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Regelwerk; Strafvollzug

TilgVO M-V - Tilgungsverordnung Mecklenburg-Vorpommern
Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit in Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 15. Februar 2024
(GVOBl. M-V Nr. 5 vom 20.02.2024 S. 47)
Gl.-Nr.: B 450-16-6



Aufgrund des Artikels 293 Absatz 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 203), dieser geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. I Nr. 218), geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nummer 16 der Subdelegationslandesverordnung Justiz vom 19. Juni 2019 (GVOBl. M-V S. 203), die zuletzt durch die Verordnung vom 6. Februar 2024 (GVOBl. M-V S. 42) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz:

§ 1 Allgemeines

(1) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird gemäß § 459e Absatz 1 der Strafprozessordnung auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde vollstreckt. Zur Vermeidung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe kann die Vollstreckungsbehörde einer verurteilten Person auf Antrag gestatten, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch Leistung freier Arbeit abzuwenden.

(2) Freie Arbeit im Sinne dieser Verordnung ist jede unentgeltliche Tätigkeit, die als gemeinnützige Arbeit dem allgemeinen Nutzen dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt. Geringfügige finanzielle Zuwendungen an die verurteilte Person zum Ausgleich von Auslagen im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung berühren die Unentgeltlichkeit nicht.

(3) Ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts oder ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung oder des Steuerrechts wird durch die Leistung freier Arbeit nicht begründet.

§ 2 Antragsverfahren

(1) Vor der Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe weist die Vollstreckungsbehörde die verurteilte Person zum frühestmöglichen Zeitpunkt auf ihr Antragsrecht gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 hin.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann der verurteilten Person bei der Vermittlung eines Beschäftigungsverhältnisses behilflich sein und sich hierbei der Gerichtshilfe oder eines freien Trägers der Straffälligenhilfe (Vermittlungsstelle) bedienen. Für die Übermittlung personenbezogener Daten an eine nichtöffentliche Stelle gilt § 459e Absatz 2a der Strafprozessordnung.

(3) Absatz 1 und 2 gelten nicht, wenn die verurteilte Person flüchtig oder unbekannten Aufenthalts ist.

§ 3 Entscheidung der Vollstreckungsbehörde

(1) Gestattet die Vollstreckungsbehörde der verurteilten Person die Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit, so beauftragt sie die Vermittlungsstelle mit der Vermittlung und der Bestimmung einer geeigneten Beschäftigungsstelle sowie mit der Kontrolle der Durchführung der freien Arbeit.

(2) Die Vollstreckungsbehörde oder die Vermittlungsstelle unterrichten die verurteilte Person über die Beschäftigungsstelle, die voraussichtliche tägliche Arbeitszeit und den Anrechnungsmaßstab gemäß § 4 Absatz 1. Zugleich weisen sie die verurteilte Person auf ihre Pflichten nach § 7 und auf die Rechtsfolgen nach § 8 hin.

(3) Die Vollstreckungsbehörde darf den Antrag nur dann ablehnen, wenn

  1. konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die verurteilte Person freie Arbeit nicht leisten will oder dazu in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein wird oder
  2. die vorgeschlagene Beschäftigungsstelle ungeeignet ist und ein anderes Beschäftigungsverhältnis in angemessener Zeit nicht vermittelt werden kann.

§ 4 Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe

(1) Die Vollstreckung eines Tages der Ersatzfreiheitsstrafe wird durch sechs Stunden freie Arbeit abgewendet. In Ausnahmefällen kann die Vollstreckungsbehörde den Anrechnungsmaßstab mit Rücksicht auf Inhalt und Umstände der Tätigkeit oder auf die persönlichen Verhältnisse der verurteilten Person bis auf drei Stunden herabsetzen. Ein Ausnahmefall nach Satz 2 ist insbesondere anzunehmen bei

  1. gesundheitlichen Einschränkungen der verurteilten Person, insbesondere bei anerkannter Schwerbehinderung oder psychischen Beeinträchtigungen wie beispielsweise suchtbegleitenden Erkrankungen, Depressionen oder Angststörungen sowie akuten Abhängigkeitserkrankungen,
  2. altersbedingt eingeschränkter Leistungsfähigkeit,
  3. Schwangerschaft,
  4. Betreuungsverantwortung für minderjährige Kinder oder pflegebedürftige Angehörige, wenn die Betreuung nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann, oder
  5. im Rahmen der Ableistung freier Arbeit anfallenden Arbeitszeiten zwischen 22:00 und 06:00 Uhr an Sonn- und Feiertagen oder im Schichtdienst.

Die einen Ausnahmefall im Sinne des Satz 3 begründenden Tatsachen sind durch die verurteilte Person mittels geeigneter Nachweise zu belegen.

(2) Bleibt die verurteilte Person der Arbeit fern, wird die versäumte Arbeitszeit auch dann nicht auf die Gesamtarbeitszeit angerechnet, wenn das Fernbleiben entschuldigt ist.

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