Regelwerk

HmbVwVG - Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz
- Hamburg -

Vom 4. Dezember 2012
(HmbGVBl. Nr. 50 vom 21.12.2012 S. 510; 21.05.2013 S. 210)
Gl.-Nr.: 2011-2


Archiv: 1961

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen und die Beitreibung von Geldforderungen jeweils auf Grund eines im Verwaltungswege vollstreckbaren Titels.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung, soweit

  1. Stellen der Freien und Hansestadt Hamburg,
  2. landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts oder
  3. Stellen oder Personen, denen die Freie und Hansestadt Hamburg hoheitliche Gewalt übertragen hat,

die Vollstreckung eines im Verwaltungswege vollstreckbaren Titels betreiben.

(2) Dieses Gesetz findet auch Anwendung, soweit Bundesrecht die Länder ermächtigt zu bestimmen, dass die landes-rechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung anzuwenden sind.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit die Vollstreckung durch Bundesrecht geregelt ist oder Rechtsvorschriften der Freien und Hansestadt Hamburg besondere Bestimmungen über die Vollstreckung treffen. Es findet insbesondere keine Anwendung für die Vollstreckungstätigkeit der Landesfinanzbehörden nach der Abgabenordnung und der Gerichtskassen nach der Justizbeitreibungsordnung.

§ 3 Im Verwaltungswege vollstreckbare Titel

(1) Die Verwaltungsvollstreckung nach diesem Gesetz findet aus den folgenden im Verwaltungswege vollstreckbaren Titeln statt:

  1. Verwaltungsakten,
  2. öffentlich-rechtlichen Verträgen, soweit eine Partei sich der sofortigen Vollstreckung aus dem Vertrag unterworfen hat,
  3. Verzeichnissen, Tabellen und ähnlichen Urkunden, soweit sie öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zum Gegenstand haben und die Vollstreckung aus ihnen durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes besonders zugelassen ist,
  4. gerichtlichen Entscheidungen, soweit sie von einer Behörde zu vollziehen sind,
  5. einer gesetzlich zugelassenen Selbstveranlagung hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Pflichten,
  6. einem Beitragsnachweis einer Arbeitgeberin oder eines Arbeitgebers nach § 28f Absatz 3 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 12. November 2009 (BGBl. 2009 I S. 3712, 3973, 2011 I S. 363), zuletzt geändert am 12. April 2012 (BGBl. I S. 579, 595), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Verwaltungsvollstreckung nach diesem Gesetz findet außerdem statt,

  1. soweit Behörden eine Vollstreckung in Amtshilfe vornehmen und das für die ersuchende Stelle geltende Recht eine Vollstreckung im Verwaltungswege zulässt,
  2. wegen privatrechtlicher Geldforderungen, soweit ihre Beitreibung im Verwaltungswege durch Rechtsvorschrift besonders zugelassen ist (Beitreibungshilfe),
  3. unmittelbar aus einem Gesetz, soweit dies gesetzlich besonders zugelassen ist.

Die in Satz 1 genannten Grundlagen der Vollstreckung stehen den im Verwaltungswege vollstreckbaren Titeln nach Absatz 1 gleich.

(3) Aus einem Verwaltungsakt darf nur vollstreckt werden, wenn

  1. der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist,
  2. seine sofortige Vollziehung angeordnet worden ist oder
  3. einem Rechtsbehelf gegen den Verwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung zukommt.

(4) Aus einer gerichtlichen Entscheidung darf nur vollstreckt werden, wenn die Entscheidung unanfechtbar oder vorläufig oder sofort vollstreckbar ist.

(5) Hat das Hamburgische Verfassungsgericht oder das Hamburgische Oberverwaltungsgericht im Normenkontrollverfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung eine Norm für nichtig erklärt, so bleiben die auf der Norm beruhenden, nicht mehr anfechtbaren Verwaltungsakte unberührt; ihre Vollstreckung ist jedoch unzulässig.

§ 4 Vollstreckungsbehörden

Der Senat bestimmt die Vollstreckungsbehörden. Stellen, die nicht zur unmittelbaren Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg gehören, sollen nicht zu Vollstreckungsbehörden bestimmt werden.

§ 5 Vollstreckungshilfe

(1) Die Vollstreckungsbehörden führen die Vollstreckung durch, wenn eine Stelle, die nicht selbst zur Vollstreckungsbehörde bestimmt worden ist, um Vollstreckungshilfe ersucht.

(2) Die Vollstreckungsbehörde ist an das Ersuchen gebunden. Zu einer Nachprüfung der Vollstreckbarkeit des Titels ist sie nicht verpflichtet. § 5 Absätze 2 bis 5 sowie § 7 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 518), bleiben unberührt.

(3) Bei der Amtshilfe für Stellen außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg gilt Absatz 2 entsprechend. Die ersuchende Behörde hat der Vollstreckungsbehörde zu bescheinigen, dass der Vollstreckungstitel vollstreckbar ist.

(4) Die ersuchende Behörde soll der Vollstreckungsbehörde die ihr bekannten und für die Vorbereitung und Durchführung der Vollstreckung erforderlichen Daten bereits in ihrem Ersuchen übermitteln. Dabei darf die ersuchende Behörde der Vollstreckungsbehörde auch die ihr bekannten personenbezogenen Daten zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung der Vollstreckung übermitteln.

§ 6 Vollziehungspersonen und Vollstreckungsauftrag

(1) Die nach diesem Gesetz den Vollziehungspersonen obliegenden Aufgaben sind besonders bestellten Bediensteten vorbehalten.

(2) Die Vollziehungsperson muss einen Dienstausweis bei sich führen. Sie hat ihn bei der Ausübung ihrer Tätigkeit auf Verlangen vorzuzeigen.

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