Regelwerk

LMG NRW - Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 2. Juli 2002
(GVBl. 2002 S. 334; 28.02.2003 S. 84; 17.06.2003 S. 320; 30.11.2004 S. 770; 05.04.2005 S. 351 S. 192; 05.06.2007 S. 192 07;::08.12.2009 S. 728 09)
Gl.-Nr.: 2251



Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich 09

(1) Dieses Gesetz gilt für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk und Telemedien in Nordrhein-Westfalen.

(2) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für bundesweite, länderübergreifende und nicht länderübergreifende Angebote und Plattformen die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages ( RStV), des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV), des ZDF-Staatsvertrages, des Staatsvertrages über die Körperschaft des öffentlichen Rechts Deutschlandradio und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages. § 8 Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.

(3) Auf den Westdeutschen Rundfunk Köln findet dieses Gesetz keine Anwendung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

(4) Von den Bestimmungen der Abschnitte V und VI gelten für Teleshoppingkanäle nur die §§ 34, 35 und 38 Abs.1 sowie die §§ 46 bis 51.

§ 2 Grundsätze 09

Ziel dieses Gesetzes ist es, die Meinungs- und Angebots- und Anbietervielfalt des Rundfunks sowie die Vielfalt der vergleichbaren Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind) in Nordrhein-Westfalen zu garantieren und zu stärken. Es stellt sicher, dass der Rundfunk Medium und Faktor der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung auch nach der Einführung digitaler Techniken ist. Es ermöglicht die Teilhabe der Telemedien an der Einführung und Weiterentwicklung digitaler Techniken. Weiterhin dient es den Nutzerinnen und Nutzern im Umgang mit herkömmlichen und neuen Medien und fördert ihre Medienkompetenz.

§ 3 Begriffsbestimmungen 09

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Fensterprogramm ein zeitlich und räumlich begrenztes Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen auf Nordrhein-Westfalen oder Teile davon bezogenen Inhalten im Rahmen eines Hauptprogramms,
  2. Programmschema die nach Wochentagen gegliederte Übersicht über die Verteilung der täglichen Sendezeit auf die Bereiche Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung mit einer Darstellung der vorgesehenen wesentlichen Anteile von Sendungen mit regionalem und lokalem Bezug,
  3. Multiplex die technische Zusammenfassung von Programmen, Telemedien und sonstigen Diensten in einem gemeinsamen Datencontainer, mit dem Daten aller Art über beliebige digitale Verbreitungswege übertragen werden können.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Programmarten Fernsehen und Hörfunk,
  2. Programmkategorien Vollprogramme, Spartenprogramme, Satellitenfensterprogramme, Regionalfensterprogramme und Fensterprogramme,
  3. unabhängige Produzenten Hersteller von Beiträgen zu einem Fernsehprogramm, an deren Kapital oder Stimmrechten Fernsehveranstalter und ihnen zuzurechnende Unternehmen (§ 28 Rundfunkstaatsvertrag) nicht oder insgesamt mit weniger als 25 vom Hundert beteiligt sind, und die nicht an Fernsehveranstaltern oder ihnen zuzurechnenden Unternehmen (§ 28 Rundfunkstaatsvertrag) mit insgesamt 25 vom Hundert oder mehr am Kapital oder den Stimmrechten beteiligt sind.

(3) Soweit in diesem Gesetz die Zuordnung oder Zuweisung von Übertragungskapazitäten geregelt ist, umfasst dies bei digitalen Übertragungskapazitäten auch die Zuordnung oder Zuweisung von Teilen einer Übertragungskapazität.

Abschnitt II
Zulassung

§ 4 Grundsätze 09

(1) Wer Rundfunk veranstalten will, bedarf einer Zulassung durch die Landesanstalt für Medien (LfM).

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Veranstalter nach Artikel 2 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit der Rechtshoheit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum unterliegt.

(3) Für lokalen Hörfunk, Bürgermedien, Sendungen in Einrichtungen, Wohnanlagen und bei örtlichen Veranstaltungen gelten die Abschnitte VI bis IX dieses Gesetzes.

(4) Wer Hörfunkprogramme ausschließlich im Internet verbreitet, bedarf keiner Zulassung. Er hat das Angebot bei der gem. § 36 Abs. 1 RStV zuständigen Landesmedienanstalt anzuzeigen

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zugelassen werden dürfen

  1. natürliche Personen,
  2. nicht rechtsfähige Personenvereinigungen des Privatrechts, die auf Dauer angelegt sind,
  3. juristische Personen des Privatrechts,
  4. Kirchen, andere öffentlich-rechtliche Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, jüdische Kultusgemeinden,
  5. Hochschulen.

(2) Die Zulassung setzt voraus, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin

  1. unbeschränkt geschäftsfähig ist, die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht durch Richterspruch verloren und das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht verwirkt (Art. 18 Grundgesetz) hat,
  2. gerichtlich unbeschränkt verfolgt werden kann,
  3. einen Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat,
  4. nicht aufgrund von Tatsachen Anlass zu Bedenken gegen die zuverlässige Erfüllung seiner Pflicht nach diesem Gesetz gibt,
  5. erwarten lässt, jederzeit wirtschaftlich und organisatorisch in der Lage zu sein, eine Rundfunkveranstaltung durchzuführen, die den programmlichen Anforderungen dieses Gesetzes entspricht.

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(Stand: 28.05.2013)

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