Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Bereinigung des Landes-UVP-Rechts und anderer Gesetze

Vom 20. Mai 2011
(GVOBl. M-V Nr. 9 vom 10.06.2011 S. 323)
Gl.-Nr.: 2129 - 15


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landes-UVP-Gesetzes 1

Das Landes-UVP-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 2006 (GVOBl. M-V S. 814), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 66) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 3 wird die Nummer 2 wie folgt gefasst:

alt neu
 2.Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, "2. Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach § 16 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,"

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Bei der Aufstellung und Änderung von Landschaftsplanungen nach den §§ 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes sind in die Darstellungen nach § 9 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes die Umweltauswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Schutzgüter aufzunehmen."

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Sofern Landschaftspläne parallel zu Bauleitplänen aufgestellt werden, erfolgt die Durchführung der Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung im Rahmen dieser Verfahren."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

3. Die Anlage 1 zu § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 1 bis 17 und 19

Nr. Vorhaben Festlegung zur UVP
1 Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die für organisch belastetes Abwasser von 120 bis weniger als 9.000 kg/d BSB5 oder für anorganisch belastetes Abwasser von 10 bis weniger als 4 500 m3 in 2 h (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist  
a) organisch belastetes Abwasser  
aa) bei mehr als 600 bis weniger als 9.000 kg/d BSB5 (10.001 - 150.000 EW) A
bb) 120 - 600 kg/d BSB5 (2.000 - 10.000 EW) S
b) anorganisch belastetes Abwasser (ausgenommen Kühlwasser)  
aa) bei mehr als 900 m3 bis weniger als 4 500 m3 in 2 h A
bb) 10 m3- 900 m3 in 2 h S
2 Intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in  
a) oberirdische Gewässer mit einem Zuwachs von  
aa) 1.000 t Fischertrag oder mehr pro Jahr X
bb) mehr als 200 t bis weniger als 1.000 t Fischertrag pro Jahr A
cc) 50 t bis 200 t Fischertrag pro Jahr S
b) Küstengewässer mit einem Zuwachs von  
aa) 1.000 t Fischertrag oder mehr pro Jahr X
bb) mehr als 200 t bis weniger als 1.000 t Fischertrag pro Jahr A
cc) 50 t bis 200 t Fischertrag pro Jahr S
3 Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, mit einem jährlichen Volumen von  
a) mehr als 100.000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3 A
b) bis 100.000 m3, sofern grundwasserabhängige Ökosysteme betroffen sind S

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