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Regelwerk

Änderungstext

Fuenftes Gesetz zur Änderung des Landesmindestlohngesetzes
- Bremen -

Vom 3. März 2020
(Brem.GBl. Nr. 10 vom 13.03.2020 S. 41)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Das Landesmindestlohngesetz vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 300 - 2043-b-1), das zuletzt durch Gesetz vom 14. Mai 2019 (Brem.GBl. S. 361) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 3 wird die Angabe " § 77" durch die Angabe " § 160" ersetzt.

2. In § 8 Satz 5 werden nach dem Wort "Weiteres" die Wörter ", insbesondere zur Berufung und Verfahrensweise der Kommission sowie zur Rechtsstellung ihrer Mitglieder," eingefügt.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "alle zwei Jahre" durch das Wort "jährlich" ersetzt.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Der Mindestlohn soll dem Ziel dienen, einer vollzeitbeschäftigten alleinstehenden Person während der Erwerbsphase den Lebensunterhalt durch Arbeitseinkommen zu sichern. Die Anpassung des Mindestlohns soll sich an der allgemeinen Lohn- und Gehaltsentwicklung sowie an der Preissteigerung orientieren. Bei Anpassung des Mindestlohns soll außerdem Berücksichtigung finden, dass eine Person nach Satz 1 die Möglichkeit haben soll, für die Nacherwerbsphase Anspruch auf eine auskömmliche gesetzliche Altersrente erwerben zu können."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 200489

ENDE

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