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Regelwerk

Dienstanweisung für die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen

Vom 28. März 2014
(MBl. Nr. 17 vom 30.04.2014 S. 365)
Gl.-Nr.: 71000



§ 1 Staatliche Gewerbeaufsichtsämter

Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter sind untere Verwaltungsbehörden des Landes und besondere Verwaltungsbehörden i. S. des § 99 Niedersachsen SOG i. d. F. vom 19.01.2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 5 des Gesetzes vom 19.06.2013 (Nds. GVBl. S. 158). Ihnen obliegen die durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes und des Landes zugewiesenen Aufgaben auf den Gebieten des Umweltschutzes, des Arbeits- und des Verbraucherschutzes.

§ 2 Bedienstete der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter

(1) Bedienstete i. S. dieser Dienstanweisung sind die Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter, die zu Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten gemäß der VollzBeaVO bestellt wurden. Bediensteten der Zentralen Unterstützungsstellen können Betretungsbefugnisse eingeräumt werden, soweit dies zu ihrer Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Für die Wahrnehmung gewerbeärztlicher Aufgaben sind Betretungsbefugnisse notwendig.

(2) Die Bediensteten sind vorbehaltlich der Anzeige des Verdachts einer Straftat zur Geheimhaltung der amtlich zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse der ihrer Aufsicht unterstehenden Betriebe verpflichtet. Soweit es sich bei den Geschäfts- und Betriebsverhältnissen um Informationen über die Umwelt i. S. des UIG vom 22.12.2004 (BGBl. I S. 3704) in der jeweils geltenden Fassung handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem UIG. Dies gilt für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auch dann, wenn sie im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Überwachung oder Aufsicht bekannt werden. Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sind die Bediensteten sowie die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch die oder den Dienstvorgesetzten - unter Hinweis auf die Regelungen im UIG zur Offenbarung von Informationen über die Umwelt - ausdrücklich zur Geheimhaltung zu verpflichten. Sie haben die Verpflichtung durch Unterschrift zu bestätigen. Weitere spezialrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Für die Bestellung der Behördenleitungen der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter ist das MU zuständig. Die übrigen Bediensteten in den Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern werden von den Behördenleitungen bestellt.

(4) Die Bediensteten erhalten ein Bestellungsschreiben, in dem die Vollzugsaufgaben sowie der Umfang der polizeilichen Befugnisse und der Berechtigung zur Anwendung von Zwangsmitteln nach der Vollz BeaVO angegeben sind. Ein Widerrufsvorbehalt ist enthalten.

(5) Die Bestellung erlischt mit ihrem Widerruf oder mit dem Ausscheiden der oder des Bediensteten aus der Dienststelle (Versetzung, Ruhestand, Entlassung usw.). Sie wird widerrufen, wenn die persönlichen oder sachlichen Voraussetzungen im Übrigen entfallen sind.

(6) Eine abgeordnete Bedienstete oder ein abgeordneter Bediensteter kann von der aufnehmenden Behörde in deren Aufsichtsbereich für die Dauer der Abordnung zur Verwaltungsvollzugsbeamtin oder zum Verwaltungsvollzugsbeamten bestellt werden.

§ 3 Dienstausweis

(1) Die Bediensteten erhalten einen Dienstausweis, der zehn Jahre gültig ist. Über die Dienstausweise ist bei der ausstellenden Behörde ein Verzeichnis zu führen. Jeder Dienstausweis ist mit der laufenden Nummer des Verzeichnisses zu versehen. Form und Inhalt des Dienstausweises werden durch gesonderten Erlass geregelt.

(2) Bei Aushändigung des Dienstausweises werden die Bediensteten darüber belehrt, dass sie unverzüglich den Verlust des Dienstausweises anzeigen und den Ausweis zurückgeben müssen, wenn die Voraussetzungen für seine Aushändigung nicht mehr bestehen. Die Belehrung sowie der Empfang des Dienstausweises und des Bestellungsschreibens sind von den Ausweisinhaberinnen und den Ausweisinhabern durch Unterschrift zu bestätigen.

(3) Der Dienstausweis wird unverzüglich zurückgegeben, wenn seine Gültigkeit abgelaufen, die Abordnung beendet oder die Bestellung zur Verwaltungsvollzugsbeamtin oder zum Verwaltungsvollzugsbeamten aus anderen Gründen erloschen ist. Die Rückgabe wird im Verzeichnis vermerkt. Bei sonstigen Änderungen (z.B. Änderung der Amtsbezeichnung) wird der Dienstausweis berichtigt oder erforderlichenfalls unter der alten Nummer neu ausgefertigt.

(4) Bei Verlust des Dienstausweises wird ein neuer Dienstausweis unter neuer Nummer ausgestellt. Findet sich der frühere Dienstausweis wieder an, wird er eingezogen und vernichtet. Der Verlust sowie die Einziehung und die Vernichtung des alten Dienstausweises werden in dem Verzeichnis vermerkt. Mit diesem Vermerk wird der Dienstausweis mit der alten Nummer ungültig.

(5) Die Bediensteten führen bei der Ausübung des Dienstes den Dienstausweis bei sich und zeigen ihn auf Verlangen vor.

§ 4 Aufgabenwahrnehmung

(1) Die staatliche Gewerbeaufsicht hat durch Genehmigung und Aufsicht sowie durch Beratung zum rechtskonformen Verhalten auf den Schutz der Umwelt, der Beschäftigten, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Patientinnen und Patienten hinzuwirken.

(2) Die Bediensteten prüfen Beschwerden und Eingaben eingehend und treffen bei berechtigten Einwänden geeignete Maßnahmen. Die Quellen der Beschwerden werden so weit wie möglich, in Arbeitsschutzangelegenheiten stets, vertraulich behandelt.

(3) Die Bediensteten sollen durch eine sachliche und gerechte Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit hinwirken.

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