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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

EigBetrVO - Eigenbetriebsverordnung
- Niedersachsen-

Vom 12. Juli 2018
(Nds. GVBl. Nr. 9 vom 24.07.2018 S. 161, ber. S. 172)
Gl.-Nr.: 20300



Archiv: EigBetr.VO   1989, 2011

Aufgrund des § 178 Abs. 1 Nr. 12 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2018 (Nds. GVBl. S. 113), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

Erster Teil
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Eigenbetriebe der Kommunen, soweit durch Bundesrecht anderes nicht bestimmt ist.

§ 2 Betriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung hat die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten. Die Betriebssatzung kann vorsehen, dass die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die Betriebsleitung vor einer Weisung zu hören hat.

(2) Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Mitgliedern, so regelt die Betriebssatzung, wie bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Betriebsleitung zu verfahren ist. Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung regelt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte im Einvernehmen mit dem Betriebsausschuss. Im Übrigen bestimmt die Betriebsleitung die innere Organisation des Eigenbetriebes.

(3) Die Betriebsleitung zeichnet unter Angabe des Namens des Eigenbetriebes.

§ 3 Betriebsausschuss

(1) Für mehrere Eigenbetriebe einer Kommune kann ein gemeinsamer Betriebsausschuss gebildet werden.

(2) Die Betriebsleitung hat den Betriebsausschuss rechtzeitig über die wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes zu unterrichten. Über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen ist mindestens halbjährlich in schriftlicher Form zu unterrichten. Ist ein Vermögensplan aufzustellen, so ist gemäß Satz 2 auch über dessen Abwicklung zu unterrichten.

(3) Nach Ablauf der Wahlperiode und bei Auflösung der Vertretung führt der Betriebsausschuss seine Tätigkeit bis zur ersten Sitzung des neu besetzten Betriebsausschusses fort.

§ 4 Betriebssatzung

In der Betriebssatzung sind zu bestimmen

  1. der Gegenstand, die Aufgaben und der Name des Eigenbetriebes,
  2. die Höhe des Stammkapitals,
  3. die Art der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens (§ 5) und
  4. die Zusammensetzung der Betriebsleitung und des Betriebsausschusses.

§ 5 Art der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens

Die Kommune bestimmt, ob die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebes auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs oder auf der Grundlage der Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes ( NKomVG) erfolgen.

Zweiter Teil
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs

Erster Abschnitt
Wirtschaftsführung

§ 6 Kapitalausstattung

(1) Der Eigenbetrieb ist mit einem Stammkapital auszustatten, das seinem Gegenstand und seinem Betriebsumfang angemessen ist.

(2) Eigenkapital und Fremdkapital sollen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Die Kommune darf das Eigenkapital nur vermindern, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben und die zukünftige Entwicklung des Eigenbetriebes nicht beeinträchtigt werden. Die Betriebsleitung hat zu einer beabsichtigten Verminderung des Eigenkapitals Stellung zu nehmen.

§ 7 Vergütung für Lieferungen, Leistungen und das Zurverfügungstellen von Finanzmitteln

(1) Der Eigenbetrieb muss sich Lieferungen, Leistungen und das vorübergehende Zurverfügungstellen von Finanzmitteln

  1. an die Kommune,
  2. an einen anderen Eigenbetrieb der Kommune oder
  3. an eine kommunale Anstalt, eine gemeinsame kommunale Anstalt, einen Zweckverband oder eine Gesellschaft, die oder der von § 128 Abs. 4 Satz 1 NKomVG erfasst ist,

angemessen vergüten lassen.

(2) Der Eigenbetrieb kann abweichend von Absatz 1

  1. Wasser für den Brandschutz, für die Reinigung von Straßen und Abwasseranlagen sowie für öffentliche Brunnen unentgeltlich oder verbilligt liefern,
  2. Anlagen für die Löschwasserversorgung unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellen und
  3. auf die Tarifpreise für die Lieferung von Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme zum Eigenverbrauch der in Absatz 1 Genannten einen Preisnachlass gewähren, soweit dieser steuerrechtlich anerkannt ist.

§ 8 Wirtschaftsjahr

Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Haushaltsjahr der Kommune. Wenn der Gegenstand des Eigenbetriebes es erfordert, kann die Betriebssatzung ein hiervon abweichendes Wirtschaftsjahr bestimmen.

§ 9 Steuerung und Berichtswesen

Für die Unterstützung der Steuerung und die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit bei der Aufgabenerfüllung des Eigenbetriebes gilt § 21 der Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung (KomHKVO) entsprechend.

§ 10 Kassengeschäfte, Liquiditätsplanung

(1) Führt der Eigenbetrieb eine nicht mit der Kommunalkasse verbundene Sonderkasse, so sind § 126 Abs. 2 bis 4 NKomVG und die §§ 42 und 43 KomHKVO entsprechend anzuwenden.

(2) Der Eigenbetrieb steuert seine Zahlungsfähigkeit durch eine Liquiditätsplanung.

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(Stand: 04.09.2018)

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