Regelwerk

VerfBrhv - Verfassung Bremerhaven
- Bremen -

Vom 13. Oktober 1971
(geändert jeweils durch Ortsgesetze)
(Brem. GBl. S. 243; 18.12.1988 S. 325; 19.10.1989 S. 413; 20.12.1991 (25.02.92: S. 21 1992); 13.02.19192 S. 39; 05.08.1992 S. 255; 20.12.1995 S. 335; 23.03.1995 S. 335; 07.12.1996 S. 13; 18.04.1996 S. 193; 05.09.1996 S. 325; 05.02.1998 S. 92; 18.04.1998 S. 338; 18.05.2007 S. 155; 05.03.2007 S. 297, 05.07.2007 S. 453; 05.05.2011 S. 379;::05.07.2012 S. 382 12)



Erster Teil
Grundlagen der Stadtverfassung

§ 1 Rechtsstellung der Stadt

Die Stadt Bremerhaven ist eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts.

§ 2 Wirkungskreis

Die Stadt verwaltet in ihrem Gebiet alle kommunalen öffentlichen Aufgaben unter eigener Verantwortung als Selbstverwaltungsangelegenheiten, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 3 Ortsrecht

(1) Die Stadt regelt ihre Selbstverwaltungsangelegenheiten im Rahmen der Gesetze durch Ortsgesetze. Die Änderung der Stadtverfassung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und der Genehmigung des Senats der Freien Hansestadt Bremen.

(2) Ortsgesetze sind im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen oder im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen zu verkünden. Sie treten, soweit nichts anderes bestimmt ist, am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(3) Die Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen der Stadt Bremerhaven regelt ein Ortsgesetz.

§ 4 Einwohner und Bürger

(1) Einwohner der Stadt ist, wer in der Stadt wohnt.

(2) Bürger der Stadt sind die zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung wahlberechtigten Einwohner.

§ 5 Organe

Organe der Stadt sind die Stadtverordnetenversammlung und der Magistrat.

§ 6 Vermögen und Einkünfte

Die Stadtverordnetenversammlung und der Magistrat haben das Vermögen und die Einkünfte der Stadt so zu verwalten, dass unter Rücksichtnahme auf die wirtschaftlichen Kräfte der Abgabepflichtigen die Stadtfinanzen ges- und bleiben. Sie haben unter Beachtung dieses Grundsatzes dafür zu sorgen, dass mindestens die Veranstaltungen und Einrichtungen getroffen werden, die für die sozialen und kulturellen Bedürfnisse unentbehrlich sind.

§ 7 Hoheitszeichen der Stadt

(1) Die Stadt führt ein Wappen und eine Stadtflagge. Die Einführung eines neuen Wappens und einer Flagge sowie deren Änderung bedarf der Genehmigung des Senats.

(2) Die Stadt führt ein Dienstsiegel mit dem Stadtwappen.

§ 8 Stadtgebiet

(1) Zum Stadtgebiet gehören alle Grundstücke, Fluss- und Hafenanlagen der ehemaligen Stadt Wesermünde unter Berücksichtigung der gemäß Absatz 2 erfolgten Änderungen. Gemeindeverwaltungsmäßig wird die Stadt Bremerhaven im Gebiet des stadtbremischen Überseehafens aufgrund eines Vertrages zwischen den Städten Bremen und Bremerhaven zuständig.

(2) Eine Veränderung des Stadtgebietes kann nur durch Landesgesetz nach erfolgter Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung vorgenommen werden.

§ 8a Funktionsbezeichnungen 12

Die Funktionsbezeichnungen dieser Verfassung werden in weiblicher oder männlicher Form geführt.

Zweiter Teil
Rechte und Pflichten der Einwohner und Bürger

§ 9 Wahlrecht

Die Bürger der Stadt wählen die Stadtverordnetenversammlung nach Maßgabe der wahlrechtlichen Vorschriften.

§ 10 Amtverschwiegenheit

Stadtverordnete und ehrenamtlich Tätige sind wie städtische Beamte zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen die Kenntnis von Angelegenheiten, über die sie verschwiegen zu sein haben, nicht unbefugt verwerten. 3Dies gilt auch dann, wenn das Mandat erloschen oder das Amt beendet ist.

§ 11 Widerstreit der Interessen

(1) Ein Stadtverordneter, Magistratsmitglied, Ehrenbeamter oder wer sonst ehrenamtlich tätig ist, darf nicht bei Angelegenheiten beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, seinem Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dies gilt auch, wenn er

  1. .in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist,
  2. gegen Entgelt bei jemand beschäftigt ist, der an der Erledigung der Angelegenheit ein persönliches oder wirtschaftliches Sonderinteresse hat.

Diese Vorschriften gelten nicht, wenn der Betroffene an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehöriger eines Berufes oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

(2) Ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, entscheidet das Organ, dem der Betroffene angehört oder für das er die Tätigkeit ausübt.

§ 12 Treuepflicht

Ehrenbeamte haben eine Treuepflicht gegenüber der Stadt. Sie dürfen Ansprüche Dritter gegen die Stadt nicht geltend machen, es sei denn, sie handeln als gesetzlicher Vertreter. Dies gilt auch für Stadtverordnete und andere ehrenamtlich Tätige, wenn der Auftrag mit den Aufgaben ihrer Tätigkeit in Zusammenhang steht. Ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen, entscheidet das Organ, dem der Betroffene angehört oder für das er die Tätigkeit ausübt.

§ 13 Ersatz von Auslagen

(1) Stadtverordnete, ehrenamtliche Stadträte und andere ehrenamtlich Tätige haben einen Anspruch auf Erstattung von Erwerbsausfall und notwendigen Barauslagen. Für den mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verbundenen Aufwand erhalten sie eine Entschädigung. Die Stadtverordnetenversammlung kann Durchschnittssätze festlegen. Das Nähere regelt ein Ortsgesetz.

(2) Die Ansprüche auf diese Bezüge sind nicht übertragbar.

§ 14 Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung

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(Stand: 04.10.2012)

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