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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

BremKuG - Bremisches Kommunalunternehmensgesetz

Vom 24. März 2015
(Brem.GBl. Nr. 36 vom 25.03.2015 S. 114; 02.08.2015 S. 434 15; 15.11.2016 S. 804 16; 14.11.2017 S. 486 17)
Gl.-Nr.: 63-f-1



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1 Kommunalunternehmen 16

(1) Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven als kommunale Gebietskörperschaften können durch Ortsgesetz (Errichtungsortsgesetz) selbständige Unternehmen in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen) errichten sowie kommunale Eigenbetriebe und kommunale sonstige Sondervermögen in Kommunalunternehmen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge oder der partiellen Gesamtrechtsnachfolge umwandeln. Die kommunalen Gebietskörperschaften können durch Ortsgesetz aus ihrem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ein bestehendes Kommunalunternehmen ausgliedern. Inn Umfang der Gesamtrechtsnachfolge tritt das Kommunalunternehmen in die im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Die kommunalen Gebietskörperschaften regeln durch Errichtungsortsgesetz, welche Arbeitsverhältnisse von der Gesamtrechtsnachfolge erfasst werden. Das Kommunalunternehmen kann in der Stadtgemeinde Bremen mit Zustimmung der Stadtbürgerschaft und in der Stadtgemeinde Bremerhaven mit Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung nach Maßgabe des Errichtungsortsgesetzes andere Einrichtungen oder Unternehmen in privater Rechtsform oder Zweckverbände gründen oder sich an solchen beteiligen oder eine bestehende Beteiligung erhöhen, wenn dies dem Anstaltszweck dient.

(2) Ein Unternehmen in privater Rechtsform, an dem ausschließlich die kommunale Gebietskörperschaft beteiligt ist, kann durch Ortsgesetz im Wege des Formwechsels in ein Kommunalunternehmen umgewandelt werden. Für Umwandlungen nach Satz 1 gelten die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes über Formwechsel entsprechend. Der Formwechsel eines Kommunalunternehmens in eine Kapitalgesellschaft ist zulässig. Ein Kommunalunternehmen kann übernehmender Rechtsträger einer Vermögensübertragung i.S.v. § 175 Umwandlungsgesetz sein.

§ 2 Gemeinsames Kommunalunternehmen 16

(1) Zur gemeinsamen Erfüllung öffentlicher Aufgaben können kommunale Gebietskörperschaften durch Vereinbarung, die der Zustimmung durch Ortsgesetz bedarf, eine gemeinsame kommunale Anstalt (gemeinsames Kommunalunternehmen) errichten oder einem bestehenden Kommunalunternehmen beitreten. Der Beitritt erfolgt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Die kommunalen Gebietskörperschaften können durch Vereinbarung, die der Zustimmung durch Ortsgesetz bedarf, bestehende kommunale Eigenbetriebe und kommunale sonstige Sondervermögen auf das gemeinsame Kommunalunternehmen ausgliedern. Ebenso kann ein Kommunalunternehmen mit einem anderen durch Vereinbarung, die der Zustimmung durch Ortsgesetz bedarf, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zu einem gemeinsamen Kommunalunternehmen verschmolzen werden.

(2) Im Rahmen der Vereinbarung nach Absatz 1 legen die beteiligten Körperschaften die Unternehmenssatzung des gemeinsamen Kommunalunternehmens vorbehaltlich der Zustimmung der Ortgesetzgeber fest. Die Unternehmenssatzung tritt bei einem gemeinsamen Kommunalunternehmen an die Stelle des Errichtungsortsgesetzes nach § 1. Sie muss neben den Bestimmungen nach § 3 Angaben enthalten über

  1. die Träger des gemeinsamen Kommunalunternehmens und
  2. den Sitz des gemeinsamen Kommunalunternehmens.

(3) Soweit für das gemeinsame Kommunalunternehmen keine besonderen Regelungen getroffen worden sind, finden die für Kommunalunternehmen geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung.

§ 3 Errichtungsortsgesetz 16

(1) Die kommunale Gebietskörperschaft regelt die Rechtsverhältnisse des Kommunalunternehmens im Errichtungsortsgesetz. Das Errichtungsortsgesetz muss mindestens diejenigen Bestimmungen enthalten, die ihm nach diesem Gesetz vorbehalten sind sowie Bestimmungen über den Namen der Anstalt, den Anstaltszweck, die Höhe des Stammkapitals, die innere Verfassung der Anstalt nach Absatz 2, die Anforderungen an die Wirtschafts- und Finanzplanung und die Aufsicht der kommunalen Gebietskörperschaft über das Kommunalunternehmen.

(2) Das Errichtungsortsgesetz enthält Regelungen über die innere Verfassung der Anstalt wie Bestimmungen über Zusammensetzung, Organisation, Geschäftsverteilung, Befugnisse und Pflichten und die Zahl der Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats sowie über die Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Verwaltungsrats.

§ 4 Aufgabenübergang 16

(1) Die kommunale Gebietskörperschaft kann dem Kommunalunternehmen in das Errichtungsortsgesetz einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängenden Aufgaben oder deren Durchführung ganz oder teilweise übertragen. Die kommunale Gebietskörperschaft kann zugunsten des Kommunalunternehmens nach Maßgabe des § 1 des Gesetzes über die Rechtsbefugnisse der Gemeinden durch Ortsgesetz einen Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben.

(2) Zur Finanzierung der Aufgaben, die vom Kommunalunternehmen wahrzunehmen sind, kann die kommunale Gebietskörperschaft diesem das Recht übertragen, gegenüber den Nutzern und Nutzerinnen sowie den Leistungsnehmern und Leistungsnehmerinnen des Kommunalunternehmens Beiträge, Gebühren sowie sonstige Kostenerstattungen nach den kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften festzusetzen, zu erheben und zu vollstrecken.

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