Regelwerk

Änderungstext

Drittes Hochschulreformgesetz
- Bremen -

Vom 24.03.2015
(Brem.GBl. Nr. 42 vom 27.03.2015 S. 141)



Artikel 1
Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes

Das Bremische Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339 -221 -a-1), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Januar 2012 (Brem.GBl S. 24) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 5a Ombudsperson"

b) Nach der Angabe zu § 7a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 7b Zivilklausel"

c) Die Angabe zu § 64b wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 64b Führung von ausländischen Graden" " § 64b Führung von in- und ausländischen Hochschulgraden, Hochschultätigkeitsbezeichnungen und Hochschultiteln"

d) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 69 Qualitätsmanagement"  " § 69 Qualitätsmanagementsystem"

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:

"Die Hochschulen verfolgen in Forschung, Lehre und Studium ausschließlich friedliche Zwecke. Die den Hochschulen vom Land und von Dritten zur Verfügung gestellten Mittel sollen ausschließlich für Vorhaben verwendet werden, die diesen Zwecken dienen."

b) Dem Absatz 11 wird folgender Satz angefügt:

"Die Hochschulen fühlen sich dem Schutz aller ihrer Mitglieder und Angehörigen vor Benachteiligung im Sinne der Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verpflichtet."

c) In Absatz 12 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" durch die Wörter "Senatorin für Bildung und Wissenschaft" ersetzt.

3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

" § 5a Ombudsperson

(1) Jede Hochschule setzt eine Ombudsperson als neutrale und weisungsunabhängige Vertrauensperson und Ansprechstelle für Studierende und Doktorandinnen und Doktoranden ein. Die Ombudsperson wird tätig bei Problemen, Beschwerden und Verbesserungsvorschlägen im Zusammenhang mit Studien- und Prüfungsangelegenheiten. Die Ombudsperson arbeitet mit anderen Beratungs- und Unterstützungsstellen der Hochschule zusammen.

(2) Die Ombudsperson wird auf Vorschlag der Studierenden-Vertreterinnen und Studierenden-Vertreter im Akademischen Senat aus dem Kreis der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer vom Rektor oder der Rektorin jeweils für die Dauer von zwei Jahren bestellt und ist nur dem Rektorat verantwortlich.

(3) Die §§ 97 und 99 gelten entsprechend."

4. In § 6 Absatz 5 werden nach dem Wort "Bestellung" die Wörter "für die Dauer von zwei bis fünf Jahren" eingefügt.

5. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:

" § 7b Zivilklausel

Die Hochschulen geben sich in Umsetzung von § 4 Absatz 1 eine Zivilklausel. Sie legen ein Verfahren zur Einhaltung der Zivilklausel fest. In den Hochschulen kann eine Kommission zur Umsetzung der Zivilklausel gebildet werden."

6. § 13a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "zur Erprobung" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" durch die Wörter "Senatorin für Bildung und Wissenschaft" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(3) Die abweichende Organisationsstruktur wird zunächst befristet für bis zu sechs Jahre eingeführt. Rechtzeitig vor dem Auslaufen dieser Frist hat eine Evaluation der abweichenden Organisationsstruktur durch eine Expertenkommission zu erfolgen. Bei nachgewiesener Bewährung kann eine Verlängerung der Genehmigung der Hochschulordnung im Rahmen der Geltungsdauer nach § 117 Abs. 7 erteilt werden."

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