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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundesmeldegesetz
- Sachsen-Anhalt -

Vom 22. Juni 2023
(GVBl. LSa Nr. 13 vom 29.06.2023 S. 308)


§ 1

§ 3 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundesmeldegesetz vom 21. Juli 2015 (GVBl. LSa S. 369), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Februar 2020 (GVBl. LSa S. 25, 39), wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird die Angabe " § 38" durch die Angabe " § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.

2. In Satz 2 wird die Angabe " §§ 38" durch die Angabe " §§ 34a, 38" ersetzt.

3. Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Sie hält ferner für die Anmeldung mit vor ausgefülltem Meldeschein nach § 23 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes Daten zum Abruf durch die Meldebehörde des Zuzugsortes bereit. "Sie hält ferner Daten bereit zum Abruf
  1. durch die Zuzugsmeldebehörde für die Anmeldung mit vorausgefülltem Meldeschein nach § 23 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes,
  2. durch die meldepflichtige Person für die elektronische Anmeldung nach § 23a Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes und
  3. durch die betroffene Person für die Nutzung von Verwaltungsleistungen nach den §§ 10 und 18 Abs. 1 sowie den §§ 18a und 24 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes."

§ 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 231335

ENDE

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