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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

AGZensG 2022 - Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2022
- Baden-Württemberg -

Vom 19. März 2020
(GBl. Nr. 10 vom 17.04.2020 S. 177; 22.12.2022 S. 1009 21)



Archiv: 2010

Überschrift geändert 21

Der Landtag hat am 19. März 2020 das folgende Gesetz beschlossen:

1. Abschnitt
Statistisches Landesamt

§ 1 Zuständigkeit des Statistischen Landesamtes 21

(1) Zuständige Behörde für die Vorbereitung und Durchführung des Zensus 2022 und oberste Erhebungsstelle ist das Statistische Landesamt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Statistische Landesamt stellt die zur Bewältigung der Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen erforderlichen zentralen Verfahren zur Informations- und Datenverarbeitung bereit.

(3) Das Statistische Landesamt trifft gegenüber den örtlichen Erhebungsstellen die erforderlichen organisatorischen und technischen Anordnungen, insbesondere hinsichtlich der zu verwendenden Erhebungsunterlagen einschließlich der elektronischen Datenträger sowie der zu nutzenden Datenübermittlungswege, des Erhebungsverfahrens, der Maßnahmen zur Datensicherheit und der Termin- und Ablaufplanung. Zur Umsetzung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt ber. ABl. L 127 vom 23.05.2018 S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, erarbeitet das Statistische Landesamt die entsprechenden Vorgaben. Soweit örtliche Erhebungsstellen noch nicht eingerichtet sind, gilt das Anordnungsrecht direkt gegenüber den in § 4 genannten Personen.

§ 2 Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen 21

Das Statistische Landesamt stellt die durch den Zensus mit Stand vom 15. Mai 2022 (Zensusstichtag) ermittelten amtlichen Einwohnerzahlen des Landes und der Gemeinden fest.

2. Abschnitt
Örtliche Erhebungsstellen

§ 3 Einrichtung örtlicher Erhebungsstellen 21 21

(1) Die örtliche Durchführung des Zensus 2022 obliegt

  1. den Gemeinden mit mindestens 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern,
  2. im Übrigen den Landkreisen.

Große Kreisstädte mit weniger als 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern können die örtliche Durchführung des Zensus 2022 übernehmen.

(2) Die Gemeinden und Landkreise nehmen die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgaben nach Weisung wahr. Sie richten im zeitlich und sachlich erforderlichen Umfang örtliche Erhebungsstellen ein.

(3) Sind bei Gemeinden und Landkreisen kommunale Statistikstellen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Landesstatistikgesetzes ( LStatG) eingerichtet, so können diese die Aufgaben der örtlichen Erhebungsstelle wahrnehmen.

(4) Unbeschadet weiterer Möglichkeiten der kommunalen Zusammenarbeit können Gemeinden und Landkreise nach Absatz 1 eine gemeinsame Erhebungsstelle einrichten.

§ 4 Rechtsstellung der örtlichen Erhebungsstellen

Die örtlichen Erhebungsstellen unterstehen unmittelbar,

  1. wenn sie bei der Gemeinde eingerichtet werden, der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister oder der zuständigen Bürgermeisterin oder dem zuständigen Bürgermeister,
  2. wenn sie beim Landkreis eingerichtet werden, der Landrätin oder dem Landrat oder der Ersten Landesbeamtin oder dem Ersten Landesbeamten beim Landratsamt.

§ 5 Leitung der örtlichen Erhebungsstellen

Für jede örtliche Erhebungsstelle sind eine Erhebungsstellenleitung sowie eine Stellvertretung zu bestellen. Die Erhebungsstellenleitung hat die vorbereitenden Maßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben der Erhebungsstelle zu veranlassen, die örtliche Durchführung der Erhebungen zu leiten und die Aufsicht über das Personal der Erhebungsstelle sowie über die Erhebungsbeauftragten zu führen.

§ 6 Fachaufsichtsbehörden

Die örtlichen Erhebungsstellen unterliegen der Fachaufsicht

  1. des Finanzministeriums als oberster Fachaufsichtsbehörde,
  2. des Statistischen Landesamtes als oberer Fachaufsichtsbehörde.

§ 7 Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen 21 21

(1) Die örtlichen Erhebungsstellen führen die Erhebungen nach den §§ 11 und 14 des Zensusgesetzes 2022 ( ZensG 2022) vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1851), das durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675) geändert worden ist, durch und haben dabei insbesondere

  1. die Erreichbarkeit für Anfragen von Auskunftspflichtigen und Erhebungsbeauftragten zu sichern,
  2. die Anschriften den einzelnen Erhebungsbeauftragten zuzuordnen, insbesondere durch Bildung von Bezirken,
  3. die Vorbegehung der Großanschriften zu koordinieren, die Organisationspapiere zu erstellen und die Erhebungsunterlagen bereitzustellen,

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