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LMG NRW - Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 2. Juli 2002
(GVBl. 2002 S. 334; 28.02.2003 S. 84; 17.06.2003 S. 320; 30.11.2004 S. 770; 05.04.2005 S. 351 S. 192; 05.06.2007 S. 192 07;::08.12.2009 S. 728 09)
Gl.-Nr.: 2251
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
(1) Dieses Gesetz gilt für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk und Telemedien in Nordrhein-Westfalen.
(2) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für bundesweite, länderübergreifende und nicht länderübergreifende Angebote und Plattformen die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages ( RStV), des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV), des ZDF-Staatsvertrages, des Staatsvertrages über die Körperschaft des öffentlichen Rechts Deutschlandradio und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages. § 8 Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.
(3) Auf den Westdeutschen Rundfunk Köln findet dieses Gesetz keine Anwendung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
(4) Von den Bestimmungen der Abschnitte V und VI gelten für Teleshoppingkanäle nur die §§ 34, 35 und 38 Abs.1 sowie die §§ 46 bis 51.
Ziel dieses Gesetzes ist es, die Meinungs- und Angebots- und Anbietervielfalt des Rundfunks sowie die Vielfalt der vergleichbaren Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind) in Nordrhein-Westfalen zu garantieren und zu stärken. Es stellt sicher, dass der Rundfunk Medium und Faktor der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung auch nach der Einführung digitaler Techniken ist. Es ermöglicht die Teilhabe der Telemedien an der Einführung und Weiterentwicklung digitaler Techniken. Weiterhin dient es den Nutzerinnen und Nutzern im Umgang mit herkömmlichen und neuen Medien und fördert ihre Medienkompetenz.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind
(3) Soweit in diesem Gesetz die Zuordnung oder Zuweisung von Übertragungskapazitäten geregelt ist, umfasst dies bei digitalen Übertragungskapazitäten auch die Zuordnung oder Zuweisung von Teilen einer Übertragungskapazität.
Abschnitt II
Zulassung
(1) Wer Rundfunk veranstalten will, bedarf einer Zulassung durch die Landesanstalt für Medien (LfM).
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Veranstalter nach Artikel 2 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit der Rechtshoheit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum unterliegt.
(3) Für lokalen Hörfunk, Bürgermedien, Sendungen in Einrichtungen, Wohnanlagen und bei örtlichen Veranstaltungen gelten die Abschnitte VI bis IX dieses Gesetzes.
(4) Wer Hörfunkprogramme ausschließlich im Internet verbreitet, bedarf keiner Zulassung. Er hat das Angebot bei der gem. § 36 Abs. 1 RStV zuständigen Landesmedienanstalt anzuzeigen
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zugelassen werden dürfen
(2) Die Zulassung setzt voraus, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin
(Stand: 28.05.2013)
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