:
    1. Koordinierung des Studiums an der Studienakademie und der Ausbildung in den Ausbildungsstätten,
    2. Abstimmung der Studienkapazitäten an der Studienakademie und der Ausbildungskapazitäten in den Ausbildungsstätten, erforderlichenfalls Festlegung des Umfangs der Beteiligung der einzelnen Ausbildungsstätten,
    3. Maßnahmen zur Erhaltung und Gewinnung von Ausbildungsplätzen,
    4. Durchführung der für die Zulassung von Ausbildungsstätten aufgestellten Eignungsgrundsätze sowie Aufstellung und Fortschreibung eines Verzeichnisses der geeigneten Ausbildungsstätten,
    5. Empfehlungen bei der Zulassung von Studierenden,
  5. Vorschläge für die Ernennung von Ehrensenatoren,
  6. Wahl des Rektors, des Prorektors und des weiteren Prorektors, soweit ein solcher zu ernennen ist, sowie der Leiter von Außenstellen und der Studienbereichsleiter.

Die Studienkapazität nach Satz 2 Nr. 4 Buchst. b wird in entsprechender Anwendung von § 5 Abs. 3, Abs. 4 Sätze 1 bis 5 und Abs. 7 des Hochschulzulassungsgesetzes berechnet und vom Hochschulrat beschlossen; das Hochschulzulassungsgesetz findet im Übrigen keine Anwendung. Übersteigen die Ausbildungswünsche der beteiligten Ausbildungsstätten diese Studienkapazität und bleiben Abstimmungsversuche erfolglos, so entscheidet der Hochschulrat über die Obergrenze der Beteiligung der einzelnen Ausbildungsstätten nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Dem Hochschulrat gehören an:

  1. der Rektor,
  2. der Prorektor,
  3. der weitere Prorektor, soweit ernannt oder bestellt,
  4. der Leiter einer Außenstelle, soweit ernannt oder bestellt,
  5. die Studienbereichsleiter,
  6. der Leiter der örtlichen Verwaltung,
  7. je Studienbereich ein hauptberufliches Mitglied des Lehrkörpers,
  8. je Studienbereich zwei Vertreter der beteiligten Ausbildungsstätten,
  9. so viele weitere Vertreter der beteiligten Ausbildungsstätten, bis die Gesamtzahl der Vertreter der Studienakademie nach Nummer 1 bis 7 erreicht ist,
  10. je Studienbereich ein Vertreter der Studierenden, bei der Mitwirkung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. e mit beratender Stimme.

(3) Die Vertreter nach Absatz 2 Nr. 8 und 9 werden von den beteiligten Ausbildungsstätten, die Studierenden von der Studierendenvertretung nach § 65a Absatz 4 Satz 4 und die Vertreter der Studienbereiche nach Absatz 2 Nr. 7 von den Mitgliedern des Akademischen Senats nach § 27d Abs. 2 Nr. 7 aus deren Kreis gewählt.

(4) Die Amtszeit der Vertreter der Studierenden beträgt ein Jahr, die der Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 7 bis 9 vier Jahre. Die Mitglieder haben Stellvertreter. Die Amtszeit beginnt in der Regel jeweils am 1. Oktober. Beginnt die Amtszeit erst zu einem späteren Zeitpunkt, so verkürzt sie sich entsprechend. Abweichend von § 9 Abs. 8 kann die Wahlordnung auch eine Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl vorsehen.

(5) Der Hochschulrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende muss ein Mitglied nach Absatz 2 Nr. 8 oder 9, dessen Stellvertreter ein Mitglied nach Absatz 2 Nr. 7 sein.

(6) Persönlichkeiten, die sich in besonderer Weise um die Duale Hochschule verdient gemacht haben, kann der Vorstand auf Vorschlag des Hochschulrats die Bezeichnung "Senator ehrenhalber (e. h.)" oder "Senatorin ehrenhalber (e. h.)" verleihen.

§ 27d Akademischer Senat 08a 12

(1) An jeder Studienakademie wird ein Akademischer Senat gebildet. Der Akademische Senat sorgt für die Zusammenarbeit innerhalb der Studienakademie. Er hat folgende Aufgaben:

  1. Beschlussfassung über Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebs im Rahmen der geltenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften,
  2. Beschlussfassung über die Studienpläne und den Gleichstellungsplan,
  3. Mitwirkung bei der Planung der weiteren Entwicklung der Studienakademie,
  4. Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen, sofern nicht die Grundordnung auf Grund von § 48 Abs. 4 Satz 7 weitergehende Beteiligungsrechte vorsieht,
  5. Vorschläge für die Verleihung der Bezeichnung "Honorarprofessor" oder "Honorarprofessorin",
  6. Vorschläge zur Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen,
  7. Koordinierung der Arbeit der Studienbereiche,
  8. Stellungnahme zum Vorschlag des Vorstandes zur Wahl des Rektors, des Prorektors und des weiteren Prorektors, soweit ein solcher zu ernennen ist, sowie der Leiter von Außenstellen und der Studienbereichsleiter.

(2) Dem Akademischen Senat gehören an:

  1. der Rektor als Vorsitzender,
  2. der Prorektor,
  3. der weitere Prorektor, soweit ernannt oder bestellt,
  4. der Leiter einer Außenstelle, soweit ernannt oder bestellt,
  5. die Studienbereichsleiter,
  6. der Leiter der örtlichen Verwaltung,
  7. je Studienbereich vier hauptberufliche Mitglieder des Lehrkörpers,
  8. je Studienbereich ein Studierender, der von der Studierendenvertretung nach § 65a Absatz 4 Satz 4 gewählt wird und
  9. sonstige Mitarbeiter.

(3) Die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 7 und 9 werden für vier Jahre, die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 8 für ein Jahr gewählt; abweichend von § 9 Abs. 8 kann die Wahlordnung Wahlen nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl vorsehen. Die Wahlordnung regelt ferner die Zahl der Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 9. Die Mitglieder haben Stellvertreter. Die Amtszeit beginnt jeweils am 1. Oktober. Findet die Wahl nach dem 1. Oktober statt, verkürzt sich die Amtszeit entsprechend.

§ 27e Studienbereichsleiter, Studiengangsleiter 08a

(1) Die Studienbereichsleiter sorgen für einen geordneten Ablauf des Studiums in den dem Studienbereich zugeordneten Studiengängen. Der Studienbereichsleiter ist Beamter auf Zeit. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. § 27b Abs. 7 Satz 1 gilt entsprechend. Studienbereichsleiter führen die Bezeichnung "Dekan", soweit sie nicht zugleich Prorektoren sind ( § 27b Abs. 5 Satz 2); werden stellvertretende Studienbereichsleiter bestellt, führen sie die Bezeichnung "Prodekan".

(2) Den Studiengangsleitern obliegen neben den Aufgaben nach § 46 insbesondere die inhaltliche und didaktische Ausgestaltung des Studienangebots sowie die Organisation des Studienbetriebs und des Prüfungswesens des zugeordneten Studiengangs. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch,

  1. Ausbildungsstätten zu gewinnen und deren Ausbildungseignung zu prüfen,
  2. die beteiligten Ausbildungsstätten zu beraten und zu betreuen,
  3. Lehrbeauftragte nach § 56 zu gewinnen, zu betreuen und zu beraten,
  4. die Studierenden des ihnen zugeordneten Studiengangs zu betreuen und zu beraten und
  5. die Evaluation nach § 5 durchzuführen und geeignete Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -verbesserung zu ergreifen.

Die Studiengangsleiter informieren den zuständigen Studienbereichsleiter sowie die Organe der Studienakademie über die wesentlichen Entscheidungen und Ergebnisse bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Sie werden vom Rektor auf Vorschlag des Akademischen Senats auf Zeit bestellt. Werden mehrere Studiengänge zu einer Studiengangsgruppe zusammengefasst, führt der Leiter dieser Gruppe die Bezeichnung "Studiendekan".

(3) Studienbereichsleiter, stellvertretende Studienbereichsleiter und Leiter einer Studiengangsgruppe sind nicht Dekane, Prodekane und Studiendekane im Sinne des § 24 .

Vierter Abschnitt
Zentrale Betriebseinrichtungen der Hochschule

§ 28 Informationszentrum

(1) Die Hochschulen sollen zur Versorgung der Hochschule mit Literatur und anderen Medien sowie zur Koordinierung, Planung, Verwaltung und zum Betrieb von Diensten und Systemen im Rahmen der Kommunikations- und Informationstechnik ein einheitliches Informationszentrum nach den Grundsätzen der funktionalen Einschichtigkeit bilden. Dabei sind zu gewährleisten:

  1. die bestmögliche Verfügbarkeit von Literatur, Systemen und Diensten für alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule,
  2. ein einheitlicher und wirtschaftlicher Mitteleinsatz bei in der Regel vorrangiger Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter,
  3. die Beteiligung an hochschulübergreifenden Verbünden und Einrichtungen zur Bereitstellung von Diensten und Systemen.

Das Informationszentrum kann seine Dienstleistungen anderen Hochschulen gegen marktübliche Entgelte anbieten; bei Dritten müssen entsprechende Entgelte erhoben werden.

(2) Das Informationszentrum ist eine zentrale Betriebseinheit, dessen Leitung unmittelbar dem Vorstand untersteht und dem alle Aufgaben der Literaturversorgung und entsprechenden Dienste und Systeme in einer Hochschule insgesamt übertragen sind, soweit nicht der Vorstand der Hochschule für einzelne, abgegrenzte Bereiche und Dienste etwas anderes bestimmt hat. Werden die Aufgaben des Informationszentrums von anderen Einrichtungen, insbesondere von Hochschulbibliothek und Rechenzentrum wahrgenommen, finden die Bestimmungen für das Informationszentrum entsprechende Anwendung.

Dritter Teil
Studium, Lehre und Prüfungen

§ 29 Studium; gestufte Studienstruktur (Bachelor- und Mastersrudiengänge) 08a 12

(1) Lehre und Studium sollen Studierende nach Maßgabe der Aufgaben der Hochschule entsprechend § 2 Abs. 1 auf eine berufliche Tätigkeit vorbereiten; § § 31 und 38 bleiben unberührt.

(2) Die gestufte Studienstruktur mit eigenständigen Bachelor- und Masterstudiengängen, die unter Einschluss eines international kompatiblen Leistungspunktesystems modular ausgerichtet ist, dient der Schaffung eines einheitlichen Europäischen Hochschulraums. Erster Abschluss eines Hochschulstudiums ist der Bachelor als Regelabschluss. Bachelorabschlüsse verleihen dieselben Berechtigungen wie die bisherigen Diplomabschlüsse der Fachhochschulen. Masterabschlüsse schließen als weitere Abschlüsse Studiengänge ab, die erste Hochschulabschlüsse vertiefen, verbreitern, fachübergrei fend erweitern oder um andere Fächer ergänzen (konsekutive Masterstudiengänge). Die Zulassung zu einem Masterstudiengang setzt einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraus. Die Hochschulen können durch Satzung weitere Voraussetzungen festlegen. Masterabschlüsse verleihen dieselben Berechtigungen wie die bisherigen Diplom- und Magisterabschlüsse der Universitäten und gleichgestellter Hochschulen.

(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden keine Diplom- und Magisterstudiengänge mehr eingerichtet; spätestens mit Beginn des Wintersemesters 2009/2010 werden in solche Studiengänge keine Studienanfänger mehr aufgenommen. Unberührt von Satz 1 und Absatz 2 bleiben die Staatsexamensstudiengänge, die Studiengänge des Theologischen Vollstudiums mit kirchlichem oder akademischem Abschluss, die Studiengänge der Freien Kunst an den Kunsthochschulen, die Studiengänge des Designs an der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste Stuttgart sowie die Studiengänge an der Staatlichen Hochschule für Gestaltung Karlsruhe.

(4) In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen ein Hochschulabschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit). Die Regelstudienzeit schließt Zeiten eines in den Studiengang eingeordneten Berufspraktikums, praktische Studiensemester, an der Dualen Hochschule die Ausbildung in den Ausbildungsstätten und Prüfungszeiten ein. Die Regelstudienzeit beträgt bei Studiengängen mit dem Hochschulabschluss

  1. Bachelor mindestens drei und höchstens vier Jahre,
  2. Bachelor an der Dualen Hochschule unter Einschluss der Ausbildung in den Ausbildungsstätten in der Regel höchstens drei Jahre,
  3. Master mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.

Bei gestuften Studiengängen, die zu einem Bachelorabschluss und einem konsekutiven Masterabschluss führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre. In anderen Studiengängen beträgt die Regelstudienzeit

  1. an den Fachhochschulen höchstens vier Jahre, davon in der Regel drei theoretische Studienjahre und mindestens ein integriertes praktisches Studiensemester, das mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und in den Studiengang einzuordnen ist,
  2. an den Pädagogischen Hochschulen vier Jahre; in den lehrerbildenden Studiengängen in der Regel drei bis vier Jahre,
  3. an den Universitäten und Kunsthochschulen höchstens viereinhalb Jahre.

Darüber hinausgehende Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden, insbesondere für Teilzeitstudiengänge nach Absatz 7 Satz 1.

(5) Das Studienjahr kann in Semester oder Trimester eingeteilt werden; das Wissenschaftsministerium kann von den Hochschulen eine Änderung der Studienjahreinteilung verlangen oder nach Anhörung der betroffenen Hochschulen die Studienjahreinteilung sowie Beginn und Ende der Vorlesungszeit festsetzen. Wird das Studienjahr in Trimester eingeteilt, gelten die Bestimmungen für Semester entsprechend. Die Satzungen der Hochschulen können vorsehen, dass Studienanfänger nur einmal im Jahr zum Studium zugelassen werden.

(6) Die Duale Hochschule verbindet das Studium an einer Studienakademie mit der praxisorientierten Ausbildung in den beteiligten Ausbildungsstätten (duales System). Durch die Prüfung an der Dualen Hochschule ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse besitzt und mit den in der Ausbildungsstätte vermittelten wesentlichen Ausbildungsinhalten vertraut ist. Die Studierenden der Dualen Hochschule sind verpflichtet, regelmäßig an den Lehrveranstaltungen teilzunehmen und sich den vorgeschriebenen Leistungskontrollen und Prüfungen zu unterziehen.

(7) Teilzeitstudiengänge stellen ein besonderes organisatorisches Angebot dar, in dem insbesondere Lebensumstände von Studierenden mit Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen sowie von Berufstätigen Berücksichtigung finden. Andere Studiengänge sollen grundsätzlich so organisiert werden, dass sie in Teilzeit studiert werden können.

§ 30 Studiengänge 07 08a

(1) Ein Studiengang ist ein durch Studien- und Prüfungsordnungen geregeltes, auf einen bestimmten Hochschulabschluss ausgerichtetes Studium. Entsprechendes gilt auch für den Abschluss eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Soweit bereits das jeweilige Studienziel ein Berufspraktikum oder ein praktisches Studiensemester voraussetzt, sind diese mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und in den Studiengang einzuordnen.

(2) Wenn der Studierende auf Grund der maßgebenden Studien- und Prüfungsordnung aus einer größeren Zahl zulässiger Fächer für das Studium mehrere Fächer aus-wählen muss, ist jedes dieser Fächer ein Teilstudiengang. Für den Teilstudiengang gelten die Bestimmungen über den Studiengang entsprechend.

(3) Die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung eines Studiengangs bedarf der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums. Die Zustimmungspflicht nach Satz 1 entfällt, wenn die Maßnahme in einem Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule enthalten ist, dem das Wissenschaftsministerium zugestimmt hat. Die Änderung oder Aufhebung eines Studiengangs ist nur dann zulässig, wenn gewährleistet ist, dass die für den Studiengang zugelassenen Studierenden an dieser oder einer anderen Hochschule ihr Studium abschließen können. Bachelor- und Masterstudiengänge sind grundsätzlich durch eine anerkannte Einrichtung zu akkreditieren. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Hochschule durch eine anerkannte Einrichtung eine Systemakkreditierung erlangt hat; Auflagen im Rahmen der Systemakkreditierung zur Akkreditierung einzelner Studiengänge sind dabei zu beachten.

(4) Die Zustimmung zur Einrichtung oder Änderung von Studiengängen kann das Wissenschaftsministerium von der Durchführung einer Aufnahmeprüfung nach § 58 Abs. 5 abhängig machen.

(5) Die Fakultät und die Studienakademie können das Recht zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen beschränken oder den Zugang zu einem Studienabschnitt von dem Erbringen bestimmter Studienleistungen, an der Dualen Hochschule darüber hinaus von der Erbringung bestimmter Ausbildungsleistungen in der Ausbildungsstätte oder dem Bestehen einer Prüfung abhängig machen, wenn ansonsten eine ordnungsgemäße Ausbildung nicht gewährleistet werden könnte oder die Beschränkung aus sonstigen Gründen der Forschung, Lehre, dualen Ausbildung oder Krankenversorgung erforderlich ist. Müssen Studierende im Rahmen des Studiums auf verschiedene Ausbildungsorte verteilt werden, so findet die Verteilung nach den Ortswünschen der Studierenden und. soweit notwendig, vor allem nach den für die Ortsauswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründen statt.

§ 31 Weiterbildung 08a 12

(1) Die Hochschulen sollen zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher und künstlerischer Qualifikationen Weiterbildungsangebote entwickeln; die Duale Hochschule soll dafür zusammen mit den beteiligten Ausbildungsstätten Möglichkeiten einer wissenschaftsbezogenen und zugleich praxisorientierten beruflichen Weiterbildung im dualen System entwickeln. Die wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung dient auch dem Erwerb beruflicher Qualifikationen und der Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses. Die Hochschulen bieten wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung in Form von weiterbildenden Studiengängen und Kontaktstudien an. Die wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung erfordert curriculare und didaktische Konzepte, die an die Berufserfahrungen der Teilnehmer anknüpfen.

(2) Weiterbildende Studiengänge vermitteln einen weiteren Hochschulabschluss und werden durch Studien- und Prüfungsordnungen geregelt; die Regelstudienzeit soll höchstens vier Semester betragen. Zugangsvoraussetzungen für diese Studiengänge sind ein erster Hochschulabschluss und eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel mindestens einem Jahr; im übrigen gilt § 29 Absatz 2 Satz 5 und 6 entsprechend. Als weiterbildende Studiengänge gelten an Kunsthochschulen auch solche Studien, die einer Vertiefung freikünstlerischer Fähigkeiten dienen. Studierende solcher Studiengänge an den Akademien der Bildenden Künste haben das Recht, an sämtlichen Lehrveranstaltungen teilzunehmen. Der Senat der Kunsthochschule kann Studierende in Studiengängen im Sinne von Satz 3 zu Meisterschülern ernennen. Die Hochschulen können private Bildungseinrichtungen mit der Durchführung der Lehre im Rahmen weiterbildender Studiengänge, beauftragen. Dabei ist durch einen Vertrag, der der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums bedarf, sicherzustellen, dass

  1. die von der privaten Bildungseinrichtung verpflichteten Lehrenden mindestens die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 Satz 1 erfüllen,
  2. allein der Hochschule die inhaltliche, didaktische, strukturelle, kapazitäre und zeitliche Festlegung des Lehrangebots im Rahmen der maßgeblichen Studien- und Prüfungsordnung obliegt und
  3. die durch die private Bildungseinrichtung erbrachte Lehre in das Qualitätsmanagement nach § 5 Abs.1 sowie in die Eigen- und Fremdevaluationen der Hochschule nach § 5 Abs. 2 einbezogen wird.

(3) Das Kontaktstudium dient der wissenschaftlichen oder künstlerischen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen. Die Regelungen über Studiengänge finden keine Anwendung. Die Hochschulen sollen für die Teilnahme am Kontaktstudium nach erfolgreicher Ablegung einer Abschlussprüfung ein Zertifikat ausstellen. Das Kontaktstudium kann privatrechtlich ausgestaltet werden. An Kontaktstudien kann teilnehmen, wer ein Hochschulstudium abgeschlossen oder die erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben hat. Die Zugangsvoraussetzungen im Einzelnen und die Zulassungsvoraussetzungen sowie die Ausgestaltung der Kontaktstudien regeln die Hochschulen; im Fall der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung der Kontaktstudien erfolgt dies durch Satzung.

(4) Die Hochschulen können Veranstaltungen des Kontaktstudiums auf Grund von Kooperationsvereinbarungen auch außerhalb des Hochschulbereichs durchführen. Durch den Kooperationsvertrag ist sicherzustellen, dass der Hochschule die Aufgabe obliegt, das Lehrangebot inhaltlich und didaktisch zu entwickeln, Prüfungen abzunehmen und ein gemeinsames Zertifikat auszustellen. Außerdem ist sicherzustellen, dass sich die kooperierende Einrichtung verpflichtet, die Weiterbildungsveranstaltungen in eigener Verantwortung zu organisieren, anzubieten und durchzuführen sowie der Hochschule für ihre Leistungen ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen solcher Kooperationsvereinbarungen gehört in der Regel nicht zu den Dienstaufgaben des Lehrpersonals der Hochschulen.

§ 32 Prüfungen 08a 12

(1) Das Studium wird durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen. In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren findet eine Vor- oder Zwischenprüfung statt; dies gilt nicht für dreijährige Bachelorstudiengänge gemäß § 29 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 und 2. Soweit in staatlichen oder kirchlichen Prüfungsordnungen keine Bestimmungen über Vor- oder Zwischenprüfungen enthalten sind, sind von den Hochschulen Vor- oder Zwischenprüfungsordnungen zu erlassen. Zu einer Prüfung kann nur zugelassen werden, wer für den betreffenden Studiengang zugelassen ist oder nach § 60 Abs. 1 Satz 4 als zugelassen gilt. Hat ein Studierender eine nach der Prüfungsordnung erforderliche studienbegleitende Prüfungsleistung, Vor-, Zwischen- oder Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden oder den Prüfungsanspruch verloren ( § 34 Abs. 2 und 3), so erlischt die Zulassung zu diesem Studiengang.

(2) Die an einer anderen deutschen Hochschule derselben Hochschulart in dem gleichen oder verwandten Studiengang abgelegte Vor- oder Zwischenprüfung wird anerkannt. Sonstige Studien- und Prüfungsleistungen und Studienzeiten an Hochschulen und Berufsakademien werden nach Maßgabe von § 36a anerkannt Die Teilnahme an anerkannten Fernstudieneinheiten wird wie das entsprechende Präsenzstudium auf die Studienzeit angerechnet.

(3) Studien- und Prüfungsleistungen sollen auf der Grundlage eines Leistungspunktesystems bewertet werden, das die Anrechnung erbrachter Leistungen auf gleiche oder verwandte Studiengänge derselben oder anderer Hochschulen ermöglicht; Entsprechendes gilt für Berufsakademien, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist.

(4) Außerhalb des Hochschulsystems erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten sind auf ein Hochschulstudium anzurechnen, wenn

  1. zum Zeitpunkt der Anrechnung die für den Hochschulzugang geltenden Voraussetzungen erfüllt sind,
  2. die auf das Hochschulstudium anzurechnenden Kenntnisse und Fähigkeiten den Studien- und Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind und
  3. die Kriterien für die Anrechnung im Rahmen einer Akkreditierung überprüft worden sind.

Außerhalb des Hochschulsystems erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten dürfen höchstens 50 Prozent des Hochschulstudiums ersetzen. Die Hochschulen regeln die Einzelheiten in der Prüfungsordnung, insbesondere, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Kenntnisse und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulwesens erworben wurden, angerechnet werden können. Die Prüfungsordnung kann auch eine Einstufungsprüfung vorsehen.

(5) Bei Kontaktstudien können für Studien- und Prüfungsleistungen Leistungspunkte vergeben wer den. Für die Anrechnung von Leistungspunkten aus Kontaktstudien auf ein Hochschulstudium gelten Absatz 2 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 entsprechend. Für die Anrechnung von außerhalb des Hochschulsystems erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten auf Kontaktstudien gilt Absatz 4 entsprechend.

§ 33 Externenprüfung 08a

Die Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und die Duale Hochschule können Vor- und Zwischenprüfungen sowie Abschlussprüfungen für nicht immatrikulierte Studierende durchführen und für diese studienbegleitende Leistungsnachweise abnehmen, sofern diese Bestandteil einer der genannten Prüfungen sind (Externenprüfung); die Entscheidung darüber trifft der Vorstand. Voraussetzung hierfür ist eine ausreichend breite Vertretung des jeweiligen Faches einschließlich der erforderlichen fachlichen Prüfungskompetenz des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personals an diesen Hochschulen.

§ 34 Prüfungsordnungen 08a 10b 12

(1) Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prüfungsordnungen abgelegt, die Regelungen zu den in § 36 Satz 2 genannten Gegenständen enthalten. Die Prüfungsordnungen müssen Schutzbestimmungen entsprechend dem Mutterschutzgesetz sowie den Fristen der gesetzlichen Bestimmungen über die Elternzeit vorsehen und deren Inanspruchnahme ermöglichen. Prüfungsordnungen sind Satzungen, die der Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden bedürfen; sie müssen flexible Fristen ermöglichen, wenn Studierende Familienpflichten wahrzunehmen haben. Bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen, bedarf die Zustimmung des Einvernehmens des für die Abschlussprüfung zuständigen Ministeriums. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Prüfungsordnung gegen eine Rechtsvorschrift verstößt oder eine mit § 29 unvereinbare Regelstudienzeit vorsieht. Sie kann aus wichtigen Gründen versagt werden, insbesondere wenn

  1. die Prüfungsordnung anderen Vorschriften über die Regelstudienzeit nicht entspricht,
  2. die Prüfungsordnung einer von den Ländern gemeinsam beschlossenen Empfehlung oder Vereinbarung, die die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels gewährleisten soll, nicht entspricht,
  3. durch die Prüfungsordnung die im Hochschulbereich erforderliche Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse nicht gewährleistet ist.

Das Wissenschaftsministerium kann die Änderung einer geltenden Prüfungsordnung verlangen, wenn diese nicht den Anforderungen der Sätze 5 und 6 entspricht. .

(2) Der Prüfungsanspruch für die Vorprüfung oder die Zwischenprüfung oder für einzelne Prüfungsleistungen der Vor- oder Zwischenprüfung geht verloren, wenn diese Prüfungsleistungen nicht innerhalb von zwei Semestern nach Ablauf der in den jeweiligen Prüfungsordnungen für die erstmalige Erbringung der Prüfungsleistungen festgelegten Fristen erfolgreich abgelegt worden sind, es sei denn, die Fristüberschreitung ist vom Studierenden nicht zu vertreten. Die Hochschulen können in ihren Prüfungsordnungen vorsehen, dass die Prüfungsleistungen für die Abschlussprüfung spätestens drei Semester nach dem in der Prüfungsordnung für die Abschluss prüfung festgelegten Zeitpunkt zu erbringen sind. Werden diese Fristen überschritten, so erlöschen der Prüfungsanspruch und die Zulassung für den Studiengang, es sei denn, die Fristüberschreitung ist vom Studierenden nicht zu vertreten.

(3) In den Hochschulprüfungsordnungen der Universitäten ist zu bestimmen, dass bis zum Ende des zweiten Semesters mindestens eine Prüfungsleistung, bei Teilstudiengängen zwei Prüfungsleistungen, aus den Grundlagen des jeweiligen Faches zu erbringen sind (Orientierungsprüfung). Die Prüfungsleistungen können einmal im darauf folgenden Semester wiederholt werden. Wer diese Prüfungsleistungen nicht spätestens bis zum Ende des dritten Semesters erbracht hat, verliert den Prüfungsanspruch, es sei denn, die Fristüberschreitung ist vom Studierenden nicht zu vertreten.

(4) Eine Tätigkeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule oder des Studentenwerks während mindestens eines Jahres kann bis zu einem Studienjahr bei der Berechnung der Prüfungsfristen unberücksichtigt bleiben; die Entscheidung darüber trifft der Vorstandsvorsitzende.

(5) Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 bis 4 sowie § 32 Abs. 3 gelten für staatliche Prüfungen, mit denen ein Studium abgeschlossen wird und die durch Landesrecht geregelt werden, entsprechend. Die Prüfungsrechtsverordnungen werden im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium erlassen.

§ 35 Verleihung und Führung inländischer Grade 08a 12

(1) Auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein erster Hochschulabschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Bachelorgrad. Auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein weiterer Hochschulabschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Mastergrad- Die Hochschulen können anstelle der Bezeichnung "Bachelor" die Bezeichnung "Bakkalaureus" oder "Bakkalaurea" und anstelle der Bezeichnung "Master" die Bezeichnung "Magister" oder "Magistra" vorsehen. Abweichend von Satz 1 können die Hochschulen im Rahmen von § 29 Abs. 3 einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen; Fachhochschulen verleihen den Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH"). Universitäten, Pädagogische Hochschulen und Kunsthochschulen können als ersten Hochschulabschluss auch einen Magistergrad verleihen.

(2) Die Hochschulen können Hochschulgrade gemäß ihren Prüfungsordnungen auch auf Grund von staatlichen oder kirchlichen Prüfungen verleihen.

(3) Die Hochschulen können für Hochschulabschlüsse in künstlerischen Studiengängen oder in Studiengängen, die in Kooperation mit einer ausländischen Hochschule oder vergleichbaren Bildungseinrichtungen durchgeführt werden, andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen. Ein Grad nach Satz 1 kann auch zusätzlich zu einem der in Absatz 1 genannten Grade verliehen werden.

(4) Deutsch- oder fremdsprachige Hochschulgrade sowie entsprechende staatliche Grade, Titel oder Bezeichnungen (Grade) dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule auf Grund einer mit Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden erlassenen Prüfungsordnung oder auf Grund von besonderen landesrechtlichen Bestimmungen verliehen werden. Andere Grade, die denen nach Satz 1 zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht verliehen werden.

(5) Die Grade dürfen nur gemäß der Verleihungsurkunde oder in der sonst festgelegten Form geführt werden. Für Ehrendoktorgrade gelten Satz 1 und Absatz 4 entsprechend. Frauen und Männer führen alle Hochschulgrade, akademischen Bezeichnungen und Titel in der jeweils ihrem Geschlecht entsprechenden Sprachform.

(6) Wer das Studium Soziale Arbeit oder Heilpädagogik an einer Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Sozialarbeiter" oder "Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin", "Staatlich anerkannter Sozialpädagoge" oder "Staatlich anerkannte Sozialpädagogin" oder "Staatlich anerkannter Heilpädagoge" oder "Staatlich anerkannte Heilpädagogin" zu führen. Abweichend von Satz 1 kann auch die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Sozialarbeiter/Sozialpädagoge" oder "Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin" geführt werden. Wer das Studium Sozialpädagogik an der Berufsakademie oder der Dualen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Sozialarbeiter/Sozialpädagoge" oder "Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin" zu führen. Wer das Studium im Bereich der Frühen Bildung und Erziehung erfolgreich abgeschlossen hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge" oder "Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin" zu führen.

(7) Der von einer baden-württembergischen Hochschule verliehene Hochschulgrad kann unbeschadet der § § 48 und 49 LVwVfG entzogen werden, wenn sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat. Über die Entziehung entscheidet die Hochschule, die den Grad verliehen hat.

§ 36 Rechtsverordnung 08a

Das Wissenschaftsministerium kann durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der § § 29 bis 35 zur Wahrung der Einheitlichkeit und Gleichwertigkeit von Hochschulprüfungen im Benehmen mit den Hochschulen die in diesem Gesetz vorgesehenen und die zu seiner Durchführung sonst erforderlichen Vorschriften für Satzungen der Hochschulen, die Prüfungsverfahren regeln, sowie über die Prüfungsorganisation erlassen. Diese Vorschriften sollen Regelungen enthalten über

  1. die Prüfungen, Abschlussgrade, Regelstudienzeit, Prüferberechtigung, Bewertung von Prüfungsleistungen sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften, an der Dualen Hochschule auch über die Bestellung von Angehörigen der Ausbildungsstätten zu Prüfern
  2. die Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen in Fremdsprachen,
  3. die Regelungsgegenstände der Prüfungsordnungen.
  4. die Verlängerung von Prüfungsfristen für Studierende mit Kindern sowie Studierende mit Behinderungen,
  5. die praktischen Tätigkeiten und an der Dualen Hochschule über die Absolvierung der vorgesehenen Ausbildungsabschnitte in den Ausbildungsstätten als Zulassungsvoraussetzung für Prüfungen,
  6. die Zulassungsvoraussetzungen zur Externenprüfung,
  7. die Studienordnungen in bundesrechtlich und landesrechtlich geregelten Staatsexamensstudiengängen,
  8. an der Dualen Hochschule die Anteile des Studiums in der Studienakademie im Verhältnis zu der Ausbildung in den Ausbildungsstätten,
  9. an der Dualen Hochschule die Möglichkeit zur Festlegung standortspezifischer Regelungen sowie
  10. das diploma supplement (Studiengangerläuterung).

§ 36a Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüssen 12

(1) Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen und Berufsakademien der Bundesrepublik Deutschland oder in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden sind, werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen oder Abschlüssen besteht, die ersetzt werden. Die Anerkennung dient der Fortsetzung des Studiums, dem Ablegen von Prüfungen, der Aufnahme eines weiteren Studiums oder der Zulassung zur Promotion. § 15 Absatz 3 und 4 LBG bleibt unberührt.

(2) Es obliegt dem Antragsteller, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitzustellen. Die Beweislast dafür, dass ein Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt bei der Stelle, die das Anerkennungsverfahren durchführt.

(3) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen) Studierende ausländischer Staaten abweichend von Absatz 1 und § 29 Absatz 2 Satz 5 begünstigen, gehen die Regelungen der Äquivalenzabkommen vor.

§ 36b Zeugnisbewertungen nach der Lissabon-Konvention 14

(1) Inhaberinnen und Inhaber einer im Ausland ausgestellten Hochschulqualifikation, die nicht Voraussetzung zur Aufnahme und Ausübung eines reglementierten Berufs ist, erhalten nach Artikel III.1 der Anlage zu dem Gesetz zu dem Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 16. Mai 2007 (Lissabon-Konvention; BGBl. II S. 712, 713) auf Antrag eine Bewertung dieser Qualifikation (Zeugnisbewertung). Bewertung in diesem Sinne ist nach Artikel I Lissabon-Konvention eine schriftliche Einstufung oder Beurteilung der ausländischen Qualifikation durch eine zuständige Stelle.

(2) Die Bewertung ist auf der Grundlage der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu treffen. Umstände, die mit dem Wert der Qualifikation, deren Bewertung angestrebt wird, nicht zusammenhängen, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(3) Das Wissenschaftsministerium legt die zuständige Stelle fest. Es ist berechtigt, die Bewertung ausländischer Hochschulqualifikationen auf der Basis der Lissabon-Konvention auf die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland oder auf eine andere länderübergreifende Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt und deren Sitz in einem anderen Bundesland liegen kann, durch Rechtsverordnung zu übertragen. Es wird ermächtigt, die Einzelheiten der Zuständigkeitsübertragung nach Satz 2 durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Bundesland zu regeln.

§ 37 Führung ausländischer Grade, Titel und Bezeichnungen 08a 11

(1) Ein ausländischer Hochschulgrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule, die zur Verleihung dieses Grades berechtigt ist, auf Grund eines tatsächlich absolvierten und durch Prüfung abgeschlossenen Studiums ordnungsgemäß verliehen worden ist, kann in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Hochschule genehmigungsfrei geführt werden. Dabei kann die verliehene Form gegebenenfalls in lateinische Schrift übertragen und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt sowie eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Eine Umwandlung in einen entsprechenden inländischen Grad findet mit Ausnahme der nach dem Bundesvertriebenengesetz Berechtigten nicht statt.

(2) Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Ausgeschlossen von der Führung sind Ehrengrade, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades nach Absatz 1 besitzt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für ausländische Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen. Für staatliche und kirchliche Grade gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen) und Vereinbarungen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK-Vereinbarungen) die Inhaber ausländischer Grade abweichend von den Absätzen 1 bis 3 begünstigen, gehen diese Regelungen vor. Im Verhältnis von Äquivalenzabkommen und KMK-Vereinbarungen gilt die günstigere Regelung.

(5) Eine von den Absätzen I bis 4 abweichende Grad-, Titel- oder Bezeichnungsführung ist untersagt. Entgeltlich erworbene Grade, Titel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen dürfen nicht geführt werden. Wer einen ausländischen Grad, Titel oder eine ausländische Hochschultätigkeitsbezeichnung führt, hat auf Verlangen einer öffentlichen Stelle die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen.

(6) Unbeschadet der § § 48 und 49 LVwVfG kann das Wissenschaftsministerium eine von ihm erteilte Genehmigung zur Führung eines ausländischen Grades widerrufen und bei allgemein erteilter Genehmigung den Widerruf auch für den Einzelfall aussprechen, wenn sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat.

§ 37a Reformklausel für die Duale Hochschule 08a

Für die Erprobung von Studiengängen, die von ausländischen Hochschulen sowie vergleichbaren Bildungseinrichtungen im Zusammenwirken mit einer oder mehreren Studienakademien durchgeführt werden, kann das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung von den Regelungen des § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 Nr. 2 und 3, Abs. 6, § 34 Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit § 36, § 35 Abs.1, § 58 Abs. 2 und § 60 Abs. 2 Nr. 6 und 7, Abs. 3 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 2 Ausnahmen zulassen, von § 58 Abs. 2 und § 60 Abs. 2 Nr. 6 und 7, Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 5 Nr. 2 jedoch nur für ausländische Studierende.

§ 38 Promotion 07 08a 10 10a 12

(1) Die Universitäten haben das Promotionsrecht. Die Pädagogischen Hochschulen haben das Promotionsrecht im Rahmen ihrer Aufgabenstellung. Die Kunsthochschulen haben das Promotionsrecht auf dem Gebiet der Kunstwissenschaften, der Medientheorie. der Architektur, der Kunstpädagogik und der Philosophie. Die Ausübung des Promotionsrechts bedarf der Verleihung durch das Wissenschaftsministerium und setzt eine ausreichend breite Vertretung des wissenschaftlichen Faches an der Hochschule voraus. Der bisherige Umfang des Promotionsrechts der Universitäten bleibt unberührt.

(2) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit und beruht auf einer selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung. Auf Grund der Promotion verleiht die Hochschule einen Doktorgrad mit einem das Fachgebiet kennzeichnenden Zusatz. Die Verleihung eines Doktorgrades ehrenhalber kann in der Promotionsordnung vorgesehen werden. Die Hochschulen sollen für ihre Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen. Darüber hinaus sollen die Hochschulen zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses im Rahmen ihrer Forschungsförderung gesonderte Promotionsstudiengänge (Doktorandenkollegs) einrichten, deren Ausbildungsziel die Qualifikation für Wissenschaft und Forschung ist; die Regelungen über Studiengänge finden sinngemäß Anwendung. Für Abschlüsse nach Satz 5 kann auch der Grad "Doctor of Philosophy (Ph. D.)" verliehen werden.

(3) Zur Promotion kann als Doktorand in der Regel zugelassen werden, wer

  1. einen Masterstudiengang,
  2. einen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
  3. einen auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht

mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat. Für besonders qualifizierte Absolventen von Bachelor-Studiengängen und Staatsexamensstudiengängen, die nicht unter Satz 1 fallen, regelt die Promotionsordnung die besonderen Zulassungsvoraussetzungen. Für besonders qualifizierte Absolventen eines Diplomstudiengangs einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie und für Absolventen der Notarakademie Baden-Württemberg soll in der Promotionsordnung als Zulassungsvoraussetzung ein besonderes Eignungsfeststellungsverfahren vorgesehen werden.

(4) Die Hochschule führt Promotionsverfahren auf der Grundlage einer Promotionsordnung durch, die vom Senat zu beschließen ist und der Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden bedarf. Die Promotionsordnung regelt die weiteren Zulassungsvoraussetzungen, die Höchstdauer der Promotionszeit und die Durchführung des Promotionsverfahrens. Als Betreuer und Prüfer können auch Professoren der Fachhochschulen oder der Dualen Hochschule bestellt werden. In den Promotionsordnungen kann geregelt werden, dass die Hochschule eine Versicherung an Eides Statt über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen verlangen und abnehmen kann.

(5) Personen, die eine Doktorarbeit anfertigen und als Doktorand angenommen worden sind, können im Rahmen der von der Promotionsordnung festgelegten zulässigen Höchstdauer als Doktoranden immatrikuliert werden. Eingeschriebene Doktoranden haben die Rechte und Pflichten Studierender. Die Annahme als Doktorand verpflichtet die Hochschule zur wissenschaftlichen Betreuung.

§ 39 Habilitation; außerplanmäßige Professur 07

(1) Die Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Kunsthochschulen haben das Recht der Habilitation in dem Umfang, in dem ihnen das Promotionsrecht zusteht. Die Habilitation dient dem Nachweis der besonderen Befähigung, ein wissenschaftliches Gebiet in Forschung und Lehre selbstständig zu vertreten.

(2) Die Zulassung zur Habilitation setzt die Promotion und in der Regel eine mehrjährige wissenschaftliche Tätigkeit in Forschung und Lehre sowie bei den Pädagogischen Hochschulen eine schulpraktische Tätigkeit voraus. Für die Habilitationsangelegenheiten kann ein hochschulzentraler Habilitationsausschuss gebildet werden.

(3) Auf Grund der erfolgreichen Habilitation wird die Lehrbefugnis für ein bestimmtes wissenschaftliches Fach oder Fachgebiet verliehen. Mit der Verleihung ist das Recht zur Führung der Bezeichnung "Privatdozent" oder "Privatdozentin" verbunden, wenn diese in ihrem Fachgebiet Lehrveranstaltungen von mindestens zwei Semesterwochenstunden abhalten; die Durchführung dieser Veranstaltungen darf nicht von der Bezahlung einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden. Die Verleihung der Lehrbefugnis begründet kein Beamten- oder Arbeitsverhältnis und keine Anwartschaft auf Ernennung zum Hochschullehrer oder zur Einstellung als Akademischer Mitarbeiter.

(4) Der Senat kann einem Privatdozenten auf Vorschlag der Fakultät nach in der Regel zweijähriger Lehrtätigkeit die Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" oder "außerplanmäßige Professorin" verleihen.

(5) In der vom Senat zu beschließenden Habilitationsordnung, die der Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden bedarf, ist insbesondere zu regeln, dass die Habilitation in angemessener Zeit abzuschließen und während der Erstellung der Habilitationsschrift eine Zwischenevaluierung vorzunehmen ist; es ist weiter zu regeln, unter welchen Voraussetzungen die Lehrbefugnis widerrufen werden kann.

Vierter Teil
Forschung

§ 40 Aufgaben der Forschung; Forschungseinrichtungen 08a

(1) Die Forschung in den Hochschulen dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium. Gegenstand der Forschung in den Hochschulen können im Rahmen ihrer Aufgabenstellung alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich der Folgen sein, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können.

(2) Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Personen, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitautoren zu nennen; soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.

(3) Die Vorschriften dieses Teils gelten für anwendungsbezogene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie für künstlerische Entwicklungsvorhaben entsprechend.

(4) Zur Zusammenarbeit von Wissenschaftlern im Rahmen eines Forschungsprogramms können die Hochschulen Sonderforschungsbereiche als langfristige, aber nicht auf Dauer angelegte Forschungsschwerpunkte einrichten. An einem Sonderforschungsbereich können sich andere Hochschulen und wissenschaftliche Einrichtungen außerhalb der Hochschulen beteiligen. Näheres über die Organisation und das Verfahren eines Sonderforschungsbereichs regelt die Hochschule durch Satzung. Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für interdisziplinäre Forschungsschwerpunkte.

(5) Auf Vorschlag des Vorstands beschließt der Aufsichtsrat die Einrichtung fakultäts- und sektionsübergreifender Zentren für die Forschung. Zentren sind themenorientierte Zusammenschlüsse von Wissenschaftlern. Professuren und wissenschaftlichen Einrichtungen, die interdisziplinär zusammenarbeiten. Zentren sollen zeitlich befristet sein und periodisch evaluiert werden. Sie sollen eine eigene Infrastruktur und Ressourcenverantwortung haben. Die Bildung von Sonderforschungsbereichen und Forschungsschwerpunkten nach Absatz 4 bleibt unberührt.

§ 41 Forschung mit Mitteln Dritter 07 08a

(1) Die Einwerbung und Verwendung von Mitteln Dritter für die Durchführung von Forschungsvorhaben gehören zu den Dienstaufgaben der in der Forschung tätigen Mitglieder der Hochschule. Die Ergebnisse der Forschung sollen in der Regel in absehbarer Zeit veröffentlicht werden. Für die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen gilt im Übrigen § 40 Abs. 2; Vorschriften des Urheber- und Arbeitnehmererfindungsrechts bleiben unberührt. Für die Erteilung notwendiger Zustimmungen ist der Leiter der jeweiligen Hochschuleinrichtung zuständig.

(2) Die Mittel Dritter für Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sind nach § 13 Abs. 6 und 7 zu verwalten.

(3) Aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sind vorbehaltlich Satz 3 als Personal der Hochschule im Arbeitnehmerverhältnis einzustellen. Sofern dies mit den Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist, kann das Mitglied der Hochschule in begründeten Fällen die Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern abschließen. In diesem Falle verbleibt die Verwaltung der gesamten Mittel für das Forschungsvorhaben bei dem Mitglied der Hochschule; das Land wird aus dem Arbeitnehmerverhältnis nicht verpflichtet.

(4) Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.

(5) Bei Durchführung eines Vorhabens im Auftrag von Dritten müssen die Drittmittel entstehende unmittelbare Kosten sowie die Verwaltungskosten nach § 2 Abs. 6 des Landesgebührengesetzes decken. Bei einem überwiegenden Interesse der Hochschule an der Durchführung des Forschungsauftrags kann der Kostenersatz ermäßigt, in besonderen Ausnahmefällen von ihm abgesehen werden. Werden bei der Durchführung eines Vorhabens im Auftrag von Dritten Leistungen erbracht, die auch gewerblich angeboten werden, so müssen die Drittmittel für diese Leistungen entsprechend der im gewerblichen Bereich üblichen Entgelte bemessen sein.

(6) Die Vorschriften über die Ausübung von Nebentätigkeiten bleiben unberührt.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung sowie für künstlerische Entwicklungsvorhaben sinngemäß.

Fuenfter Teil
Mitwirkung an der sozialen Betreuung und Förderung der Studierenden

§ 42 Wahrnehmung der sozialen Betreuung und Förderung

(1) Die soziale Betreuung und Förderung von Studierenden werden von Studentenwerken als rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts wahrgenommen. Sie richten sich nach dem Studentenwerksgesetz (StWG).

(2) Die sozialen Betreuungsaufgaben von Studierenden können auf Antrag einer Hochschule dieser selbst oder einem anderen Studentenwerk zugewiesen werden. Für den Fall, dass eine Hochschule die sozialen Betreuungsaufgaben selbst wahrnehmen möchte, schlägt sie vor, wie soziale Betreuungsaufgaben anderer Hochschulen des bisher zuständigen Studentenwerks in Zukunft wahrgenommen werden sollen.

§ 43 Wahrnehmung sozialer Betreuungs- und Förderungsaufgaben durch die Hochschule

(1) Nimmt eine Hochschule die Aufgaben sozialer Betreuung und Förderung von Studierenden wahr, ist ein Mitglied des Vorstands mit der Aufsicht zu betrauen. Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die Hochschule kann auf Grund von Vereinbarungen auch Betreuungs- und Förderungsaufgaben anderer Hochschulen wahrnehmen. Sie kann sich zur Erfüllung der Betreuungs- und Förderungsaufgaben Dritter bedienen, an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen.

(3) Im Übrigen gelten § 2 Abs. 2, 3, 5 und 6, § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, §§ 11 bis 13 sowie 14 Abs. 3 StWG für die soziale Betreuung und Förderung von Studierenden durch die Hochschule entsprechend. Die Aufsicht über die soziale Betreuung und Förderung der Studierenden führt der Vorstand.

Sechster Teil
Mitglieder

Erster Abschnitt
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal

§ 44 Personal 07 08 14

(1) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal der Hochschule besteht aus den

  1. Hochschullehrern (Professoren, Juniorprofessoren und Dozenten),
  2. Akademischen Mitarbeitern.

Sind Akademische Mitarbeiter korporationsrechtlich zugleich Hochschullehrer, Honorarprofessoren, Privatdozenten oder außerplanmäßige Professoren, ändert dies nicht ihre dienstrechtliche Stellung.

(2) Das sonstige wissenschaftliche Personal besteht aus den

  1. Honorarprofessoren,
  2. Privatdozenten,
  3. Gastprofessoren,
  4. Lehrbeauftragten,
  5. wissenschaftlichen Hilfskräften sowie den studentischen Hilfskräften.

(3) Die personalrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes für wissenschaftliches Personal gelten für künstlerisches Personal entsprechend.

(4) Das Wissenschaftsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium den Umfang der Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Aufgabenstellung der Hochschularten und Dienstverhältnisse, die Gewichtung der Lehrveranstaltungsarten sowie besondere Betreuungspflichten durch Rechtsverordnung zu regeln.

Der Umfang der Freistellung von Lehraufgaben kann für die Mitglieder der Fakultätsvorstände durch Ausweisung einer Hochschulpauschale erfolgen. Dem im Angestelltenverhältnis beschäftigten Personal sind entsprechende Verpflichtungen durch Vertrag aufzuerlegen.

(5) Für ein Dienstvergehen nach § 3 Abs.5 dürfen abweichend von § 35 Abs. 1 des Landesdisziplinargesetzes ein Verweis vier und eine Geldbuße fünf Jahre nach der Vollendung des Dienstvergehens nicht mehr ausgesprochen werden.

(6) Das Berufsqualifikationsfeststellungs gesetz Baden-Württemberg findet auf Qualifikationsnachweise, die nach diesem Abschnitt zu erbringen sind, keine Anwendung.

§ 45 Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften 07 08a 10b

(1) Auf beamtete Hochschullehrer und Akademische Mitarbeiter finden die für Beamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Vorschriften über die Laufbahnen undden einstweiligen Ruhestand und die Probezeit sind auf Hochschullehrer nicht anzuwenden. Die Vorschriften über die Arbeitszeit ( § 67 LBG, 2. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung) sind auf Hochschullehrer nicht anzuwenden; erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit der Hochschullehrer, so kann die Arbeitszeit nach § 67 LBG vom Vorstand geregelt werden. § 39 LBG gilt für Professoren mit der Maßgabe, dass der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze bis zum Ablauf des Semesters, in dem der Professor das 70. Lebensjahr vollendet, jeweils auch für länger als ein Jahr, hinausgeschoben werden kann. Der Antrag soll spätestens sechs Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze gestellt werden.

(3) Hauptberuflich tätige Mitglieder der Hochschule mit Lehrverpflichtungen haben ihren Erholungsurlaub während der vorlesungsfreien Zeit zu nehmen, es sei denn, dass dienstliche Gründe eine andere Regelung erfordern; das Gleiche gilt für Heilkuren.

(4) Beamtete Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung zu einer gleichwertigen Tätigkeit oder Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung des Hochschullehrers zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung oder die Studienakademie, an der er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule oder Studienakademie zusammengeschlossen wird, oder wenn der Studiengang oder die Fachrichtung, in der er tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; der Hochschullehrer ist vorher zu hören. In diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung von Hochschullehrern auf eine Anhörung.

(5) Für nichtbeamtete Mitglieder des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals, die im Interesse ihrer Forschungs- und Lehrtätigkeit oder eines künstlerischen Entwicklungsvorhabens beurlaubt worden sind und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall erleiden, kann Unfallfürsorge entsprechend § 45 Abs. 5 LBeamtVGBW gewährt werden, soweit sie nicht anderweitig Anspruch auf entsprechende Leistungen haben.

(6) Soweit Hochschullehrer oder und Akademische Mitarbeiter Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag des Beamten aus den in Satz 2 genannten Gründen zu verlängern. Gründe für eine Verlängerung sind:

  1. Beurlaubung nach § 72 LBG,
  2. Beurlaubung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften zur Ausübung eines mit dem Amt zu vereinbarenden Mandats,
  3. Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
  4. Grundwehr- und Zivildienst oder
  5. Beschäftigungsverbote nach dem 4. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung sowie Elternzeit nach dem 5. Abschnitt und Pflegezeit nach dem 6. Abschnitt der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist.

Satz 1 gilt entsprechend im Falle einer

  1. Teilzeitbeschäftigung nach § § 69 und 70 LBG,
  2. Ermäßigung der Arbeitszeit im Sinne von Satz 2 Nr.2 oder
  3. Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 4 Abs.1,

wenn die Verringerung der Arbeitszeit mindestens ein Fuenftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Verlängerung darf den Umfang der Beurlaubung, Freistellung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 bis 3 und des Satzes 3 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Satz 2 Nr.1 bis 4 und Satz 3 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Verlängerungen nach Satz 2 Nr. 5 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. Sätze 5 und 6 gelten nicht für Akademische Mitarbeiter.

(7) Soweit für Hochschullehrer ein befristetes Angestelltenverhältnis begründet worden ist, gilt Absatz 6 entsprechend.

(8) Hochschullehrer haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass sie ihre dienstlichen Aufgaben nach § 46 Abs. 1 und § 51 Abs. 1, insbesondere in Lehre, Forschung, Weiterbildung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Studienberatung und Fachbetreuung sowie in Gremien der Selbstverwaltung, ordnungsgemäß wahrnehmen können. Die Hochschullehrer sind verpflichtet, während der Vorlesungszeit an den Hochschulen anwesend zu sein, damit die ordnungsgemäße Erfüllung der Lehrverpflichtung sowie der Prüfungs- und Beratungsaufgaben und anderer Dienstaufgaben gewährleistet ist. Auch in der vorlesungsfreien Zeit sind sie zu angemessener Anwesenheit und Erreichbarkeit verpflichtet. Im Übrigen richtet sich die Anwesenheitspflicht der Hochschullehrer nach den ihnen obliegenden Dienstaufgaben.

(9) Bei einer Beurlaubung von beamteten Hochschullehrern und Akademischen Mitarbeitern zur übergangsweisen Wahrnehmung der Aufgaben eines Professors an einer Hochschule nach § 31 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) finden § 31 Abs.1 Sätze 4 und 5 AzUVO keine Anwendung.

§ 46 Dienstaufgaben der Hochschullehrer 07 08a 11 12

(1) Die Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils nach § 2 obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch,

  1. beim Hochschulzugang und bei der Zulassung der Studienbewerber an Aufnahmeprüfungs- und Auswahlverfahren mitzuwirken,
  2. sich an Aufgaben der Studienreform und der Studienberatung zu beteiligen,
  3. die Studierenden auch außerhalb der Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang fachlich zu betreuen,
  4. an der Verwaltung der Hochschule mitzuwirken,
  5. in den Hochschuleinrichtungen ihres Fachgebiets Leitungsaufgaben zu übernehmen,
  6. an der schulpraktischen Ausbildung mitzuwirken,
  7. bei Hochschulprüfungen sowie bei den staatlichen und kirchlichen Prüfungen, durch die ein Hochschulstudium abgeschlossen wird,
  8. mitzuwirken und Aufgaben nach § 2 Abs. 5 und 6 wahrzunehmen.

Den Professoren können für die Dauer von bis zu fünf Jahren ausschließlich oder überwiegend Aufgaben in der Forschung, in der Kunstausübung, im Rahmen von künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung übertragen werden, vorausgesetzt, dass innerhalb der zuständigen Lehreinheit in angemessener Weise sowohl die Verringerung des bisherigen Lehrangebots ausgeglichen wird als auch die Wahrnehmung der sonstigen Verpflichtungen sichergestellt ist. Eine Ausgleichspflicht nach Satz 3 gilt nicht bei Professuren, denen Aufgaben außerhalb der Lehre übertragen wurden, sofern sie aus Mitteln Dritter finanziert werden oder der Gesetzgeber dies im Staatshaushaltsplan so festlegt. Verlängerungen um jeweils bis zu fünf Jahren sind möglich. Professuren können auch mit einem Schwerpunkt in der Lehre ausgewiesen werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 3, 5 und 6 trifft der Vorstand im Benehmen mit dem Fakultätsvorstand und nach Anhörung des Betroffenen. Je nach der Funktionsbeschreibung der Stelle sind die Hochschullehrer bei der Erfüllung der nach § 2 Abs. 6 und 7 übertragenen Aufgaben weisungsgebunden; dies gilt auch für Tätigkeiten in einer Körperschaft für Universitätsmedizin nach § 78.

(2) Die Hochschullehrer sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen abzuhalten. Sie haben im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen die zur Sicherstellung des Lehrangebots getroffenen Entscheidungen der Hochschulorgane zu verwirklichen.

(3) Bei der Funktionsbeschreibung von Stellen für Hochschullehrer ist eine angemessene Breite der zu betreuenden Fächer vorzusehen. Die Festlegung der Dienstaufgaben steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen. Die Entscheidung über die Funktionsbeschreibung der Stelle oder deren Änderung sowie über die Festlegung der Dienstaufgaben trifft bei Professuren und Hochschuldozenturen sowie bei Juniorprofessuren und Juniordozenturen, denen die Möglichkeit nach § 48 Abs. 2 Satz 4 eingeräumt wurde,das Wissenschaftsministerium auf Antrag der im Übrigen die Hochschule. Die jeweilige Fakultät, Fachgruppe oder Studienakademie und der Betroffene sind vorher zu hören.

(4) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal kann durch das Wissenschaftsministerium verpflichtet werden, auch an anderen staatlichen Hochschulen und gemeinsamen Fakultäten gemäß § 6 Abs.4 Lehrveranstaltungen durchzuführen und an Prüfungen mitzuwirken, wenn dies zur Gewährleistung eines gemeinsam veranstalteten Lehrangebots erforderlich ist oder an ihrer Hochschule ein ihrer Lehrverpflichtung entsprechender Lehrbedarf nicht besteht.

(5) Hochschullehrer sind verpflichtet, ohne besondere Vergütung auf Anforderung des Wissenschaftsministeriums oder für ihre Hochschule Gutachten unter Einschluss der hierfür erforderlichen Untersuchungen zu erstatten und als Sachverständige tätig zu werden. Die Hochschullehrer an Kunsthochschulen sind verpflichtet, an künstlerischen Veranstaltungen ihrer Hochschule mitzuwirken.

(6) Soweit Hochschullehrer Lehrtätigkeiten in der Weiterbildung ausüben, die über die in der Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 4 festgelegte Lehrverpflichtung hinaus gehen, können diese auch in Nebentätigkeit wahrgenommen werden. Die Hochschulen werden ermächtigt, die Höhe der Vergütung für diese Lehrtätigkeiten durch Satzung festzulegen. Bei der Festlegung der Vergütung sind insbesondere das Fach, der Schwierigkeitsgrad, die erforderliche Vor- und Nachbereitung, die Bedeutung der Lehrveranstaltung, die Nachfrage und die örtlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Die Lehrvergütung darf nur aus Einnahmen aus Weiterbildungsangeboten gezahlt werden.

§ 47 Einstellungsvoraussetzungen für Professoren 07 08a

(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen

  1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
  2. pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrung in der Lehre oder Ausbildung nachzuweisen ist,
  3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und
  4. darüber hinaus je nach der Aufgabenstellung der Hochschule und den Anforderungen der Stelle
    1. zusätzliche wissenschaftliche Leistungenin Forschung und Lehre (Absatz 2),
    2. zusätzliche künstlerische Leistungen, die auch in der künstlerischen Praxis außerhalb des Hochschulbereichs erbracht sein können, oder
    3. besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.

(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen nach Absatz 1 Nr.4 Buchst. a oder b werden in der Regel durch eine Habilitation, im Rahmen einer Juniorprofessur oder einer Dozentur, im Übrigen insbesondere im Rahmen einer Tätigkeit als Akademischer Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland erbracht. Satz 1 gilt nur bei der Berufung in ein erstes Professorenamt. Die für die Besetzung einer Professur erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen werden umfassend im Berufungsverfahren bewertet.

(3) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist. Professoren an Fachhochschulen und an der Dualen Hochschule müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr.4 Buchst. c erfüllen; in besonders begründeten Ausnahme-fällen können solche Professoren berufen werden, wenn sie die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr.4 Buchst. a oder b erfüllen.

(4) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle, insbesondere einer Professur auf Zeit, entspricht, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 3 als Professor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der beruflichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Praxis und pädagogische Eignung nachweist.

(5) Professoren, die auch ärztliche oder zahnärztliche Aufgaben wahrnehmen, müssen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet nach Landesrecht eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist.

§ 48 Berufung von Professoren 07 08a 11 11a

(1) Wird eine Professur frei, so prüft die Hochschule, ob deren Funktionsbeschreibung geändert, die Stelle einem anderen Aufgabenbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt werden soll; der Fakultätsrat, die Fachgruppe oder die Studienakademie ist vor der Entscheidung zu hören. Eine Beteiligung des Wissenschaftsministeriums gemäß § 46 Abs.3 Satz 3 entfällt, wenn das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 mit einem Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule übereinstimmt, dem das Wissenschaftsministerium zugestimmt hat.

(2) Professuren sind in der Regel international auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben. Von der Ausschreibung einer Professur und der Durchführung des Berufungsverfahrens kann abgesehen werden, wenn ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Angestelltenverhältnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Angestelltenverhältnis berufen wird. Ferner kann von der Ausschreibung abgesehen und das Berufungsverfahren angemessen vereinfacht werden, wenn ein Juniorprofessor oder ein Dozent der eigenen Hochschule auf die entsprechende Professur berufen werden soll, bereits in der Ausschreibung der Juniorprofessur oder Dozentur die spätere Übernahme auf die Professur in Aussicht gestellt worden ist, die Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung erfüllt sind und eine entsprechende Stelle zur Verfügung steht. Weiterhin kann im Hinblick auf die Qualität und Profilbildung der Hochschule von der Ausschreibung einer Professur in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums abgesehen werden, wenn nur eine herausragend qualifizierte Persönlichkeit zur Verfügung steht; in diesem Fall kann die Hochschule das Berufungsverfahren angemessen vereinfachen.

(3) Die Professoren werden vom Vorstandsvorsitzenden der Hochschule im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium berufen. Juniorprofessoren und Dozenten der eigenen Hochschule können in der Regel nur berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich oder künstlerisch tätig waren. An Pädagogischen Hochschulen können bei Berufungen in der Sonderpädagogik Juniorprofessoren und Dozenten auch berücksichtigt werden, wenn sie drei Jahre außerhalb der Hochschule beruflich tätig waren. Bei der Berufung auf eine Professur können Mitglieder der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen und nur dann, wenn zusätzlich die Voraussetzungen von Satz 2 vorliegen, berücksichtigt werden. Die Berufung von Personen, die sich nicht beworben haben, ist zulässig.

(4) Unbeschadet des Satzes 8 bildet der Vorstand im Benehmen mit der Fakultät zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags eine Berufungskommission, die von einem Vorstandsmitglied oder einem Mitglied des Fakultätsvorstands der Fakultät geleitet wird, in der die Stelle zu besetzen ist;der betroffenen Fakultät steht ein Vorschlagsrecht für die Besetzung der Berufungskommission zu. In der Berufungskommission verfügen die Professoren über die Mehrheit der Stimmen; ihr müssen außerdem mindestens eine hochschulexterne sachverständige Person zwei fachkundige Frauen sowie ein Studierender angehören. Die Berufungskommission stellt, bei W 3-Professuren unter Einholung auswärtiger und vergleichender Gutachten, einen Berufungsvorschlag auf, der drei Namen enthalten soll; bei künstlerischen Professuren an Musik- und Kunsthochschulen genügen auswärtige Gutachten. Der Studiendekan oder der Studienbereichsleiter hat zu den Fähigkeiten und Erfahrungen der Bewerber in der Lehre Stellung zu nehmen. Die einzelnen Mitglieder der Berufungskommission können ein Sondervotum abgeben, das dem Berufungsvorschlag anzufügen ist. Die Grundordnung regelt die Art der Beteiligung des Fakultätsrats und des Akademischen Senats ( § 25 Abs.1 Satz 2, § 27d Abs.1 Satz 3 Nr. 4) und kann eine Beteiligung des Senats vor der Beschlussfassung durch den Vorstand vorsehen. Abweichend von Satz 1 bildet an der Dualen Hochschule der Rektor der Studienakademie, an der die Stelle zu besetzen ist, im Einvernehmen mit dem Vorstand eine Berufungskommission, die er leitet, sofern nicht ein Vorstandsmitglied den Vorsitz übernimmt oder er ihn auf einen Vertreter überträgt. Im Übrigen gelten die Sätze 2 und 4 bis 7.

(5) Die Hochschule darf Professoren Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereichs mit Personal- und Sachmitteln im Rahmen der vorhandenen Ausstattung machen. Sie stehen unter dem Vorbehalt der Bewilligung der erforderlichen Haushaltsmittel durch den Landtag sowie staatlicher und hochschulinterner Maßgaben zur Verteilung von Stellen und Mitteln. Die Zusagen über die personelle und sachliche Ausstattung der Aufgabenbereiche von Professoren sind im Rahmen von Berufungs- und Bleibeverhandlungen auf maximal fünf Jahre zu befristen und von der Hochschule jeweils nach Ablauf von fünf weiteren Jahren im Hinblick auf die Maßgaben von § 13 Abs. 2 zu überprüfen. Die Hochschulen haben frühere Zusagen im Sinne von Satz 3 regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

(6) Wird Personen übergangsweise die Wahrnehmung der Aufgaben eines Professors übertragen, so sind Absätze 2 bis 4 nicht anzuwenden. Mit dem Auftrag der Wahrnehmung der Aufgaben eines Professors sind das Wahlrecht und die Wählbarkeit eines Professors nicht verbunden.

§ 49 Dienstrechtliche Stellung der Professoren 08a 10 10b

(1) Die Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamten auf Zeit auf Probe oder auf Lebenszeit ernannt.

(2) Für Professoren kann auch ein befristetes oder unbefristetes Angestelltenverhältnis durch Abschluss eines Dienstvertrages begründet werden. Ein befristeter Dienstvertrag kann auch für eine Probezeit abgeschlossen werden. Der Dienstvertrag wird vom Wissenschaftsministerium abgeschlossen. § 7 Abs. 1 Nr.2, § 33 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BeamtStG gelten entsprechend. Die Befugnis zum Abschluss von Dienstverträgen kann vom Wissenschaftsministerium allgemein oder im Einzelfall auf den Vorstandsvorsitzenden übertragen werden. Für die Zeit der Zugehörigkeit zum Lehrkörper führen die angestellten Professoren die gleiche Bezeichnung wie die entsprechenden beamteten Professoren. Professoren in einem befristeten privatrechtlichen Anstellungsverhältnis können in einem Umfang von mindestens einem Fuenftel und weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Professors beschäftigt werden (unterhälftige Beschäftigung); für die Berechnung der Zeiten nach Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 2 finden die Zeiten der unterhälftigen Beschäftigung keine Berücksichtigung. Unterhälftig beschäftigte Professoren müssen in einem hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis außerhalb des Hochschulbereichs stehen. Im Anstellungsvertrag ist zu regeln, dass dieser ohne Kündigung endet, wenn das hauptberufliche Beschäftigungsverhältnis außerhalb des Hochschulbereichs endet. Eine Erhöhung des Beschäftigungsumfangs auf oder über die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ist ausgeschlossen. § 50 Abs. 2 findet mit Ausnahme des Satzes 1 Nr. 1 keine Anwendung. Unterhälftig beschäftigte Professoren gelten als Hochschullehrer im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; sie sind Angehörige der Hochschule im Sinne des § 9 Abs. 4; sieht die Grundordnung ein aktives oder passives Wahlrecht vor, so wird es in der Mitgliedergruppe nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ausgeübt. Im Dienstvertrag ist die Lehrverpflichtung in entsprechender Anwendung der nach § 44 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung zu regeln.

(3) Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Professoren im Interesse der Forschungs- und Kunstförderung an Forschungs- oder Kunsteinrichtungen, die zumindest teilweise aus Mitteln der öffentlichen Hand finanziert werden, insbesondere im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen mit Hochschulen auf Antrag ohne Bezüge bis zu zwölf Jahren beurlaubt werden. Die Beurlaubung bedarf der Zustimmung des Fakultätsvorstands oder des Rektors der Studienakademie. Auf Antrag kann die Beurlaubung verlängert werden. Für die Zeit der Beurlaubung wird das Vorliegen öffentlicher Belange oder dienstlicher Interessen anerkannt. Der Senat kann in diesen Fällen auf Antrag der zuständigen Fakultät oder der zuständigen Studienakademie bestimmen, dass die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten während der Zeit der Beurlaubung nicht ruhen. Die Beurlaubung kann auch mit der Maßgabe erfolgen, dass die Pflichten nach § 46 als in entsprechendem Umfang fortbestehend erklärt werden, wenn die Tätigkeit bei einer Einrichtung nach Satz 1 nicht die volle Arbeitskraft des Professors erfordert.

(3a) Die Hochschulen können Professoren auf Antrag zur Ausübung einer Tätigkeit bei anderen als den in Absatz 3 genannten Einrichtungen bis zu vier Jahre unter Wegfall der Bezüge beurlauben, wenn die während der Beurlaubung ausgeübte Tätigkeit dienstlichen Interessen dient. Die Beurlaubung bedarf der Zustimmung des Fakultätsvorstands oder des Rektors der Studienakademie. In begründeten Ausnahmefällen kann die Beurlaubung mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums einmalig um bis zu drei Jahre verlängert werden. Absatz 3 Sätze 4 bis 6 gilt entsprechend.

(4) Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze wird zum Ende des Semesters wirksam, in dem der Professor die Altersgrenze erreicht. Erfolgt die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag, so soll sie zum Ende eines Semesters ausgesprochen werden, es sei denn, dass gesundheitliche Gründe entgegenstehen. Eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Antrag kann bis zum Ende des Semesters hinausgeschoben werden, wenn dienstliche Belange dies erfordern. Die Professoren können nach dem Eintritt in den Ruhestand Lehrveranstaltungen abhalten und an Prüfungsverfahren mitwirken.

(5) Die Professoren im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit oder im Angestelltenverhältnis können nach ihrem Ausscheiden aus der Hochschule die Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" als akademische Würde führen; dies gilt nur, wenn sie mindestens sechs Jahre als Professor an der Hochschule tätig waren und sie nicht auf Grund anderer Bestimmungen befugt sind, die Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" zu führen. Die Befugnis zur Führung dieser Bezeichnung kann vom Senat der Hochschule widerrufen werden, wenn sich das frühere Mitglied des Lehrkörpers ihrer als nicht würdig erweist.

(6) Professoren können für bestimmte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie zur Fortbildung in der Praxis unter Belassung der Bezüge ganz oder teilweise von ihren sonstigen Dienstaufgaben zeitweise freigestellt werden (Atelier-, Repertoire-, Forschungs- oder Praxissemester). Die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre sowie die Durchführung von Prüfungen müssen gewährleistet sein. Die Freistellung kann in der Regel nur für ein Semester und frühestens vier Jahre nach Ablauf der letzten Freistellung ausgesprochen werden. Über den Freistellungsantrag entscheidet der Vorstand der Hochschule. Dem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn der Professor sich verpflichtet, während der Freistellung nach Satz 1 Nebentätigkeiten nur unter den Voraussetzungen und in dem Umfang auszuüben, wie dies nach den nebentätigkeitsrechtlichen Bestimmungen gestattet ist. Über das Ergebnis der Forschungsarbeit während des Forschungssemesters soll den zuständigen Hochschulgremien berichtet werden. Das erarbeitete musikalische Repertoire soll in der Musikhochschule öffentlich vorgetragen und Werke der bildenden Kunst sollen in der Akademie öffentlich ausgestellt werden.

(7) Professoren der Pädagogischen Hochschulen können nach Maßgabe von Absatz 6 für ein oder zwei Semester ganz oder teilweise von ihren sonstigen Dienstaufgaben freigestellt werden, um in der Regel durch Übernahme eines Teillehrauftrages an einer Schule nach den dienstrechtlichen Regelungen für Lehrer dieser Schulart ihre praktischen Erfahrungen erweitern und wissenschaftlich vertiefen zu können. Während dieser Zeit untersteht der Professor der Dienstaufsicht der Schulverwaltung.

§ 50 Hochschullehrer auf Probe und auf Zeit 07 08a 10b

(1) Bei der ersten Berufung in ein Professorenamt können Professoren zu Beamten auf Probe ernannt werden. Die Probezeit beträgt drei Jahre. Bei einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Professoren können unabhängig von Absatz 1 in Ausnahmefällen auf Zeit ernannt oder bestellt werden:

  1. zur Gewinnung herausragend qualifizierter Personen aus Wissenschaft, Kunst oder Berufspraxis,
  2. zur Wahrnehmung leitender Funktionen als Oberarzt oder zur selbstständigen Vertretung eines Faches innerhalb einer Abteilung,
  3. bei vollständiger oder überwiegender Deckung der Kasten aus Mitteln Dritter,
  4. in Verbindung mit einer leitenden Tätigkeit in einer außerhochschulischen Forschungseinrichtung, die im Rahmen eines gemeinsamen Berufungsverfahrens besetzt wird,
  5. zur Förderung besonders qualifizierten wissenschaftlichen Nachwuchses an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen oder
  6. für vorübergehend wahrzunehmende Aufgaben der Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre, der Lehrerbildung oder aus sonstigen Gründen, die eine Befristung nahe legen.

Die Beschäftigung in einem Professorenamt auf Zeit erfolgt für die Dauer von höchstens sechs Jahren, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 von höchstens zehn Jahren. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 5 wird ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 übertragen. Die Beschäftigung erfolgt im Beamtenverhältnis auf Zeit oder im befristeten Angestelltenverhältnis. Eine erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder der Abschluss eines befristeten Dienstvertrages ist nur zulässig, wenn die Gesamtdauer der Beamtenverhältnisse auf Zeit oder der befristeten Dienstverträge nach Satz 1 sechs Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 zehn Jahre nicht übersteigt. Soll das Dienstverhältnis nach Satz 1 nach Fristablauf befristet fortgesetzt werden, bedarf es nicht der erneuten Durchführung eines Berufungsverfahrens; die Entscheidung darüber trifft der Vorstand auf Vorschlag der zuständigen Fakultät oder der zuständigen Studienakademie. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit ist ausgeschlossen. Im Übrigen gilt § 45 Abs. 6.

(3) Beamten des Landes Baden-Württemberg, die als Hochschullehrer zeitlich befristet oder auf Probe beschäftigt werden sollen, kann für diesen Zeitraum Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge gewährt werden § 73 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 LBG gilt entsprechend. Das bisherige Beamtenverhältnis bleibt bestehen. Während des Dienstverhältnisses als Hochschullehrer auf Zeit oder als Professor im Beamtenverhältnis auf Probe ruhen die Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Beamtenverhältnis.

§ 51 Juniorprofessur 07 08a 11

(1) Juniorprofessoren haben die Aufgabe, sich durch die selbstständige Wahrnehmung der ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre, Studium sowie Weiterbildung für die Berufung auf eine Professur an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule zu qualifizieren. Dies ist bei der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung ihrer Stelle zu gewährleisten.

(2) Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen

  1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
  2. pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachzuweisen ist,
  3. eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.

Bestallung oder Erlaubnis der Berufsausübung nachweisen. Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist.

(3) Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als Akademischer Mitarbeiter erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. Verlängerungen nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr.1 und 3 bis 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes bleiben hierbei außer Betracht. § 57b Abs. 2 Satz 1 HRG gilt entsprechend.

(4) Die Stellen für Juniorprofessoren sind in der Regel international auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben. § 48 Abs. 1 gilt entsprechend.

(5) Die Juniorprofessoren werden auf Vorschlag der Auswahlkonunission nach Anhörung des Fakultätsrats vom Vorstand berufen. Bei der Berufung auf eine Juniorprofessur können Mitglieder der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen oder nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrem ersten Hochschulabschluss die Hochschule einmal gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren. Soll die zu berufende Person Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen, so darf die Berufung nur erfolgen, wenn das Universitätsklinikum sein Einvernehmen erklärt hat.

(6) Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags bildet der Vorstand im Benehmen mit der Fakultät eine Auswahlkommission, die von einem Vorstandsmitglied oder einem Mitglied des Fakultätsvorstands der Fakultät geleitet wird, in der die Stelle zu besetzen ist; der betroffenen Fakultät steht ein Vorschlagsrecht für die Besetzung der Auswahlkommission zu. In der Auswahlkommission verfügen die Professoren über die Mehrheit der Stimmen; ihr müssen außerdem mindestens eine hochschulexterne sachverständige Person, zwei fachkundige Frauen sowie ein Studierender angehören. Im Übrigen gilt § 48 Abs. 4 entsprechend.

(7) Juniorprofessoren werden für die Dauer von bis zu vier Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis des Juniorprofessors soll mit seiner Zustimmung auf Vorschlag der zuständigen Fakultät vom Vorstandsvorsitzenden auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden, wenn er sich nach den Ergebnissen einer Evaluation seiner Leistungen in Forschung und Lehre als Hochschullehrer bewährt hat; anderenfalls kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung des Juniorprofessors um bis zu einem Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist abgesehen von den Fällen des § 45 Abs. 6 nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessor. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen.

(8) Für die Juniorprofessoren kann auch ein Angestelltenverhältnis begründet werden; Absatz 7 gilt entsprechend. Sie führen während ihres Angestelltenverhältnisses die Bezeichnung "Juniorprofessor" oder "Juniorprofessorin" .

(9) Der Senat kann einem Juniorprofessor nach vollständigem Ablauf des Beamtenverhältnisses auf Zeit oder des befristeten Angestelltenverhältnisses auf Vorschlag der Fakultät die Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" oder "außerplanmäßige Professorin" verleihen, wenn er sich nach Maßgabe von Absatz 7 Satz 2 weiterhin bewährt hat und solange er Aufgaben in der Lehre im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden wahrnimmt; die Durchführung dieser Veranstaltungen darf nicht von der Bezahlung einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden. Die Befugnis zur Führung dieser Bezeichnung kann widerrufen werden, wenn sich der frühere Juniorprofessor ihrer als nicht würdig erweist.

§ 51a Dozenten 07 11

(1) Dozenten sind, unbeschadet der weiteren Dienstaufgaben nach § 46, schwerpunktmäßig in der Lehre tätig.

(2) Einstellungsvoraussetzungen für Dozenten sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen

  1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
  2. besondere pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachzuweisen ist,
  3. eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.

Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist. § 51 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.

(3) Die erste Berufung erfolgt, vorbehaltlich des Satzes 7, in das Amt des Juniordozenten. Das Dienstverhältnis des Juniordozenten ist auf vier Jahre zu befristen. Hat sich der Juniordozent in dieser Zeit nach den Ergebnissen einer Evaluation seiner Leistungen als Hochschullehrer insbesondere in der Lehre bewährt, soll das Dienstverhältnis mit seiner Zustimmung auf Vorschlag der zuständigen Fakultät vom Vorstandsvorsitzenden auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden; anderenfalls kann das Dienstverhältnis mit Zustimmung des Juniordozenten um bis zu ein Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist abgesehen von den Fällen des § 45 Abs.6 nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniordozent. Hat sich der Juniordozent in der Verlängerung nach Satz 3 Halbsatz 1 weiter bewährt, kann er in ein unbefristetes Dienstverhältnis übernommen werden (Hochschuldozent). In diesem Fall findet Absatz 2 Satz 3 keine Anwendung. Als Hochschuldozent kann ferner berufen werden, wer neben den Voraussetzungen nach Absatz 2 eine Habilitation, den erfolgreichen Abschluss einer Tätigkeit als Juniorprofessor oder die Voraussetzungen nach § 47 Abs. 1 Nr.4 Buchst. c sowie eine weitere, über das Maß nach Absatz 2 Satz 1 Nr.2 hinausgehende Erfahrung und Eignung für die Lehre nachweist. An Universitäten beschäftigte Hochschuldozenten können die hochschulrechtliche Bezeichnung "Universitätsdozent" oder "Universitätsdozentin" führen.

(4) Die Beschäftigung als Juniordozent erfolgt im Beamtenverhältnis auf Zeit oder im befristeten Angestelltenverhältnis. Die Beschäftigung als Hochschuldozent erfolgt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis; Ausnahmen sind entsprechend § 50 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie 4 bis 8 möglich. Der Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit als Juniordozent ist ausgeschlossen. Für den Hochschuldozenten gilt § 49 Abs. 4 bis 7 entsprechend. Dozenten im Angestelltenverhältnis führen die Bezeichnung "Juniordozent" /"Juniordozentin" oder "Hochschuldozent" / "Hochschuldozentin" ; Absatz 3 Satz 8 gilt für Hochschuldozenten im Angestelltenverhältnis entsprechend.

(5) Der Senat kann auf Vorschlag der Fakultät die Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" oder "außerplanmäßige Professorin" verleihen, sofern die Person ein Amt als Hochschuldozent wahrnimmt oder sich im Beschäftigungsverhältnis als Juniordozent nach Maßgabe von Absatz 3 Satz 5 bewährt hat und nach dessen Ablauf weiterhin Aufgaben in der Lehre im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden wahrnimmt; die Durchführung dieser Veranstaltungen darf nicht von der Bezahlung einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden. Die Befugnis zur Führung dieser Bezeichnung kann widerrufen werden, wenn sich der Hochschuldozent oder der frühere Juniordozent ihrer als nicht würdig erweisen.

§ 52 Akademische Mitarbeiter 07

(1) Akademische Mitarbeiter sind die Beamten und Angestellten, denen weisungsgebunden im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Hochschule, insbesondere in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung, wissenschaftliche Dienstleistungen nach Maßgabe ihrer Dienstaufgabenbeschreibung obliegen. Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört auch die Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. Soweit Akademische Mitarbeiter Hochschullehrern zugeordnet sind, erbringen sie ihre wissenschaftlichen Dienstleistungen unter deren fachlicher Verantwortung und Betreuung. Ist Akademischen Mitarbeitern nach Satz 6 Halbsatz 2 auch die Prüfungsbefugnis übertragen, gehört die Mitwirkung an Prüfungen zu ihren Dienstaufgaben. Die Dienstaufgabenbeschreibung wird vom Vorstand auf Vorschlag des Fakultätsvorstands erlassen, wobei diese Aufgabe vom Vorstand auf den Fakultätsvorstand übertragen werden kann; in begründeten Fällen kann Akademischen Mitarbeitern auf Vorschlag des Fakultätsvorstands vom Vorstand auch die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden. Akademische Mitarbeiter haben einen Anspruch auf die Erstellung einer Dienstaufgabenbeschreibung, die auch den Umfang der Lehrverpflichtung festlegt. Dienstaufgabenbeschreibungen stehen unter dem Vorbehalt der Änderung nach den Bedürfnissen der Hochschule.

(2) Akademischen Mitarbeitern, die befristet beschäftigt werden, können Aufgaben übertragen werden, die auch der Vorbereitung einer Promotion oder der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen förderlich sind. Ihnen soll im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener vertiefter wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden.

(3) Einstellungsvoraussetzung für Akademische Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Sollen Akademische Mitarbeiter als Beamte des höheren Dienstes beschäftigt werden, so wird ihnen ein Amt der Laufbahn des Akademischen Rates der Landesbesoldungsordnung a in Anlage I zum Landesbesoldungsgesetz übertragen, sofern sie die dienstrechtlichen Voraussetzungen er-füllen. Werden Beamte oder Richter an die Hochschule als Akademische Mitarbeiter abgeordnet, soll die Abordnung in der Regel sechs Jahre nicht überschreiten.

(4) Akademische Mitarbeiter mit qualifizierter Promotion sowie Ärzte oder Zahnärzte mit der Anerkennung als Facharzt oder, soweit diese in dem jeweiligen Fachgebiet nicht vorgesehen ist, mit dem Nachweis einer ärztlichen Tätigkeit von mindestens fünf Jahren nach Erhalt der Approbation, Bestallung oder Erlaubnis der Berufsausübung können zum Akademischen Rat im Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von drei Jahren ernannt werden; bei Wahrnehmung von Aufgaben eines Oberarztes im Bereich der Medizin erfolgt die Ernennung zum Akademischen Oberrat. Ihnen ist die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung, Lehre und Weiterbildung zu übertragen und Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Weiterbildung zu geben. Das Dienstverhältnis kann um drei Jahre verlängert werden. Eine weitere Verlängerung des Dienstverhältnisses oder eine erneute Ernennung zum Akademischen Rat oder Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit ist unzulässig. Der Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen.

(5) Vorgesetzter der Akademischen Mitarbeiter ist der Leiter der Hochschuleinrichtung, der sie zugeordnet sind, bei ausschließlicher Zuordnung zu einer Fakultät der Dekan. Soweit Akademische Mitarbeiter dem Aufgabenbereich eines Hochschullehrers zugewiesen sind, ist dieser weisungsbefugt.

(6) Akademische Mitarbeiter sind ferner die an Akademien der Bildenden Künste und der Hochschule für Gestaltung tätigen Technischen Lehrer, Technischen Oberlehrer, Fachschulräte sowie die ihnen in der Vergütung gleichgestellten angestellten Lehrkräfte an diesen Hochschulen. Ihnen obliegen im Rahmen ihres Faches auch Dienstleistungen in praktischtechnischer Hinsicht bei künstlerischen Entwicklungsvorhaben und bei der Wartung von Einrichtungsgegenständen und Geräten. Einstellungsvoraussetzung sind hierfür abweichend von Absatz 3 in der Regel die Meisterprüfung sowie gute fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung.

(7) Hauptberuflich tätigen Akademischen Mitarbeitern mit der Verpflichtung zu selbstständigem Unterricht an Musikhochschulen verleiht die Hochschule für die Zeit der Zugehörigkeit zum Lehrkörper die hochschulrechtliche Bezeichnung "Dozent an einer Musikhochschule" oder "Dozentin an einer Musikhochschule" . Sie müssen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium sowie gute fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweisen.

(8) Lektoren sind hauptberuflich tätige Akademische Mitarbeiter, die Lehrveranstaltungen, insbesondere in den lebenden Fremdsprachen und zur Landeskunde, durchführen. Sie sollen ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachweisen und eine zu vermittelnde lebende Fremdsprache als Muttersprache sprechen.

§ 53 (aufgehoben) 07 11

(1) Das wissenschaftliche Personal der Universität ist gemäß seinem Dienstverhältnis verpflichtet, im Universitätsklinikum Aufgaben der Krankenversorgung und sonstige Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens und der Schulen für nichtärztliche medizinische Berufe zu erfüllen.

(2) Hauptberuflich an einer Universität oder einem Universitätsklinikum tätige Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die keine Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrer sind, gehören dienst- und mitgliedschaftsrechtlich zur Gruppe der Akademischen Mitarbeiter, wenn sie zugleich Aufgaben in Forschung und Lehre zu erfüllen haben.

§ 54 Dienstaufgaben der Leiter der rechtsmedizinischen Institute an den Universitätsklinika 07 10

Tätigkeiten und Leistungen der Leiter der rechtsmedizinischen Institute an den Universitätsklinika, die auf Anforderung von öffentlicher Stelle erbracht werden, zählen zu den Dienstaufgaben. Dies sind insbesondere Blutalkoholuntersuchungen, toxikologische Untersuchungen, Leichenöffnungen, molekularbiologische Gutachten und forensische Spurenanalysen. Über die Abgeltung der in Anspruch genommenen Tätigkeiten und Leistungen im Rahmen der Dienstaufgaben werden zwischen dem Wissenschaftsministerium und den anfordernden Ressorts Vereinbarungen getroffen.

§ 55 Honorarprofessur; Gastprofessur 08a 10b

(1) Die Hochschule kann Honorarprofessoren bestellen, sofern diese die Einstellungsvoraussetzungen nach § 47 erfüllen und nicht im Hauptamt dieser Hochschule als Hochschullehrer angehören oder Privatdozenten dieser Hochschule sind. Diese sollen Lehrveranstaltungen in ihrem Fachgebiet von mindestens zwei Semesterwochenstunden durchführen; die Durchführung dieser Veranstaltungen darf nicht von der Bezahlung einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden; sie können an Prüfungen und an der Forschung beteiligt werden. Sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zur Hochschule und sind berechtigt. die Bezeichnung "Honorarprofessor" oder "Honorarprofessorin" zu führen. Die Bestellung und deren Widerruf regelt der Senat durch Satzung. Mit der Bestellung zum Honorarprofessor wird ein Beamten- oder Arbeitsverhältnis nicht begründet.

(2) Die Hochschule kann jeweils für einen im Voraus begrenzten Zeitraum für bestimmte Aufgaben in Forschung, Lehre, Kunst und Weiterbildung Hochschullehrer anderer Hochschulen oder Persönlichkeiten aus der wissenschaftlichen oder künstlerischen Praxis, die die Voraussetzungen für eine Professur erfüllen, als Gastprofessoren bestellen. § 33 Abs. 2 BeamtStG gilt entsprechend. Sie führen für die Dauer ihrer Bestellung die Bezeichnung "Gastprofessor" oder "Gastprofessorin"; mit Erlöschen, Widerruf oder Rücknahme der Bestellung zum Gastprofessor erlischt auch die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Gastprofessor" oder "Gastprofessorin".

§ 56 Lehrbeauftragte 12

(1) Zur Ergänzung des Lehrangebots können Lehraufträge erteilt werden. An Kunsthochschulen können Lehraufträge auch zur Sicherstellung des Lehrangebots in einem Fach erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr. Ein Lehrauftrag ist zu vergüten; dies gilt nicht, wenn Lehrbeauftragte auf eine Vergütung verzichten oder wenn die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben bei hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird.

(2) Lehrbeauftragte müssen mindestens die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder Abs. 4 erfüllen und nach Vorbildung, Fähigkeit und fachlicher Leistung dem für sie vorgesehenen Aufgabengebiet entsprechen.

Die Lehrbeauftragten stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg; § 46 Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt für die Vergütung der Lehraufträge entsprechend

§ 57 Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte; Lehrassistenten 07

Personen mit einem ersten Hochschulabschluss können als wissenschaftliche Hilfskraft eingestellt werden. Als studentische Hilfskraft kann eingestellt werden, wer in einem Studiengang immatrikuliert ist, der zu einem ersten Hochschulabschluss führt; das Arbeitsverhältnis endet spätestens mit der Exmatrikulation. Die Beschäftigung ist bis zur Dauer von sechs Jahren zulässig und erfolgt in befristeten Angestelltenverhältnissen mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit der Angestellten im öffentlichen Dienst. Wissenschaftliche sowie studentische Hilfskräfte üben Hilfstätigkeiten für Forschung und Lehre aus und unterstützen Studierende in Tutorien. Wissenschaftlichen Hilfskräften, die ihre Hilfstätigkeiten überwiegend im Bereich der Lehre erfüllen, kann der Fakultätsvorstand die Bezeichnung "Lehrassistent" oder "Lehrassistentin" verleihen.

Zweiter Abschnitt
Studierende

§ 58 Hochschulzugang 07 08a 10b

(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind zu dem von ihnen gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn sie die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweisen und keine Immatrikulationshindernisse vorliegen. Andere Personen können unter den Voraussetzungen des Satzes 1 immatrikuliert werden. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union sind Deutschen gleichgestellt, wenn die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Rechtsvorschriften, nach denen andere Personen Deutschen gleichgestellt sind, bleiben unberührt.

(2) Die Qualifikation für ein Hochschulstudium, das zu einem ersten Hochschulabschluss führt, wird durch die allgemeine Hochschulreife nachgewiesen. Personen mit einer Vorbildung, die nur zu einem Studium in einem bestimmten Studiengang berechtigt (fachgebundene Hochschulreife), können nur für diesen Studiengang zugelassen werden. Die Hochschulreife wird nach den Bestimmungen des Schulgesetzes erworben. Die Qualifikation für das Studium an einer Fachhochschule und für den Studiengang Frühe Bildung und Erziehung (Elementarpädagogik) an einer Pädagogischen Hochschule wird auch erworben durch die Verleihung der Fachhochschulreife nach den Bestimmungen des Schulgesetzes oder den erfolgreichen Abschluss der letzten Klasse einer Fachoberschule. Die Duale Hochschule kann auch Bewerber mit Fachhochschulreife zulassen, wenn diese ihre Eignung für den Studiengang, zu dem sie die Zulassung anstreben, nachgewiesen haben; die Duale Hochschule regelt durch Satzung Voraussetzungen und Verfahren zur Feststellung der studienbezogenen Eignung.

(3) Die erforderliche Qualifikation kann durch eine vom Kultusministerium als gleichwertig anerkannte in- oder ausländische Vorbildung erworben werden. Bei ausländischen Bewerbern mit ausländischen Bildungsnachweisen entscheidet über die Gleichwertigkeit die Hochschule; bei deutschen Bewerbern mit ausländischen Bildungsnachweisen kann das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium die Zuständigkeit für die Anerkennung der Gleichwertigkeit auf die Hochschulen übertragen. Ist eine ausländische Hochschulzugangsberechtigung einer deutschen nicht gleichwertig, kann die erforderliche Qualifikation durch eine Prüfung nach § 73 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen werden. Das Wissenschaftsministerium kann eine Hochschule damit beauftragen, für andere Hochschulen derselben Hochschulart über die Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsnachweise zu entscheiden.

(4) Die Qualifikation für den Studiengang Lehramt an Grund- und Hauptschulen kann auch durch das Bestehen einer besonderen Eignungsprüfung erworben werden, in der festgestellt wird, ob die Person nach ihrer Persönlichkeit, ihren geistigen Fähigkeiten, ihrer Motivation und Bildung für das Lehramtsstudium geeignet ist. Die Pädagogischen Hochschulen regeln durch Satzung die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung. die Anforderungen in der Prüfung, die Art und den Umfang der Prüfungsleistungen, das Prüfungsverfahren sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften. Das Bestehen der Eignungsprüfung gilt als gleichwertige Bildungsvoraussetzung im Sinne von § 15 Abs. 2 Nr.2 LBG. Die an einer Pädagogischen Hochschule abgelegte Eignungsprüfung gilt auch an den anderen Pädagogischen Hochschulen. Für den Erwerb der Qualifikation für den Studiengang Frühe Bildung und Erziehung (Elementarpädagogik) an Pädagogischen Hochschulen gelten die Sätze 1, 2 und 4 entsprechend.

(5) In Studiengängen, die neben der Qualifikation nach Absatz 1 die Feststellung der fachspezifischen Studierfähigkeit erfordern, können die Hochschulen die erfolgreiche Teilnahme an einer Aufnahmeprüfung verlangen. Die Hochschule stellt die fachspezifische Studierfähigkeit anhand von mindestens zwei der folgenden Merkmale fest:

  1. die Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung, die über die Studierfähigkeit für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben,
  2. die Art einer Berufsausbildung und Berufstätigkeit, die besonderen Vorbildungen, praktischen Tätigkeiten sowie außerschulischen Leistungen und Qualifikationen, die über die Studierfähigkeit für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben,
  3. das Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests oder
  4. das Ergebnis eines Auswahlgesprächs, in dem die Studierfähigkeit für das gewählte Studium und für den angestrebten Beruf festgestellt wird.

Führt die Hochschule Studierfähigkeitstests oder Auswahlgespräche durch, kann sie eine Vorauswahl anhand der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, eines Merkmals nach Satz 2 oder einer geeigneten Kombination dieser Vorauswahlkriterien vornehmen. Die Vorbereitung und die Durchführung der Aufnahmeprüfung obliegen einem Ausschuss, der an der jeweiligen Hochschule zu bilden ist. Die Entscheidung über das Vorliegen der fachspezifischen Studierfähigkeit trifft der Vorstand der Hochschule auf der Grundlage des vom Ausschuss festgestellten Ergebnisses der Aufnahmeprüfung; der Vorstand kann seine Zuständigkeit auf den Vorstand der Fakultät, welcher der Studiengang hauptsächlich zugeordnet ist, oder auf den Rektor der Studienakademie übertragen. Die Hochschulen regeln die weiteren Einzelheiten der Aufnahmeprüfung durch Satzung; in dieser kann auch festgelegt werden, dass der Studierfähigkeitstest nur einmal wiederholt werden darf. Zur Weiterentwicklung und Erprobung neuer Modelle der Feststellung der fachspezifischen Studierfähigkeit kann das Wissenschaftsministerium auf Antrag der Hochschule für einzelne Studiengänge in einer Satzung der jeweiligen Hochschule zu regelnde Abweichungen von den Sätzen 2 und 3 zulassen.

(6) Für das Studium im Fach Sport ist neben der Qualifikation nach Absatz 2 in einem einer Aufnahmeprüfung die Studierfähigkeit für den gewählten Studiengang nachzuweisen. Die Vorbereitung und die Durchführung der Aufnahmeprüfung obliegen einem Ausschuss, der an der jeweiligen Hochschule zu bilden ist. Das Nähere über die Zusammensetzung des Ausschusses, die Art und das Verfahren der Aufnahmeprüfung regeln die Hochschulen durch Satzung.

(7) Für das Studium in Studiengängen, die eine besondere künstlerische Begabung voraussetzen, ist neben der Qualifikation nach Absatz 2 in einer Aufnahmeprüfung die Studierfähigkeit für den gewählten Studiengang nachzuweisen. Von den Voraussetzungen des Absatzes 2 und von Satz 1 kann bei Bewerbungen für geeignete künstlerische Studiengänge an Kunst- und Fachhochschulen abgesehen werden, wenn diese Person eine besondere künstlerische Begabung und eine für das Studium hinreichende Allgemeinbildung nachweist (Begabtenprüfung). Dies gilt nicht für wissenschaftliche Studiengänge und für Studiengänge, die mit einer Prüfung für ein staatliches Lehramt abschließen. Die Vorbereitung und die Durchführung der Aufnahmeprüfung und der Begabtenprüfung obliegen einem Ausschuss, der an der jeweiligen Hochschule zu bilden ist. Das Nähere über die Zusammensetzung des Ausschusses, die Art und das Verfahren der Aufnahmeprüfung und der Begabtenprüfung regeln die Hochschulen durch Satzung.

(8) Die Hochschulen können für einzelne Studiengänge durch Satzung bestimmen, dass als Voraussetzung für die Zulassung eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf und eine praktische Tätigkeit von bis zu zwei Jahren nachzuweisen sind, wenn diese praktische Tätigkeit im Hinblick auf das Studienziel erforderlich ist.

(9) Bei ausländischen Studierenden, die nur während eines bestimmten Abschnitts ihres Studiums an einer deutschen Hochschule studieren wollen, kann der Vorstandsvorsitzende in begründeten Fällen Ausnahmen von den Absätzen 2. 5 und 7 zulassen. Dies gilt insbesondere für Studierende von ausländischen Hochschulen, mit denen Kooperationen über einen Studierendenaustausch bestehen.

§ 59 Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte 07 08a 10 10b

(1) Beruflich Qualifizierte, die

  1. als berufliche Fortbildung
    1. eine Meisterprüfung,
    2. eine der Meisterprüfung gleichwertige berufliche Fortbildung im erlernten Beruf nach dem Berufsbildungsgesetz, nach der Handwerksordnung oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Regelung,
    3. eine sonstige berufliche Fortbildung, sofern sie durch Rechtsverordnung nach Satz 4 als gleichwertig festgestellt ist, oder
    4. eine Fachschule im Sinne von § 14 des Schulgesetzes erfolgreich abgeschlossen haben und
  2. einen schriftlichen Nachweis über ein Beratungsgespräch an einer Hochschule erbringen,

besitzen die Qualifikation für ein Hochschulstudium, das zu einem ersten Hochschulabschluss führt. § 58 Abs. 5 bis 8 bleibt unberührt. Das Wissenschaftsministerium regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Kultusministerium, dem Wirtschaftsministerium, dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz sowie dem Sozialministerium das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit der beruflichen Fortbildungen; es kann allgemeinverbindlich festlegen, welche beruflichen Fortbildungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b der Meisterprüfung gleichwertig sind; diese Entscheidung ist im Gemeinsamen Amtsblatt zu veröffentlichen. Ferner kann es in der Rechtsverordnung sonstige gleichwertige Fortbildungen nach Satz 1 Nr.1 Buchst. c der Meisterprüfung gleichstellen.

(2) Beruflich Qualifizierte, die

  1. eine durch Bundes- oder Landesrecht geregelte mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen haben sowie über eine in der Regel dreijährige Berufserfahrung verfügen, jeweils in einem dem angestrebten Studiengang fachlich entsprechenden Bereich, und
  2. einen schriftlichen Nachweis über ein Beratungsgespräch an einer Hochschule erbringen,

können die Qualifikation für ein Hochschulstudium in einem ihrer Berufsausbildung und Berufserfahrung fachlich entsprechenden Studiengang, der zu einem ersten Hochschulabschluss führt, durch das Bestehen einer besonderen Prüfung erwerben; Familienarbeit mit selbstständiger Führung eines Haushaltes und Verantwortung für mindestens eine erziehungs- oder pflegebedürftige Person kann bei fachlicher Entsprechung gemäß Nummer 1 mit bis zu zwei Jahren auf die Berufserfahrung nach Nummer 1 angerechnet werden. Die Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob die Person auf Grund ihrer Persönlichkeit, ihrer Vorkenntnisse, ihrer geistigen Fähigkeiten und Motivation für das Studium in dem gewählten Studiengang geeignet ist. § 58 Abs. 5 bis 8 bleibt unberührt. Das Nähere, insbesondere die fachliche Entsprechung der Studiengänge, die Zulassung zur Prüfung, die Anforderungen in der Prüfung, die Art und den Umfang der Prüfungsleistungen, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, das Prüfungsverfahren sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften regelt das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Kultusministerium.

(3) In besonders begründeten Einzelfällen ist beim Nachweis einer mehrjährigen herausgehobenen oder inhaltlich besonders anspruchsvollen Tätigkeit eine Zulassung zur Eignungsprüfung für den Erwerb der Qualifikation für ein Hochschulstudium in einem dieser Tätigkeit fachlich entsprechenden Studiengang nach Absatz 2 Satz 1 auch abweichend von den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 möglich.

(4) Erzieher, Heilpädagogen, Arbeitserzieher, Heilerziehungspfleger sowie Erzieher der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung, jeweils mit einer staatlichen Anerkennung, können die Qualifikation für das Studium in den Studiengängen der Sozialarbeit, der Sozialpädagogik oder der Heilpädagogik an einer Fachhochschule auch durch das Bestehen einer besonderen Eignungsprüfung erwerben; Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung, Krankenpfleger, Kinderkrankenpfleger sowie Entbindungspfleger und Hebammen, jeweils mit mittlerem Bildungsabschluss und einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung, können die Qualifikation für ein Studium in pflegewissenschaftlichen Studiengängen durch Bestehen einer besonderen Eignungsprüfung erwerben. Die Prüfung soll an die berufliche Qualifikation und Erfahrung des Bewerbers anknüpfen. Die Fachhochschulen regeln durch Satzung die Zulassungsvoraussetzungen, die Anforderungen in der Prüfung, die Art und den Umfang der Prüfungsleistungen, das Prüfungsverfahren sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften. Das Bestehen der Eignungsprüfung gilt als gleichwertige Bildungsvoraussetzung im Sinne von § 15 Abs. 2 Nr.2 LBG. Für den Erwerb der Qualifikation für den Studiengang Frühe Bildung und Erziehung (Elementarpädagogik) an Fachhochschulen gilt § 58 Abs. 4 Satz 5 entsprechend.

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