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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

EigVO M-V - Eigenbetriebsverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 14. Juli 2017
(GVBl. Nr. 9 vom 30.08.2017 S. 206)
Gl.-Nr.: 2020-9-6



Archiv 2008
Siehe Verwaltungsvorschrift

Aufgrund des § 174 Absatz 1 Nummer 18 und Absatz 2 Nummer 16 und 17 der Kommunalverfassung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) verordnet das Ministerium für Inneres und Europa:

Abschnitt 1
Rechtliche Grundlagen, Verfassung und Verwaltung

§ 1 Rechtliche Grundlagen

(1) Unternehmen und Einrichtungen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit können nach § 68 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 der Kommunalverfassung unter Beachtung der Vorschriften der Kommunalverfassung, dieser Verordnung sowie nach den Bestimmungen ihrer jeweiligen Betriebssatzung als Eigenbetrieb geführt werden, wenn diese Betriebsform nach Art und Umfang für eine selbstständige Wirtschaftsführung geeignet ist.

(2) Mehrere Eigenbetriebe einer Gemeinde können zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden. Eigenbetriebe mit gleicher Aufgabenstellung sollen zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden.

(3) Nimmt ein Eigenbetrieb mehrere Aufgaben wahr, die insbesondere nach der Art der Produkte und Dienstleistungen, nach Kundengruppen oder nach regionalen Aspekten voneinander abgrenzbar sind, ist er entsprechend in Bereiche zu gliedern. Dies gilt nicht für Aufgaben, die nur vorübergehend wahrgenommen werden oder von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung sind. Bei der Gliederung in Bereiche ist insbesondere den inhaltlichen, organisatorischen, finanziellen und personellen Verflechtungen der Aufgaben Rechnung zu tragen. Die Bereiche sind in der Betriebssatzung zu bestimmen.

§ 2 Betriebssatzung

(1) Die Gründung eines Eigenbetriebes erfolgt durch Beschluss der Gemeindevertretung. Er wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem die Satzung über den Eigenbetrieb (Betriebssatzung) in Kraft tritt.

(2) Die Gemeinde hat für jeden Eigenbetrieb eine Betriebssatzung zu erlassen. In ihr ist zu regeln, was nach den Vorschriften dieser Verordnung der Betriebssatzung vorbehalten ist; auch andere für die Verfassung des Eigenbetriebes wesentliche Fragen sollen in der Betriebssatzung geregelt werden.

(3) Die Betriebssatzung bestimmt die Bezeichnung des Eigenbetriebes. Die Bezeichnung muss die Rechtsträgerin oder den Rechtsträger des Eigenbetriebes und seine Organisationsform erkennen lassen.

(4) In der Betriebssatzung ist der zur Erreichung des öffentlichen Zwecks dienende Gegenstand des Eigenbetriebes festzulegen.

(5) Die Auflösung eines Eigenbetriebes erfolgt durch Beschluss der Gemeindevertretung. Er wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem die Satzung über die Aufhebung der Betriebssatzung in Kraft tritt. Der Beschluss darf nur mit Wirkung für die Zukunft und nur dann gefasst werden, wenn eine von der Betriebsleitung auf den vorgesehenen Tag der Auflösung aufgestellte Bilanzvorschau (Plan-Schlussbilanz) vorliegt.

§ 3 Leitung des Eigenbetriebes

(1) Die Gemeindevertretung soll für den Eigenbetrieb eine Betriebsleitung bestellen.

(2) Die Betriebssatzung bestimmt, ob die Betriebsleitung ein oder mehrere Mitglieder hat. Besteht sie aus mehreren Mitgliedern, hat die Gemeindevertretung auch Bestimmungen über die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung zu treffen.

(3) In der Betriebssatzung kann auch bestimmt werden, dass die Betriebsleitung eine andere Bezeichnung führt.

§ 4 Aufgaben der Betriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb und ist für seine wirtschaftliche Führung nach kaufmännischen Grundsätzen verantwortlich. Die Mitglieder der Betriebsleitung haben dabei die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters an zuwenden.

(2) Der Betriebsleitung obliegen insbesondere die laufende Betriebsführung sowie die Entscheidung von Angelegenheiten, die die Gemeindevertretung oder der Bürgermeister auf die Betriebsleitung übertragen hat. Zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören insbesondere Entscheidungen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung, Entscheidungen, die den laufenden Geschäftsbetrieb aufrechterhalten, sowie gesetzlich oder tariflich gebundene Entscheidungen. Näheres regelt die Betriebssatzung. Daneben obliegt der Betriebsleitung die innere Organisation des Eigenbetriebes mit Ausnahme der Gliederung in Bereiche.

(3) Soweit amtsangehörige Gemeinden einen Eigenbetrieb führen, obliegt die laufende Betriebsführung dem Amt, soweit keine Rückübertragung der Aufgabendurchführung in entsprechender Anwendung von § 127 Absatz 1 Satz 5 der Kommunalverfassung erfolgt ist.

(4) Die Betriebsleitung wirkt an der Vorbereitung der Beschlüsse der Gemeindevertretung, ihrer Ausschüsse und der Entscheidungen des Bürgermeisters in Angelegenheiten des Eigenbetriebes mit und führt diese im Auftrag des Bürgermeisters aus.

(5) Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten. Dies gilt insbesondere für Angelegenheiten, welche die Haushaltswirtschaft der Gemeinde berühren. Näheres, insbesondere über Anlass, Art und Weise der Unterrichtungspflicht, kann in der Betriebssatzung bestimmt werden.

§ 5 Vertretung der Gemeinde in Angelegenheiten des Eigenbetriebes

(1) Im Rahmen ihrer Entscheidungsbefugnisse vertritt die Betriebsleitung de Gemeinde in Angelegenheiten des Eigenbetriebes. Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Mitgliedern, obliegt die Vertretung zwei Mitgliedern gemeinschaftlich, soweit die Betriebssatzung keine anderweitigen Regelungen trifft.

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