Regelwerk

JKostG - Bremisches Justizkostengesetz
- Bremen -

Vom 04. August 1992
(Brem.GBl. S. 257; 19.08.2000 S. 371; 04.12.2001 S. 407; 18.10.2005 S. 547; 31.08.2010 S. 458; 14.12.2010 S. 621 10;::23.10.2012 S. 465 12)



§ 1

(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach der Justizverwaltungskostenordnung in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung. Hiervon ausgenommen ist § 4 Abs. 3 der Justizverwaltungskostenord nung.

(2) Ergänzend gelten die §§ 2 bis 7 dieses Gesetzes und das anliegende Gebührenverzeichnis.

§ 2

Die Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (RGBl. I S. 298) in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.

§ 3

Soweit Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung im Verwaltungszwangsverfahren für andere als Justizbehörden tätig werden, sind die Vorschriften des Gerichtsvollzieherkostengesetzes in der jeweils geltenden bundesrechtlichen Fassung anzuwenden.

§ 4

In Hinterlegungssachen setzt bei den Rahmengebühren nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses die Hinterlegungsstelle, bei den Rahmengebühren nach den Nummern 3.3 und 3.4 des Gebührenverzeichnisses die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest.

§ 5

In Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben:

  1. die Auslagen nach § 4 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 sowie § 5 Abs. 1 der Justizverwaltungskostenordnung,
  2. die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 11 Absatz 2 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 14 des Hinterlegungsgesetzes an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind.
  3. die Dokumentpauschale für Ablichtungen oder Ausdrucke, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt worden ist.

§ 6

(1) Die Kosten in Hinterlegungssachen werden bei der Hinterlegungsstelle angesetzt.

(2) Zuständig für Entscheidungen nach § 13 der Justizverwaltungskostenordnung ist das Amtsgericht, bei dem die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist. Das gleiche gilt für Einwendungen gegen Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 2 und 3.

(3) Im übrigen gilt für die Kosten in Hinterlegungssachen abweichend von der Justizverwaltungskostenordnung folgendes:

  1. Zur Zahlung der Kosten sind auch die empfangsberechtigte Person, an die oder für deren Rechnung die Herausgabe verfügt wurde, sowie die Person verpflichtet, in deren Interesse eine Behörde um die Hinterlegung ersucht hat.
  2. Die Kosten können der Masse entnommen werden, soweit es sich um Geld handelt, das in das Eigentum des Landes übergangen ist.
  3. Die Herausgabe hinterlegter Sachen kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.
  4. Die Nummern 1 bis 3 sind auf Kosten, die für das Verfahren über Beschwerden erhoben werden, nur anzuwenden, soweit diejenige Person, der die Kosten dieses Verfahrens auferlegt worden sind, empfangsberechtigt ist.
  5. Kosten sind nicht zu erheben oder sind, falls sie erhoben wurden, zu erstatten, wenn die Hinterlegung aufgrund des § 116 Abs. 1 Nr. 4 und des § 116a der Strafprozeßordnung erfolgte, um eine beschuldigte Person von der Untersuchungshaft zu verschonen, und die beschuldigte Person rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird; ist der Verfall der Sicherheit rechtskräftig ausgesprochen worden, so werden bereits erhobene Kosten nicht erstattet.
  6. Ist bei Vormundschaften sowie bei Betreuungen, Pflegschaften für Minderjährige und in den Fällen des § 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuches aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder Anordnung des Vormundschaftsgerichts hinterlegt, gilt § 92 Abs. 1 Satz 1 der Kostenordnung entsprechend.
  7. Die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Kosten hindert das Land nicht, nach den Nummern 2 und 3 zu verfahren.
  8. § 3 der Justizverwaltungskostenordnung findet keine Anwendung.

§ 7

Soweit landesrechtliche Kostenvorschriften auf bundesrechtliche Kostenvorschriften verweisen, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 8

(1) Von der Zahlung der Gebühren, die die ordentlichen Gerichte, die Gerichtsvollzieher und die Justizverwaltungsbehörden erheben, sind befreit:

  1. Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sowie die nach den Haushaltsplänen der Stadtgemeinden für deren Rechnung verwalteten öffentlichen Kassen und Anstalten;
  2. Kirchen, einschließlich ihrer Gemeinden und Gemeindeverbände, sowie Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, wenn sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben und wenn sie die zur Bestreitung ihrer Bedürfnisse erforderlichen Mittel ganz oder teilweise durch Abgaben ihrer Mitglieder aufbringen;
  3. freie Wohlfahrtsverbände;
  4. die als mildtätig oder gemeinnützig anerkannten Stiftungen mit Ausnahme solcher, die einzelne Familien oder bestimmte Personen betreffen oder in bloßen Studienstipendien bestehen.

(2) Wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist, sind von der Zahlung der Gebühren ferner befreit:

  1. ausländische Staaten;
  2. Gemeinden und Gemeindeverbände anderer deutscher Länder.

§ 9

(1) Die einem Beteiligten zustehende Gebührenfreiheit darf einem anderen Beteiligten nicht zum Nachteil gereichen.

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(Stand: 03.01.2013)

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