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Regelwerk; Verwaltung

HVerkG - Hessisches Verkündungsgesetz
- Hessen -

Vom 28. Juni 2023
(GVBl. Nr. 22 vom 11.07.2023 S. 473)
Gl.-Nr.: 15-10



Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Amtliche Verkündungsblätter und Verkündungsformen

(1) Im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen sind zu verkünden:

  1. Gesetze,
  2. Rechtsverordnungen der Landesregierung, ihrer Mitglieder und der obersten Landesbehörden und
  3. Beschlüsse der Landesregierung über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerinnen und Minister nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen.

(2) Im Staatsanzeiger für das Land Hessen sind zu verkünden:

  1. Rechtsverordnungen von Behörden, die einer obersten Landesbehörde unmittelbar nachgeordnet sind, sowie Ausbildungs- und Prüfungsordnungen anderer Behörden und sonstiger Stellen, wenn es sich um Rechtsverordnungen handelt,
  2. Vorschriften der Landesregierung, ihrer Mitglieder und der obersten Landesbehörden über die Benutzung von öffentlichen Anstalten und anderen öffentlichen Einrichtungen und
  3. allgemeine Vorschriften über die Vertretung des Landes Hessen nach Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen.

(3) Vorschriften über die Benutzung von öffentlichen Anstalten und anderen öffentlichen Einrichtungen, die nicht von Abs. 2 Nr. 2 erfasst werden, sind durch Aushang in der Anstalt oder Einrichtung für die Dauer von zwei Wochen zu verkünden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Anschließend sind sie so auszulegen, dass sie während der Dienststunden jederzeit eingesehen werden können.

(4) Rechtsverordnungen der Gemeinden und der Gemeindeverbände sind wie Satzungen der Körperschaft zu verkünden.

(5) Von den Abs. 1 bis 4 abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 2 Amtliche Bekanntmachungen

(1) Der Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen dienen neben dem Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen und dem Staatsanzeiger für das Land Hessen insbesondere das Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen und das Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums.

(2) Wenn das Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen oder das Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums eingestellt wird, tritt an dessen Stelle der Staatsanzeiger für das Land Hessen.

Zweiter Teil
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen

§ 3 Elektronische Führung, Prinzip der Einzelverkündung und -bekanntmachung

(1) Das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen wird nach Art. 120 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen in elektronischer Form geführt.

(2) Die Verkündung jeder Rechtsvorschrift nach § 1 Abs. 1 erfolgt jeweils durch die Bereitstellung einer eigenständigen Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Hessen; jede Nummer ist mit dem Datum ihrer Bereitstellung zu versehen. Satz 1 gilt auch für amtliche Bekanntmachungen im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen.

§ 4 Bereitstellung und dauerhafte Bereithaltung im Internet

Das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen ist von der Staatskanzlei auf der Internetseite www.verkuendung.hessen. de bereitzustellen und dort vollständig und dauerhaft zum Abruf bereitzuhalten.

§ 5 Freier Zugang und Benachrichtigungsdienst

(1) Das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen muss über die in § 4 genannte Internetseite jederzeit frei zugänglich sein. Die bereitgestellten Nummern des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Hessen können unentgeltlich gelesen, ausgedruckt, gespeichert und verwertet werden.

(2) Bei der Staatskanzlei oder einer von ihr benannten Stelle können gegen ein angemessenes Entgelt Ausdrucke von einzelnen Nummern des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Hessen erworben werden. Eine nach Satz 1 benannte Stelle ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen bekannt zu machen.

(3) Für das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen ist von der Staatskanzlei ein unentgeltlicher elektronischer Benachrichtigungsdienst bereitzustellen, der über die Bereitstellung jeder neuen Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Hessen und deren Inhalt informiert.

§ 6 Änderungsverbot, Berichtigung

(1) Änderungen des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Hessen auf der Internetseite www.verkuendung.hessen.de sind vorbehaltlich des Abs. 2 unzulässig.

(2) Für den Fall, dass personenbezogene Daten aus datenschutzrechtlichen Gründen gelöscht werden müssen, sind diese Daten in der betreffenden Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Hessen unter Aufnahme eines Hinweises auf das Datum und den Grund der Löschung unkenntlich zu machen.

(3) Die Berichtigung von offenbaren Unrichtigkeiten im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen ist dort bekannt zu machen. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 7 Sicherung der Authentizität und Integrität

(1) Die Echtheit, Unverfälschtheit und Unveränderlichkeit des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Hessen sind durch organisatorische und technische Sicherheitsmaßnahmen zu gewährleisten.

(2) Jede in elektronischer Form bereitgestellte Nummer des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Land Hessen ist mit einem qualifizierten elektronischen Siegel nach Art. 3 Nr. 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014

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