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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

LKWG MV - Landes und Kommunalwahlgesetz
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 16. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 23 vom 29.12.2010 S. 690; 25.11.2013 S. 658; 08.01.2015 S. 2 15; 14.07.2016 S. 573 16 Inkrafttreten; 22.05.2018 S. 193 18)
Gl.-Nr.: 111 - 6


red. Anm. : Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

Teil 1
Gemeinsame Bestimmungen zum Landtags- und Kommunalwahl recht

Abschnitt 1
Wahlgrundsätze, Wahlrecht, Wählbarkeit

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Wahl des Landtages und für alle Kommunalwahlen (Wahl der Gemeindevertretungen, der Kreistage, der ehrenamtlichen und hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie der Landrätinnen und Landräte) im Land Mecklenburg-Vorpommern.

§ 2 Wahlgrundsätze. Wahlperiode, Anfechtung

(1) Die Wahlen sind allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheimer Gemeindevertretungen und der Kreistage beginnt mit dem Wahltag. Sie endet mit dem Beginn der nächsten Wahlperiode.

(2) Die Wahlperiode der Gemeindevertretungen und der Kreistage beginnt mit dem Wahltag. Sie endet mit dem Beginn der nächsten Wahlperiode.

(3) Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.

§ 3 Wahltag, Wahlzeit

(1) Wahltag ist ein Sonntag. Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr. Die Wahlleitung kann, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit verlängern.

(2) Der Tag der Landtagswahl und der Tag landesweiter Kommunalwahlen (Wahl der Gemeindevertretungen, der ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister und der Kreistage) wird durch die Landesregierung festgelegt.

(3) Der Tag der Wahl hauptamtlicher Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister wird durch die Gemeindevertretung und der Tag der Wahl von Landrätinnen oder Landräten durch den Kreistag festgelegt. Die Wahl darf frühestens sechs Monate und muss spätestens zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit durchgeführt werden.

(4) Mit der Festlegung des Wahltages für die Wahl ehrenamtlicher oder hauptamtlicher Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister und Landrätinnen oder Landräte wird gleichzeitig über den Termin einer möglichen Stichwahl entschieden. Diese findet zwei Wochen später statt; die Vertretung kann diesen Termin durch einen Beschluss, der spätestens bis zum Ende der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen gefasst werden kann, um bis zu zwei Wochen verschieben.

(5) Soweit die Gemeindevertretung oder der Kreistag (kommunale Vertretung) einen Wahltag festzulegen hat, kann die Rechtsaufsichtsbehörde bei Vorliegen wichtiger Gründe Ausnahmen von den zeitlichen Vorgaben dieses Gesetzes für die Festlegung des Wahltages bestimmen.

§ 4 Wahlrecht 15

(1) Wahlberechtigt zu Landtagswahlen sind alle Deutschen nach Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens 37 Tagen in Mecklenburg-Vorpommern nach dem Melderegister ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich, ohne eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhalten,
  3. nicht nach § 5 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(2) Wahlberechtigt zu Kommunalwahlen sind alle Deutschen nach Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger), die am Wahltag

  1. das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens 37 Tagen in der Kommune nach dem Melderegister ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich, ohne eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhalten,
  3. nicht nach § 5 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Bei einer Stichwahl nach § 67 Absatz 2 Satz 2 müssen die Voraussetzungen des Satzes 1 am Wahltag und am Stichwahltag vorliegen

(3) Wer im Wahlgebiet mehrere Wohnungen hat, übt das Wahlrecht dort aus, wo sich nach dem Melderegister die Hauptwohnung befindet.

(4) Bei Berechnung der Frist nach Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 ist der Tag des Einzugs in die Wohnung oder der Begründung des Aufenthalts in die Frist einzubeziehen.

(5) Werden in den letzten 37 Tagen vor der Wahl Gebietsteile einer Gemeinde oder eines Landkreises in eine oder mehrere andere Gemeinden oder Landkreise eingegliedert, so ist bei der Berechnung der Frist nach Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 die Dauer des Wohnens oder des Aufenthalts in der eingegliederten Gemeinde oder dem eingegliederten Landkreis anzurechnen.

§ 5 Ausschluss vom Wahlrecht

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist

  1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
  2. eine Person, für die zur Besorgung aller Angelegenheiten eine Betreuung nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis der Betreuung die in § 1896 Absatz 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.

§ 6 Wählbarkeit 15

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