Regelwerk

Änderungstext

Sechstes Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften

Vom 16. September 2011
(GVBl. Nr. 17 vom 27.09.2011 S. 402)


Artikel 1 1
Änderung des Verkündungsgesetzes

In § 10 des Verkündungsgesetzes vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619), wird die Angabe " 2011 " durch "2016" ersetzt.

Artikel 2 2
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz

Das Hessische Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1989 (GVBl. I S. 226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 2009 (GVBl. I S. 422), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Geschäfte der Dienstaufsicht der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landessozialgerichts und der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Direktorin oder dem Direktor des Sozialgerichts übertragen."

2. § 9 wird wie folgt gefasst:

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  " § 9

Vollstreckungsbehörden im Sinne des § 200 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453), sind für die Vollstreckung zugunsten

  1. einer Landesbehörde die Finanzämter,
  2. einer nicht bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts die nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen zuständigen Stellen; unterliegt die Körperschaft der Vollstreckungsbehörde selbst der Vollstreckung, so bestimmt die Aufsichtsbehörde die zuständige Vollstreckungsbehörde."

3. In § 10 Satz 1 wird nach dem Wort "Justizbeitreibungsordnung" die Angabe "in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258)," eingefügt.

4. In § 11 Satz 2 wird die Angabe "2011" durch " 2013 " ersetzt.

Artikel 3 3
Änderung des Hessischen Richtergesetzes

Das Hessische Richtergesetz in der Fassung vom 11. März 1991 (GVBl. I S. 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410), wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 3 wird die Angabe " § 7 Abs. 3 des Hessischen Richtergesetzes" durch "Abs. 3" und die Angabe " § 7 Abs. 8" durch "Abs. 6" ersetzt.

2. In § 7g Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort "ersten" durch die Wörter "staatlichen Pflichtfachprüfung" ersetzt.

3. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "Reisekostenvergütung nach Reisekostenstufe I des Hessischen Reisekostengesetzes" durch "Reisekostenerstattung nach dem Hessischen Reisekostengesetz vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397)" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe " § 9" durch " § 7 Satz 1" ersetzt.

c) In Satz 3 wird das Wort "Fahrkilometerentschädigung" durch die Angabe "Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und Mitnahmeentschädigung nach § 6 Abs. 3 des Hessischen Reisekostengesetzes" ersetzt.

4. In § 78a Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht" durch das Wort "Generalstaatsanwaltschaft" ersetzt.

5. Die § § 80 bis 82 und 84

§ 80 Beginn der Amtszeit der Richtervertretungen

Die erste Amtszeit der Richtervertretungen beginnt am 1. April 1963. Bis dahin findet eine Beteiligung der Richtervertretungen an den in § 25 Abs. 1 genannten Angelegenheiten nicht statt.

§ 81 Überleitung von Gerichtsverfahren

Ein Verfahren, das bei einem Gericht anhängig ist, das nach diesem Gesetz nicht mehr zuständig ist, geht in der Lage, in der es sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befindet, auf das nunmehr zuständige Gericht über.

§ 82 Laufende Fristen

Läuft bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Frist für eine Klage, ein Rechtsmittel oder eine andere Handlung, die dem Gericht gegenüber vorzunehmen ist, so gilt die Handlung, wenn sie gegenüber dem bisher zuständigen Gericht vorgenommen wird, als gegenüber dem nach diesem Gesetz zuständigen Gericht vorgenommen.

§ 84 Dienstunfähigkeit vorläufig angestellter Richter

Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem Richterwahlgesetz vorläufig angestellter Richter ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er ohne grobes Verschulden dienstunfähig wird.

werden aufgehoben.

6. In § 95 wird die Angabe "2011" durch "2016" ersetzt.

Artikel 4 4
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz

Das Hessische Ausführungsgesetz zum Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz vom 31. Oktober 2001 (GVBl. I S. 441), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 656), wird wie folgt geändert:

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