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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Umweltgebührenordnung und der Gebührenordnung für die Wirtschaftsverwaltung
- Hamburg -

Vom 2. August 2022
(HmbGVBl. Nr. 43 vom 12.08.2022 S. 426)


Artikel 1

Auf Grund von § 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 888), wird verordnet:

§ 1
Änderung der Umweltgebührenordnung

Die Umweltgebührenordnung vom 5. Dezember 1995 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. 2021 S. 894, 895, 2022 S. 48), wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

1.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
Berechnungsmaßstäbe bei Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung "Berechnungsmaßstäbe bei Zulassungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, dem Energiewirtschaftsgesetz und dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung".

1.2 In Absatz 1 Satz 1 wird hinter dem Wort "Umweltverträglichkeitsprüfung" die Textstelle "sowie bei Planfeststellungen, Genehmigungen und Entscheidungen nach den §§ 43, 43c und 44c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert am 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325, 1350), in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

2.1 Hinter Nummer 12.2 wird folgender neuer Abschnitt 13 eingefügt:

"Abschnitt 13
Maßnahmen nach dem Energiewirtschaftsgesetz und der darauf gestützten Rechtsverordnungen

13.1 Entscheidung über die Genehmigung der Aufnahme eines Netzbetriebs nach § 4 EnWG oder über die Feststellung eines geschlossenen Verteilernetzes nach § 110 Absätze 2 und 3 EnWG 500,-
bis 8.500,-
13.2 Anordnung nach § 49 Absatz 5 EnWG 50,-
bis 5.000,-
13.3 Planfeststellung von Energieanlagen (§ 43 EnWG), mit geplanten Herstellungskosten
13.3.1 bis zu 500.000 Euro 8.000,-
13.3.2 von mehr als 500.000 Euro bis zu 2.500 000 Euro 8.000,- zuzüglich 0,8 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Herstellungskosten
13.3.3 von mehr als 2.500 000 Euro bis zu 7.500 000 Euro 24.000,- zuzüglich 0,45 v. H. der 2.500 000 Euro übersteigenden Herstellungskosten
13.3.4 von mehr als 7.500 000 Euro. . . . 46.500,- zuzüglich 0,3 v. H. der 7.500 000 Euro übersteigenden Herstellungskosten
13.4 Plangenehmigung von Energieanlagen (§ 43 Absatz 4 EnWG in
Verbindung mit § 74 Absatz 6 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes)
50 v. H. der Gebühr nach den Nummern 13.3.1 bis 13.3.4
13.5 Sofern in den Fällen der Nummern 13.3 bis 13.4 Herstellungskosten nicht oder nur in geringem Maße entstehen 200,-
bis 50.000,-
13.6 Zuschlag zur Gebühr nach den
Nummern 13.3 bis 13.5 für die
Prüfung von geänderten Antragsunterlagen vor Abschluss des
Zulassungsverfahrens
bis zu 30 v. H. der Gebühr nach den Nummern 13.3 bis 13.5, mindestens 150,-
13.7 Zuschlag zur Gebühr nach den
Nummern 13.3 bis 13.5 für die
Prüfung von Änderungsanträgen, die nach Abschluss des Zulassungsverfahrens, jedoch vor
Fertigstellung des Vorhabens gestellt werden
bis zu 30 v. H. der Gebühr nach den Nummern 13.3 bis 13.5, mindestens 250,-
13.8 Verlängerung der Geltungsdauer
einer Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 43c Nummer 1 EnWG . . . . . . . . . . . . . . . .
25 v. H. der Gebühr nach den Nummern 13.3 bis 13.5
13.9 Entscheidung nach § 43f Absatz 4 Satz 4 EnWG 500,-
bis 10.000,-
13.10 Anordnung der Duldung von Vorarbeiten nach § 44 Absatz 1 Satz 2 EnWG 60,-
bis 1.100,-
13.11 Festsetzung der Entschädigung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 EnWG 60,-
bis 1.100,-
13.12 Entscheidung über einen Antrag
auf vorzeitige Besitzeinweisung
nach § 44b Absatz 1 Satz 1 EnWG
2.500,-
13.13 Aufhebung einer vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 44b Absatz 6 Satz 1 EnWG 1.250,-
13.14 Festsetzung einer Entschädigung nach § 44b Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 Satz 2 EnWG 1.250,-
13.15 Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 44c Absatz 1 EnWG 25 v. H. der Gebühr nach den Nummern 13.3 bis 13.5 für den zugelassenen Teil der Anlage
13.16 Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nach § 45 Absatz 2 Satz 3 EnWG 260,-
bis 8.500,-".

2.2 Der bisherige Abschnitt 13 mit den Nummern 13.1 bis 13.14.8 wird Abschnitt 14 mit den Nummern 14.1 bis 14.14.8.

3.

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