Regelwerk

VwVfG - Verwaltungsverfahrensgesetz
- Sachsen-Anhalt -

Vom 18. November 2005
(GVBl. Nr. 61 vom 24.11.2005 S. 698;::26.03.2013 S. 134 13)
Gl.-Nr.: 2010.6



§ 1 Anwendungsbereich

(1) Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten dieses Gesetz und das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), geändert durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833), in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 61 Abs. 2 sowie der §§ 78, 94, 96, 100, 101 und 103, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Besondere Verfahrensregelungen in Rechtsvorschriften des Bundes bleiben unberührt.

(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich 13

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. Es gilt auch nicht für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für

  1. Verwaltungsverfahren, soweit in ihnen Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind,
  2. die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, für Maßnahmen des Richterdienstrechts,
  3. Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch,
  4. das Recht der Wiedergutmachung.

(3) Für die Tätigkeit

  1. der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt,
  2. der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 52, 79 und 80 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,
  3. der Schulen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 52, 79 und 80 des Verwaltungsverfahrensgesetzes; § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung auf Schulleiter, Schulleiterinnen, Lehrer und Lehrerinnen, wenn ein von ihnen unterrichteter Schüler Beteiligter ist; § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt nur, soweit die Entscheidung nicht auf Leistungs- oder Eignungsbeurteilungen beruht.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 sowie bei Entscheidungen der Schulen, die auf Leistungs- oder Eignungsbeurteilungen beruhen, genügt abweichend von § 39 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eine mündliche Begründung.

§ 3 Befugnis zur Beglaubigung von Dokumenten und Unterschriften 13

Zuständige Behörden im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 und des § 34 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind

  1. die Gemeinden und die Verbandsgemeinden,
  2. andere Behörden im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit.

§ 4 Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Verträge

Öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes werden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vollstreckt. Will eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder eine nicht rechtsfähige Vereinigung die Vollstreckung wegen einer Geldforderung betreiben, so ist § 170 Abs. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. Richtet sich die Vollstreckung wegen der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gegen eine Behörde, so ist § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.

§ 5 Rechtswirkungen der Planfeststellung

Für Planfeststellungen, die aufgrund landesrechtlicher Vorschriften durchgeführt werden, gelten die Rechtswirkungen des § 75 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch gegenüber nach Bundesrecht notwendigen Entscheidungen.

§ 6 Zusammentreffen mehrerer Vorhaben

(1) Treffen mehrere selbständige Vorhaben, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, derart zusammen, dass für diese Vorhaben oder für Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist, so findet für diese Vorhaben oder für deren Teile nur ein Planfeststellungsverfahren statt.

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(Stand: 19.04.2013)

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